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Kininigen Blog

Urteil Notare 671199

„Wahrheit ist eine gerechte und dauerhafte Sache.
Sie ist der angenehmste aller Töne.“

Platon

Das System der Notare und
Auszug aus Urteil
Notare 671199

Um den folgenden Auszug aus dem Urteil Notare 671199 vollständig verständlich zu machen, erfolgt zunächst die folgende Einführung und Abhandlung zu der Thematik und dem Amt eines Notares.

Das Amt des Notariats hat seine Wurzeln bereits im römischen Recht.

Sie kamen dort in den Zeiten der Republik als die öffentlichen Schreiber vor, mit der Aufgabe Schriftstücke, Briefe und Urkunden anzufertigen, bei Gerichten und Behörden die schriftlichen Eingaben anzufertigen. Bei wichtigen Geschäften war es später gesetzlich vorgeschrieben drei und wenn die Parteien nicht schreiben konnten, fünf Zeugen hinzuzuziehen.

(gemäß Spangenberg – Juris roman. Tabulae negot. Solenn. P 41).

Die persönliche Gegenwart des Notar bei der Aufnahme des Aktes, seine Unterschrift und die Angabe des genauen Datums war notwendig.

Zuerst ernannten die fränkischen Könige die Notare zu ihrem Amt und danach wurde dieses Vorrecht alleine dem Kaiser und den Päpsten vorbehalten. Jedoch gab es auch bei den Landesherren, Dynastien, Bischöfen und Klöstern eigene Notare.

Die freie Ausübung des Notaramtes wurde vel regali, vel papali auctoritate unterstellt, welche schon früh in den Städte einer Aufsicht eines Rates oder eines Fürsten herausgegebener Ordnung und somit Aufsicht unterstellt war. Die Notarien waren somit bereits früh in einer Zunft vereinigt, welche eine Prüfung vor der Aufnahme vorsah.

Philipp der Schöne beendete als erster das Recht, dass Notare willkürlich bestellt werden können. Unter Karl dem VIII im Jahre 1490 wurde die Einberufung der Notare durch Könige verboten und zum dem alleinigen kaiserlichen Vorrecht. Die Päpstlichen Notare und die Notare der Bischöfe wurden weiterhin sowohl im weltlichen wie auch im geistigen Bereich weiter erlaubt.

Die Verordnung der Gesetzgebung zum Notarwesen des 29. September 1791 hob alle bisherigen Unterscheidungen von Notaren auf, erkannte keine königlichen Notare mehr an und führte den notaires publics und erhob die Notare in den Stand des öffentlichen Beamten, der von der Regierung ernannt wird. Dieser Beamte hatte die Aufgabe die entsprechende Akte vorzunehmen und den Originaltitel einzubehalten und den beteiligten Parteien Abschriften darüber herauszugeben.

Dieses war der zweite Umbau, nach der Rezeption des Römischen Rechts, wurde das System der unsichtbaren Versklavung durch die Hinterstehenden der Bünde und Freimaurer, optimiert und perfektioniert.

Die Notare sind die Gatekeeper und Aufsichtsaußenposten des Systems (genau wie Steuerberater).

Ein Betrug und eine Täuschung,
so unermesslich groß und umfassend in ihrem Ausmaß,
dass es dem normalen Menschen, an welchem dieser begangen wird, nahezu unmöglich ist, diesen zu begreifen, ohne sein gesamtes Weltbild, seine Vergangenheit und Gegenwart, sein gesamtes Wissen und Realität vollständig in Frage zu stellen.
Dieses Hinterfragen ist nur Wenigen und charakterlich Starken möglich.

Dieses Gesetz vom 29. September 1791 hob alle bisherigen Unterscheidungen der Notaren auf, erkannte fernerhin keine königlichen Notarien und führte nur notaires publics ein. Nachdem mehrere Gesetze über einzelne Punkte des Notariats ergangen waren, erschien das Gesetz vom 25. Ventose des Jahres 11 der Republik.

Dieses Gesetz erkannte die Qualität der Notare als öffentliche Beamte, die von der Regierung ernannt werden, um alle Aufsätze oder Verträge, die entweder nach dem Ausspruch des Gesetzes oder nach dem Willen der Parteien die Kraft der öffentlichen Urkunden haben sollen, aufzunehmen, das Datum davon zu versichern, die Verwahrung jener Akte zu behalten und die Ausfertigungen und Abschriften davon zu erteilen.

