Urteil Rundfunkbeitrag

Urteil Rundfunkbeitrag GEZ

Urteil

Freies Schiedsgericht Kininigen

Auszug aus
Urteil Rundfunkbeitrag

Am 10 Juni 2021, um 12.00 Uhr, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Antrag zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch die Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ehemals GEZ, erhobenen Rundfunkbeitrag, welcher durch einen Souverän von Kininigen, einem lebendigen, geistig sittliche Vernunftwesen, eingereicht wurde.

Ankläger:

Das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, Souverän von Kiningen.

Urteil Rundfunkbeitrag GEZ

Beklagte:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6 auf Köln, die öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, ehemals unter dem Namen Gebühreneinzugszentrale/GEZ, tätig.

Anklagepunkte:

Forderung zur Feststellung, ob der, vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geforderte und bereits mehrfach durch Erfüllungsgehilfen unter Zwang gepfändete Betrag, der sogenannte Rundfunkbeitrag, rechtsgültig ist.

MG 8546 2 min

Der 110 Seitige Antrag zur Feststellung, wurde am zweiten Tage des sechsten Monats des Jahres zweitausendeinundzwanzig eingereicht und ihm sieben Tage später stattgegeben, er wurde in sämtlichen Punkten angenommen und als Musterklage zugelassen.

Urteil:

Das Freie Schiedsgericht Kininigen, in freier Anlehnung an das New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958, gebildet aus fünf freien und unabhängigen, an die höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werte und Prinzipien gebundenen Richter, stellt wie folgt, als gebildeter Spruchkörper, fest und fällt folgendes Endurteil:

Nach gründlicher Durchsicht der Unterlagen und der Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Hauptverantwortlichen für die ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, stellte das Gericht fest, dass die Hauptverantwortlichen der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice im Höchstmaß, unveräußerliches, nicht verhandelbares Recht gebrochen haben.

Somit ist keine gültige, vertragliche Grundlage zur Forderung der sogenannten Rundfunkgebühren gegeben.

Als wohl schwerwiegendster Punkt wurde der begangene Identitätsdiebstahl durch die Beklagte ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, gewertet. Es fand eine unrechtmäßige Nutzung des Namens „Frau XXXXXXXXX“ statt, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX. Der eindeutige, zweifelsfreie Nachweis der Rechtmäßigkeit und Glaubhaftmachung, zu den erwirkten Forderungen, wurde zu keinem Zeitpunk vorgelegt. Das Gericht glaubt auch nicht, dass ein solcher Beweis vorliegt.

Gemäß der Rechtsmaxime “Falsch in Einem, falsch in Allem” (Falsus in uno, falsus in omnibus.) sind sämtliche, unter Täuschung erzwungenen Zahlungen, mit sofortiger Wirkung vollständig rückabzuwickeln.

Der Forderung des Klägers, wird durch die konkludente Annahme der angekündigten Vertragsbedingungen durch den Beklagten, stattgegeben.

Diese ist an den Kläger zu leisten. Einträge in Schuldnerregister wie SCHUFA usw., sind umgehend zu löschen und in den Urzustand wieder zurück zu versetzen.

MG 8211 3 min

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Inhaber eines Bundespersonalausweises und Reisepasses und somit hatte er eine Berechtigung unter dem Namen „XXXXXXXXXX“ capitis deminutio maxima zu handeln. Die Briefe der Beklagten ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, an die Klägerin, waren kein einziges mal an „XXXXXXXXXX“ adressiert, sondern an „Frau XXXXXXXXXX“ idem sonans. Es wurden keine Beweise gefunden, dass der Name „Frau XXXXXXXXXX“ mit dem Namen „XXXXXXXXXX“ in der Wertigkeit gleich zu setzen ist. Auch die Zuständigkeit von „XXXXXXXXXX“ für „XXXXXXXXXX“ wurde von der Beklagten nicht begründet oder nachgewiesen.

Mit dem Verzugsschreiben vom 21 Mai 2021 durch den Auftraggeber und Mitkläger XXXXXXXXXXXXXXX, haben die Hauptverantwortlichen ihr stillschweigendes und vollständiges Einverständnis gegeben, keine Legitimation für den Namen „Frau XXXXXXXXXX“ zu haben.

