Freiheit    Souveränität    Frieden

ama-gi koru-E Kininigen

Unveräußerliche
Rechte

sind unverhandelbar.

Unveräußerliche Rechte

und zu welchen das Glaubensmanifest zählt

Die unveräußerlichen Rechte eines jeden lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens wurden von den Gründern des Ama-gi koru-É Kininigen Treuhandbundes niedergeschrieben und definiert. Dies geschah in der Ausrichtung nach den göttlichen Vorgaben und Richtlinien der Höchsten Quelle Allen Seins für alle Wesen und den höchsten moralischen und charakterlichen Werten und Prinzipien in Reinheit und Liebe.
 
 

Unveräußerliche Rechte sind einem jeden, geistig sittlichen und lebendigen Vernunftwesen, als Grundlage und Basis von der Höchsten Quelle Allen Seins gegebenen Rechte, die von Keinem und Nichts, zu keiner Zeit und an keinem Ort, außer der Höchsten Quelle Allen Seins selbst, weggenommen, entzogen, eingeschränkt oder beschnitten werden können.

Diese Rechte sind etwas Wahres und aus der Natur der Realität, der Wahrheit ableitbar und nicht vom Menschen gemacht. Diese Rechte sind universell, bindend, grundlegend und unveränderlich.

Sie sind nicht verhandelbar, veränderbar, verminderbar, wegnehmbar, ein- und begrenzbar, teilbar, veräußerbar, abtretbar, ablegbar oder verschenkbar. Sie sind auch keiner Gemeinschaft, dem Gruppen-, Kollektiv- oder Allgemeinwohl unterordenbar.
Diese den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Grundlage gegebenen, unveräußerlichen Rechte gelten immer, überall, zu jeder Zeit und auf jeder Ebene des Seins, auf ewig.

Sie SIND.

Diese unveräußerlichen Rechte gelten immer, sofern sie nicht die unveräußerlichen
Rechte eines anderen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens verletzen.

1) Recht auf leibliche Unversehrtheit
Unversehrtheit des Leibes jeglicher Art, ohne Eingriffe hier rauf, zu der auch das freie uneingeschränkte Atmen gehört und die Zurückweisung jeglicher Eingriffe hier rauf und die gänzliche und uneingeschränkte Verfügungsherrschaft, Eigentum und Selbstbestimmung über seinen Leib und dessen Abbild und Bestandteile aller Ebenen. Das vollkommene und unverhandelbare Recht des Eigentums und der Verfügungsgewalt über die eigene Genetik in allen Formen der DNA/DNS und der energetischen Signatur.

2) Recht auf Freiheit
Das Recht auf geistige, gedankliche, geistige und seelische Freiheit. Recht auf volle Souveränität. Freiheit des Glaubens, des Denkens, auf freien Willen, freie Meinung und freie Äußerung dieser, Recht auf Privatsphäre in allen Formen. Recht und Eigentum aller Daten und Informationen, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen betreffend. Die informationelle Selbstbestimmung, Wahrheits- und Wissensfreiheit, Recht auf freie Entfaltung, das Recht sich geistig und spirituell weiter zu entwickeln. Reisefreiheit und die Freiheit sich seinen Aufenthalts- und Niederlassungsort frei zu wählen. Einer Arbeit/Beruf/Tätigkeit nach zu gehen und einen gerechten Ausgleich dafür zu erhalten.

Das Recht Verträge frei eingehen zu können oder es zu lassen. Manipulations- und Beeinflussungsfreiheit. Freiheit und Recht keinem Zwang, Druck, Erpressung, Bedrohung, Diskriminierung, Benachteiligung oder Übergriffen jeglicher Art zu unterliegen. Freiheit vor Ausbeutung, Ausnutzung, Übervorteilung, Raub, Betrug, geistige oder leibliche Gewalt oder vor Kollektivzwang.
Das uneingeschränkte Recht auf Eigentum und Besitz, seiner durch physische und geistige Kraft erschaffenen Güter, Werte und Schöpfungen jeglicher Art und die Verfügungsgewalt darüber und die Unverletzlichkeit dessen. Freiheit auf Zusammenkünfte, Versammlungen mit Gleichgesinnten und Recht auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.