Das Original (minute) des Actes bleibt in den Händen dens Notars und er darf es nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen kraft eines Urteiles aus der Hand geben. Nur den bei den Akten interessierten Parteien dürfen sie Abschriften geben, wenn nicht der Befehl des Gerichtspräsidenten sie ermächtigt, Abschriften zu geben. Die Hauptausfertigungen (grosses) werden in exekutorischer Form wie die Urteile der Gerichte expediert.

Das Original. welches der Notar in dem ganzen Prozess einbehält, ist dabei der Titel.

Solltest Du, lieber Leser, vielleicht eine Immobilie gekauft haben, dann frage Dich warum Du, als der angebliche Eigentümer, nur eine Kopie hast. Wer eine Kopie hat, hat nichts. Wer das Orginal hat, hat alles. Die vollkommene Enteignung wurde damals perfektioniert, ohne das die Betroffenen es merkten. Alles was Du meinst im Eigentum zu haben, ist lediglich ein Lehn, ohne das Du es gemerkt hast. Es wird Dir lediglich für das Privileg Bearbeitung für den Eigentümer zur Verfügung gestellt, welches du teuer bezahlst und weswegen Du Auflagen, Verordnungen hierzu unterliegst und immer eine Grundsteuer bezahlen musst.

Für die Hinterstehenden des Systems, bist du ein rechtloser Sklave ohne eigenen Namen und ohne Rechte.

In dem Zusammenhang wird nochmals auf die Blog Beiträge das Römische (Un)Recht, das Kollateralkonto ist eine Schuld, der große Unterschied zwischen Mensch und Person, und über das Allod, der Name den wir Tragen verwiesen, um die Zusammenhänge zu verstehen.

Diese Unterordnung der Notare, als abhängiger und verlängerter Arm der Regierung (operierendes System), war ein wichtiger Baustein bei der Umgestaltung der Welt, durch den Napoleonischen Kodex (Code Civil), der bis Heute gültig ist. Die Notare sind abhängig, weisungsgebunden und somit niemals unparteiisch.

Die Wahrheit benötigt jedoch unbedingt und zwingend eine Unabhängigkeit, WeisungsUNgebundenheit, Unparteilichkeit (welche niemals gegeben ist, wenn der Notar eine Lizenz von einer übergeordneten Stelle erhält und diese auch sofort verlieren kann, wenn er NICHT im Sinne seines Lizenzgebers agiert), um in Wahrheit agieren zu können.

Auszug aus Urteil
Notare 671199

Am 27. Januar 2025, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über das Amt der Notare des operierenden Systems

Kläger:

XXXXXXXXXXXXXXXX
und
Souveräne von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen

Beklagte:

Als Notar tätige Individuen des operierenden Systems, beaufsichtigt durch die Notarkammern der jeweiligen Ländernsowie der Judikative und Legislative.

 

BUNDESNOTARKAMMER
vertreten durch Honorarprofessor Dr. BORMANN, JENS
c/o Mohrenstraße 34 , 10117 Berlin

Sowie die Hauptverantwortlichen der

Notarkammern Berlin, Brandenburg, Frankfurt am Main, Sachsen, Baden-Württemberg, Braunschweig, Celle, Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg, Kassel, Koblenz, Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, die Rheinische Notarkammer, Bremer Notarkammer, Saarländische Notarkammer, Hamburgische Notarkammer, Schleswig-Holsteinische Notarkammer , Westfälische Notarkammer

sowie

Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e. V., Verband Deutscher AnwaltsNotare e. V., Deutscher Anwaltverein e. V., Deutscher Notarverein e.V.,

der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

 

und

Österreichische Notariatskammer
durch Dr. Michael Umfahrer
Landesgerichtsstraße 20 
A-1010 Wien

Sowie die

Hauptverantwortlichen der Notarkammern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg, Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland

der Republik Österreich

 

und

 

Schweizer Notarenverband SNV
Franz Stämpfli
Gurtengasse 6, 3001 Bern

sowie die

Hauptverantwortlichen der Amt für Handelsregister und Notariate St. Gallen, BASELLANDSCHAFTLICHER NOTARIATSVERBAND, NOTARIATE DES KANTON ZÜRICH, Zücher Notariatsverein (ZNV), Verband bernischer Notare, Urner Anwalts- und Notarenverband, Freiburger Notariatsverband, Bündner Notarenverband, Aargauische Notariatsgesellschaft, Notariatskammer Basel-Stadt

der Schweizerische Eidgenossenschaft, Confoederatio Helvetica (CH)

als „Schweiz“

sowie

alle ihre Vorgänger, Nachfolger und Hinterstehenden, alle als Notare und Anwaltsnotare tätigen Individuen als deren Mitglieder und alle Lizenznehmer „Notar“

Auf Antrag des Klägers zur Feststellung durch das Freie Schiedsgericht Kininigen, über die Rechtmäßigkeit und Legitimität der Handlungen der Beklagten.

