Kläger:
freie Souveräne von Ama-gi koru-È Kininigen, die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen
Andere Sichtweisen
Am 22.02.2022, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Antrag zur Feststellung zur Zuständigkeit und Legitimität ausgeführter Handlungen und Zuständigkeit von Gewohnheitsgerichten für lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen.
freie Souveräne von Ama-gi koru-È Kininigen, die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen
Festgestellt wurde, bei Gewohnheitsgerichten, als die gängigen Gerichte, die ausschließlich für Personen als Sachen zuständig sind und welche das Gewohnheitsrecht, das römischen Rechts (lex und jus res) als Grundlage nutzen, handelt es sich um rein private Gerichte ohne eine Staatlichkeit.
Gerichte in der Republik Österreich: Oberlandesgericht, Landesgericht, Bezirks-, Bundesfinanz-, Bundesverwaltungs-, Landes-, Landesverwaltungs-, Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof.
Gerichte in der „Bundesrepublik Deutschland“ sind Arbeits-, Amts-, Bundesarbeits-, Bundessozial-, Bundesverfassungs-, Bundesverwaltungs-, Land-, Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Finanz- und Bundesfinanzhof, Oberlandes-, Oberverwaltungs-, Sozial-, Verwaltungsgericht, Bundesgerichtshof, Verfassungsgerichte der Länder.
Festgestellt wurde, die Vortäuschung einer Staatlichkeit, um die Zustimmung des Gegenübers zu erschleichen, ist Betrug. Somit ist die Gerichtsbarkeit der Gewohnheitsgerichte, sowie sämtliche ihrer Vermutungen, Annahmen und angenommene Zuständigkeit, für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, gänzlich zurückgewiesen.
Festgestellt wurde, alle als Richter oder „Beamte“ oder sonstige Angestellten und Beschäftigten von Gewohnheitsgerichten als Unternehmen, haften immer vollumfänglich und unbegrenzt privat, auch dann wenn Sie ihren Namen nicht angeben. Eine Haftungsverschiebung oder Haftungsentziehung ist in keinem Fall möglich. Sowohl der Anordnende, wie auch der Ausführende haften dabei immer gleichermaßen.
Festgestellt wurde, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist keine Person und keine Sache, somit besteht für Gewohnheitsgerichte keine Zuständigkeit dafür, da es sich um einen anderen Rechtskreis handelt.
Festgestellt wurde, ein Übertritt, ohne die freie Genehmigung des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens und ohne einen gültigen Vertrag, ist der Bruch des freien Willens und Bruch der unveräußerlichen Rechte, denen lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen zu jeder Zeit, unverhandelbar unterliegen und somit gänzlich und ex tunc ungültig und unrechtmäßig. Der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.
Der/die Antragsteller sind keine Sache, kein Gegenstand, keine Fiktion, sondern geistig sittliche, lebendige Vernunftwesen, im Volksmund [Mensch] genannt und unterliegen keinem Sklaventum, keinem Servitutsrecht, keiner Leibeigenschaft, Knechtschaft oder unfreiwilliger Dienstbarkeit.
Die freien Souveräne von Kininigen verfügen über alle Rechte an ihrem Namen und haben sich diese in vollem Umfang gesichert. Verträge mit dem operierendem System wurden ordnungsgemäß aufgekündigt und unterliegen durch den Akt der emanzipatio und ihrem freien Willen, nicht mehr der Jurisdiktion des jus und lex und allen daraus erwachsenen Abarten, wie dem See- und Handelsrecht, dem Admiralitätsrecht, dem kanonisches Recht, einem „Staatsrecht“ ohne Staatlichkeit usw. usf. Es ist dem Lebendigen unmöglich, das Lebendige gänzlich abzulegen um als Fiktion zu agieren. Die Fiktion wird immer und ausschließlich, durch das Lebendige dahinter belebt und nicht umgekehrt.
Durch die Kündigung, der an den ehemals genutzten Namen der Person in der Schreibweise capitis deminutio maxima und der damit verbundenen und anhaftenden Verträge, sowie die Aufkündigung, der an den Personalausweis und die damit geknüpften Verträge, unterliegen die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nicht dem Rechtskreis der Fiktion und dem des operierenden Systems, als einem niedrigeren Rechtskreis und Rechtsverständnis und deren Legislative, Judikative und Exekutive und somit auch nicht der Zuständigkeit von Gewohnheitsgerichten.
Gewohnheitsgerichte sind Gerichte innerhalb der jeweiligen Grenze einer Handelszone, unter der Selbstbezeichnung „ordentliche Gerichte“ (Forum ordinarium) – Dasjenige Sachgericht, unter welchem die beklagte Person steht und als Sache verhandelt wird. Der Regel nach das forum eines Prozesses bestimmt. Unterteilt in forum domicilii – wo die beklagte Person in wohnhaft ist oder das forum contractus.
Gängige Gerichte, die ausschließlich für Personen als Sachen zuständig sind und welche das Gewohnheitsrecht, das Römischen Rechts (lex und jus res) nach dessen Rezeption seit dem 13 Jahrhundert, zu nutzen gewohnt sind.