Es wurde festgestellt, daß es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt. Die Beklagte Der Kläger zu 1) konnte nachweisen, daß es sich bei ihm um ein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen handelt. Im Rechtsverständnis der Beklagten ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bekommt das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ein Zahlungsangebot, welches er oder sie nicht annehmen möchte. Die hierbei vorgebrachten Gründe der Klägerin waren: der fehlende Vertrag und die fehlende nachgewiesene, gültige Rechtsgrundlage. Hinzu, der moralische Konflikt bezüglich des auf diesen Medien gesendeten Informationen, welche nach dem Verständnis des Klägers manipulative Falschdarstellungen und Verdrehungen von Wahrheit darstellen, als Propaganda zur Beeinflussung der Massen und die Verwendung der eingetriebenen Gebühren für horrende Gehaltszahlungen.

Der Kläger konnte durch Nachweise von Schriftverkehr ab dem 22.04.2015 seinen klar und mehrfach geäußerten Willen, keinen Vertrag zu haben und auch keinen eingehen zu wollen, mehr als ausreichend belegen; sowie seine Zahlungswilligkeit, sollten ihm geforderte Nachweise vorgelegt zu werden. Es wurde dem Beklagten ausreichend Gelegenheit, diese zu erbringen, eingeräumt und der erste Verzug mit vollumfänglicher Zustimmung, ist bereits am 17.02.2018 eingetreten. Die Richter konnten in der Menge der Unterlagen incl. der zurück gesendeter Schreiben, mindestens zweiundreißig (32) mal eine klare und deutliche Willensbekundung erkennen, keinerlei Verpflichtungen mit der GEZ eingehen zu wollen und es auch nicht willentlich, bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand getan zu haben.

Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Kläger von der Einwohnermeldebehörde als Wohnungsnutzer gemeldet wurde. Dies sei die Grundlage für das Eintreiben einer Gebühr.

Sofern die Weitergabe von Daten keine Zustimmung der Klägerin bedarf, ist der Herausgeber in der vollumfänglichen Haftung bezüglicher aller daraus resultierenden Zahlungen. Sind jedoch die Daten im Eigentum der Klägerin, ist die Weitergabe nur mit einer bewussten Genehmigung verbunden und das Einwohnermeldeamt ist in der Pflicht, sich diese Genehmigung vom Eigentümer einzuholen, bei gleichzeitiger Offenlegung aller damit verbundenen Fakten. Die Weitergabe von Daten und die Pflichtauferlegung von Zahlungen, stellt somit ein sittenwidriges Vorgehen dar.

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wollte oder konnte vermutlich nicht erkennen, dass es sich hierbei nicht um eine Person handelt, sondern um ein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen, mit freiem Willen, welchen es klar und deutlich artikuliert hatte.

Der freie Wille ist ein unveräußerliches Recht und zu achten. Diesen Willen zu übergehen, ist ein Verbrechen. Ein freies Wesen durch Täuschung im Rechtsverkehr zu zwingen, in dem nicht vollständig darüber aufgeklärt wird, was tatsächlich Grundlage, des von der Beklagten angewandten Rechts, ist nicht zulässig.

Die Klägerin ist nicht mit dem Namen gleichwertig oder als diesen Namen zu identifizieren. Eine Gleichstellung würde ganz klar gegen die unveräußerlichen, nicht verhandelbaren Rechte verstoßen.

Es wurde von der Klägerin erkannt, dass sie nicht der Name und/oder die Person ist und nicht in der Pflicht steht und hat ihre, ihr zustehenden unveräußerlichen Rechte eingefordert.

Ebenso ist offenkundig, dass die GEZ in keinster Weise unabhängige Informationen abgibt, sondern Propaganda, im Sinne der als Regierung tätigen Organisationen handelt und es somit ethisch wie auch moralisch sehr zweifelhaft ist, ein Wesen mit einem freien Willen und moralischer Verpflichtung zur Wahrheit, dazu zu zwingen, diese Propaganda zu finanzieren (Schlagworte: Angebliche Annektion der Krim durch Russland, Berichterstattung zu Corona/Covid, Nudging und Meinungsbildungslenkung zu den Präsidentschaftswahlen in Russland, USA, Deutschland, Klimawandel usw.)

