Umfeste
Autonome Land-Ebene Kininigen

Umfeste Autonomous Land Kininigen

Umfeste Autonome Land-Ebene Kininigen
das Äquivalent zu einer Verfassung

Die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, die freien Souveräne von Kininigen streben danach, gemäß den höchsten Maximen und Prinzipen zu leben und im Einklang und Harmonie mit der Natur. Dies soll die Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen zum Ausdruck bringen.

Bedeutung Umfeste Autonome Land-Ebene Kininigen: ein, das Land um-fassendes, festigend stärkendes und haltendes Regelwerk, als Präambel.

um-

bezeichnet die kreis- oder bogenförmige Bewegung oder Lage von jemandem oder etwas, im Hinblick auf einen Bezugspunkt in der Mitte

Feste:

[1] Burg, Festung

[2] Firmament, Himmelsgewölbe

[3] im Bergbau der Teil einer Lagerstätte, der zur Stützung planmäßig stehen gelassen, also nicht abgebaut wird

[4] im Aberglauben durch die Zauberkunst des Festmachens angeblich unverwundbar Gewordene

= die Umfeste

 

Die Ausrichtung und das Regelwerk von Kininigen, kann mit einem Satz beschrieben werden:

 

Was du nicht willst, das man dir tu‘, das füg auch keinem anderen zu.

Dieser eine, kurze und einfache Satz, umschreibt jegliches Regelwerk welches es benötigt, um das Miteinander und das ganzheitliche Leben, im Einklang und Harmonie mit der Natur zu umschreiben und welcher das „Herz“ der Autonomen Land-Ebene Kininigen darstellt. Die Umfeste ist die verlängerte Version dieses Satzes. Er wurde zur Interaktion der Autonomen Land-Ebene Kininigen mit anderen Ländern oder Konstrukten der Fiktion, Staaten genannt,  genauer ausgeführt.

„Wer die beste Verfassung angemessen erforschen will,
muß zuvor bestimmen, welches das wünschbarste Leben sei“,

Aristoteles, Politeia, dtv. S.218

Aristoteles glaubte, dass der Mensch nur im Staat lebensfähig sei, da er – aus der angeblichen Erfahrung(!) – ein staatenbildendes Lebewesen sei.

Wir glauben, dass Aristoteles hier wohl die Gemeinschaft meint, welche er mit einem Staat fälschlicherweise gleichsetzt oder es wurde einfach falsch überliefert.

Da eine Verfassung nur für Staaten gilt und somit in dem Reich der Fiktion angesiedelt ist, welcher die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nicht unterliegen, musste ein neues Wort für die Rahmenbedingungen der Interaktion mit anderen Ländern oder Staaten her. Die Umfeste.

Bedeutung des Begriffs Verfassung:

„… Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes (vgl. Vertrag über eine Verfassung für Europa) bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Norm begrenzt. Die verfassunggebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Staatsvolk aus. Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen. Diese sind häufig in einer Präambel abgefasst.“

Die Autonome Land-Ebene Kininigen entsteht und wirkt aus der Gemeinschaft, zum Wohle der Natur um uns herum, immerwährend im Streben nach den allerhöchsten ethischen Werten und Prinzipien, denn in diesem Punkt, teilen wir die Ansicht von Aristoteles‘ allgemeiner Philosophie: „Natur ist Sinn und Zweck.“ Die Autonome Land-Ebene Kininigen hat Begriffe wie „Macht“ und „Gewalt“ nicht nötig. Damit die Umfeste nicht mit einer Verfassung verwechselt wird, bekam dieses Regelwerk deshalb ihren Namen “Umfeste”.

Die Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen wurde am Maya Tag 1875399 um 19.00 Uhr gültig ausgerufen.

Wir, die freien Souveräne von Kininigen verkünden auf ordentlichem Wege der Gesetzgebung der Maxime von Kininigen, im Einklang mit der Wahrheit, den heiligen kosmischen Gesetzen, die von allen Souveränen von Kininigen angenommene Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen. Wir verkünden demnach dieselbe, als Grundlage des Hoheitsgebietes der Autonomen Land-Ebene Kininigen, wie folgt:

“Wie wir ohne Ketten geboren sind, so wünschen wir ohne Zwang zu leben.”

MG 9900 2 min

Umfeste Titel 1.

Vom Hoheitsgebiet der
Autonomen Land-Ebene Kininigen

Artikel 1.

Alle Landteile im wahren Eigentum der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, in ihrem gegenwärtigen Umfange, bilden die Autonome Land-Ebene Kininigen.

Artikel 2.

Die Grenzen der Autonomen Land-Ebene Kininigen können durch die freie Willensbekundung, im Beitritt durch weitere, lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, verändert werden.

Der Geltungsbereich ist überall dort, wo sich ein Wesen, als das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen wahrnimmt oder sich als ein Wesen, angebunden an die Höchste Quelle Allen Seins, als das ewige aus ihr entsprungene Bewusstsein, wahrnimmt.