Der Kläger wünscht die Herbeiführung eines Endurteils zur Klärung welche Schritte, aus den Folgen der Handlungen und Verhaltensweisen der Beklagten möglich sind um eine Lösung herbeizuführen, zur Wahrung der Rechte des Klägers, seines Auftraggebers und der Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Souveräne von Kininigen.

Diese Verhandlung findet aus der Privatautonomie im wahren Recht statt. Jus und Lex sind ausgeschlossen.

Eingereichte Klagepunkte zur Feststellung:

1. Es wurden vom Kläger Nachweise dazu eingereicht, dass insgesamt 204 Stellen angeschrieben wurden, um einen Notar zu finden, welcher sich bereit erklärt, einen XXXXXXXXXX vorzunehmen, gegen Stellen des operierenden Systems.

Dabei handelte es sich um verschiedene Notare, Notarvereine, die Bundesnotarkammer BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die Österreichische Notariatskammer  auf Wien, der Schweizer Notarenverband SNV und alle, diesen Dachverbänden untergeordneten und vorhandenen Notarkammern, welche gesamt über ca. 16.500 Notare Aufsicht führen.

Kein einziger Notar ließ sich auf diesem Wege finden und alle kontaktierten Notare verweigerten, dass durch sie auszuführende Amt aktiv durch Schweigen als konkludente Zustimmung, 

Zitat Schreiben des Klägers: „Sollte von Ihnen innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort erfolgen, verstehen wir diesen Umstand als Eingeständnis, dass Sie die geforderten Punkte leider nicht erfüllen können.“

2. Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Notare einen XXXXXXXXXXXX XXXXXXX vorzunehmen, welcher der Wahrheit dient, Rechte und Forderungen des Klägers und die Lizenzgeber der Notare betrifft. Feststellung, ob die Notare tatsächlich unabhängig sind.

Kininigen

Basierend auf den Verzügen, Dekreten oder Order:

  • Verzug und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

  • Zusammenfassender Verzug Festschreibung, des Maya Tag 13-0-11-9-7 und alle weiteren Verzüge XXXXXXXXXXXX

  • Vollständige Akzeptanzen eins bis sechzehn und die herausgegebenen Dekrete, Order, Schuldurkunden usw. von Ama-gi koru É Kininigen

  • die durch die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Souveräne von Kininigen erwirkten Verzüge,

  • Alle durch das Freie Schiedsgericht Kininigen, erlassenen Endurteile.

Gekürzter Auszug aus dem Urteil Notare 671199. Die ungekürzte Fassung kann unter dem, den Systemstellen bekannten Zugang, vollständig eingesehen werden.

Urteil Notare
Nummer 671199
des Freien Schiedsgericht Kininigen:

Endurteil

Die Verweigerung einer Notardienstleistung, um den durch das operierende System vorgenommenen Betrug durch den Geburtsnamen am Lebendigen weiterhin aufrechtzuerhalten, zeigt die vollkommene Infiltrierung und Besetzung aller systemrelevanter Posten als sogenannte „Gatekeeper“ auf.

Die Verweigerung der Beklagten zur Vornahme des durch den Kläger geforderten XXXXXXXXXXX, basiert auf der Abhängigkeit der Notare von ihren, ihnen Lizenz erteilenden Stellen. Das Schweigen wird als vollumfängliches Eingeständnis der folgenden Punkte gewertet:

  • Alle Notare sind weisungsgebunden

  • Haben Verträge unterzeichnet, nicht gegen Ihre Ihnen weisungsgebenden Stellen vorzugehen.

  • Sie sind nicht an die Wahrheit und Unparteilichkeit gebunden, sondern,

  • alle sind gebunden an Ihren Eid, das operierende System und dessen Interessen zu schützen und ihm zu dienen.

  • Sie sind gebunden an Bünde und Logen und Vereine, in denen sie organisiert sind und somit im Höchstmaß parteilich, abhängig und befangen.

