Eigentum
als Volleigentum (Plena Proprietas / Plenum Dominium.) Das völlige Eigentum, ist das Recht, wenn jemand an einer Sache nicht allein das Eigentumsrecht, sondern auch den wirklichen Besitz und die völlige Nutznießung hat, so das sich beides ganz unzertrennlich beisammen befindet und weiter Niemand/Keiner einen Anspruch oder irgendeine Anforderung darauf zu machen berechtigt ist. Man mit einer Sache tun und lassen kann, was man möchte, wenn es nicht gegen die unveräußerlichen Rechte anderer verstößt.
Zur Freiheit gehört echtes Eigentum und dieses ist umgekehrt wieder ein Kennzeichen für den freien Stand seines Besitzers.
Es ist die rechtmäßige, gesetzmäßige, moralische, legitime und gänzliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über eine, durch Kraft seiner Geistes oder Leibes, erschaffene Sache oder Schöpfung – egal ob materieller oder nichtmaterieller Art.
Dazu gehören ebenfalls schuldrechtliche Forderungen, Immaterialgüter wie Urhaber- und Markenrechte, sowie rechtmäßig erworbenen Sachen oder Rechte an Nutzung oder Verfügung, durch seine Schöpferenergie, gemessen in Umtauschäquivalenten als Tausch- und Zahlungsmittel wie Papiergeld, Konten-, Bank-, Giral-, Digitalwährungs- und Buchgeld, Edelmetallen, usw. Wertspeichern oder Tauschwerten materieller und/oder nichtmaterieller Art.
Man kann zugleich Eigentümer und Besitzer sein, muss aber um Besitzer zu sein, kein Eigentümer sein.
Der ursprüngliche Besitz, ist der Anfang des Eigentumsrechts. Wenn das Lebendige, aus seiner Schöpferkraft schuf, so wurde er aus diesem Schöpfungsprozess gleichzeitig automatisch der natürliche und rechtmäßige Besitzer und Eigentümer.
Der eigene Schöpferprozess aus dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen heraus, aus dessen Schöpfer- und Erschaffungskraft geistiger und/oder physischer Natur, bringt die damit unzertrennlich verbundene Eigentümerschaft aus dem Ursprungsbesitz mit und ist immer die Voraussetzung des Eigentums.
Aus diesem Eigentum heraus, kann das Besitzrecht nach dem, und im freien Willen des Schöpfers, weitergegeben werden.
Das Eigentums- und/oder der Besitzrecht kann vom Lebendigen unter Einhaltung der absoluten Offenlegung aller Vertragspunkte und der Nutzung seines Freien Willens, weitergegeben werden.
Das Eigentum unterliegt den unveräußerlichen Rechten von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und ist ein Teil dieser. Sofern der Eigentümer nicht frei willentlich und voll bewusst, unter Offenlegung aller Vertragspunkte (welches die Voraussetzungen für die Abgabe der Eigentümerschaft sind), die Eigentümerschaft abgegeben hat, verbleibt das Eigentum bei ihm.
Da die Erde und die aus ihr heraus entsprungene Natur, wie Wasser, Luft, Erde und ihre Naturschätze, der Eigentümer an sich ist, kann alles danach, höchstens nur Besitzer zur Nutzung sein und niemals Eigentümer dessen, da dieses Eigentum allen und allem Lebendigen zusteht und alles Lebendige und Nichtlebendige zum Schutz und Wahrung dieses Eigentums verpflichtet ist.
Ein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen kann niemals das Eigentum und/oder der Besitz von einem anderen Wesen oder Nichtwesen, sein. Dabei ist es gleich, ob das Lebendige, irgendwann in seiner Eigenschaft wie der Genetik oder Signatur von demjenigen verändert oder manipuliert wurde oder sich das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen durch Einwilligung jedweder Art, in dessen Besitz oder Eigentum begeben hat. Siehe Begriffsdefinition der Gültigkeit von Verträgen.
Da das Eigentum nach dem „deutschen Recht“, lediglich das Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position bedeutet und für Personen gilt, ist dieses Verständnis, Auslegung, Definitionsrecht und die Zuordnung dort zu, für die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen von Kininigen, ausgeschlossen und für diese nicht gültig oder geltend.
Zitat aus [wikipedia]:
„Eigentum ist nach deutschem Recht ein Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position. Für das Privatrecht definiert § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum als Herrschaft einer Person über eine Sache. Hiernach kann der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Schutz des Art. 14 GG bezieht sich ausschließlich auf einzelne Vermögensgegenstände. Nicht geschützt wird daher das Vermögen in seiner Gesamtheit.“