Die Beklagten haben nicht nur den zahlreich nachgewiesenen Bruch des internationalen Treuhandrechts und Vertragsbruch vollzogen, sondern haben auch unzählige Male die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen gebrochen. Das Lebendige wurde durch Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Drohung und Diskriminierung an seiner Freiheit, an seinen Rechten und an seinem Eigentum geschädigt und nicht der „Name“ als Fiktion.
Der Kläger wurde in zahlreichen Fällen, in seinen wirtschaftlichen Interessen durch die Übergriffe des Beklagten auf Treuhandeigentum, unter Missachtung des internationalen Treuhandrechts und durch Vertragsbruch, geschädigt.
Von den Beklagten wurde das Vertragsrecht als Basis für alles in ihrem erschaffenen System zugrunde gelegt, um die Täuschung des Lebendigen darin zu ermöglichen, vorzunehmen und das Lebendige hinter der Fiktion, darin einzubinden.
Dabei wird sich von den Beklagten selbst, nicht an die eigenen Vorgaben, Gesetze und Regeln gehalten, sondern diese werden beliebig, durch die vorsätzlich weit auslegbaren Definition der herausgegebenen Statuten, immer zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des Gegenübers entschieden. Eine Unabhängigkeit der dabei gebotenen Stellen der Legislative, Judikative und Exekutive ist nicht gegeben, sondern die Judikative und Exekutive sind der Legislative der Beklagten als weisungsgebunden unterstellt. Anstatt die gegebene Neutralität zu wahren und unvoreingenommene Gerechtigkeit zu wirken, dienen die beiden letztgenannten Stellen als willige Erfüllungsgehilfen der Legislative, die von den Eigentümern und Haltern der Beklagten gebildet wird. Folglich wird von den Richtern verfügt, dass dieses Urteil Nummer 671111 auf alle, mit der Beklagten verbundenen Stellen und Organisationen, sowie deren Halter und Eigentümer erstreckt und für diese, durch Schuldbeitritt gültig und geltend ist.
Alle Verträge seitens der Kläger, kamen immer offen und mit Vorankündigung gegenüber dem Beklagten, zustande. Es wurde weder Täuschung noch Betrug als Grundlage hierfür seitens der Kläger angewendet. Ein Irrtum oder Unwissen können aufgrund der Stellung der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen, zu jeder Zeit und gänzlich ausgeschlossen werden. Jede Forderung der Kläger basiert auf gänzlich rechtsgültigen, legitimen und bindenden Verträgen, mit klarer und freiwilliger Annahme durch die Beklagten.
Die Schwere des Betruges, der Enteignung der Geburtsnamen bei der Zwangsregistrierung, zeigt sich in der industriellen und bis ins kleinste Detail perfektionierten Vorgehensweise, die die Beklagten, stellvertretend für das weltweite Konstrukt seiner Halter und Eigentümer, hierfür anwendet. Ohne jede moralische Skrupel wurden auf diese Weise Millionen von Menschen versklavt und ihrer Zeit, ihrer Schaffenskraft und der daraus resultierenden Erzeugnisse beraubt. Die Beklagten, stellvertretend für Ihre Halter und Eigentümer, machten sich hierbei selbst zu Begünstigten und Nutznießern. In völliger Umkehrung der Wahrheit, sorgten die Beklagten dann, unter dem Deckmantel einer sogenannten „Rechtsstaatlichkeit“, für die Durchsetzung, all ihrer Forderungen an die, durch Betrug hinein getäuschten Namensträger.
Die Vorgehensweise der Beklagten zum Betrug durch den Geburtsnamen, wurde im „Verzug des Maya Tag 13-0-11-6-5“, festgeschrieben und von zahlreichen hochrangigen Stellen der Beklagten, sowie durch Papst Franziskus und die Roman Curia für den Vatikan/Holy See, das Europäische Parlament und die United Nations, als die alleinige und absolute Wahrheit vollumfänglich bestätigt. Festgeschrieben durch Verzug.