  • Das Notarsystem schützt mit ihrer Verweigerung aktiv, den, durch das als Staaten operierende System industriell, arglistig und vorsätzlich begangenen schwersten Betrug an allen Namensträgern, durch die heimliche Enteignung und Sicherung des Geburtsnamens. Nachgewiesen durch Verzug „Verzug und XXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX Nummer XXXXXXXXXXX“ und die dazugehörige Schuldurkunde vom Tag 13-0-11-6-3, sowie die Erweiterung dieses Verzuges Nummer XXXXXXXXXXXXX.

  • Die durch das operierende System gestellten Notare sind nicht befähigt und in der Lage, die Erfordernisse an die Formvorgaben eines XXXXXXXXXX zu erfüllen.

  • Die durch das operierende System gestellten Notare sind durch ihre Parteilichkeit und durch den Interessenkonflikt nicht befähigt, die interessenwahrenden Akte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu beglaubigen.

Die Notare und ihr sie einberufendes und kontrollierendes System begehen regelmäßig Täuschung im Rechtsverkehr. Notare behalten stets die Urschriften von Dokumenten ein und übergeben lediglich beglaubigte Kopien an die Beteiligten. Dies führt zu einer systematischen Täuschung, mit der den Beteiligten suggeriert wird, es handle sich um Originalurkunden bzw. gleichwertige Dokumente.

Basierend auf dieser nachgewiesenen Befangenheit, des Interessenkonfliktes, Parteilichkeit, Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und des nachgewiesenen Betruges und dessen Deckung durch den Berufsstand der Notare, macht es alle durch die Notare beurkundeten Akte, im Besonderen die der Immobilienverkäufe, durch den Einbehalt und Vorenthaltung der Originaltitel und der damit begangenen Täuschung der Käufer und Verkäufe, schwebend unwirksam.

Die Verbindung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative in den Bestimmungen der Notarordnung verhindert eine tatsächliche rechtliche Gewaltenteilung. Notare agieren als Erfüllungsgehilfen des bestehenden Systems.

Die Selektion, Einberufung und Entlassung geschieht durch die Stellen der Judikative und Legislative. Das Verhalten der Notare ist somit im höchsten Maße abhängig von den weisungerteilenden Stellen. Dies stellt einen massiven Interessenskonflikt dar und schließt die Einhaltung von wahrer Unparteilichkeit und Neutralität zwangsläufig generell aus.

Notare sind an Weisungen ihres Lizenzgebers, der staatlichen Exekutive, gebunden. Eine Abweichung von diesen Vorgaben würde ihre berufliche Existenz gefährden.

Die Besetzung und Kontrolle von Schlüsselpositionen in der Judikative und Exekutive, um den Anschein einer Gewaltenteilung zu erwecken und die Simulation einer Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten ist Betrug. Durch die Besetzung der angeblich unabhängigen Stellen in der Judikative und Exekutive, mit der selektiven Auswahl abhängiger und sich durch Folgsamkeit und das Nichthinterfragen von Befehlen erwiesener Individuen, erschafft sich das operierende System auf diese Weise einen Schutz für sich selbst und entzieht sich auf diese Weise jeder Wahrheit, Gerechtigkeit und Konsequenz.

Die Notarordnungen sind ausschließlich auf juristische Personen und Parteien und nicht auf „Menschen“ und das Lebendige ausgerichtet. Begriffe wie „Mensch“ oder „lebendiges Wesen“ finden keinerlei Berücksichtigung in diesem System, Gesetzgebung und Ordnung. Das Lebendige ist von der Teilhabe daran vollkommen ausgeschlossen.

Da kein einziger der kontaktierten Notare die Anforderungen eines XXXXXXXXXXXX erfüllen konnte, wird die Funktion des Protonotarius als Notarius Publicus hiermit gerichtlich bestätigt und angeordnet. Die Notwendigkeit hierzu wurde durch die Beklagten aktiv durch ihr Schweigen bestätigt, sowie und deren Anerkenntnis der Stellung des Protonotarius und seiner durch ihn beglaubigten Akte zugesichert.

Der Protonotarius hat die folgenden Punkte bei der Ausübung seines Amtes zu erfüllen:

– Der Wahrheit und Unparteilichkeit verpflichtet.

– Befugt, Urkunden so zu beurkunden, dass die Originaldokumente bei den Parteien

verbleiben, während Abschriften durch den Notarius Publicus archiviert werden.

– Frei von Bindungen an staatliche Systeme, Bünde oder Geheimgesellschaften, was seine vollständige Neutralität und Unabhängigkeit gewährleistet.