Gerichte in der Republik Österreich sind hierbei: Oberlandesgericht, Landesgericht, Bezirksgericht, Bundesfinanz-, Bundesverwaltungs-, Landes-, Landesverwaltungs-, Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof. BVG Art. 83 (3) wurde gestrichen und Ausnahmegerichte zugelassen, ein Geschäftsführungsplan und eine internationale Firmenverzeichnisnummer ist gegeben.
Gerichte der „Bundesrepublik Deutschland“ sind; Arbeits-, Amts-, Bundesarbeits-, Bundessozial-, Bundesverfassungs-, Bundesverwaltungs-, Land-, Landesarbeits-, Landessozialgericht, Finanz- und Bundesfinanzhof, Oberlandes-, Oberverwaltungs-, Sozial-, Verwaltungsgericht, Bundesgerichtshof, Verfassungsgerichte der Länder. Gerichte welche nicht mehr dem GVG §15 unterliegen, eine Geschäftsordnung und eine internationale Firmennummer haben, fallen zwangsläufig unter die private Gerichtsbarkeit. Die ehemalige, staatliche Erfordernis wurde 1950 gestrichen.
Durch das Fehlen einer Staatlichkeit, wird somit von den Gewohnheitsgerichten eine Staatlichkeit dort suggeriert, wo keine vorhanden ist, sondern ausschließlich die private Gerichtsbarkeit, welche wirtschaftliche Interessen verfolgt und Sachen und Personen verhandelt und somit ausschließlich die Fiktion und nicht das Lebendige. Die Vermutungen, Annahmen und angenommene Zuständigkeit dieser Privatunternehmen als Gewohnheitsgerichte, sind für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen gänzlich zurückgewiesen und nicht gültig.
Private Unternehmen der Gewohnheitsgerichtsbarkeit, unterliegen durch Verflechtungen mit verschiedenen Organisationen und Vereinigungen und können keine, für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen zwingend notwendige Voraussetzung, der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit und Wahrheit bieten und ihr Handeln zum Wohle der [Menschen], einzusetzen und ihre Interessen zu vertreten. Diese fehlenden Voraussetzungen, sowie die ausschließliche Zuständigkeit für Personen und nicht für das Lebendige, werden im Schwur der Richter bei ihrer Vereidigung, von diesen selbst bezeugt:
Republik Österreich: „Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
Bundesrepublik Deutschland in all ihren Synonymen und Äquivalenten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach besten Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit, zu dienen (so wahr mir Gott helfe – kann weggelassen werden)“.
Alle dabei als Richter und Urkundsbeamte, Justizangestellte und unter sonstigen Bezeichnungen beschäftigten Angestellten, haften für Ihre Anordnungen, Beschlüsse, Urteile und Taten, immer vollumfänglich und unbegrenzt privat. Da durch Ihre Taten und Anweisungen lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen und/oder deren Eigentum zu Schaden kommen. Der Name oder eine Bezeichnung, ist für die Haftung unerheblich, denn es begeht immer das Lebendige hinter einem Namen die Tat.
Auch eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung dadurch, ist nicht möglich. Nicht der Name begeht eine Tat, sondern das Wesen, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet. Eine Änderung eines Namens, enthebt weder von der Verantwortung für begangene Taten, noch kann man sich der Konsequenzen und Folgen, aus der daraus entstandenen Tat, entziehen.
Jeder Anordnende haftet für seine Anordnungen, genau so wie der Ausführende, für die Ausführung der Tat auf Anordnung. Manipulation zur Ausführung einer Tat, wiegt genau so schwer wie die Tat selbst. Der Versuch sich den Folgen der Haftung zu entziehen, durch einen Deckmantel des Verweises auf Handlungsanweisung, ist nicht möglich. Der [Mensch] hinter jedem Namen, hat als ein vernunftbegabtes Wesen zu handeln, in der geistig moralischen Verpflichtung, die einem jeden dieser Wesen zu eigen ist.
Resultierend aus dem Endurteil Nummer Eins vom 21 Dezember 2020, ist das Freie Schiedsgericht Kininigen entstanden, da es weltweit kein Gericht vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen gab, welches die hohen moralischen, ethischen Prinzipien und Werte als Vorgabe erfüllt, sich der Wahrheit und Unparteilichkeit in Gerechtigkeit verpflichtet hat und für das Lebendige – den [Mensch], als das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, zuständig ist und nicht wie der Europäische Gerichtshof für „Menschenrechte“ ebenfalls, auf die Fiktion der Person ausgelegt ist und diese zur Voraussetzung hat.
Die unveräußerlichen Rechte, welchen ein Souverän von Kininigen, als freies Individuum als [Mensch] zu jeder Zeit unterliegt, sichern diesem zu jeder Zeit seine Rechte im vollen Umfang. Es handelt sich bei diesen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nachgewiesenermaßen durch Aufkündigung von Verträgen und das Glaubensmanifest von Kininigen, um keine Personen und um keine Sachen.