Den Beklagten wurde von dem Kläger, mehr als ausreichende Gelegenheit und Möglichkeit für die Aufklärung der Eigentumsverhältnisse in den vergangenen fünf Jahren, sowie die Wiedergutmachung der zahlreich vorliegenden Übergriffe, Repressalien, Gewalt, Betrug, Täuschung geboten und eingeräumt. Keine einzige, der über hundert vorab kontaktierten, hochrangigen Stellen der Beklagten, war in der Lage überhaupt irgendeinen Beweis, irgendeiner legitimen Eigentümerschaft zu erbringen, die nicht auf Täuschung, Betrug und Übervorteilung des Lebendigen beruht. Die Beklagten konnten auch zu keiner Zeit einen, für die Lebendigen geleisteten Mehrwert und Nutzen nachweisen. Dieser wäre jedoch zwingend notwendig, um eine Rechtmäßigkeit darzustellen. Ein einseitiges Fordern, Nehmen und sich Nähren, ohne einen Nutzen oder eine Gegenleistung für das Lebendige zu erbringen, ist ein Merkmal, welches ausschließlich bei parasitären und schädlichen Lebensformen vorzufinden ist.
Alle Geburtsurkunden, als das Mittel der Versklavung und Vertragsgrundlage, wurden für wertlos bekundet. Den Beklagten fehlt absolut jegliche Grundlage für ihr Handeln und ihren Zugriff. Jegliche ihrer eigenständig vermuteten, erschlichenen oder sich selbstständig zugeteilten Zuständigkeit der Beklagten, über das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, deren Belange, Eigentum oder Besitz, den eigenen neu gewählten Namen und auch über den abgelegten und sich im Treuhandeigentum von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund befindenden Namen, wurden von den Beklagten und allen ihren Stellen für immer und völlig, ex tunc verwirkt. Dies gilt auch für die angeblich unabhängige Legislative, Exekutive und Judikative des operierenden Systems der Beklagten in allen Formen. Hierzu wird auf die bereits in den letzten Jahren ergangenen und den höchsten Stellen der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND vorliegenden Grundsatzurteile des Freien Schiedsgericht Kininigen verwiesen. Kein einziges dieser Urteile, weder gänzlich noch teilweise, wurde durch keine einzige Stelle der Beklagten je widerlegt.
Alle Verträge und Dokumente, auf denen der Name einer Geburtsurkunde enthalten ist, sind weltweit ungültig, da sie mindestens einen Grundsatzdefekt beinhalten, der sich kumuliert. Folglich gibt es keine Zuständigkeit und keinen Zugriff zu keiner Zeit, von irgendwelchen Stellen und Organen der Beklagten, auf irgendetwas oder irgendjemanden.
Einzig die durch die Kininigen Souveräne geschlossenen Verträge haben einen Wert, da diese nicht von diesem kumulierten Grundsatzdefekt der Geburtsurkunden betroffen sind.
Die Eigentümerschaft von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund auf „Name“, basiert auf einem korrekten und formfehlerfreien Vorgang. Das Obereigentum durch Ama-gi koru É Kininigen am Namen, kam durch den freien Willen der Souveräne zustande, die den Geburtsnamen ablegten und ist frei von Betrug und Täuschung. Ein korrekter Vorgang ersetzt jeden defekten Vorgang.
Dieser Vorgang wurde durch das Schweigen, der sich durch Betrug zu Eigentümern erklärten Halter der Geburtsnamen, nach Bekanntgabe der Ablegung und durch deren Verlassung der Obligation „Name“ und ihren damit einhergehenden Verzicht auf alle damit verbundenen Rechte, bestätigt.