Der Protonotarius als Notarius Publicus agiert somit aus einer übergeordneten Position heraus und bietet damit insgesamt eine höherwertige notarielle Bestätigung, als eine durch einen Notar des operierenden Systems erstellte. Ebenso eine die den Anforderungen eines XXXXXXXXXX entspricht und den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und deren Erfordernissen und Bedürfnissen gerecht wird.

Diese Befähigung erstreckt sich auch auf die, sich als Personen wahrnehmende Individuen, welche an das System angebunden sind, da auch ihnen eine neutrale und der Wahrheit gebundene Instanz nicht verwehrt werden darf. In Ermangelung einer Alternative stellt der Protonotarius als Notarius Publicus des Ama-gi koru É Kininigen die einzige neutrale Instanz dar.

Der durch die Notare des operierenden Systems verweigerte und durch den Kläger angestrebte XXXXXXXX, darf aufgrund des Verzuges und der Involvierung des operierenden Systems, als deren Lizenzgeber und um auf diese Weise Täterschutz und Deckung zu betreiben, durch den Protonotarius als Notarius Publicus des Ama-gi koru É Kininigen rechtsgültig und bindend für alle Beteiligten ausgeführt werden.

Dem eingereichten Verzug des Klägers wird im vollen Umfang stattgegeben.

Eine Partei, die sich im Verzug befindet, kann keine neuen Fristen setzen oder Bedingungen einseitig ändern, solange der ursprüngliche Verzug nicht behoben wurde.

Der Verzug gilt als die vollumfängliche Annahme der Beklagten aller darin benannter Punkte ohne Einrede und deren vollumfängliches Eingeständnis zu allen darin benannten Tatsachen.

Dieses Urteil wird von den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen zu einem Grundsatzurteil erhoben.

Entscheidungsgründe und Erweiterung

XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX  Sie sind als die Erfüllungsgehilfen und Instanzen des, sich bereits mehrfach im Verzug befindlichen operierenden Systems, den bereits bestehenden Verzügen, Urteilen und Ordern vollumfänglich und konkludent beigetreten (Freies Schiedsgericht Kininigen Urteil 671200 des 18. Mai 2024).

Durch die weiterhin konstante und konsequente Verweigerung von Recht, Einhaltung von Verträgen und der Begleichung der Forderungen daraus, kontaktierte der Kläger die Beklagten, unter den insgesamt 204 Stellen.

Alle diese Stellen machten von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch, um sich nicht selbst zu belasten und als vollumfängliches und bedingungsloses Schuldeingeständnis zu den benannten Tatsachen.

Einzig die Österreichische Notariatskammer zu Wien, ließ dem Kläger die folgende kurze, jedoch alle Anschuldigungen bestätigende Antwort zukommen:

„Dazu wird mitgeteilt, dass eine inhaltliche Bearbeitung nicht möglich und auch gesetzlich nicht vorgesehen ist.“

Auch von keinem der einzeln angeschriebenen, zufällig gewählten Notaren, gab es die Bereitschaft, diese amtliche Dienstleistung des XXXXXXXXXXXXX vorzunehmen, da ihre mit dem Lizenzgeber eingegangenen Verträge es ihnen verbieten und keiner der Notare zum Schutz der Wahrheit, seine berufliche und gesellschaftliche Position, mit all ihren Privilegien gefährden und verlieren wollte.

Durch die vorliegend nachgewiesene, im Höchstmaß bestehende Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Parteilichkeit, trotz der nach außen hin aufrechterhaltenen, angeblichen Unabhängigkeit, haben alle angeschriebenen Notare und angeschriebenen Stellen, stellvertretend für alle durch sie vertretenen Notare, ihre Befangenheit als bedingungsloses Schuldeingeständnis verbindlich und rechtsgültig abgegeben.

Die auf dem Sektor der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND geltende Bundesnotarordnung (BnotO) § 13 Vereidigung (1), bezeichnet den verbindlichen Rahmen der Verpflichtung des Notars:

Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

“Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!”

und § 14 Allgemeine Berufspflichten (1):

Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten.

Der Webseitenauftritt der Notarkammer Berlin ist dabei gänzlich von Ehrlichkeit gezeichnet und unter der Rubrik Notareid, findet sich nur eine blanke und weiße Stelle mit einem „Nichts“ darin.