Wenn zwei Parteien in einen Vertrag treten, Diebstahl oder Raub einem Dritten gegenüber zu begehen, so ist das ein rechtswidriger und ungültiger Vertrag, weil es sein Ziel ist, natürliches Recht und den freien Willen zu verletzen.

Wenn zwei Nationen oder Firmen in einen Vertrag mit der Absicht treten, Dritte zu plündern, zu versklaven oder Existenzen zu zerstören, ist der Vertrag gegen die guten Sitten, rechtswidrig, nichtig und ohne Verpflichtung.

Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen, nicht verhandelbaren Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig.

Im gleichen Zuge ist ein Vertrag auch dann rechtswidrig und ungültig, wenn die Mehrheit der Wesen eines Landes mit ihrer Regierung in einen Vertrag treten, jeder Art von Ungerechtigkeit und der Zerstörung der natürlichen Rechte Vorschub zu leisten, auch dann, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. Weil damit nicht nur die natürlichen Rechte derjenigen verletzt werden, die nicht damit einverstanden sind, sondern auch weil damit die unveräußerlichen, nicht verhandelbaren Rechte ausgehebelt werden und somit keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr existiert, unter welcher man dann auch einen Vertrag aushebeln könnte.

Die Beklagte hatte niemals einem Vertrag, zu ihren Lasten und ohne ihr Einverständnis zugestimmt oder ist diesen willentlich oder wissentlich eingegangen. Ein solcher Vertrag, mit einer Regierung und/oder Firma, wie in diesem Fall ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, hat keine moralische Grundlage. Er verleiht den Berufenen keine rechtmäßige Autorität, einen solchen Vertrag umzusetzen oder durch zu führen. Es schafft weder eine rechtliche, noch eine moralische Verbindlichkeit, weder für die Firma, noch für die lebendigen Wesen, diesen Vertrag durch zu setzen.

Unveräußerliche Rechte und die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind jederzeit, gänzlich und ohne Ausnahme vor Übergriffen und Verletzung zu schützen. Der Selbstschutz von Souveränen oder der Fremdschutz von Schutzbefohlenen, ist erlaubt und sogar die moralische Pflicht von Vernunftwesen, denn ein Recht, kann nicht aus einem Unrecht abgeleitet werden. (Jus ex injuria non oritur.)

 

Ein Vertrag, der als Rechtmäßig angesehen werden soll, enthält folgende Merkmale und erfordert vollständige Offenlegung.:

1. Gegenseitiges Einverständnis – Angebot und Annahme bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand

2. Rechtliche Gegenleistung

3. Rechtsfähigkeit zum Vertragsabschluss

4. Fehlen von Betrug oder Zwang

5. Datum, Ort

6. Muss realistisch und realisierbar sein

7. Eine Laufzeit

8. Die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen

Es kann keine Einigung geben, wenn die Angelegenheit nicht besprochen wurde; daher ist die vollständige Offenlegung aller Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung für diese Bedingung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, wäre eine Form der betrügerischen Absprache und würde gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben verstoßen.

Verträge sind nicht einklagbar, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen. Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, kann als Täuschung angesehen werden, so wie zum Beispiel in diesem Fall.

 

Formale Fehler:

In den Unterlagen, die dem Gericht vorgelegt wurden, wurde kein einziges Dokument gefunden welches Formfehler frei ist. Die Zwangsvollstreckungsschreiben eines Gerichtsvollziehers „XXXX“ lässt beim ersten Anblick vermuten, dass nicht alles legitim zu sein scheint was aufgeführt wird. Dass die Unterschrift nicht einmal die Merkmale einer leserlichen Unterschrift erfüllt und der Aussteller für dieses Schreiben mit einer Paraphe keine Haftung übernehmen möchte, wird beim genauen Betrachten des Dokuments verständlich. Weitere Formale Fehler, in allen Schreiben vom Gerichtsvollzieher „XXXX“:

  • Links oben im Schreiben wurde die Benennung des vollständigen Namens versäumt. Sehr fragwürdig, ob es sich hierbei um einen legitimen Namen handelt oder um Betrug, da der geforderte Nachweis nie erbracht wurde. Auch nicht auf Anfrage der Klägerin.