Tatsächlich konnte die Beklagte ihren Anspruch auf den Geburtsnamen deshalb nicht verteidigen, weil sie sich sonst als Sklavenhalter und Betrüger zu erkennen gegeben hätte. Die Legitimität solch eines Titels, würde die Eigentümerschaft der Beklagten über alle Individuen durch den Namen, als Sklavenfessel für die Namensträger sichtbar machen und die Sklaverei und Leibeigenschaft offenbaren, in der sich alle Namensträger seit der Ausstellung der dazugehörigen Geburtsurkunde befinden.
Ein gültiger Vertrag, der weder auf Lüge noch auf Betrug beruht und der, die durch die Beklagte permanent geforderten Pflichten unzweifelhaft belegen würde, konnte von keiner einzigen der zahlreichen Stellen der Beklagten jemals erbracht werden. Dieser Umstand wurde von der Beklagten versucht durch ihren konsequent und wiederholt begangenen Vertragsbruch, Täuschung, Betrug, Gewalt und jederzeit unehrenhaftem Verhalten, zu vertuschen. Die einzige Antwort der Beschuldigten war immer Nötigung, Erpressung und Gewalt. Wahrheit braucht keine Gewalt, nur die Lüge muss sich ihrer bedienen.
Die Beklagte und ihre Organe und Mitarbeiter der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND in allen ihren Formen, Äquivalenten und Namen, haben die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND mehrfach als ein totalitäres, von Recht und Rechtsstaatlichkeit losgelöstes Konstrukt demaskiert und alle ihre Beteiligten und Nutznießer, als Betrüger, Räuber, Diebe und Kriminelle entlarvt. Sie haben stellvertretend für alle ihre Hinterstehenden und Eigentümer und Vertragspartner und andere sogenannte Staaten der UNITED NATIONS und EUROPÄISCHE UNION, den absoluten Rechtsbankrott und Rechtsnotstand bedingungslos eingestanden und ihn bindend bestätigt.
Die Handlungsweise der Verantwortlichen der Beklagten, immer wieder auf unwahren Tatsachen basierende neue Forderungen zu generieren und auch nach der Aufdeckung des Betruges unverändert weiterzumachen, ohne jegliche Einsicht und Änderungswillen, macht eine Rückkehr ins System für das Lebendige unmöglich.
„Wenn ein Beschützer sich seinem Mündel gegenüber betrügerisch verhält, ist er von der Schutzherrschaft zu entfernen.“ Si quis custos fraudem pupillo fecerit a tutela removendus est.
Als Entschädigung des Klägers und zur Wiedergutmachung, werden die Namen der Hauptverantwortlichen in allen Varianten, Schreibweisen und idem sonans, sowie alles an den Namen gebundene und daran geknüpfte Eigentum und alles aus dem Namen entstandene und hervorgegangene, in das alleinige Obereigentum des Klägers überstellt.
Dieses Mittel ist ein gerechtes Maß an Entschädigung, für das durch die Beklagte begangene Unrecht am Kläger und am Lebendigen. Gemessen am konsequenten, rigorosen und unbelehrbaren Handeln der Beklagten, in der Annahme durch die vollstänidge Vereinnahmung und Kontrolle des errichteten Systems, über jedem Recht zu stehen und diese Macht skrupellos missbrauchen zu können, ohne jemals irgendwelche Folgen oder Konsequenzen fürchten zu müssen.
Dieses Recht an der Namenssicherung durch den Kläger, ist durch ihn auf alle Hinterstehenden und mit der Beklagten verbundenen Organisationen und deren Hauptverantwortliche, anwendbar. Ebenso auf jedes Individuum, welches als Erfüllungsgehilfe in einem administrativen Prozess, mit dem öffentlichen Vertreter oder aller weiteren und mit dem Kläger verbundenen Organisationen oder der Beklagten bekanntgegebenen Souveräne von Kininigen, beteiligt waren.
Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist weder gültig noch geltend. Der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind immer und von allen, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, zu respektieren, zu wahren und zu schützen und jegliche Handlungen dagegen, sind zu unterlassen.
Das Schiedsgerichtsurteil wurde hiermit rechtsgültig und wirkend auf allen Ebenen.