Artikel 3.

Die Hauptsprache ist die Deutsche Sprache. Es gelten ausschließlich die Wortdefinitionen von Ama-gi koru-É Kininigen für diese Umfeste und allem, mit Kininigen in Zusammenhang stehendem. Bei Übersetzungen in andere Sprachen, gilt bei Unklarheiten immer der Sinn der Urversion, in deutscher Sprache.

Artikel 4.

Die Natur, die Erde, Flora und Fauna stehen unter dem Schutze aller. Jedes lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen und alle Vereinigungen, haben die Pflicht, achtsam und respektvoll mit der Erde, ihrer Natur, ihren Bodenschätzen und allem was auf ihr ist und woraus sie besteht, umzugehen und sie zu schützen und danach zu streben das Wissen, die Fähigkeiten und Errungenschaften, sowie Technologien, ganzheitlich und immer zum Wohle der Erde, der Natur und allem, sich darauf Befindenden, einzusetzen.

Artikel 5.

Das Land der Autonomen Land-Ebene Kininigen und die Ebene Kininigen, befinden sich außerhalb des See- und Handelsrecht, Kirchen- und Vatikanrecht, der Holy Sea, der Krone und dreifachen Krone, jeglicher Institutionen, Organisationen, Bünden, Gesellschaften, Verbindungen, Logen, Vereinigungen, Firmen, Unternehmen usw., außerhalb derer und jeglicher Jurisdiktionen der sogenannten Staaten, Nationen, Länder und Monarchien, Hierarchien und archontischer und digitaler Herrschaft und des dahinter stehenden, offenen und verborgenen Rechts und Richtlinien, außerhalb ihrer Schöpfungen, Bediensteten und Vertragspartner. Diese wurden gänzlich und rückwirkend, auf allen Ebenen zurückgewiesen.

Umfeste Titel 2.

Von den Rechten der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen

Artikel 6.

Die Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen, das Glaubensmanifest, die unveräußerlichen Rechte und das wahre Recht, gemäß der heiligen kosmischen Gesetze der Höchsten Quelle Allen Seins, bestimmen unter welchen Bedingungen die Eigenschaft, des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens als ALEK Souverän und seine Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden können.

Artikel 7.

Die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind von allen Formen des Seins, jederzeit zu respektieren, zu schützen und zu wahren.

Artikel 8.

Alle Souveräne von Kininigen sind sowohl gleichwertig, wie auch vor dem Gesetze des wahren und höchsten Rechtes, aus der materia prima heraus, gleich. Standesvorrechte finden nicht statt.

„Keiner untersteht mir und ich unterstehe Keinem“.

Geringere Rechtsformen, wie die des jus, des lex und aller weiteren Formen und Äquivalenten, dürfen nicht auf das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen angewendet werden.

Artikel 9.

Alle Wesen haben den Anspruch und das Recht auf geistige, gedankliche und leibliche Freiheit. Freiheit und Recht keinem Zwang, Druck, Erpressung, Bedrohung, Diskriminierung, Benachteiligung oder Übergriffen zu unterliegen. Freiheit vor Ausbeutung, Ausnutzung, Übervorteilung, Raub, Betrug, geistiger oder leiblicher Gewalt oder vor Kollektivzwang.

Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch den Rat der Gemeinschaft von Kininigen und das Gesetz von Kininigen bestimmt.

Artikel 10.

Das Recht auf absolute geistige, seelische und leibliche Gesundheit, sowie aller, an den materiellen Leib der verschiedensten Ebenen, gebundenen Leiber. Recht auf leibliche Unversehrtheit jeglicher Art ohne Eingriffe hier rauf. Das freie uneingeschränkte Atmen. Recht auf Zurückweisung jeglicher Eingriffe und Übergriffe hierauf und die gänzliche und uneingeschränkte Verfügungsherrschaft, Eigentum und Selbstbestimmung über seinen Leib und dessen Abbild und alle seine Bestandteile, aller Ebenen. Die unverhandelbare Selbstbestimmungsfreiheit über die Stoffe und Bestandteile, welche an und in den Leib/Leiber an- und eingebracht werden.

Artikel 11.

Das vollkommene und unverhandelbare Recht des Eigentums und der Verfügungsgewalt über die eigene Genetik in allen Formen der DNA/DNS und über die energetische Signatur bis in die Quantenebene, in Gänze.

Artikel 12.

Recht auf Obdach/ein Zuhause, Sicherheit, Schutz, Frieden, Liebe, Freude, Harmonie, Ehre, Würde, Souveränität.

Artikel 13.

Die Unverletzlichkeit des Domizils, in dem sich das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen niedergelassen hat. Das Eindringen in dasselbe und Hausdurchsuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen, Papieren, elektronischen Speichermedien oder anderen Dingen jeglicher Art, sind nur in den gesetzlich, von Kininigen bestimmten Fällen gestattet.