Somit können Gewohnheitsgerichte nicht die Anliegen von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verhandeln, da es hierbei um eine gänzlich andere Jurisdiktion handelt. Gewohnheitsgerichte dürfen verhandeln was immer sie wollen, solange es in ihre Zuständigkeit gehört, wie zum Beispiel über fiktive Angelegenheiten. Jedoch sobald ein Übergriff statt findet, aus ihrer Gerichtsbarkeit der “toten” Sachen, in das Reich der Lebendigen, kann ein Schadensersatzanspruch in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Verträge welche auf Täuschung, Verschweigen von Teilen oder Betrug beruhen, oder zu Lasten und Nachteil Anderer/Dritter gehen, sind von vornherein ungültig und nichtig. Hineinmanipulierung, Täuschung, Erpressung, Nötigung, Missachtung des freien Willens der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen in Verträge mit den Gewohnheitsgerichten, sind nicht erlaubt und bilden somit keine rechtsgültige Vertragsgrundlage. Alles was aus dieser Grundlage als Beschlüsse, Anordnungen und Urteile erwächst, ist ex tunc ungültig und ohne jegliche Rechtskraft.
Ein Vertrag, der als rechtmäßig angesehen werden soll, enthält folgende Merkmale und erfordert vollständige Offenlegung.:
1. Gegenseitiges Einverständnis im freien Willen
2. Rechtliche Gegenleistung
3. Rechtsfähigkeit zum Vertragsabschluss, Angebot und Annahme bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand
4. Fehlen von Betrug oder Zwang
5. vollständige Offenlegung aller Faktoren und ohne versteckte Nebenverträge
6. Muss realistisch und realisierbar sein
7. Eine Laufzeit, Datum, Ort
8. Die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen
9. Schriftform mit Unterschrift, welche eine Signatur darstellt, bei einer Interaktion mehrerer Parteien, von welchen mindestens eine, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist.
Es kann keine Einigung geben, wenn die Angelegenheit nicht besprochen wurde; daher ist die vollständige Offenlegung aller Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung für diese Bedingung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, ist eine Form der betrügerischen Absprache und verstößt gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben.
Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen.
Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen. “nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit”,- Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden. Vertragsrecht ist ein unveräußerliches Recht. Der Eingriff in die Vertragsgestaltung, kann nur erfolgen, wenn der zwingend notwendige, lückenlose Nachweis hierfür erbracht wurde, Vertragspartei zu sein. Angabe von Gesetzestexten ist kein Nachweis.
Bei Verträgen zwischen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Souveräne gilt das ehrenvolle, aus freiem Willen gegebene Wort.
Selbst wenn zwei Parteien in einen Vertrag treten, Diebstahl oder Raub einem Dritten gegenüber zu begehen, so ist das ein rechtswidriger und ungültiger Vertrag, weil es sein Ziel ist, natürliches Recht und den freien Willen zu verletzen.
Wenn zwei Nationen oder Firmen in einen Vertrag mit der Absicht treten, Dritte zu plündern, zu versklaven oder Existenzen zu zerstören, ist der Vertrag gegen die guten Sitten, rechtswidrig, nichtig und ohne Verpflichtung.
Sobald das Lebendige sich als das, was es im Ursprung ist – das Lebendige, ausgestattet auf ewig mit den unveräußerlichen Rechten erkannt hat und die Fiktion als Täuschung verlassen hat, verbleibt das Lebendige auch in diesem Rechtskreis des Lebendigen.
Wasser bleibt immer Wasser , egal in welche Form es gegossen wird. Ein Souverän, der durch den Impuls der Natur zum Überleben, einen Personalausweis beantragt oder das System es durch Täuschung und/oder Zwang wieder versucht auf sein Spielfeld zu ziehen, ist und bleibt weiterhin Souverän und lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen unter dem Schutz der unveräußerlichen Rechte und im Status des Freien und Lebendigen. Er wird nicht zur Person. Wie bei einem Videospiel, bleibt der Spieler unbeschadet von den Auswirkungen auf die Spielfigur. Gemäß der Maxime, das Niedere soll sich nach dem Höheren richten und nicht das Höhere nach dem Niederen, darf ein Rechteverzicht des Souveräns nicht vermutet werden.
Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Im gleichen Zuge ist ein Vertrag auch dann rechtswidrig und ungültig, wenn die Mehrheit der Wesen eines Landes mit ihrer Regierung in einen Vertrag treten, jeder Art von Ungerechtigkeit und der Zerstörung der natürlichen Rechte Vorschub zu leisten, auch dann, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. Weil damit nicht nur die natürlichen Rechte derjenigen verletzt werden, die nicht damit einverstanden sind, sondern auch weil damit die unveräußerlichen Rechte ausgehebelt werden und somit keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr existiert, unter welcher man dann auch einen Vertrag aushebeln könnte.
Der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.
Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
*siehe Definition der Begriffe Ama-gi koru-É Kininigen
Der/die Antragsteller sind keine Sache, kein Gegenstand, keine Fiktion, sondern geistig sittliche, lebendige Vernunftwesen, im Volksmund [Mensch] genannt und unterliegen keinem Sklaventum, keinem Servitutsrecht, keiner Leibeigenschaft, Knechtschaft oder unfreiwilliger Dienstbarkeit.