 

Entscheidungsgründe und Erweiterung

XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXX  Sie sind als die Erfüllungsgehilfen und Instanzen des, sich bereits mehrfach im Verzug befindlichen operierenden Systems, den bereits bestehenden Verzügen, Urteilen und Ordern vollumfänglich und konkludent beigetreten (Freies Schiedsgericht Kininigen Urteil 671200 des 18. Mai 2024).

Durch die weiterhin konstante und konsequente Verweigerung von Recht, Einhaltung von Verträgen und der Begleichung der Forderungen daraus, kontaktierte der Kläger die Beklagten, unter den insgesamt 204 Stellen.

Alle diese Stellen machten von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch, um sich nicht selbst zu belasten und als vollumfängliches und bedingungsloses Schuldeingeständnis zu den benannten Tatsachen.

Einzig die Österreichische Notariatskammer zu Wien, ließ dem Kläger die folgende kurze, jedoch alle Anschuldigungen bestätigende Antwort zukommen:

„Dazu wird mitgeteilt, dass eine inhaltliche Bearbeitung nicht möglich und auch gesetzlich nicht vorgesehen ist.“

Auch von keinem der einzeln angeschriebenen, zufällig gewählten Notaren, gab es die Bereitschaft, diese amtliche Dienstleistung des XXXXXXXXXXXXX vorzunehmen, da ihre mit dem Lizenzgeber eingegangenen Verträge es ihnen verbieten und keiner der Notare zum Schutz der Wahrheit, seine berufliche und gesellschaftliche Position, mit all ihren Privilegien gefährden und verlieren wollte.

Durch die vorliegend nachgewiesene, im Höchstmaß bestehende Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Parteilichkeit, trotz der nach außen hin aufrechterhaltenen, angeblichen Unabhängigkeit, haben alle angeschriebenen Notare und angeschriebenen Stellen, stellvertretend für alle durch sie vertretenen Notare, ihre Befangenheit als bedingungsloses Schuldeingeständnis verbindlich und rechtsgültig abgegeben.

Die auf dem Sektor der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND geltende Bundesnotarordnung (BnotO) § 13 Vereidigung (1), bezeichnet den verbindlichen Rahmen der Verpflichtung des Notars:

Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

“Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!”

und § 14 Allgemeine Berufspflichten (1):

Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten.

Der Webseitenauftritt der Notarkammer Berlin ist dabei gänzlich von Ehrlichkeit gezeichnet und unter der Rubrik Notareid, findet sich nur eine blanke und weiße Stelle mit einem „Nichts“ darin.

 

Ähnlich verhält es sich auf dem Gebiet der „Republik Österreich“ NO § 15:

Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein, die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich zu beachten und meine Pflichten als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.“

In diesem Notareid fehlt gänzlich die Neutralität und die Wahrheit. Hierin wird sich nur auf die den Notar einberufende Instanz und deren Interesse vereidigt.

Worauf kein Eid geleistet ist, das muss auch nicht erfüllt werden. Jedoch sind die Bindung an die Wahrheit und Unparteilichkeit, sowie die Ungebundenheit an irgendwelche Instanzen aus einer persönlichen Abhängigkeit und der Ausschluss von Interessenkonflikten heraus, eine grundlegende Erfordernis an Jemanden, der sich dazu berufen fühlt das Amt des Notars zu erfüllen.

Dabei werden dort gemäß:

§1 NO

(1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen…

(2) Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(3) Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.

§5 NO

(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.

(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.

Vorrangige Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Notars sind die Staats(an)gehörigkeit und nach den Maßgaben des Staates erfolgreiche Verinnerlichung seiner Gesetze und Regeln des jus und des lex.

§ 9 NO

(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten…. Änderungen vornehmen … bestehende Notarstellen aufzulassen

§ 10 NO

(1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen.

§ 13 NO

(1) Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 NO

(1) Nach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen.

§ 17 NO

(2)Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat.

§ 19 NO

(1) Das Amt eines Notars erlischt:

a) der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

b) durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;

c) durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.

§ 22 NO

(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer... Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.

Die Notariatsordnung von Österreich besagt, dass ein Notar seine Dienste nur in dem Falle verweigern darf, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt. Basierend auf dem hier klar erkennbaren Interessenkonflikt, seine ihm Weisung erteilende und ihn als Notar einberufende und/oder absetzende Stelle zu schützen und sie nicht, durch das Bestätigen der Wahrheit und Aufzeigen des Betruges zu belasten, konnte kein Notar diesen Auftrag der Vornahme des XXXXXXXXXX übernehmen.