Artikel 14.

Direkter oder indirekter Zwang zur unfreiwilligen oder erzwungenen Dienstbarkeit, Leibeigenschaft, Knechtschaft oder Sklaverei, Übergriffe auf den materiellen Leib und die anhängenden Leiber, die Seele oder den Geist sind vollständig verboten.

Artikel 15.

Sicherheit der Mutterschaft und Vaterschaft und der Nachkommen, in jeglicher Form ohne Übergriffe und die freie Entscheidungsgewalt von Mutter und Vater über die Nachkommen. Die Nachkommen sind jederzeit vor unförderlichem und/oder fremden Zugriff zu schützen und ihr geistiges und leibliches Gedeihen sicher zu stellen.

Artikel 16.

Kein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen im Streben nach den höchsten ethischen und moralischen Prinzipien und Werten und der Wahrheit, darf dazu gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln, somit darf kein Wesen bestraft werden, weil er/sie seinem Gewissen und seinen Werten folgt.

Artikel 17.

Die Gerichtsbarkeit findet durch das Freie Schiedsgericht Kininigen statt, welche den höchsten moralischen und ethischen Werten und Prinzipien unterworfen ist und dem Wohle der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und der Unparteilichkeit, Gerechtigkeit und Wahrheit zu dienen hat. Niemand darf dieser gesetzlichen Gerichtsbarkeit von Kininigen, welcher ein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen aus freien Willen unterliegt; oder Vertragsparteien welche sie vertraglich angenommen haben, dieser beigetreten sind oder sich ihr durch vorgenommene Handlungen unterworfen haben, entzogen werden.

Artikel 18.

Gewohnheitsgerichte, Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind nicht erlaubt. Jeder hat das Recht er- und angehört zu werden, Recht auf Vorurteilsfreiheit, Unparteilichkeit, sowie das Recht auf Gleichbehandlung. Es gilt das Recht auf Offenlegung aller Fakten und Dokumenten bei Streitigkeiten vor dem Gericht und das Recht auf unparteiische und unvoreingenommene Richter.

Artikel 19.

Durch eigenes Handeln entstandene Konsequenzen können nur gemäß des Gesetzes des wahren Rechts, der Maxime von Kininigen, der Ordnung der dezidierten Vertragsbedingungen oder nach gemeinschaftlichen Beschluss des Rates verhängt werden.

Artikel 20.

Das Eigentum ist unverletzlich. Das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen hat das uneingeschränkte Recht auf Eigentum und Besitz, seiner durch physische und geistige Kraft erschaffenen Güter, Werte und Schöpfungen jeglicher Art und die Verfügungsgewalt darüber und die Unverletzlichkeit derer. Das Erbrecht ist sicherzustellen. Ein Entzug des Obereigentums vom rechtmäßigen Eigentümer, ohne dessen freien und bewussten Willen, unter Verschweigen von Vertragsteilen, ist nicht möglich und nicht erlaubt.

Artikel 21.

Durch das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, durch seine physische und geistige Kraft erschaffenen Werte, sind durch das Lebendige hinter einem Namen geschöpft und somit ist dieser, der alleinige und rechtmäßige Eigentümer als Obereigentümer. Die Werte sind nicht an eine Benennung des Wesens geknüpft und unabhängig, vom dabei getragenen oder vorhandenen Namen.

Sie wurden weder durch eine Fiktion des Namens oder durch eine Person erschaffen, sondern alleinig durch das Lebendige, physische und psychische hinter einer Benennung.

Artikel 22.

Das Obereigentum des lebendigen, geistig sittliche Vernunftwesen geht bei dessen leiblichen Tod, an seine Nachkommen und den Lebenspartner zu jeweils gleichen Teilen über. Bei dem Vorliegen eines Testamentes, an den im Testament benannten Empfänger. Erbschaftssteuern werden nicht erhoben.

Artikel 23.

Recht und Eigentum aller Daten und Informationen, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen betreffend. Recht auf die informationelle Selbstbestimmung, Wahrheit und Wissen.

Artikel 24.

Recht auf freie individuelle Entfaltung, das Recht sich geistig und spirituell weiter zu entwickeln.

Artikel 25.

Der bürgerliche Tod, fremde Personenschaft und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt. Die Autonome Land-Ebene Kininigen umfasst das Echte und nicht die Fiktion, wie die der Personenschaft.

Artikel 26.

Das Recht sich seinen eigenen Namen zu geben, seinen freien Willen zu äußern und seine Individualität zu leben steht den Souveränen, den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu.

  1. Alle Rechte am dem eigenen neuen Namen verbleiben in Gänze beim Souverän selbst.

  2. Handel mit dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, seiner Lebenszeit und Arbeitsenergie als Bond oder Wertpapier ist nicht erlaubt.