Die freien Souveräne von Kininigen verfügen über alle Rechte an ihrem Namen und haben sich diese in vollem Umfang gesichert. Verträge mit dem operierendem System wurden ordnungsgemäß aufgekündigt und unterliegen durch den Akt der emanzipatio und ihrem freien Willen, nicht mehr der Jurisdiktion des jus und lex und allen daraus erwachsenen Abarten, wie dem See- und Handelsrecht, dem Admiralitätsrecht, dem kanonisches Recht, einem „Staatsrecht“ ohne Staatlichkeit usw. usf. Es ist dem Lebendigen unmöglich, das Lebendige gänzlich abzulegen um als Fiktion zu agieren. Die Fiktion wird immer und ausschließlich, durch das Lebendige dahinter belebt und nicht umgekehrt.
Durch die Kündigung, der an den ehemals genutzten Namen der Person in der Schreibweise capitis deminutio maxima und der damit verbundenen und anhaftenden Verträge, sowie die Aufkündigung, der an den Personalausweis und die damit geknüpften Verträge, unterliegen die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nicht dem Rechtskreis der Fiktion und dem des operierenden Systems, als einem niedrigeren Rechtskreis und Rechtsverständnis und deren Legislative, Judikative und Exekutive und somit auch nicht der Zuständigkeit von Gewohnheitsgerichten.
Gewohnheitsgerichte sind Gerichte innerhalb der jeweiligen Grenze einer Handelszone, unter der Selbstbezeichnung „ordentliche Gerichte“ (Forum ordinarium) – Dasjenige Sachgericht, unter welchem die beklagte Person steht und als Sache verhandelt wird. Der Regel nach das forum eines Prozesses bestimmt. Unterteilt in forum domicilii – wo die beklagte Person in wohnhaft ist oder das forum contractus.
Gängige Gerichte, die ausschließlich für Personen als Sachen zuständig sind und welche das Gewohnheitsrecht, das Römischen Rechts (lex und jus res) nach dessen Rezeption seit dem 13 Jahrhundert, zu nutzen gewohnt sind.
Gerichte in der Republik Österreich sind hierbei: Oberlandesgericht, Landesgericht, Bezirksgericht, Bundesfinanz-, Bundesverwaltungs-, Landes-, Landesverwaltungs-, Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof. BVG Art. 83 (3) wurde gestrichen und Ausnahmegerichte zugelassen, ein Geschäftsführungsplan und eine internationale Firmenverzeichnisnummer ist gegeben.
Gerichte der „Bundesrepublik Deutschland“ sind; Arbeits-, Amts-, Bundesarbeits-, Bundessozial-, Bundesverfassungs-, Bundesverwaltungs-, Land-, Landesarbeits-, Landessozialgericht, Finanz- und Bundesfinanzhof, Oberlandes-, Oberverwaltungs-, Sozial-, Verwaltungsgericht, Bundesgerichtshof, Verfassungsgerichte der Länder. Gerichte welche nicht mehr dem GVG §15 unterliegen, eine Geschäftsordnung und eine internationale Firmennummer haben, fallen zwangsläufig unter die private Gerichtsbarkeit. Die ehemalige, staatliche Erfordernis wurde 1950 gestrichen.
Durch das Fehlen einer Staatlichkeit, wird somit von den Gewohnheitsgerichten eine Staatlichkeit dort suggeriert, wo keine vorhanden ist, sondern ausschließlich die private Gerichtsbarkeit, welche wirtschaftliche Interessen verfolgt und Sachen und Personen verhandelt und somit ausschließlich die Fiktion und nicht das Lebendige. Die Vermutungen, Annahmen und angenommene Zuständigkeit dieser Privatunternehmen als Gewohnheitsgerichte, sind für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen gänzlich zurückgewiesen und nicht gültig.
Private Unternehmen der Gewohnheitsgerichtsbarkeit, unterliegen durch Verflechtungen mit verschiedenen Organisationen und Vereinigungen und können keine, für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen zwingend notwendige Voraussetzung, der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit und Wahrheit bieten und ihr Handeln zum Wohle der [Menschen], einzusetzen und ihre Interessen zu vertreten. Diese fehlenden Voraussetzungen, sowie die ausschließliche Zuständigkeit für Personen und nicht für das Lebendige, werden im Schwur der Richter bei ihrer Vereidigung, von diesen selbst bezeugt:
Republik Österreich: „Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
Bundesrepublik Deutschland in all ihren Synonymen und Äquivalenten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach besten Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit, zu dienen (so wahr mir Gott helfe – kann weggelassen werden)“.
Alle dabei als Richter und Urkundsbeamte, Justizangestellte und unter sonstigen Bezeichnungen beschäftigten Angestellten, haften für Ihre Anordnungen, Beschlüsse, Urteile und Taten, immer vollumfänglich und unbegrenzt privat. Da durch Ihre Taten und Anweisungen lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen und/oder deren Eigentum zu Schaden kommen. Der Name oder eine Bezeichnung, ist für die Haftung unerheblich, denn es begeht immer das Lebendige hinter einem Namen die Tat.
Auch eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung dadurch, ist nicht möglich. Nicht der Name begeht eine Tat, sondern das Wesen, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet. Eine Änderung eines Namens, enthebt weder von der Verantwortung für begangene Taten, noch kann man sich der Konsequenzen und Folgen, aus der daraus entstandenen Tat, entziehen.
