Urteil Maßnahmen Corona Covid

Urteil

Freies Schiedsgericht Kininigen

Endurteil Maßnahmen Corona/Covid u.Ä.

Am 26 Mai 2021, um 13.15 Uhr, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Antrag zur Feststellung der Rechtmäßigkeit, der derzeit umgesetzten Maßnahmen, im Bezug auf Corona/Covid 19/ SARS/ COV2. Dieser Antrag wurde durch drei lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen als Souveräne von Kiningen eingereicht. Dieser schlossen sich weitere, sich als lebendige, geistig sittlichen Vernunftwesen wahrnehmende Individuen, an als Mitankläger.

Die Ankläger:

Drei lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, Souveräne von Kininigen und weitere, sich als lebendige, geistig sittlichen Vernunftwesen wahrnehmende Individuen, als Mitankläger.

MG 8170 3 min

Beklagte:

Alle Verantwortlichen der Organisationen als Regierung der Länder und Gebiete, der Nichtregierungsorganisationen der Länder und Gebiete, alle Individuen und Wesen, welche für die Durchsetzung der Pläne, einer erschaffenen Pandemie zur genetischen Veränderung durch Impfung zur Kontrolle aller Gebiete und Wesen verantwortlich sind, sowie alle Firmen und Konstrukte, die das Ziel der Gewinnmaximierung auf Kosten und zum Nachteil, des lebendigen Wesens rücksichtslos verfolgen und alle ihre Erfüllungsgehilfen und Stellen zur Durchsetzung dieser Anordnungen.

Anklagepunkte:

1. Feststellung, ob die Maßnahmen im Bezug auf die als weltweite Pandemie ernannte Erkrankung, genannt Covid/ Corona/ SARS/ COV2 oder zukünftige, zur Pandemie ernannten Erkrankungen unsere, uns den lebendigen geistig sittliche Vernunftwesen, zustehende unveräußerliche Rechte, verletzen.
2. Feststellung, in wie fern die Statuten für Personen und Leibeigene auch für uns, die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, ebenfalls gültig sind und auf uns anwendbar.
3. Feststellung, in wie fern gesundheitsschädliche und experimentelle Eingriffe auf und in den Leib, zulässig sind, mit der Argumentation zum Wohle der Allgemeinheit/des Kollektivs.
4. Feststellung, in wie fern, die genetische Manipulation von Wesen und Organismen dieser Erde zulässig sind, ohne die öffentliche Kenntnis der Konsequenzen und generell.
5. Wir klagen im Namen und im Sinne aller lebendigen Wesen, alle Verantwortlichen des operierenden Systems an, der Verschwörung gegen die Wesen dieser Erde und des Verbrechens an allem Lebendigen, unter der Bildung krimineller Vereinigung und Vorbereitung eines Komplotts zur Verwirklichung von der Agenda 2021/2030 und The Great Reset, zur Installierung eines neuen Systems, zur Übernahme der Erde.

MG 8204 2 min

Der 34 Seitige Antrag zur Feststellung, wurde am elften Tage des fünften Monats des Jahres zweitausendeinundzwanzig eingereicht und ihm sieben Tage später stattgegeben, er wurde in sämtlichen Punkten angenommen und als Musterklage zugelassen.

 

Urteil:

Das Freie Schiedsgericht Kininigen, in freier Anlehnung an das New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958, gebildet aus sieben freien und unabhängigen, an die höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werte und Prinzipien gebundenen Richter, stellt wie folgt, als gebildeter Spruchkörper, fest und fällt folgendes Endurteil:

Alle, im Bezug auf Corona/Covid/SARS/COV2 auferlegten Maßnahmen wie Tests, Masken, Abstandsregeln, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen u.Ä., greifen in die unveräußerlichen Rechte von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ein und sind somit gänzlich unzulässig und einzustellen.