  3. Das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen braucht keinen Namen an sich, da die energetische Signatur als Schwingung, die das lebendige, geistig, sittlichen Vernunftwesen auszeichnet, einzigartig ist und ihn individuell erkennbar macht. Diese, einzigartige, energetische Signatur, kann höchstens, metaphorisch in Form der Buchstaben übersetzt werden, was den Namen und die Bezeichnung einer Person darstellen kann. Was dann, als die Bezeichnung der Person verwendet wird. Die freien Souveräne von Kininigen, verfügen durch die Selbsterkenntnis und den ihnen zu eigenen, freien Willen, über eine eigene Person und unterliegen keiner fremden Personenschaft. Sie nutzen die Übersetzung ihrer Individualität in Buchstaben, als Eintrittstor in die Welt der Fiktion, des operierenden Systems.

Artikel 27.

Die Freiheit der Auswanderung im freien Willen, aus der Autonomen Land-Ebene Kininigen, obliegt dem Souverän. Abzugsgelder werden nicht erhoben.

Artikel 28.

Recht auf Freiheit des Glaubens, des Denkens, Recht auf freien Willen, freie Meinung und freie Äußerung dieser. Die Freiheit des Glaubens, findet durch das Glaubensmanifest von Kininigen statt. Der Glaube muss im Einklang mit den heiligen kosmischen Gesetzen der Höchsten Quelle Allen Seins gelebt werden. Was Du nicht willst was man dir tu, das füg auch keinem anderen zu. Leiblicher oder geistiger oder moralischer Schaden am Gegenüber, ist nicht erlaubt und fällt nicht unter den Schutz des Glaubens. Polytheistische oder monotheistische Glaubenssysteme und jegliche Formen als Religion, die auf Ausbeutung, Unterdrückung oder Übervorteilung beruhen, sind nicht erlaubt.

Artikel 29.

Recht auf Privatsphäre in allen Formen.

Artikel 30.

Recht einer Arbeit/Beruf/Tätigkeit nach zu gehen und einen gerechten Ausgleich dafür zu erhalten.

Artikel 31.

Die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen haben das Recht, Verträge frei eingehen zu können oder es nicht zu tun. Recht auf Manipulations- und Beeinflussungsunversehrtheit.

Vertragsfreiheit ist ein unveräußerliches Recht. Rechtsgültige Verträge erfordern die Offenlegung aller Fakten, Bestandteile und Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten macht einen Vertrag ungültig. Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden. Rechteverzicht darf nicht vermutet werden.

Artikel 32.

Das Recht auf Natur, Umwelt, Wasser, Nahrung und Luft, in der von der Höchsten Quelle Allen Seins angedachten Qualität, ohne Manipulation der uns umgebenden Energie zum Nachteil der Erde und der darauf lebenden Wesen.

Artikel 33.

Das Führen einer „Ehe“ oder anderer Arten des Zusammenlebens, liegt im Selbstbestimmungsrecht der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen. Eine Zustimmung ist nicht notwendig, eine Mitteilung hier rüber möglich.

Artikel 34.

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist gänzlich frei und unterliegt nur der Wahrheit allein. Die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen haben das Recht auf die reine, ganze, unverfälschte und unmanipulierte und vollständige Wahrheit und Wissen.

Artikel 35.

Die Wissensvermittlung an die Jugend, unterliegt den Anforderungen des Artikels 34. Es besteht ein Recht auf freie Wissensbildung, die im Sinne der Gesamtheit zum Wohle des Individuums und der Gemeinschaft und als Investition in die Zukunft, zu bewerkstelligen ist.

Artikel 36.

Wissensvermittlung als Unterricht zu erteilen und Wissensvermittlungseinrichtungen zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, der als ein Souverän von Kininigen über die sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung verfügt.

Artikel 37.

Alle Wissensvermittlungseinrichtungen haben die Umsetzung des Artikel 34 zu jeder Zeit sicher zu stellen und zu befolgen.

Artikel 38.

Jedes lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Diese hat sich an den höchsten Werten und Maximen von Kininigen zu Richten und nach dem Streben nach dem Höchsten, im Sinne der Höchsten Quelle Allen Seins. Eine Zensur darf nicht eingeführt werden.

Artikel 39.

Freiheit auf Zusammenkünfte, Versammlungen mit Gleichgesinnten und Recht auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Alle Souveräne von Kininigen sind berechtigt, sich ohne vorgängige Erlaubnis friedlich zu versammeln.

Artikel 40.

Freiheit sich seinen Aufenthalts- und Niederlassungsort frei zu wählen und Reisefreiheit, steht den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu.

Artikel 41.