Jeder Anordnende haftet für seine Anordnungen, genau so wie der Ausführende, für die Ausführung der Tat auf Anordnung. Manipulation zur Ausführung einer Tat, wiegt genau so schwer wie die Tat selbst. Der Versuch sich den Folgen der Haftung zu entziehen, durch einen Deckmantel des Verweises auf Handlungsanweisung, ist nicht möglich. Der [Mensch] hinter jedem Namen, hat als ein vernunftbegabtes Wesen zu handeln, in der geistig moralischen Verpflichtung, die einem jeden dieser Wesen zu eigen ist.
Resultierend aus dem Endurteil Nummer Eins vom 21 Dezember 2020, ist das Freie Schiedsgericht Kininigen entstanden, da es weltweit kein Gericht vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen gab, welches die hohen moralischen, ethischen Prinzipien und Werte als Vorgabe erfüllt, sich der Wahrheit und Unparteilichkeit in Gerechtigkeit verpflichtet hat und für das Lebendige – den [Mensch], als das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, zuständig ist und nicht wie der Europäische Gerichtshof für „Menschenrechte“ ebenfalls, auf die Fiktion der Person ausgelegt ist und diese zur Voraussetzung hat.
Die unveräußerlichen Rechte, welchen ein Souverän von Kininigen, als freies Individuum als [Mensch] zu jeder Zeit unterliegt, sichern diesem zu jeder Zeit seine Rechte im vollen Umfang. Es handelt sich bei diesen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nachgewiesenermaßen durch Aufkündigung von Verträgen und das Glaubensmanifest von Kininigen, um keine Personen und um keine Sachen.
Somit können Gewohnheitsgerichte nicht die Anliegen von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verhandeln, da es hierbei um eine gänzlich andere Jurisdiktion handelt. Gewohnheitsgerichte dürfen verhandeln was immer sie wollen, solange es in ihre Zuständigkeit gehört, wie zum Beispiel über fiktive Angelegenheiten. Jedoch sobald ein Übergriff statt findet, aus ihrer Gerichtsbarkeit der “toten” Sachen, in das Reich der Lebendigen, kann ein Schadensersatzanspruch in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Verträge welche auf Täuschung, Verschweigen von Teilen oder Betrug beruhen, oder zu Lasten und Nachteil Anderer/Dritter gehen, sind von vornherein ungültig und nichtig. Hineinmanipulierung, Täuschung, Erpressung, Nötigung, Missachtung des freien Willens der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen in Verträge mit den Gewohnheitsgerichten, sind nicht erlaubt und bilden somit keine rechtsgültige Vertragsgrundlage. Alles was aus dieser Grundlage als Beschlüsse, Anordnungen und Urteile erwächst, ist ex tunc ungültig und ohne jegliche Rechtskraft.
Ein Vertrag, der als rechtmäßig angesehen werden soll, enthält folgende Merkmale und erfordert vollständige Offenlegung.:
1. Gegenseitiges Einverständnis im freien Willen
2. Rechtliche Gegenleistung
3. Rechtsfähigkeit zum Vertragsabschluss, Angebot und Annahme bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand
4. Fehlen von Betrug oder Zwang
5. vollständige Offenlegung aller Faktoren und ohne versteckte Nebenverträge
6. Muss realistisch und realisierbar sein
7. Eine Laufzeit, Datum, Ort
8. Die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen
9. Schriftform mit Unterschrift, welche eine Signatur darstellt, bei einer Interaktion mehrerer Parteien, von welchen mindestens eine, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist.
Es kann keine Einigung geben, wenn die Angelegenheit nicht besprochen wurde; daher ist die vollständige Offenlegung aller Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung für diese Bedingung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, ist eine Form der betrügerischen Absprache und verstößt gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben.
Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen.
Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen. “nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit”,- Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden. Vertragsrecht ist ein unveräußerliches Recht. Der Eingriff in die Vertragsgestaltung, kann nur erfolgen, wenn der zwingend notwendige, lückenlose Nachweis hierfür erbracht wurde, Vertragspartei zu sein. Angabe von Gesetzestexten ist kein Nachweis.
Bei Verträgen zwischen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Souveräne gilt das ehrenvolle, aus freiem Willen gegebene Wort.
Selbst wenn zwei Parteien in einen Vertrag treten, Diebstahl oder Raub einem Dritten gegenüber zu begehen, so ist das ein rechtswidriger und ungültiger Vertrag, weil es sein Ziel ist, natürliches Recht und den freien Willen zu verletzen.
Wenn zwei Nationen oder Firmen in einen Vertrag mit der Absicht treten, Dritte zu plündern, zu versklaven oder Existenzen zu zerstören, ist der Vertrag gegen die guten Sitten, rechtswidrig, nichtig und ohne Verpflichtung.
Sobald das Lebendige sich als das, was es im Ursprung ist – das Lebendige, ausgestattet auf ewig mit den unveräußerlichen Rechten erkannt hat und die Fiktion als Täuschung verlassen hat, verbleibt das Lebendige auch in diesem Rechtskreis des Lebendigen.
