Urteil
Freies Schiedsgericht Kininigen
Auszug aus
Urteil Schrottimmobilie
Am 1 März 2021, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Antrag zur Feststellung der Rechtmäßigkeit und Korrektheit des Vertrags über den Kauf einer sogenannten Schrottimmobilie, welcher durch zwei Souveräne von Kininigen und dem Verein Amagi - Selbstbestimmung im Einklang mit Allem e.V., eingereicht wurde.
Ankläger:
Zwei Souveräne von Kininigen und der Verein Amagi - Selbstbestimmung im Einklang mit Allem e.V.

Beklagte:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Anklagepunkte:
Feststellung der Korrektheit durch Prüfung Verträge und Unterlagen, Beschlüsse von Landgericht XXXXXXXXXX, Landgericht XXXXXXXXXX, Oberlandesgericht XXXXXXXXXX, Amtsgericht XXXXXXXXXX und Oberlandesgericht XXXXXXXXXX. Anwaltskanzlei XXXXXXXXXX, Anwaltskanzlei XXXXXXXXXX, Anwalt XXXXXXXXXX, Notar XXXXXXXXXX, Notar XXXXXXXXXX.

Der 93 Seitige Antrag zur Feststellung über den Kauf der Schrottimmobilie, wurde am zweiten Tage des sechsten Monats des Jahres zweitausendeinundzwanzig eingereicht und es wurde ihm sieben Tage später stattgegeben, er wurde in sämtlichen Punkten angenommen.
Urteil:
Das Freie Schiedsgericht Kininigen, in freier Anlehnung an das New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958, gebildet aus sieben freien und unabhängigen, an die höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werte und Prinzipien gebundenen Richter, stellt wie folgt, als gebildeter Spruchkörper, fest und fällt folgendes Endurteil:
Nach gründlicher Durchsicht der Unterlagen stellte das Gericht fest, dass der Kaufvertrag zu dieser Schrottimmobilie formale Fehler aufweist. Somit sind sämtliche Dokumente und Forderungen, die sich aus diesem Kaufvertrag ableiten und gegen die Familie XXXXXXXXXXX gestellt werden, ebenfalls defekt und gemäß der Rechtsmaxime „Falsch in einem, falsch in allem” (Falsus in uno, falsus in omnibus.) rückabzuwickeln.

Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Gerichtes bezieht sich auf die formalen Fehler im Verfahren durch die dem Gericht vorgelegten Dokumente zu der Schrottimmobilie.
In der Menge an Unterlagen die dem Gericht vorgelegt wurden, wurde kein einziges Dokument gefunden, welches keinen Formfehler aufweist. Wenn ein Kaufvertrag Formfehler aufweist, sind folglich alle weiteren Dokumente und Unterlagen, die sich darauf beziehen oder daraus abgeleitet werden ebenfalls defekt. Jede Forderung gegenüber der Familie XXXXXXXX ist ebenso defekt, da aus einem Unrecht niemals Recht entstehen kann und ist folglich rückabzuwickeln.
Als der vom Gericht schwerwiegendst gewertete Fehler, war der Punkt, dass im Kaufvertrag in der Urkundsrolle 282/2004, geschehen am 26. April 2004 ist unter dem Punkt 2, Herr XXXXXXXXXXXXXX, in Sperrschrift geschrieben wird, dieser auch als Käufer benannt wird, jedoch steht darunter: „Auch wenn es sich hierbei um mehrere Personen handelt.“ Auf derselben Seite, ganz unten steht „Die Erschienenen weisen sich aus durch Vorlage Ihres amtlichen Personalausweises/Reisepasses.“ Offenkundig ist, dass die Namensführung in amtlichen Ausweisen immer in der Schreibweise Capitis Deminutio maxima „XXXXXXXXXXXXXX“ erfolgt.
Auf der dritten Seite wird der Alleineigentümer als „XXXXXXXXXXXXXX“ capitis deminutio minima genant. Wieso der alleinige Eigentümer lediglich eine beglaubigte Kopie und nicht den Originalkaufvertrag bekommt, konnte nicht geklärt werden.
Weiterhin wird darauf verwiesen, dass in jeglichen Schriftstücken bezüglich des gesamten Prozesses ab Kaufvertrag, schwerwiegende Formfehler enthalten sind. Das betrifft sowohl teilweise fehlende Unterschriften, teilweise fehlende Beglaubigungen, teilweise andere Schreibweisen der Familien- bzw. Nachnamen. Aufgrund dessen ist nicht eindeutig erkennbar, um welche Person des Käufers es sich hier genau handelt.
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wurden über die verschiedensten Bedeutungen bezüglich der Schreibweise der Personen nicht hinreichend aufgeklärt. Auch entspricht das schnelle und monotone Vorlesen eines einzelnen Kaufvertrages, vor sechs Käufern mit unterschiedlichen Inhalten, zu sechs unterschiedlichen Immobilienkäufen innerhalb einer Anlage gleichzeitig, nicht der notariellen Aufklärung und Erfüllung seiner Pflicht.
Auf Seite 16 unter Punkt 8, Urkundsrolle 282/2004 „bestehen die Beteiligten auf die sofortige Beurkundung“ ist eine Aussage, die nachweislich und gemäß der Aussage unter Eid von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX nicht der Wahrheit entspricht.
Auf Seite 16 unter Punkt 12, Urkundsrolle 282/2004 „Der Käufer bestätigt, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich vorab mit dem Gegenstand dieser Beurkundung auseinanderzusetzen.“ ist eine Aussage, die nachweislich und gemäß der Aussage unter Eid von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX nicht der Wahrheit entspricht. Somit wurde gegen den § 17 BeurkG verstoßen.
§17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz, welcher dem Notar die Pflicht auferlegt, eine zweiwöchige Zeitspanne bei der Beurkundung einzuhalten um Betrug zu vermeiden, wurde durch die Abwicklung innerhalb von 24 Stunden im Höchstmaß nicht erfüllt.
Somit ist dieser Kaufvertrag nichtig, da er schwerwiegende Formfehler aufweist.
Es ist dem Gericht unerklärlich, aus welchem Grund mehrere Gerichte und mehrere Anwälte gemeinschaftlich, diesen Grundsatzdefekt konsequent außer Acht ließen.
Insgesamt kann das Gericht nach Sichtung der gesamten Unterlagen, des Ablaufs und der gesamten Vorgehensweise auf eine, auf Betrug ausgelegte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Notaren, Verkäufern und der beteiligten Bank schließen. Betrug verjährt nicht.
Somit sind alle anschließend hervorgegangen Forderungen ungerechtfertigt, da aus einem Unrecht niemals Recht entstehen kann und gänzlich rückabzuwickeln, da alle nachfolgenden, prüfenden Instanzen in der Pflicht waren, dieses zu erkennen.
Anmerkung:
Auch die aktuell laufende Forderung des, in diesem Fall zuletzt tätigen Rechtsanwaltes unter Beihilfe aller involvierten Gerichte in dem Fall der Schrottimmobilie und Gerichtsvollzieher, ist ebenfalls für gegenstandslos erklärt, da diese, die offensichtlichen Grundsatzdefekte des Kaufvertrages nicht erkennen konnten oder wollten und somit für das Gericht keine Grundlage der Entlohnung der Tätigkeiten erkenntlich ist.
Ende Auszug Urteil
Dieses Gerichtsurteil wurde an zwei Oberlandesgerichte, ein Amtsgericht und zwei Landgerichte, an fünf, in diesem Fall tätigen Gerichtsvollzieher und an den zuletzt in diesem Fall tätigen Rechtsanwalt, zugestellt.