3) Recht auf Sicherheit
Recht auf Obdach/ein Zuhause, Sicherheit, Schutz, Frieden, Liebe, Freude, Harmonie, Ehre, Würde, Souveränität. Direkter oder indirekter Zwang zur unfreiwilligen oder erzwungenen Dienstbarkeit, Leibeigenschaft oder Sklaverei, Übergriffe auf den materiellen Leib und die anhängenden Leiber, die Seele oder den Geist sind vollständig verboten. Die Unverletzlichkeit des Domizils in dem sich das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen niedergelassen hat. Sicherheit der Mutterschaft und Vaterschaft und der Nachkommen, in jeglicher Form ohne Übergriffe und die freie Entscheidungsgewalt von Mutter und Vater über die Nachkommen.

4) Recht auf Gesundheit
Das Recht auf absolute geistige, seelische und leibliche (sowie aller, an den materiellen Leib der verschiedensten Ebenen gebundenen Leiber). Das Recht auf Natur, Wasser, Nahrung und Luft, in der von der Höchsten Quelle Allen Seins angedachten Qualität, ohne Manipulation der uns umgebenden Energie zum Nachteil der Erde und der darauf lebenden Wesen. Die unverhandelbare Selbstbestimmungsfreiheit über die Stoffe und Bestandteile, welche an und in den Leib/Leiber an- und eingebracht werden.

5) Recht auf Gerechtigkeit, Würde und freie Entfaltung
Jeder hat das Recht er- und angehört zu werden, Recht auf Vorurteilsfreiheit, das Recht auf Gleichbehandlung – Keiner untersteht mir und ich unterstehe Keinem. Kein geistig sittliches Vernunftwesen kann dazu gezwungen werden gegen sein Gewissen zu handeln, somit darf kein Wesen bestraft werden, weil er/sie seinem Gewissen und seinen Werten folgt.
Das Recht sich seinen eigenen Namen zu geben, seinen freien Willen zu äußern und seine Individualität zu leben. Recht auf Offenlegung aller Fakten und Dokumenten bei Streitigkeiten vor einem Gericht und das Recht auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter. Das Recht auf die reine, unverfälschte und unmanipulierte und vollständige Wahrheit und Wissen. Das Recht in Gemeinschaft freier Souveräne, ein freies und unabhängiges Gericht zu bilden, welches den höchsten moralischen Werten und Prinzipien unterliegt.

Kein Bestandteil der unveräußerlichen Rechte darf zum Nachteil der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ausgelegt oder gegen ihn/sie verwendet werden oder dazu genutzt zu werden, die in den unveräußerlichen Rechte verkündeten und festgelegten Rechte und Freiheiten aufzuheben, zu mindern oder zu beseitigen.

 

Immerwährend!

Jegliche Missachtung und Minderung dieser einem Jeden, geistig sittlichen Vernunftwesen unter dem Begriff Mensch bekannt, zustehenden unveräußerlicher Rechte, bedeutet die Verletzung der heiligen Kosmischen Gesetze, von der Höchsten Quelle Allen Seins. Denn Diese, hat sie einem jedem Teil ihrer selbst, die wir sind, gegeben und niemandem außer ihr, gehört sie und ihre, damit einhergehenden und eingebundenen Werte und daraus hervorgehenden Schöpfungen jeglicher Art.