Nach gründlicher Durchsicht der Unterlagen und vorgelegter Nachweise, stellte das Gericht fest, dass die durch die Beklagten, die durch sie herausgegebenen und durchgesetzten Verordnungen, Statuten, Auflagen und Gesetze im Bezug auf die Maßnahmen der Pandemie Corona/Covid/SARS/COV2 unverhältnismäßig sind und die unveräußerlichen Rechte und die Würde von den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, in der Allgemeinsprache als [Menschenrechte] bekannt, in vielerlei Maß einschränkend und verletzend sind. Die Auflagen zum Tragen von Masken, die Testpflicht, die Freiheits- und Bewegungseinschränkungen und das Impfen, sind unrechtmäßig und sind in Gänze einzustellen. Betretung und Zugang zu öffentlichen Örtlichkeiten und Institutionen, nur nach Erfüllung von obiger Auflagen, ist gänzlich unzulässig.

Die Unveräußerlichen Rechte, sind die, einem jeden lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, egal welchen Alters, als unverhandelbare und unverrückbare Grundlage dieser Existenz gegebenen Rechte, ganz gleichgültig welcher Status diesem Wesen von Außen auferlegt wurde oder welchen Status dieses inne hat. Angriffe oder Übergriffe jeglicher Art, auf die darin verankerten und festgeschriebenen unveräußerlichen Rechte oder Einschränkungen davon, sind unverzüglich einzustellen.

Vorgenommene, angewendete und geschehene Maßnahmen oder Verletzungen sind zu heilen, rückgängig zu machen und in den vorherigen gesunden Zustand wieder zurück zu versetzen. An Leib und Seele von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen vorgenommene Eingriffe, sind in Heilung wieder gut zu machen und eingesetzte Technologien sind vollständig zu entfernen/deaktivieren.

Die Rechte an den, durch die Tests gesammelten DNA/DNS/energetische Signatur verbleiben unverändert und gänzlich bei dem Lebewesen, dem es entnommen wurde. Die DNA/DNS/energetische Signatur, dürfen auf keiner Ebene patentiert, für wirtschaftliche Zwecke genutzt, konsumiert, verwendet, geändert oder manipuliert werden.

Unveräußerliche Rechte und die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind jederzeit, gänzlich und ohne Ausnahme vor Übergriffen und Verletzung zu schützen. Der Selbstschutz von Souveränen oder der Fremdschutz von Schutzbefohlenen, ist erlaubt und sogar die moralische Pflicht von Vernunftwesen.

Ein Eingriff oder Übergriff in die unveräußerlichen Rechte, ist nur bei Eigentum oder Sachen möglich, jedoch niemals bei lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen. Sofern das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, keinen gänzlich offengelegten Vertrag, mit allen hier raus folgenden Konsequenzen, aus freien und unmanipulierten Willen und klarem Geist heraus signiert hat und diese unveräußerlichen Rechte voll bewusst abgelegt hat, können die ihnen zustehende unveräußerliche Rechte nicht eingeschränkt werden. Denn ausschließlich nur dann, wären diese von 2) vorgenommenen Eingriffe rechtmäßig möglich.

Die unveräußerlichen Rechte und der freie Wille, ist gänzlich und zu jeder Zeit zu achten, solange er nicht gegen jemand anderen zum Schaden gerichtet ist, um dessen unveräußerlichen Rechte zu verletzen. Die Unterordnung oder Aussetzung der unveräußerlichen Rechte, der Freiheit, Würde, Gesundheit und des Freien Willens sind nicht dem Kollektiv- oder Allgemeinwohl unter zu ordnen.

Eine Vortäuschung einer Freiwilligkeit, durch Vorenthalten von Wissen oder die Verbreitung von Lüge oder die Manipulation des Willens zu einer Tat, durch Angsterzeugung und/oder Drohung, welche auf wahrer Freiwilligkeit, beruhend auf offenen und klaren Fakten und der Wahrheit niemals geschehen wäre, ist Betrug und gänzlich unzulässig.

Die moralische Unterscheidungsfähigkeit, die ein unabdingbarer Teil der menschlichen Natur ist und einem jeden Vernunftwesen als ein Teil von ihm zu eigen, bringt auch die Verantwortung und Pflicht mit sich, diese Unterscheidungsfähigkeit zu nutzen. Diese Verantwortung als ein grundlegender Teil des [Menschen], kann nicht abgelegt oder verschoben werden. Somit kann eine Beteiligung am oder Rechtfertigung von Unrecht, nicht damit relativiert, entschuldigt oder erklärt werden, Anweisungen oder Befehle befolgt zu haben. Wer unveräußerliche Rechte bricht oder Unrecht aktiv oder passiv unterstützt, ist mit schuldig.