Alle Religionen, Glaubensformen, Gesellschaften, Organisationen, Logen, Geheimbünde, Vereinigungen und Ähnliches, die auf Geheimhaltung und nicht konform mit den Maximen von Kininigen oder dem Ziel, die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu verletzen oder auszuhebeln, sind nicht erlaubt. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erteilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz der Maxime von Kininigen und durch den höchsten Rat.

Artikel 42.

Das Recht der Souveräne von Kininigen, an der Gestaltung der Autonomen Land-Ebene Kininigen, kann durch freie Gemeinschaftsabstimmung gewährleistet werden.

Artikel 43.

Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Stiftung von Familien-Fideikommissen, Stiftungen, Treuhandschaften die aus Ausbeutung, Raub, Täuschung, Bereicherung zu lasten Anderer, zum Schaden der Erde, des Allgemeinwohls und der Gemeinschaft und der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen gegründet wurden, sind verboten und aufzulösen. Die darin enthaltenen Güter, sind zur Heilung der Schäden an Natur und Wesen zu verwenden.

Artikel 44.

Die öffentlichen Ämter sind unter Einhaltung und Erfüllung der Gesetze, der moralischen und ethischen Werte von Kininigen, für alle dazu befähigten gleich zugänglich.

Artikel 45.

Der Verlust der Souveränität und Ausschluss aus Kininigen, entsteht durch Missbrauch oder Missachtung der Kininigen Maxime und/oder der unveräußerlichen Rechte, durch niedrige Beweggründe, grobem Vergehen, Betrug und Ähnlichem. Dadurch kehrt der ehemalige Souverän von Kininigen, sofort in den Status der Person und den Stand, aus welchem er vormals kam zurück und ist wieder der Fiktion von „Staaten/ Staatssimulationen“ und deren Gerichtsbarkeit unterworfen.

Artikel 46.

Haftungsverschiebung oder Entziehung von den Folgen seiner Taten ist nicht möglich. Jeder steht für die Folgen und Konsequenzen seiner Handlungen voll ein. Anweisungen oder Manipulation zur Tat, wiegen genau so schwer wie die Tat selbst.

Artikel 47.

Hilfeersuchen, von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen oder sich als solche Wahrnehmenden, dürfen nicht ignoriert werden. Souveräne von Kininigen als lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, haben das Lebendige zu schützen. Hilfe Ersuchenden kann das Asyli ius als Asyl, auf der Autonomen Land-Ebene Kininigen, gewährt werden.

Umfeste Titel 3.

Vom Rat

Artikel 48.

Der höchste Rat von Kininigen wird von berufenen Souveränen gebildet.

 

Artikel 49.

Der höchste Rat von Kininigen trägt die Verantwortung zum höchsten Wohle aller lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Wesen von Kininigen, sowie dem Wohle der Autonomen Land-Ebene Kininigen und der Natur.

Zur Gültigkeit von hoheitlichen Akten, bedarf es der Signatur aller Souveräne des Höchsten Rates von Kininigen, welche dadurch die Verantwortlichkeit übernehmen.

 

Artikel 50.

Dem höchsten Rat von Kininigen steht die Entscheidungsfähigkeit zu. Er ernennt und entlässt die nötigen ausführenden Souveräne und deren Aufgaben. Er berät und entlässt die Verkündigung der Gesetze und zu deren Ausführung nötigen Verordnungen.

 

Artikel 51.

Der höchste Rat hat das Recht, Frieden und Verträge mit anderen Regierungen zu schließen. Zur Gültigkeit bedarf es der Zustimmung der Souveräne von Kininigen.

 

Artikel 52.

Die Maximen von Kininigen, sind die höchsten Werte und Prinzipien, in Ehre, Würde, Wahrheit, im Streben nach dem Höchsten und im Sinne der Höchsten Quelle Allen Seins. Mitglieder des höchsten Rates haben sich zu jeder Zeit nach den Maximen von Kininigen zu richten. Eine energetische Prüfung der Reinheit ihrer Beweggründe hat konstant statt zu finden.

Umfeste Titel 4.

Von der richterlichen Entscheidung

Artikel 53.

Die richterliche Entscheidung ist unabhängig und keiner anderen Autorität, als der Höchsten Quelle Allen Seins, der Wahrheit, Ehre, den Maximen von Kininigen und den höchsten moralischen Werten und Prinzipien unterworfen. Die Entscheidungen als Urteile, sind Endurteile.

Artikel 54.

Die Richter werden in Gemeinschaft der freien Souveräne von Kininigen berufen und ernannt und müssen vor Antritt dieses Amtes den Richtereid von Kininigen leisten.

Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze von Kininigen vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die Enthebung wird durch den höchsten Rat entschieden.

Artikel 55.

Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Voraussetzungen und Erfüllung der Maxime von Kininigen und der moralischen und ethischen Werte und Prinzipien, der Wahrheit und den allerhöchsten Werten befähigt hat.

Artikel 56.