Wasser bleibt immer Wasser , egal in welche Form es gegossen wird. Ein Souverän, der durch den Impuls der Natur zum Überleben, einen Personalausweis beantragt oder das System es durch Täuschung und/oder Zwang wieder versucht auf sein Spielfeld zu ziehen, ist und bleibt weiterhin Souverän und lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen unter dem Schutz der unveräußerlichen Rechte und im Status des Freien und Lebendigen. Er wird nicht zur Person. Wie bei einem Videospiel, bleibt der Spieler unbeschadet von den Auswirkungen auf die Spielfigur. Gemäß der Maxime, das Niedere soll sich nach dem Höheren richten und nicht das Höhere nach dem Niederen, darf ein Rechteverzicht des Souveräns nicht vermutet werden.
Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Im gleichen Zuge ist ein Vertrag auch dann rechtswidrig und ungültig, wenn die Mehrheit der Wesen eines Landes mit ihrer Regierung in einen Vertrag treten, jeder Art von Ungerechtigkeit und der Zerstörung der natürlichen Rechte Vorschub zu leisten, auch dann, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. Weil damit nicht nur die natürlichen Rechte derjenigen verletzt werden, die nicht damit einverstanden sind, sondern auch weil damit die unveräußerlichen Rechte ausgehebelt werden und somit keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr existiert, unter welcher man dann auch einen Vertrag aushebeln könnte.
Der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.
Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
*siehe Definition der Begriffe Ama-gi koru-É Kininigen
Der/die Antragsteller sind keine Sache, kein Gegenstand, keine Fiktion, sondern geistig sittliche, lebendige Vernunftwesen, im Volksmund [Mensch] genannt und unterliegen keinem Sklaventum, keinem Servitutsrecht, keiner Leibeigenschaft, Knechtschaft oder unfreiwilliger Dienstbarkeit.
Die freien Souveräne von Kininigen verfügen über alle Rechte an ihrem Namen und haben sich diese in vollem Umfang gesichert. Verträge mit dem operierendem System wurden ordnungsgemäß aufgekündigt und unterliegen durch den Akt der emanzipatio und ihrem freien Willen, nicht mehr der Jurisdiktion des jus und lex und allen daraus erwachsenen Abarten, wie dem See- und Handelsrecht, dem Admiralitätsrecht, dem kanonisches Recht, einem „Staatsrecht“ ohne Staatlichkeit usw. usf. Es ist dem Lebendigen unmöglich, das Lebendige gänzlich abzulegen um als Fiktion zu agieren. Die Fiktion wird immer und ausschließlich, durch das Lebendige dahinter belebt und nicht umgekehrt.
Durch die Kündigung, der an den ehemals genutzten Namen der Person in der Schreibweise capitis deminutio maxima und der damit verbundenen und anhaftenden Verträge, sowie die Aufkündigung, der an den Personalausweis und die damit geknüpften Verträge, unterliegen die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nicht dem Rechtskreis der Fiktion und dem des operierenden Systems, als einem niedrigeren Rechtskreis und Rechtsverständnis und deren Legislative, Judikative und Exekutive und somit auch nicht der Zuständigkeit von Gewohnheitsgerichten.
Gewohnheitsgerichte sind Gerichte innerhalb der jeweiligen Grenze einer Handelszone, unter der Selbstbezeichnung „ordentliche Gerichte“ (Forum ordinarium) – Dasjenige Sachgericht, unter welchem die beklagte Person steht und als Sache verhandelt wird. Der Regel nach das forum eines Prozesses bestimmt. Unterteilt in forum domicilii – wo die beklagte Person in wohnhaft ist oder das forum contractus.
Gängige Gerichte, die ausschließlich für Personen als Sachen zuständig sind und welche das Gewohnheitsrecht, das Römischen Rechts (lex und jus res) nach dessen Rezeption seit dem 13 Jahrhundert, zu nutzen gewohnt sind.
Gerichte in der Republik Österreich sind hierbei: Oberlandesgericht, Landesgericht, Bezirksgericht, Bundesfinanz-, Bundesverwaltungs-, Landes-, Landesverwaltungs-, Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof. BVG Art. 83 (3) wurde gestrichen und Ausnahmegerichte zugelassen, ein Geschäftsführungsplan und eine internationale Firmenverzeichnisnummer ist gegeben.
Gerichte der „Bundesrepublik Deutschland“ sind; Arbeits-, Amts-, Bundesarbeits-, Bundessozial-, Bundesverfassungs-, Bundesverwaltungs-, Land-, Landesarbeits-, Landessozialgericht, Finanz- und Bundesfinanzhof, Oberlandes-, Oberverwaltungs-, Sozial-, Verwaltungsgericht, Bundesgerichtshof, Verfassungsgerichte der Länder. Gerichte welche nicht mehr dem GVG §15 unterliegen, eine Geschäftsordnung und eine internationale Firmennummer haben, fallen zwangsläufig unter die private Gerichtsbarkeit. Die ehemalige, staatliche Erfordernis wurde 1950 gestrichen.