MG 8154 2 min

Entscheidungsgründe:

Jedes lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist gleich wert wie das andere, in so fern, hat kein Wesen das Recht, das Andere einzuschränken oder in die Einschränkung durch Bedrohung, Nötigung oder Zwang zu führen. Sofern das geistig sittliche Wesen mit einer Person gleichgestellt wird und behauptet wird „das ist ja dasselbe“, werden nicht nur die unveräußerlichen Rechte verletzt, sondern es findet sogar eine Diskriminierung statt. Es ist hier noch einmal in aller Klarheit und Deutlichkeit klargestellt, daß geistig sittliche Vernunftwesen ist KEINE Person und erfüllt auch nicht die Eigenschaften einer Person, gleichgültig ob mit oder ohne Namen und ob dieser registriert ist oder nicht.

Für die Gültigkeit und Anwendbarkeit von Statuten, Gesetzen und Verordnungen, für geistig sittliche Vernunftwesen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

a) Das Vorliegen eines gültigen Vertrages, der die Teilnahme am Rechtskreis der Person ermöglicht. Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses. Es ist offenkundig, dass in sehr vielen Fällen, versteckte Anhangsverträge vorhanden sind, die weder offengelegt werden noch erwähnt. In solchen Fällen ist von vornherein keine vertragliche Verpflichtung gegeben, da durch den Wissensvorsprung einer Partei, die Andere bereits bei Vertragsabschluss stark benachteiligt werden soll. Es gelten die Rechtsmaximen „Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge.“, „Aus einem Betrug heraus entsteht keine Aktion“ und „Es ist Betrug, Betrug zu verbergen“

b) Wird ein Vertrag vorgelegt, sind gleichzeitig die eindeutigen Nachweise von der behauptenden Partei zu erbringen, wer Eigentümer, Besitzer und wer Inhaber der Namen auf dem Vertrag sind. Der Inhaber des Namens auf einem Vertrag ist verpflichtet eine Zeichnungsberechtigung vorzulegen, Verträge abschließen zu dürfen. Geschieht das nicht liegt keine Verpflichtung vor.

c) Eine reine Vermutung zu irgendeinem Vertragsverhältnis reicht nicht aus, denn die Vermutung ist eine Unterstellung, die von dem Vermutenden zu beweisen und klar zu belegen ist.

Im klaren Geist, bei vollem Bewusstsein und Offenlegung aller Fakten und im Eigentum seines eigenen Namens gemacht worden, gilt „Pacta sunt servanda.“

d) Für einen Souverän, der sich seinen eigenen Namen gegeben hat und die Inhaberschaft des vorherigen Namens abgelegt hat und alle Verträge nachweislich gekündigt hat, gelten die Statuten, Verordnungen und Gesetze nicht.

Der Freie Wille ist zu achten.

Maßnahmen wie das Tragen von Masken, Mund- und Nasenbedeckung genannt, Zwang zur Vornahme von Tests jeglicher Art (PCR, Spuck, Lolli, Nase usw.) hat zu unterbleiben. Die unveräußerlichen Rechte von lebendigen geistig sittlichen Vernunftwesen sind unabänderlich und unverhandelbar, da diese gemäß den kosmischen Gesetzten von der Höchsten Quelle Allen Seins

gegeben sind und jedem zustehen. Unveräußerliche Rechte sind universell, sie sind nicht einschränkbar oder wegnehmbar. Sie sind nicht Gesellschaften, dem Kollektiv, der „Gemeinschaft oder Allgemeinheit“ unterordenbar sondern auf ewig gültig und der Grundstein der absoluten Existenz des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens [Mensch].

Weder die Verletzung der leiblichen Unversehrtheit (in der Umgangssprache als körperliche Unversehrtheit bekannt), durch PCR Test, durch nasale Stäbchentests, Lolli-Tests oder Spucktests, noch die Einschränkung des freien Atmens durch Maskenzwang (Mund-Nasen-Bedeckung), gleichgültig ob Gaze, OP Maske, FFP2 Maske, Selbstgenäht oder anderes ist hinnehmbar, wenn sie nicht auf vollständiger Freiwilligkeit (basierend auf Wahrheit und Vorlage aller Fakten) beruht. Masken führen zur Reduzierung des Sauerstoffgehalts, Rückatmung des Kohlenstoffdioxids und zu Schimmelpilzerkrankung der Lunge durch die Rückatmung der feuchten Ausatemluft und wirken sich auf verschiedene Funktionen und den Stoffwechsel des Leibes aus.