Die Gerichtsbarkeit findet durch das Freie Schiedsgericht Kininigen – zur Wahrung unveräußerlichen Rechte von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, statt.

Artikel 57.

Die Regelung und Organisation des Freien Schiedsgericht Kininigen wird durch das konstitutive Regulativ bestimmt.

Artikel 58.

Gewohnheitsgerichte der sogenannten „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ für Sachen und Personen als Fiktionen, sowie deren Rechtsauffassung und ihre Statuten als „Gesetze“ sind für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ausgeschlossen.

Artikel 59.

Der Begriff Recht, als der geschützte Anspruch auf etwas, bringt es schon mit sich, daß, wer ein solches hat, auch zur Ausübung befugt ist und das in der bloßen Ausübung des Rechts, innerhalb seiner Grenzen, niemals ein Unrecht liegen kann. Somit ist jede Nichtanerkennung und Störung dieses Anrechts entschiedenes Unrecht.

Artikel 60.

Die Entscheidungen als Endurteile und Grundsatzurteile des Freien Schiedsgericht Kininigen, sind als gültiges Gesetz geltend.

Umfeste Titel 5.

Von den Finanzen

Artikel 61.

Zins und Zinseszins sind nicht erlaubt. Gemäßigte Bearbeitungsgebühr ist erlaubt.

Artikel 62.

Der höchste Rat als die Verwaltung der Autonomen Land-Ebene Kininigen übt das Münzrecht als Geldschöpfungsrecht nach Maßgabe des wahren Rechts und der Maxime von Kininigen und hält die alleinige Geldschöpfungshoheit. Diese ist ausschließlich zum Wohle Aller anzuwenden.

Artikel 63.

Ausbeutung der Natur, der Erde, ihrer Bodenschätze und des Lebendigen ist verboten.

Artikel 64.

Alle Einnahmen und Ausgaben der Autonomen Land-Ebene Kininigen müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf deren Haushalts-Etat gebracht werden.

Artikel 65.

Abgaben als Steuern dürfen nur, soweit sie in den Haushaltsetat der Autonomen Land-Ebene Kininigen aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.

Artikel 66.

In Betreff der Steuern sind keine Bevorzugungen erlaubt.

Artikel 67.

Gebühren für Verwaltungstätigkeiten werden aktuell angegeben und können auf dieser Basis berechnet werden.

Artikel 68.

Die Aufnahme von Anleihen für die Kasse der Autonome Landebene Kininigen, findet nur auf Grund eines Gesetzes und nach einer Einstimmigen Entscheidung des höchsten Rates statt. Dasselbe gilt von der Übernahme von Garantien zu Lasten der Autonomen Land-Ebene Kininigen.

Artikel 69.

Zu Etats-Überschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung des höchsten Rates erforderlich. Die Rechnungen über den Haushalts-Etat können von den Souveränen von Kininigen geprüft werden.

 

Umfeste Titel 6

Von den unveräußerlichen Rechten

Artikel 70.

Unveräußerliche Rechte sind einem jeden, geistig sittlichen und lebendigen Vernunftwesen, als Grundlage und Basis von der Höchsten Quelle Allen Seins gegebenen Rechte, die von Keinem und Nichts, zu keiner Zeit und an keinem Ort, außer der Höchsten Quelle Allen Seins selbst, weggenommen, entzogen, eingeschränkt oder beschnitten werden können.

  1. Die unveräußerlichen Rechte sind etwas Wahres und aus der Natur der Realität, der Wahrheit ableitbar und nicht vom Menschen gemacht. Diese Rechte sind universell, bindend, grundlegend und unveränderlich.

  2. Sie sind nicht verhandelbar, veränderbar, verminderbar, wegnehmbar, ein- und begrenzbar, teilbar, veräußerbar, abtretbar, ablegbar oder verschenkbar. Sie sind auch keiner Gemeinschaft, dem Gruppen-, Kollektiv- oder Allgemeinwohl unterordenbar. Diese als Grundlage gegebenen, unveräußerlichen Rechte gelten immer, überall, zu jeder Zeit und auf jeder Ebene des Seins, auf ewig.

    Sie SIND.

  3. Diese unveräußerlichen Rechte gelten immer, sofern sie nicht die unveräußerlichen Rechte eines anderen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens verletzen.

  4. Recht auf leibliche Unversehrtheit. Unversehrtheit des Leibes jeglicher Art, ohne Eingriffe hier rauf, zu der auch das freie uneingeschränkte Atmen gehört und die Zurückweisung jeglicher Eingriffe hier rauf und die gänzliche und uneingeschränkte Verfügungsherrschaft, Eigentum und Selbstbestimmung über seinen Leib und dessen Abbild und Bestandteile aller Ebenen. Das vollkommene und unverhandelbare Recht des Eigentums und der Verfügungsgewalt über die eigene Genetik in allen Formen der DNA/DNS und der energetischen Signatur.