Durch das Fehlen einer Staatlichkeit, wird somit von den Gewohnheitsgerichten eine Staatlichkeit dort suggeriert, wo keine vorhanden ist, sondern ausschließlich die private Gerichtsbarkeit, welche wirtschaftliche Interessen verfolgt und Sachen und Personen verhandelt und somit ausschließlich die Fiktion und nicht das Lebendige. Die Vermutungen, Annahmen und angenommene Zuständigkeit dieser Privatunternehmen als Gewohnheitsgerichte, sind für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen gänzlich zurückgewiesen und nicht gültig.
Private Unternehmen der Gewohnheitsgerichtsbarkeit, unterliegen durch Verflechtungen mit verschiedenen Organisationen und Vereinigungen und können keine, für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen zwingend notwendige Voraussetzung, der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit und Wahrheit bieten und ihr Handeln zum Wohle der [Menschen], einzusetzen und ihre Interessen zu vertreten. Diese fehlenden Voraussetzungen, sowie die ausschließliche Zuständigkeit für Personen und nicht für das Lebendige, werden im Schwur der Richter bei ihrer Vereidigung, von diesen selbst bezeugt:
Republik Österreich: „Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
Bundesrepublik Deutschland in all ihren Synonymen und Äquivalenten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach besten Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit, zu dienen (so wahr mir Gott helfe – kann weggelassen werden)“.
Alle dabei als Richter und Urkundsbeamte, Justizangestellte und unter sonstigen Bezeichnungen beschäftigten Angestellten, haften für Ihre Anordnungen, Beschlüsse, Urteile und Taten, immer vollumfänglich und unbegrenzt privat. Da durch Ihre Taten und Anweisungen lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen und/oder deren Eigentum zu Schaden kommen. Der Name oder eine Bezeichnung, ist für die Haftung unerheblich, denn es begeht immer das Lebendige hinter einem Namen die Tat.
Auch eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung dadurch, ist nicht möglich. Nicht der Name begeht eine Tat, sondern das Wesen, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet. Eine Änderung eines Namens, enthebt weder von der Verantwortung für begangene Taten, noch kann man sich der Konsequenzen und Folgen, aus der daraus entstandenen Tat, entziehen.
Jeder Anordnende haftet für seine Anordnungen, genau so wie der Ausführende, für die Ausführung der Tat auf Anordnung. Manipulation zur Ausführung einer Tat, wiegt genau so schwer wie die Tat selbst. Der Versuch sich den Folgen der Haftung zu entziehen, durch einen Deckmantel des Verweises auf Handlungsanweisung, ist nicht möglich. Der [Mensch] hinter jedem Namen, hat als ein vernunftbegabtes Wesen zu handeln, in der geistig moralischen Verpflichtung, die einem jeden dieser Wesen zu eigen ist.
Resultierend aus dem Endurteil Nummer Eins vom 21 Dezember 2020, ist das Freie Schiedsgericht Kininigen entstanden, da es weltweit kein Gericht vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen gab, welches die hohen moralischen, ethischen Prinzipien und Werte als Vorgabe erfüllt, sich der Wahrheit und Unparteilichkeit in Gerechtigkeit verpflichtet hat und für das Lebendige – den [Mensch], als das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, zuständig ist und nicht wie der Europäische Gerichtshof für „Menschenrechte“ ebenfalls, auf die Fiktion der Person ausgelegt ist und diese zur Voraussetzung hat.
Die unveräußerlichen Rechte, welchen ein Souverän von Kininigen, als freies Individuum als [Mensch] zu jeder Zeit unterliegt, sichern diesem zu jeder Zeit seine Rechte im vollen Umfang. Es handelt sich bei diesen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nachgewiesenermaßen durch Aufkündigung von Verträgen und das Glaubensmanifest von Kininigen, um keine Personen und um keine Sachen.
Somit können Gewohnheitsgerichte nicht die Anliegen von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verhandeln, da es hierbei um eine gänzlich andere Jurisdiktion handelt. Gewohnheitsgerichte dürfen verhandeln was immer sie wollen, solange es in ihre Zuständigkeit gehört, wie zum Beispiel über fiktive Angelegenheiten. Jedoch sobald ein Übergriff statt findet, aus ihrer Gerichtsbarkeit der “toten” Sachen, in das Reich der Lebendigen, kann ein Schadensersatzanspruch in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Verträge welche auf Täuschung, Verschweigen von Teilen oder Betrug beruhen, oder zu Lasten und Nachteil Anderer/Dritter gehen, sind von vornherein ungültig und nichtig. Hineinmanipulierung, Täuschung, Erpressung, Nötigung, Missachtung des freien Willens der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen in Verträge mit den Gewohnheitsgerichten, sind nicht erlaubt und bilden somit keine rechtsgültige Vertragsgrundlage. Alles was aus dieser Grundlage als Beschlüsse, Anordnungen und Urteile erwächst, ist ex tunc ungültig und ohne jegliche Rechtskraft.