Auch die gesundheitliche Schädigung des Leibes, durch die in den Masken und Tests beinhaltenden Chemikalien, Fremdstoffe und Nanotechnologie, die dadurch zwangsläufig aufgenommen und im Leib integriert werden, ist nicht hinnehmbar und steht im vollständigen Gegensatz zur den unveräußerlichen Rechten. Es konnte bisher auch keine belegte Wirksamkeit des Tragens und die Senkung eines Infektionsrisikos für Maskenbenutzer – egal welchen Alters, bisher nachgewiesen werden. Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte. Hinzu stellt das physiologisch bedingte, geringere Lungenvolumen von [Kindern] eine erhöhtes Gefährdungspotential für diese dar und ist unter allen Umständen zu vermeiden.

Auch gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko senken kann. Dies gilt für Menschen aller Altersgruppen, also auch für Kinder und Jugendliche.

Der RT-qPCR Tests zur Erkennbarkeit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist kein geeignetes und zuverlässiges Diagnostikmittel zum Nachweis von infektiösen (replikationsfähigen) SARS-CoV-2 Viren. Ferner ist das reine RT-qPCR Testergebnis nur ein Laborwert, der angesichts des unter dem Punkt 1.4. dargelegten Aspekts keine Aussage über das Vorhandensein infektiöser Viren erlaubt und nur in Zusammenschau mit einer klinischen Symptomdiagnose (erhoben durch Gesundheitsdienstleister, in Deutschland Mediziner) überhaupt eingesetzt werden darf. Somit ist zur Testung asymptomatischer [Menschen], anhand eines Nasen-Rachenabstrichs, wie er massenweise unkritisch und überwiegend von nicht-medizinischen Angestellten OHNE (hierbei entscheidend: entgegen der WHO-Forderung!) Anamnese- und Symptomerhebung bei den Getesteten erfolgt, ist die eingesetzte RT-qPCR nicht tauglich, eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erkennen.

Die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests können keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten, da hiermit nur Protein-Bestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können. Um eine Abschätzung der Infektiosität der getesteten Personen zu erlauben, müsste der jeweilig durchgeführte positive Test (ähnlich wie der RT-qPCR) individuell mit einer Anzüchtbarkeit von Viren aus der Testprobe abgeglichen werden, was unter den extrem variablen und nicht überprüfbaren Testbedingungen unmöglich ist. Die geringe Spezifität der Tests bedingt eine hohe Rate an falsch positiven Ergebnissen, welche unnötige personelle (Quarantäne) und gesellschaftliche (z.B. Schulen geschlossen, „Ausbruchsmeldungen“) Folgen nach sich ziehen, bis sie sich als Fehlalarm entpuppen.

Verletzung der leiblichen Unversehrtheit, durch einen direkten und/oder indirekten Druck oder Zwang zur Impfung, da ansonsten der Zugang zu bestimmten Aktivitäten oder Dienstleistungen, Schulbesuch, Orts- und Institutionenbetretung, Berufsausübung verwehrt wird, ist in keinem Fall zulässig.

Verletzung der Freiheit in den unveräußerlichen Rechten, durch Einschränkung der Selbstbestimmung, der Bewegungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der freien Wahl des Aufenthaltsortes, der Diskriminierung und Benachteiligung, Nötigung und Bedrohung, wenn nicht dem Verzicht der leiblichen Unversehrtheit durch die auferlegten Maßnahmen, Folge geleistet wird, sowie das Verwehren des Beisammenseins durch Auflagen wie der Quarantäne und Besuchsbeschränkungen und Isolation der in Krankenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Einrichtungen befindlichen Wesen sind gänzlich unzulässig.