  5. Das Recht auf geistige, gedankliche und leibliche Freiheit. Freiheit des Glaubens, des Denkens, auf freien Willen, freie Meinung und freie Äußerung dieser, Recht auf Privatsphäre in allen Formen. Recht und Eigentum aller Daten und Informationen, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen betreffend. Die informationelle Selbstbestimmung, Wahrheits- und Wissensfreiheit, Recht auf freie Entfaltung, das Recht sich geistig und spirituell weiter zu entwickeln. Reisefreiheit und die Freiheit sich seinen Aufenthalts- und Niederlassungsort frei zu wählen.
    Einer Arbeit/Beruf/Tätigkeit nach zu gehen und einen gerechten Ausgleich dafür zu erhalten. Das Recht* Verträge frei eingehen zu können oder es zu lassen. Manipulations- und Beeinflussungsfreiheit. Freiheit und Recht keinem Zwang, Druck, Erpressung, Bedrohung, Diskriminierung, Benachteiligung oder Übergriffen jeglicher Art zu unterliegen. Freiheit vor Ausbeutung, Ausnutzung, Übervorteilung, Raub, Betrug, geistige oder leibliche Gewalt oder vor Kollektivzwang.

  6. Das Uneingeschränkte Recht auf Eigentum und Besitz, seiner durch physische und geistige Kraft erschaffenen Güter, Werte und Schöpfungen jeglicher Art und die Verfügungsgewalt darüber und die Unverletzlichkeit dessen. Freiheit auf Zusammenkünfte, Versammlungen mit Gleichgesinnten und Recht auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.

  7. Recht auf Obdach/ein Zuhause, Sicherheit, Schutz, Frieden, Liebe, Freude, Harmonie, Ehre, Würde, Souveränität. Direkter oder indirekter Zwang zur unfreiwilligen oder erzwungenen Dienstbarkeit, Leibeigenschaft oder Sklaverei, Übergriffe auf den materiellen Leib* und die anhängenden Leiber, die Seele oder den Geist sind vollständig verboten. Die Unverletzlichkeit des Domizils in dem sich das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen niedergelassen hat. Sicherheit der Mutterschaft und Vaterschaft und der Nachkommen, in jeglicher Form ohne Übergriffe und die freie Entscheidungsgewalt von Mutter und Vater über die Nachkommen.

  8. Das Recht auf absolute geistige, seelische und leibliche (sowie aller, an den materiellen Leib der verschiedensten Ebenen gebundenen Leiber). Das Recht auf Natur, Wasser, Nahrung und Luft, in der von der Höchsten Quelle Allen Seins angedachten Qualität, ohne Manipulation der uns umgebenden Energie zum Nachteil der Erde und der darauf lebenden Wesen. Die unverhandelbare Selbstbestimmungsfreiheit über die Stoffe und Bestandteile, welche an und in den Leib/Leiber an- und eingebracht werden.

  9. Jeder hat das Recht er- und angehört zu werden, Recht auf Vorurteilsfreiheit, das Recht auf Gleichbehandlung – Keiner untersteht mir und ich unterstehe Keinem. Kein geistig sittliches Vernunftwesen kann dazu gezwungen werden gegen sein Gewissen zu handeln, somit darf kein Wesen bestraft werden, weil er/sie seinem Gewissen und seinen Werten folgt.

  10. Das Recht sich seinen eigenen Namen zu geben, seinen freien Willen zu äußern und seine Individualität zu leben. Recht auf Offenlegung aller Fakten und Dokumenten bei Streitigkeiten vor einem Gericht und das Recht auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter. Das Recht auf die reine, unverfälschte und unmanipulierte und vollständige Wahrheit und Wissen. Das Recht in Gemeinschaft freier Souveräne, ein freies und unabhängiges Gericht zu bilden, welches den höchsten moralischen Werten und Prinzipien unterliegt.

Umfeste Titel 7

Das Glaubensmanifest von Kininigen

Artikel 71.

Wir berufen uns auf den unseren freien Willen und darauf, das ein jedes, lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, im Volksmund Mensch genannt, ohne die juristische Auslegung als tierähnliches Wesen, sondern ein Funke und Teil der Höchsten Quelle Allen Seins ist.

Genau so vollkommen, perfekt, allwissend, göttlich und ganz – wie die Höchste Quelle Allen Seins es selbst ist, jedoch vergessen gemacht, in Materie. Genauso frei, souverän und ganz.

In der Eigenverantwortlichkeit – wie die Höchste Quelle Allen Seins.

So wie ich es bin, so ist auch mein Gegenüber.

Ich stehe nicht über ihm und er nicht über mir.

Ich bin nicht mehr wert als er und er nicht mehr wert als ich.

Egal was für eine Berufsbezeichnung er sich gibt oder welchen Stand/Status er führt.