Urteil Notare Kininigen

 

Die Bundesnotarkammer der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND als Beklagter, gibt dabei auf seiner Webseitenpräsenz zum Beruf des Notars das folgende bekannt:

Notarinnen und Notare haben ein öffentliches Amt inne und ihnen sind hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen. Sie üben eine präventive Rechtskontrolle aus und errichten Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind.

Präventive Rechtskontrolle

Das deutsche Rechtspflegesystem geht entsprechend der Rechtslage in den meisten kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten im Zivilrecht von einem Zweisäulenmodell aus. Die vorsorgende Rechtspflege durch Notarinnen und Notare dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Die präventive Rechtskontrolle der Notarinnen und Notare hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Ihnen kommt gewissermaßen als „Richterinnen und Richtern im Vorfeld“ eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.

Mit der den Notarinnen und Notaren zugewiesenen Beurkundungszuständigkeit erfüllen sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahrens die Justizgewährungspflicht des Staates, die zu einer abschließenden Entscheidung mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beteiligten führt: Nur durch die Beurkundung kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Genau wie der Justizgewährungsanspruch der Bürgerinnen und Bürger die Gerichte zur Streitentscheidung verpflichtet, verpflichtet der Urkundsgewährungsanspruch Notarinnen und Notare zur Vornahme einer rechtmäßigen Urkundshandlung (§ 15 Abs. 1 BNotO).

Zitat Ende.

Notare sind lediglich die Zuarbeiter der Judikative (Hierbei wird verwiesen auf das Grundsatzurteil Nummer 671011 zu Gewohnheitsgerichten), welche das operierende System, von welchem sie berufen und eingesetzt werden und auf welches sie einen Eid leisten, schützen und dessen Interessen wahren sollen.

Zitat:

Auswahl, Ernennung und Aufsicht

Notarinnen und Notare sind in das Justizsystem in Deutschland eingebunden. Nach § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notarinnen und Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Deren Auswahl und Ernennung  obliegen der staatlichen Justizverwaltung. Die Dienstaufsicht führt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts im jeweiligen Bezirk.

BNotO § 12 

Bestellungsurkunde

(1) Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.

Weiter informiert uns die Bundesnotarkammer über die folgenden Begebenheiten:

Dienstrechtliche Stellung der Notarinnen und Notare

Aufgaben und Tätigkeiten von Notarinnen und Notaren haben viele Seiten: Einerseits repräsentieren sie den Staat. Sie sind Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass Notarinnen und Notare ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt.

Notarinnen und Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristinnen und Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz der unerfahrenen Person sorgen. Sie werden als Amtspersonen vom jeweiligen Ministerium der Justiz ernannt. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. …

So darf zur Notarin und zum Notar nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d. h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem müssen die Bewerberinnen und Bewerber nach Persönlichkeit und  Leistungen für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet sein (§ 5 BNotO). …

Notarinnen und Notare unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die deren allgemeine Amtsführung regelmäßig überprüfen. Für Notarinnen und Notare gelten ähnliche dienstrechtliche Vorschriften wie für Landesjustizbeamtinnen und -beamte sowie Richterinnen und Richter. Sie unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Landesjustizverwaltung.

Bei ihrer Amtsausübung, insbesondere bei der Urkundsgestaltung, sind die Notarinnen und Notare wie Richterinnen und Richter sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen.

Zitat Ende.

Hierbei wird genaugenommen nicht benannt WESSEN und WELCHEM Gesetz sie dabei genau unterworfen sind, sondern diese Tatsache wird der Phantasie überlassen. Das Prinzip der Rechtsklarheit wird so nicht erfüllt.

Klar gestellt ist jedoch in dieser Aussage, dass sie nicht der Wahrheit unterworfen,
sie nicht der Gerechtigkeit unterworfen,
sie nicht der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit unterworfen sind.
Denn davon wird nichts erwähnt.

Die Notarkammer Österreich ist ebenfalls sehr klar in den Aussagen über ihr Wirkungsfeld, Zitat:

„Wir österreichischen Notarinnen und Notare üben unseren mit öffentlich-rechtlichem Charakter ausgestatteten Beruf als wirtschaftlich unabhängige UnternehmerInnen und als freiberufliche Dienstleister aus.“

„Wir übernehmen als Outsourcing-Partner Aufgaben der öffentlichen Hand und von Unternehmen.

