Artikel 6.
Die Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen, das Glaubensmanifest, die unveräußerlichen Rechte und das wahre Recht, gemäß der heiligen kosmischen Gesetze der Höchsten Quelle Allen Seins, bestimmen unter welchen Bedingungen die Eigenschaft, des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens als ALEK Souverän und seine Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden können.
Artikel 7.
Die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind von allen Formen des Seins, jederzeit zu respektieren, zu schützen und zu wahren.
Artikel 8.
Alle Souveräne von Kininigen sind sowohl gleichwertig, wie auch vor dem Gesetze des wahren und höchsten Rechtes, aus der materia prima heraus, gleich. Standesvorrechte finden nicht statt.
„Keiner untersteht mir und ich unterstehe Keinem“.
Geringere Rechtsformen, wie die des jus, des lex und aller weiteren Formen und Äquivalenten, dürfen nicht auf das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen angewendet werden.
Artikel 9.
Alle Wesen haben den Anspruch und das Recht auf geistige, gedankliche und leibliche Freiheit. Freiheit und Recht keinem Zwang, Druck, Erpressung, Bedrohung, Diskriminierung, Benachteiligung oder Übergriffen zu unterliegen. Freiheit vor Ausbeutung, Ausnutzung, Übervorteilung, Raub, Betrug, geistiger oder leiblicher Gewalt oder vor Kollektivzwang.
Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch den Rat der Gemeinschaft von Kininigen und das Gesetz von Kininigen bestimmt.
Artikel 10.
Das Recht auf absolute geistige, seelische und leibliche Gesundheit, sowie aller, an den materiellen Leib der verschiedensten Ebenen, gebundenen Leiber. Recht auf leibliche Unversehrtheit jeglicher Art ohne Eingriffe hier rauf. Das freie uneingeschränkte Atmen. Recht auf Zurückweisung jeglicher Eingriffe und Übergriffe hierauf und die gänzliche und uneingeschränkte Verfügungsherrschaft, Eigentum und Selbstbestimmung über seinen Leib und dessen Abbild und alle seine Bestandteile, aller Ebenen. Die unverhandelbare Selbstbestimmungsfreiheit über die Stoffe und Bestandteile, welche an und in den Leib/Leiber an- und eingebracht werden.
Artikel 11.
Das vollkommene und unverhandelbare Recht des Eigentums und der Verfügungsgewalt über die eigene Genetik in allen Formen der DNA/DNS und über die energetische Signatur bis in die Quantenebene, in Gänze.
Artikel 12.
Recht auf Obdach/ein Zuhause, Sicherheit, Schutz, Frieden, Liebe, Freude, Harmonie, Ehre, Würde, Souveränität.
Artikel 13.
Die Unverletzlichkeit des Domizils, in dem sich das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen niedergelassen hat. Das Eindringen in dasselbe und Hausdurchsuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen, Papieren, elektronischen Speichermedien oder anderen Dingen jeglicher Art, sind nur in den gesetzlich, von Kininigen bestimmten Fällen gestattet.
Artikel 14.
Direkter oder indirekter Zwang zur unfreiwilligen oder erzwungenen Dienstbarkeit, Leibeigenschaft, Knechtschaft oder Sklaverei, Übergriffe auf den materiellen Leib und die anhängenden Leiber, die Seele oder den Geist sind vollständig verboten.
Artikel 15.
Sicherheit der Mutterschaft und Vaterschaft und der Nachkommen, in jeglicher Form ohne Übergriffe und die freie Entscheidungsgewalt von Mutter und Vater über die Nachkommen. Die Nachkommen sind jederzeit vor unförderlichem und/oder fremden Zugriff zu schützen und ihr geistiges und leibliches Gedeihen sicher zu stellen.
Artikel 16.
Kein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen im Streben nach den höchsten ethischen und moralischen Prinzipien und Werten und der Wahrheit, darf dazu gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln, somit darf kein Wesen bestraft werden, weil er/sie seinem Gewissen und seinen Werten folgt.
Artikel 17.
Die Gerichtsbarkeit findet durch das Freie Schiedsgericht Kininigen statt, welche den höchsten moralischen und ethischen Werten und Prinzipien unterworfen ist und dem Wohle der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und der Unparteilichkeit, Gerechtigkeit und Wahrheit zu dienen hat. Niemand darf dieser gesetzlichen Gerichtsbarkeit von Kininigen, welcher ein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen aus freien Willen unterliegt; oder Vertragsparteien welche sie vertraglich angenommen haben, dieser beigetreten sind oder sich ihr durch vorgenommene Handlungen unterworfen haben, entzogen werden.
Artikel 18.
Gewohnheitsgerichte, Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind nicht erlaubt. Jeder hat das Recht er- und angehört zu werden, Recht auf Vorurteilsfreiheit, Unparteilichkeit, sowie das Recht auf Gleichbehandlung. Es gilt das Recht auf Offenlegung aller Fakten und Dokumenten bei Streitigkeiten vor dem Gericht und das Recht auf unparteiische und unvoreingenommene Richter.