Bruch und Verletzung des Rechts der informationellen Freiheit und Selbstbestimmung, durch Zwang zur Abgabe individueller DNA und DNS Daten in eine Datenbank, die Benutzung und Auswertung und die Einlagerung dieser in einer Weltweiten Datenbank mit oder ohne anschließende Auswertung, Nutzung, Verarbeitung, Patentierung ganz oder in Teilen, ohne den vollumfänglich freien und ausdrücklichen Willen, nach der vollständiger Aufklärung und Offenlegung aller Fakten gegenüber dem Eigentümer dieser DNA/DNS, durch den PCR Test entnommen oder anderweitig, ist die Verletzung der damit zusammenhängenden Eigentumsrechte und der Verfügungsgewalt darüber. Die vollständigen Eigentumsrechte und Verfügungsgewalt an der eigenen DNA/DNS/der energetischen Signatur, aller Ebenen und Arten obliegt dem Besitzer und Eigentümer vollständig und gänzlich allein.

Die Aussetzung und Aufhebung der Unverletzlichkeit des Domizils/Wohnung durch Statuten, Verletzung des Anrechts auf Schutz, vor Zwang und Übergriffen auf den Leib und das Eigentum, sogenannter Ordnungskräfte und die Auflage an Institutionen wie Schulen, Kindergärten, Vereinen, Heimen, Läden, Tankstellen usw. als Erfüllungsgehilfen der Statuten zu agieren, ist unzulässig.

Verletzung des unveräußerlichen Rechts der Mutter- und Vaterschaft und der freien Entscheidungsgewalt über die Nachkommen ist gänzlich unzulässig. Das Anrecht auf den Schutz der Nachkommen, vor physischer und psychisches gesundheitlicher Schädigung und die Sicherstellung und Gewährleistung gesunder Entwicklung durch Mutter und Vater, sind unverhandelbar und ein unveräußerliches Recht eines jeden lebendigen Wesens.

Zwang von Mutter und Vater als Erfüllungsgehilfe der statutaren Auflagen, an den eigenen Nachkommen durch Masken- und Testpflicht, Isolation von Anderen und bei einem „positiven“ Testergebnis sogar zur Isolation innerhalb der Familie und letztendlich Zwang zum Impfen dieser, da sonst der Ausschluss aus Kindergärten, Schulen, Universitäten, Vereinen usw. als Folge droht umzusetzen und auszuführen ist in keinem Fall zulässig.

Das Recht auf Gesundheit ist ein unveräußerliches Recht und allein die Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung, durch Einsatz experimenteller, genveränderter und genverändernder Impfstoffe (mRNA) oder allgemeiner Impfstoffe, welche teils Quecksilber, Aluminium, Formaldehyd/Formalin, Betapropiolactone, Hexadecyltrimethylammonium Bromide, usw., abgetriebenen menschlichen Fötenzellen, genetisch manipulierte Bestandteile, das experimentelle Spike Protein, welches sich auch auf Ungeimpfte auswirken kann, Bestandteile und Technologien zur Beeinflussung des Leibes von der Allgemeinheit unbekannten, darin enthaltenen Bestandteile und Technologien, ist unzulässig und zu unterbinden.

Die Boten-Ribonukleinsäure (mRNS), ist ein medizinisch wirkender Stoff, der entwickelt wurde, um die menschliche Zelle anzuregen, selbst zu einem Krankheitsverursacher zu werden. Es ist in eine Fetthülle verpackt, die (im menschlichen Muskelgewebe) zu einer Zelle befördert wird. Ein medizinisch wirkender Stoff, ein medizinischer Wirkstoff, aber kein Medikament, da es der Definition eines Wirkstoffs im Sinne des Zentrums für Wirkstoffe und radiologische Gesundheit (CDRH) erfüllt. Es ist kein lebendiges, kein biologisches System, sondern eine physikalische Technologie – die nur in Form eines molekularen Pakets in Erscheinung tritt, der entwickelt wurde, um die menschliche Zelle anzuregen, selbst zu einem Krankheitsverursacher zu werden. Es wurde vom Hersteller ausdrücklich mitgeteilt, daß der mRNS-Strang, der in die Zelle gelangt, nicht die Übertragung verhindert, sondern zur „Behandlung“ vorgesehen ist. Es ist also nicht einmal ein Impfstoff. Sondern ein falscher Begriff für eine toxische Chemikalie.