Unveräußerliche Rechte
definiert durch Kininigen
pfeil

Deutsch

Unveräußerliche Rechte
Kininigen

pfeil

English

Inalienable Rights
Kininigen

MD5:

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MD5:

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Die Unveräußerlichen Rechte

Zitat aus wikipedia:

Unveräußerlichkeit

Die Menschenrechte können niemandem entzogen und auch nicht willentlich aufgegeben oder abgetreten werden. Dies gilt auch, wenn eine Einschränkung der Menschenrechte mit einem (wie auch immer gearteten) „noch höheren Gut“ versucht wird zu rechtfertigen; etwa im Sinne des „Gemeinwohls“ oder schlicht weil eine Bevölkerungsmehrheit dies so entschieden hat. Sie stehen damit im Widerspruch zum Kollektivismus. Da Menschenrechte nämlich individuelle (höchstpersönliche) Rechte sind, können sie keinem Kollektiv untergeordnet werden und entziehen sich somit auch staatlicher Souveränität. Daher bliebe etwa die Anwendung von Folter selbst dann unrechtmäßig, wenn diese auf einem formal rechtmäßig zustande gekommenen Gesetz oder gar auf einer Volksabstimmung basiert.

Dieses Konzept ist in Deutschland etwa mit der Ewigkeitsklausel im Grundgesetz verwirklicht. Damit wurde konkret die offizielle Geschichtsschreibung des Nationalsozialismus hinzugezogen, in der individuelle Menschenrechtsverletzungen damit begründet gewesen sein sollen, einem „höheren Zweck“ im Sinne der „Volksgemeinschaft“ zu dienen und demokratisch legitimiert gewesen seien. Diese kollektivistische Sichtweise wurde auch mit der Formel „Du bist nichts, Dein Volk ist alles!“ zusammengefasst. Solch eine Semantik findet sich auch den meisten anderen totalitären Diktaturen.

Unteilbarkeit

Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig etwa das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

Quellen

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen.[13] Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, bei der es sich jedoch nur um eine von der UN-Generalversammlung verabschiedete Erklärung handelt, die nicht unmittelbar für die Mitgliedstaaten bindend ist, sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:

  1. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie
  2. der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft, nachdem sie von der geforderten Anzahl von Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Sie sind für alle Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, bindendes Recht (siehe dazu auch den Abschnitt „Vereinte Nationen“ weiter unten).

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa

  1. die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
  2. die Genfer Flüchtlingskonvention
  3. die Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
  4. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  5. die UN-Antifolterkonvention
  6. die UN-Kinderrechtskonvention
  7. die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
  8. die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
  9. das Fakultativprotokoll über das Individualbeschwerderecht zum UN-Zivilpakt
  10. das Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe zum UN-Zivilpakt
  11. das Fakultativprotokoll über das Individualbeschwerderecht zum UN-Sozialpakt

Hinzu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika (Banjul-Charta) und der amerikanische Doppelkontinent (Interamerikanische Menschenrechtskonvention) verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

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30 Festgeschriebene Artikel bei

Amnesty International

Unveräußerliche Rechte der Menschen

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen, nach Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5 (Verbot der Folter)

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)

Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)

Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die die ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)

Jeder Mensch hat bei der Feststellung der eigenen Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
  1. Jeder Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in das eigene Privatleben, die eigene Familie, die eigene Wohnung und den eigenen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen der eigenen Ehre und des eigenen Rufes ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
  1. Jeder Mensch hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und den Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren.
Artikel 14 (Asylrecht)
  1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder aufgrund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf die eigene Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, die Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
  1. Heiratsfähige Menschen haben ohne Beschränkung aufgrund von rassistischen Zuschreibungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatt_innen geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
  1. Jeder Mensch hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich des Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, die Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
  1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des eigenen Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter_innen mitzuwirken.
  2. Jeder Mensch hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern im eigenen Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für die eigene Würde und die freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder Mensch, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und der eigenen Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutz der eigenen Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26 (Recht auf Bildung)
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen Gruppen, unabhängig von Herkunft und Religion, beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)
  1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Alle Menschen haben das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihnen als Urheber_innen von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29 (Grundpflichten)
  1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung der eigenen Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder Mensch ist bei der Ausübung der eigenen Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 (Auslegungsregel)

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

 
 

Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht,
ist zu Recht ein Sklave.

Aristoteles

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