Ein Vertrag, der als rechtmäßig angesehen werden soll, enthält folgende Merkmale und erfordert vollständige Offenlegung.:
1. Gegenseitiges Einverständnis im freien Willen
2. Rechtliche Gegenleistung
3. Rechtsfähigkeit zum Vertragsabschluss, Angebot und Annahme bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand
4. Fehlen von Betrug oder Zwang
5. vollständige Offenlegung aller Faktoren und ohne versteckte Nebenverträge
6. Muss realistisch und realisierbar sein
7. Eine Laufzeit, Datum, Ort
8. Die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen
9. Schriftform mit Unterschrift, welche eine Signatur darstellt, bei einer Interaktion mehrerer Parteien, von welchen mindestens eine, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist.
Es kann keine Einigung geben, wenn die Angelegenheit nicht besprochen wurde; daher ist die vollständige Offenlegung aller Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung für diese Bedingung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, ist eine Form der betrügerischen Absprache und verstößt gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben.
Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen.
Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen. “nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit”,- Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden. Vertragsrecht ist ein unveräußerliches Recht. Der Eingriff in die Vertragsgestaltung, kann nur erfolgen, wenn der zwingend notwendige, lückenlose Nachweis hierfür erbracht wurde, Vertragspartei zu sein. Angabe von Gesetzestexten ist kein Nachweis.
Bei Verträgen zwischen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Souveräne gilt das ehrenvolle, aus freiem Willen gegebene Wort.
Selbst wenn zwei Parteien in einen Vertrag treten, Diebstahl oder Raub einem Dritten gegenüber zu begehen, so ist das ein rechtswidriger und ungültiger Vertrag, weil es sein Ziel ist, natürliches Recht und den freien Willen zu verletzen.
Wenn zwei Nationen oder Firmen in einen Vertrag mit der Absicht treten, Dritte zu plündern, zu versklaven oder Existenzen zu zerstören, ist der Vertrag gegen die guten Sitten, rechtswidrig, nichtig und ohne Verpflichtung.
Sobald das Lebendige sich als das, was es im Ursprung ist – das Lebendige, ausgestattet auf ewig mit den unveräußerlichen Rechten erkannt hat und die Fiktion als Täuschung verlassen hat, verbleibt das Lebendige auch in diesem Rechtskreis des Lebendigen.
Wasser bleibt immer Wasser , egal in welche Form es gegossen wird. Ein Souverän, der durch den Impuls der Natur zum Überleben, einen Personalausweis beantragt oder das System es durch Täuschung und/oder Zwang wieder versucht auf sein Spielfeld zu ziehen, ist und bleibt weiterhin Souverän und lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen unter dem Schutz der unveräußerlichen Rechte und im Status des Freien und Lebendigen. Er wird nicht zur Person. Wie bei einem Videospiel, bleibt der Spieler unbeschadet von den Auswirkungen auf die Spielfigur. Gemäß der Maxime, das Niedere soll sich nach dem Höheren richten und nicht das Höhere nach dem Niederen, darf ein Rechteverzicht des Souveräns nicht vermutet werden.
Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Im gleichen Zuge ist ein Vertrag auch dann rechtswidrig und ungültig, wenn die Mehrheit der Wesen eines Landes mit ihrer Regierung in einen Vertrag treten, jeder Art von Ungerechtigkeit und der Zerstörung der natürlichen Rechte Vorschub zu leisten, auch dann, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. Weil damit nicht nur die natürlichen Rechte derjenigen verletzt werden, die nicht damit einverstanden sind, sondern auch weil damit die unveräußerlichen Rechte ausgehebelt werden und somit keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr existiert, unter welcher man dann auch einen Vertrag aushebeln könnte.
Der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.
Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
*siehe Definition der Begriffe Ama-gi koru-É Kininigen
Dieses Gerichtsurteil, wurde (bisher) an mehrere Gerichte auf Deutschland, die UN, die Vertreter des Vatikan/Holy See zu Rom, die Europäische Union und an die, als Regierung der Bundesrepublik Deutschland tätigen BUND auf Deutschland, zugestellt.
Dieses Urteil, ist ein Grundsatzurteil und steht den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zur Verfügung. Die Urteilsausfertigung, kann von Mitgliedern des Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbundes unter der Angabe ihrer Nummer, zur Verwendung und Weitergabe ins System, abgerufen werden oder sich darauf berufen werden.
Individuen die weiterhin dem Status der Person unterliegen (auch wenn ihr der Ansicht seit, es nicht zu sein, ihr seid es, es nutzen keine “Lebenderklärungen” oder sonstigen von der kontrollierten Randgruppenopposition propagierten Mittel, ausser ihr seid die durch Kininigen vorgenommen Schritte gegangen), wird dringend empfohlen die hier benannten Inhalte zu ihrer eigenen Sicherheit, NICHT anzuwenden, um nicht in ein Kreuzfeuer zu geraten. Unsere Urteile sind im System und somit bekannt.
Jeder, der Teile oder Inhalte daraus verwendet, würde ohne den Schutzschirm von Kininigen, sehr große Nachteile erleben. Dies gilt auch für Plagiatoren und Vertreter der Rechtfertigung “wenn ihr nicht wollt das man bei euch klaut, dann stellts doch nicht online”. Dieses Wissen, hat zum Wohle aller Wesen zu wirken, verfolgt ein größeres Ziel und ist nicht dazu da, von gewinn- und egogesteuerten Selbstdarstellern verwässert zu werden.