Somit sind wir alle freie Männer und Weiber mit der alleinigen und gänzlich freien Verfügung über unseren Leib und unser Eigentum zu jeder Zeit.

Auf ewig ausgestattet mit den unverhandelbaren, unveräußerlichen Rechten.

Um im rechtlichen System tätig zu sein, benutzen wir eine Maske:
Persona, um da hinein zu tauchen.

Wir sind KEINE Personen. Sondern haben eine.

Wir sind KEINE Sachen.

Wir sind KEINE tierähnlichen Wesen.

Wir müssen und können nicht GELADEN werden.

Wir sind KEINE Sklaven ohne Rechte.

Wir sind KEINE Leibeigenen oder in Schuldknechtschaft.

Wir sind nicht hier in Sünde geboren, als ewige Sünder um zu sühnen oder um zu „lernen“.

Wir sind vollkommenes, ewiges Bewusstsein, welches, inkarniert in einem materiellen Leib, ursprünglich die Erfahrung der Polarität, nicht der Dualität machen wollte, um in Liebe in und aus der Materie zu schöpfen.

Wir legen die Schuldfessel des fremden Eigentums ab – die von Anderen auferlegte Person.

Wir geben uns einen neuen, eigenen Namen als Freie.

Somit kehren wir zurück zum Ursprung.

Umfeste Titel 8.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 72.

Gesetze der Maxime, die unveräußerlichen Rechte, das Glaubensmanifest von Kininigen und die Ordnung der dezidierten Vertragsbedingungen von Kininigen sind verbindlich, wenn sie bekannt gemacht worden sind.

 

Artikel 73.

Diese Umfeste darf bei Bedarf auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, sofern die Änderung der unbedingten Befolgung und Erfüllung aller Maximen von Kininigen entspricht und konform mit ihnen geht. Eine Verbesserung zum Höchsten, ist immer möglich, umgekehrt jedoch nicht. Die absolute Stimmenmehrheit zu 4/5 ist bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.

 

Artikel 74.

Die Mitglieder der Räte, des höchsten Rates und alle, auf ernannten Posten der Autonomen Land-Ebene Kininigen, leisten den Eid und verpflichten sich auf die Wahrheit und Ehre, die höchsten moralischen Werte und Prinzipien, auf die Höchste Quelle Allen Seins und darauf, zu jeder Zeit in Ihrem Sinne zu handeln, die unveräußerlichen Rechte und das Lebendige, die Erde und ihrer Flora, Fauna und ihre Natur zu schützen und immer nach dem Höchsten zum Wohle Aller zu streben und zu handeln und die gewissenhafte Beobachtung der Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen zu gewährleisten.

 

Artikel 75.

Kein Bestandteil der unveräußerlichen Rechte, der Maxime, des Glaubensmanifest, dieser Umfeste von Kininigen und Endurteile des Freien Schiedsgerichts Kininigen, darf zum Nachteil der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ausgelegt oder gegen ihn/sie verwendet werden oder dazu genutzt zu werden, die in den unveräußerlichen Rechte verkündeten und festgelegten Rechte und Freiheiten aufzuheben, zu mindern oder zu beseitigen.

 

Zwischenablage01 min1

Die Umfeste wurde signiert von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, den freien Souveränen von Kininigen im freien Willen, bei klaren Bewusstsein und im Streben nach der Befolgung und Erfüllung der heiligen kosmischen Gesetze der Höchsten Quelle Allen Seins, der Wahrheit und der höchsten, ethischen und moralischen Werten und Prinzipien.

 

Maya Tag 1875399 – 13-0-9-7-19

zwölfter des vierten Monats im Jahre zweitausendzweiundzwanzig

"Das Niedrige hat sich stets
nach dem Höchsten zu richten,
nicht aber das Höchste, nach dem Niedrigen."

Zitat:

:aeon pleromatus. Souverän von Kininigen.

UMFESTE ALS PDF
pfeil

Deutsch

Umfeste für die geistig sittlichen Wesen.

pfeil

English

Umfeste for the spiritual and moral beings.

Vorübergehend kein Download möglich.

MD5:

0d1d4024ac77a0a67f8330044a151b23

GLAUBENSMANIFEST ALS PDF
pfeil

Deutsch

Glaubensmanifest für die geistig sittlichen Wesen.

pfeil

English

Manifesto of faith for the spiritual and moral beings of reason.

MD5:

ec14b1726070141e063e58670bdbe913

MD5:

be50a2358d945ccfd4b75c653bd0e7d0

UNVERÄUßERLICHE RECHTE ALS PDF
pfeil

Deutsch

Unveräußerliche Rechte für die geistig sittlichen Wesen.

pfeil

English

Inalienable rights for the spiritual and moral beings.

MD5:

48e48fe49e170d26168fbee07fb4f3d9

MD5:

71a475acc586eca66c6d527a61533ed0

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