  • Die Forderung wurde an „Frau XXXXXXXXXXcapitis deminutio minima ausgestellt und ist nicht identisch mit dem Namens „XXXXXXXXXXcapitis deminutio maxima, in einem Personalausweis oder Reisepass.

  • Weiter unten im selben Schreiben steht geschrieben „Sehr geehrte Frau XXXXXXXXXX…“

  • Unterschiedliche Schreibweisen der Namen.

  • Nachweis der Legitimität der Forderung fehlt gänzlich.

  • Die Rechtsform des Unternehmens, für welches der Gerichtsvollzieher tätig ist, fehlt auf allen Schreiben.

  • In der Postübergabeurkunde, Datum unbekannt, steht geschrieben:

Urschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft habe ich heute im Auftrag von…“ , der Bezug von „heute“ fehlt gänzlich, auf welches Datum es sich bezieht.

  • Die Bedeutung des Begriffes „Ladung“ ist nirgends erklärt. Handelt es sich hierbei um einen Gegenstand?! Falls „JA!“ wo sind die Frachtpapiere?

Ebenso, sind die Formfehler beim zweiten Gerichtsvollzieher „XXXXXXX“ fast gleich.

  • Links oben im Schreiben wurde die Benennung des vollständigen Namens versäumt. Sehr fragwürdig ist, ob es sich um einen legitimen Namen handelt oder um Betrug, da der geforderte Nachweis, was denn nun zutreffe – Gerichtsvollzieher oder Obergerichtsvollzieher, nie erbracht wurde. Auch nicht auf Anfrage der Klägerin.

  • Die Forderung wurde an „Frau XXXXXXXXXXcapitis deminutio minima ausgestellt und ist nicht identisch mit dem Namen „XXXXXXXXXXcapitis deminutio maxima, in einem Personalausweis oder Reisepass.

  • Weiter unten im selben Schreiben steht geschrieben „Sehr geehrte Frau XXXXXXXXXX…“

  • Unterschiedliche Schreibweisen der Namen.

  • Nachweis der Legitimität der Forderung, fehlt gänzlich.

  • Die Rechtsform des Unternehmens, für welches der Gerichtsvollzieher tätig ist, fehlt auf dem Schreiben.

  • Es konnte von XXXXXXX kein Titel vorgelegt werden, somit stellt sich die Frage, überhaupt ob und wie viele, Titel vorhanden sind, auf die sich die als Gerichtsvollzieher handelnde Individuen, berufen.

  • Es konnte von XXXXXXX keine Legitimation für sein Handeln vorgelegt werden und was ein Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht ist.

Formfehler der Schreiben von „ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“

  • Antwortschreiben vom 27.04.2018, „Zurückweisung“ wurde in „Widerspruch“ verfälscht.

  • Nachweis einer legitimen Forderung, durch einen entsprechenden Vertrag wurde zu keinem Zeitpunkt, trotz mehrfacher Bitten erbracht.

  • Es fehlt der Bezug inwiefern „Frau XXXXXXXXXX“, „Sehr geehrte Frau XXXXXXXXXX…“ und „XXXXXXXXXX“ dasselbe sein soll.

  • In sämtlichen Briefen, fehlt die Benennung der Rechtsform des angeblichen Unternehmens.

Somit erinnert das Handelsgebaren und die Vorgehensweise der Beteiligten, eher an die von Räubern mit einer vorgehaltenen Waffe als Drohung „Under The Colour Of Law“ (unter dem Anschein des Rechts), anstatt an die mit einer legitimen Forderung verknüpften, welche ein rechtsgültiger Vertrag zu erfüllen hat.

 

Ende Auszug Urteil

 

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