Artikel 19.
Durch eigenes Handeln entstandene Konsequenzen können nur gemäß des Gesetzes des wahren Rechts, der Maxime von Kininigen, der Ordnung der dezidierten Vertragsbedingungen oder nach gemeinschaftlichen Beschluss des Rates verhängt werden.
Artikel 20.
Das Eigentum ist unverletzlich. Das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen hat das uneingeschränkte Recht auf Eigentum und Besitz, seiner durch physische und geistige Kraft erschaffenen Güter, Werte und Schöpfungen jeglicher Art und die Verfügungsgewalt darüber und die Unverletzlichkeit derer. Das Erbrecht ist sicherzustellen. Ein Entzug des Obereigentums vom rechtmäßigen Eigentümer, ohne dessen freien und bewussten Willen, unter Verschweigen von Vertragsteilen, ist nicht möglich und nicht erlaubt.
Artikel 21.
Durch das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, durch seine physische und geistige Kraft erschaffenen Werte, sind durch das Lebendige hinter einem Namen geschöpft und somit ist dieser, der alleinige und rechtmäßige Eigentümer als Obereigentümer. Die Werte sind nicht an eine Benennung des Wesens geknüpft und unabhängig, vom dabei getragenen oder vorhandenen Namen.
Sie wurden weder durch eine Fiktion des Namens oder durch eine Person erschaffen, sondern alleinig durch das Lebendige, physische und psychische hinter einer Benennung.
Artikel 22.
Das Obereigentum des lebendigen, geistig sittliche Vernunftwesen geht bei dessen leiblichen Tod, an seine Nachkommen und den Lebenspartner zu jeweils gleichen Teilen über. Bei dem Vorliegen eines Testamentes, an den im Testament benannten Empfänger. Erbschaftssteuern werden nicht erhoben.
Artikel 23.
Recht und Eigentum aller Daten und Informationen, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen betreffend. Recht auf die informationelle Selbstbestimmung, Wahrheit und Wissen.
Artikel 24.
Recht auf freie individuelle Entfaltung, das Recht sich geistig und spirituell weiter zu entwickeln.
Artikel 25.
Der bürgerliche Tod, fremde Personenschaft und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt. Die Autonome Land-Ebene Kininigen umfasst das Echte und nicht die Fiktion, wie die der Personenschaft.
Artikel 26.
Das Recht sich seinen eigenen Namen zu geben, seinen freien Willen zu äußern und seine Individualität zu leben steht den Souveränen, den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu.
Alle Rechte am dem eigenen neuen Namen verbleiben in Gänze beim Souverän selbst.
Handel mit dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, seiner Lebenszeit und Arbeitsenergie als Bond oder Wertpapier ist nicht erlaubt.
Das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen braucht keinen Namen an sich, da die energetische Signatur als Schwingung, die das lebendige, geistig, sittlichen Vernunftwesen auszeichnet, einzigartig ist und ihn individuell erkennbar macht. Diese, einzigartige, energetische Signatur, kann höchstens, metaphorisch in Form der Buchstaben übersetzt werden, was den Namen und die Bezeichnung einer Person darstellen kann. Was dann, als die Bezeichnung der Person verwendet wird. Die freien Souveräne von Kininigen, verfügen durch die Selbsterkenntnis und den ihnen zu eigenen, freien Willen, über eine eigene Person und unterliegen keiner fremden Personenschaft. Sie nutzen die Übersetzung ihrer Individualität in Buchstaben, als Eintrittstor in die Welt der Fiktion, des operierenden Systems.
Artikel 27.
Die Freiheit der Auswanderung im freien Willen, aus der Autonomen Land-Ebene Kininigen, obliegt dem Souverän. Abzugsgelder werden nicht erhoben.
Artikel 28.
Recht auf Freiheit des Glaubens, des Denkens, Recht auf freien Willen, freie Meinung und freie Äußerung dieser. Die Freiheit des Glaubens, findet durch das Glaubensmanifest von Kininigen statt. Der Glaube muss im Einklang mit den heiligen kosmischen Gesetzen der Höchsten Quelle Allen Seins gelebt werden. Was Du nicht willst was man dir tu, das füg auch keinem anderen zu. Leiblicher oder geistiger oder moralischer Schaden am Gegenüber, ist nicht erlaubt und fällt nicht unter den Schutz des Glaubens. Polytheistische oder monotheistische Glaubenssysteme und jegliche Formen als Religion, die auf Ausbeutung, Unterdrückung oder Übervorteilung beruhen, sind nicht erlaubt.
Artikel 29.
Recht auf Privatsphäre in allen Formen.
Artikel 30.
Recht einer Arbeit/Beruf/Tätigkeit nach zu gehen und einen gerechten Ausgleich dafür zu erhalten.
Artikel 31.