Durch die anschließende Abgabe der Bestandteile durch den Atem, Schweiß oder der Ausscheidungen der Geimpften, stellen eine nicht annähernd abzuschätzende Gefahr für die ganze Umwelt, das gesamte Ökosystem der Natur und aller darin lebenden Wesen, dar. Der Einsatz dieser Technologie stellt ein riesiges, gravierendes Experiment in freier Wildbahn dar, das sofort einzustellen ist, da das die leibliche Unversehrtheit aller Wesen und des gesamten Planeten bedroht.

Die leibliche Unversehrtheit und Gesundheit ist ein unveräußerliches Recht aller lebendiger, geistig sittlicher Vernunftwesen und darf nicht zu Zwecken von Gewinnmaximierung, Manipulation, Nutzung für eigene Interessen oder Gemeinschaftsinteressen, Interessen wirtschaftlicher Art ausgesetzt, eingeschränkt oder beschnitten werden.

Gerechtigkeit, Würde und freie Entfaltung ist ein unveräußerliches Recht und wird durch den indirekten und direkten Druck oder Zwang sich impfen, testen oder Mund und Nasenbedeckungen tragen zu müssen verletzt. Bruch der des Rechts der Gleichbehandlung und Anwendung von Strafen um Handlungsweisen zu erzwingen, die gegen die Werte, Prinzipien, den Glauben und die Rechte des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens stehen ist nicht zulässig. Bruch des Rechts auf Wahrheit, die Offenlegung aller Fakten und Hintergründe, über das Vorgehen, die Folgen, die Zielsetzung und der angewendeten Maßnahmen ist nicht zulässig. Androhung von Strafen und für das Individuum negativer Konsequenzen, Nötigung, Erpressung, Bedrohung zum Ausschluss von Kindergärten, Schulen, Vereinen, jeglichen Bildungsstätten, Arbeitsstellen, bei nicht Befolgung von den auferlegten Zwangsmaßnahmen ist gänzlich unzulässig.

Verfolgung und Bestrafung von Berufsgruppen wie Lehrer, Ärzte, Pflegekräfte, Kindergärtnerinnen usw., welche im besonderen Maße für den Schutz der ihnen anvertrauten Individuen zuständig sind und gemäß ihrem Wertegefühl und den moralischen Verpflichtungen, gegenüber diesen agieren, ist gänzlich unzulässig. Jeglicher Berufsausschluss oder Kündigung von Arbeitsverträgen aufgrund von Ablehnung, der im Bezug auf Corona/Covid/Sars/COV2 Maßnahmen oder Ablehnung von Impfungen allgemein, ist unzulässig. Diskriminierung findet bereits dann statt, wenn das geistig sittliche Vernunftswesen der Person gleichgestellt wird und der die unveräußerlichen, nicht verhandelbaren Rechte entzogen werden sollen. Jegliche Diskriminierung, Benachteiligung, Verfolgung, Nötigung oder Erpressung, wenn jemand seinen Werten und den moralischen Ansichten und Prinzipien folgt, ist nicht zulässig. Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Leib, Nachkommen, Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Die Manipulation des freien Willens, zu einer Tat, die das Individuum durch die das Vorenthalten von Wahrheit und aller Fakten, begeht und welches es bei gänzlicher Offenlegung aller Fakten nicht getan hätte, ist Betrug. Angsterzeugung, Androhung von Konsequenzen bei Nichtbefolgung und sogenannte Meinungsbildung durch Steuerung von Informationen, ist Betrug und unzulässig. Die Wahrheit und die Offenlegung aller Fakten ist ein unveräußerliches Recht aller Wesen.

Wer das Gute will und tut, der fürchtet weder die Wahrheit, noch Urteil.

Die Zielsetzung, Verfolgung und Erfüllung des „The Great Reset“/Agenda 2030 und alle ähnlich gearteten Ziele der dahinterstehenden Organisationen und Wesen, entspricht nicht den Grundsätzen der heiligen kosmischen Ordnung und diesen Gesetzmäßigkeiten, gemäß der Höchsten Quelle Allen Seins und sind vollständig einzustellen. Eine Umgestaltung und Umstrukturierung der Gesellschaftstrukturen, der Erde und von allem Lebendigen, kann nur im Hintergrund und im Geheimen, unter Ausschluss der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen erfolgen, da diese bei völliger Offenlegung der Agenda und Zielsetzung, das Ganze kollektiv, in Gänze ablehnen würden.

Was das Geheime braucht, fürchtet die Wahrheit.

Somit ist all das, gänzlich und völlig einzustellen.

Das Freie Schiedsgericht Kininigen bestätigt somit den Beschluss N° 10. des Chincha Alta, vom einundzwanzigsten Dezember zweitausendzwanzig des Obersten Gerichtshofs von Chincha und Pisco Peru:

„Gegen das weltweit operierende und handelnde System in Form von Regierungen und Staaten, durch die in ihrem Dienst stehende Exekutive Gewalt gegen die Menschen in der Verletzung und Beschränkung ihrer unveräußerlichen Rechte und ihres freien Willens durch die Vertreter der Verwaltungen, Behörden. Im Zusammenhang mit den Zwangsmaßnahmen der Corona SARS COV 19-21 wurde das operierende System des Verbrechens an der Menschlichkeit unter der Bildung einer kriminellen Vereinigung und Vorbereitung eines Komplotts zur Verwirklichung von der Agenda 2021 und the Great Reset zur Installierung eines neuen Systems, angeklagt das Coronavirus sei von den kriminellen Eliten, durch Finanzinvestor George Soros, den Microsoft-Mitbegründer Bill Gates und die millionenschwere Rockefeller-Familie die die Welt beherrschen, geschaffen worden, um durch den Virus in der „neuen Weltordnung“ zu „verwalten“ und „weiter zu lenken“.

„den kriminellen Eliten, die die Welt beherrschen, geschaffene Pandemie Covid 19 gelähmt, die die Aktivitäten in fast allen Ländern der Welt lahmlegte und deren Aufkommen und Fortsetzung in der Zukunft sich niemand vorstellen konnte. Dieses Ereignis hat einen “unvorhersehbaren” Charakter und ist eine berechtigte Ursache, die nicht nur die gerichtliche Arbeit der Gerichtshöfe der Welt, sondern alle wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Aktivitäten lähmte und weiterhin behindern wird, und zwar bis jetzt mit den bereits bestehenden Einschränkungen, auch in unserem Land. Daher kann keine Weltregierung, natürliche und juristische Personen, noch die Verteidigung der Angeklagten, behaupten, dass diese Pandemie, die Qualität von “vorhersehbar” hat, außer seine Schöpfer der neuen Weltordnung wie Bill Gate, Soros, Rockefeller, usw., die es mit einer extremen Geheimhaltung innerhalb ihrer Umgebungen und Weltkonzerne, mit Projektionen auf das Projekt 2030, verwaltet haben und weiter leiten. Damit stellt die Covid 19-Pandemie zweifellos eine “besondere Schwierigkeit der Behinderung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens” dar.“

Ende Auszug Beschluss N° 10. des Chincha Alta, vom einundzwanzigsten Dezember zweitausendzwanzig des Obersten Gerichtshofs von Chincha und Pisco Peru. Dieses Urteil wird vom Freien Schiedsgericht Kininigen, als das für alle lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und die Souveräne von Kininigen, Gültige erlassen.

 

Ende Urteil

 

Die Postzustellung der Abschrift des Urteils, erfolgte am 28sten des sechsten Monats im Jahre 2021 an die folgenden Stellen der Beklagten.

WHO – World Health

Dr Tedoros Adhanom Ghebreyesus

Avenue Appia 20

1211 Genève

Switzerland

 

Bill und Melinda Gates Foundation

Bill Gates, Melinda French Gates, Warren Buffet

500 Fifth Avenue

North Seattle, WA 98109

United States

Europäisches Parlament

David-Maria Sassoli

60, rue Wiertz / Wiertzstraat 60

B-1047 Brüssel

Belgien

UN – United Nations

Palais des Nation

Director General Tatiana Valovaya

Avenue de la Paix 8-14

1211 Genève

Switzerland

WEF – World Economic Forum

Chairman Professor Klaus Schwab

91-93 Route de la Capite

1223 Cologny/Genève

Switzerland

Dieses Urteil  war die Einleitung und steht im Zusammenhang mit dem Urteil “The Great Reset” / Agenda 2030 / 2021 und ID2020 usw., vom 24 Juni 2021.

"Wie wir ohne Ketten geboren sind, so wünschen wir ohne Zwang zu leben. "

Friedrich II König von Preussen

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