Die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen haben das Recht, Verträge frei eingehen zu können oder es nicht zu tun. Recht auf Manipulations- und Beeinflussungsunversehrtheit.
Vertragsfreiheit ist ein unveräußerliches Recht. Rechtsgültige Verträge erfordern die Offenlegung aller Fakten, Bestandteile und Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten macht einen Vertrag ungültig. Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden. Rechteverzicht darf nicht vermutet werden.
Artikel 32.
Das Recht auf Natur, Umwelt, Wasser, Nahrung und Luft, in der von der Höchsten Quelle Allen Seins angedachten Qualität, ohne Manipulation der uns umgebenden Energie zum Nachteil der Erde und der darauf lebenden Wesen.
Artikel 33.
Das Führen einer „Ehe“ oder anderer Arten des Zusammenlebens, liegt im Selbstbestimmungsrecht der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen. Eine Zustimmung ist nicht notwendig, eine Mitteilung hier rüber möglich.
Artikel 34.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist gänzlich frei und unterliegt nur der Wahrheit allein. Die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen haben das Recht auf die reine, ganze, unverfälschte und unmanipulierte und vollständige Wahrheit und Wissen.
Artikel 35.
Die Wissensvermittlung an die Jugend, unterliegt den Anforderungen des Artikels 34. Es besteht ein Recht auf freie Wissensbildung, die im Sinne der Gesamtheit zum Wohle des Individuums und der Gemeinschaft und als Investition in die Zukunft, zu bewerkstelligen ist.
Artikel 36.
Wissensvermittlung als Unterricht zu erteilen und Wissensvermittlungseinrichtungen zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, der als ein Souverän von Kininigen über die sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung verfügt.
Artikel 37.
Alle Wissensvermittlungseinrichtungen haben die Umsetzung des Artikel 34 zu jeder Zeit sicher zu stellen und zu befolgen.
Artikel 38.
Jedes lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Diese hat sich an den höchsten Werten und Maximen von Kininigen zu Richten und nach dem Streben nach dem Höchsten, im Sinne der Höchsten Quelle Allen Seins. Eine Zensur darf nicht eingeführt werden.
Artikel 39.
Freiheit auf Zusammenkünfte, Versammlungen mit Gleichgesinnten und Recht auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Alle Souveräne von Kininigen sind berechtigt, sich ohne vorgängige Erlaubnis friedlich zu versammeln.
Artikel 40.
Freiheit sich seinen Aufenthalts- und Niederlassungsort frei zu wählen und Reisefreiheit, steht den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu.
Artikel 41.
Alle Religionen, Glaubensformen, Gesellschaften, Organisationen, Logen, Geheimbünde, Vereinigungen und Ähnliches, die auf Geheimhaltung und nicht konform mit den Maximen von Kininigen oder dem Ziel, die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu verletzen oder auszuhebeln, sind nicht erlaubt. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erteilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz der Maxime von Kininigen und durch den höchsten Rat.
Artikel 42.
Das Recht der Souveräne von Kininigen, an der Gestaltung der Autonomen Land-Ebene Kininigen, kann durch freie Gemeinschaftsabstimmung gewährleistet werden.
Artikel 43.
Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Stiftung von Familien-Fideikommissen, Stiftungen, Treuhandschaften die aus Ausbeutung, Raub, Täuschung, Bereicherung zu lasten Anderer, zum Schaden der Erde, des Allgemeinwohls und der Gemeinschaft und der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen gegründet wurden, sind verboten und aufzulösen. Die darin enthaltenen Güter, sind zur Heilung der Schäden an Natur und Wesen zu verwenden.
Artikel 44.
Die öffentlichen Ämter sind unter Einhaltung und Erfüllung der Gesetze, der moralischen und ethischen Werte von Kininigen, für alle dazu befähigten gleich zugänglich.
Artikel 45.
Der Verlust der Souveränität und Ausschluss aus Kininigen, entsteht durch Missbrauch oder Missachtung der Kininigen Maxime und/oder der unveräußerlichen Rechte, durch niedrige Beweggründe, grobem Vergehen, Betrug und Ähnlichem. Dadurch kehrt der ehemalige Souverän von Kininigen, sofort in den Status der Person und den Stand, aus welchem er vormals kam zurück und ist wieder der Fiktion von „Staaten/ Staatssimulationen“ und deren Gerichtsbarkeit unterworfen.
Artikel 46.
Haftungsverschiebung oder Entziehung von den Folgen seiner Taten ist nicht möglich. Jeder steht für die Folgen und Konsequenzen seiner Handlungen voll ein. Anweisungen oder Manipulation zur Tat, wiegen genau so schwer wie die Tat selbst.
Artikel 47.
Hilfeersuchen, von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen oder sich als solche Wahrnehmenden, dürfen nicht ignoriert werden. Souveräne von Kininigen als lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, haben das Lebendige zu schützen. Hilfe Ersuchenden kann das Asyli ius als Asyl, auf der Autonomen Land-Ebene Kininigen, gewährt werden.