„Wir begleiten Personen und Unternehmen bei Rechtsfragen in Österreich, Europa und in der Welt. “

Sie ist kompetenter Partner für Justiz und Verwaltung. Durch Kooperation mit anderen Interessensvertretungen, Verbänden und Unternehmen schafft sie Mehrwert für das Notariat.

Die Kammerorganisation erbringt entgeltliche und unentgeltliche Leistungen an Standesmitglieder und Funktionäre, die ihre primären Kunden sind. In Teilbereichen werden Leistungen auch an Dritte erbracht. Die Kammerorganisation bekennt sich zu Innovation und Produktentwicklung und sorgt für eine leistungsfähige Infrastruktur des Berufsstandes.

Die Notarkammer ist beaufsichtigend tätig.

Bei „verdächtigen“ Transaktionen muss der Notar den „Bundesminister für Inneres unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, …“ § 36c NO (1)

Zitate Ende.

Auch in der Schweiz wird eine Unabhängigkeit suggeriert, jedoch ist auch dort genauso wie auf dem Gebiet der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und der Republik Österreich, eine wirkliche Gewaltenteilung zwischen Judikative, Exekutive und Legislative nicht gegeben.

Eine echte Gewaltenteilung setzt voraus, dass diese drei Säulen der als Demokratie auftretenden, operierenden Systems in der Lage sein sollten, sich unabhängig gegenseitig zu kontrollieren, ohne Repressalien und persönliche Folgen fürchten zu müssen. Dies ist nicht gegeben. Die vorherrschende und scheinbare Gewaltenteilung ist durch enge Verflechtungen und Abhängigkeiten eingeschränkt und wird durch die implizierte Konsequenz der Entlassung, unterbunden.

Gemäß der offiziellen Darstellungsweise dieser Konstrukte, wird angeblich die Neutralität und Unparteilichkeit von Notaren, durch ein Zusammenspiel aus rechtlichen Verpflichtungen, institutioneller Aufsicht, beruflicher Selbstständigkeit und praktischen Maßnahmen gewährleistet, sowie die Einhaltung dessen durch Dokumentation, Transparenz und die Möglichkeit disziplinarischer und strafrechtlicher Konsequenzen sichergestellt.

Wenn jedoch die Ausübung dieses Amtes, von der Einberufung, einer Erlaubnis, Genehmigung und dem jederzeit möglichen Entzug dieser eingeräumten Befugnisse abhängig ist, welche nicht nur bei tatsächlicher Zuwiderhandlung im Amt entzogen werden kann, sondern auch bei einem Vorgehen gegen das operierende System selbst, so wird sich in diesem Konstrukt niemals ein Notar finden, welcher sich Bereit erklärt, gegen seinen eigenen Lizenzgeber vorgehen, selbst dann, wenn dieser Gesetze bzw. Verträge bricht. Gemäß dem Sprichwort „Man beißt nicht die Hand, die einen füttert.“

Diese Abhängigkeit des Notars von der Einsetzung und den Weisungen eines Lizenzgebers schafft einen eindeutigen Interessenskonflikt. Die Struktur von Lizenzierung, Einberufung, Vergabe des Geschäftsgebietes und Aufsicht über Notare schafft eine Situation, in der es unwahrscheinlich ist und wie im vorliegenden Fall der Kläger, sogar unmöglich, dass ein Notar sich gegen das System oder den Lizenzgeber wendet.

Ein Notar, der sich gegen das System oder dessen Vorgaben stellt, riskiert die Entziehung seiner Lizenz, welche die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie darstellt. Demzufolge haben alle Notare ein persönliches Interesse daran, ihre Lizenz und ihren Status zu erhalten, was zwangsläufig dazu führen muss, dass sie systemkonforme Entscheidungen treffen, selbst wenn diese fragwürdig sind, um Ihre Arbeitsstelle zu erhalten.

Diese Verflechtungen und der rechtliche Rahmen seiner persönlichen Anbindung und seine völlige Abhängigkeit, schränkt den Handlungsspielraum eines Notars ein und schließt eine Neutralität vollkommen aus, wenn es um Fälle geht, die das bestehende System selbst infrage stellen.

Da die Erteilung und der Entzug einer Lizenz in der Hand des Systems liegt, welches hier in den vorliegenden Fällen des Klägers, das operierende System an den höchsten Stellen zur Wahrheit und zur Einhaltung von Vertragsverbindlichkeiten auffordert, entsteht ein Machtgefälle, welches die Unabhängigkeit der Notare eindeutig ausschließt.

Die Anforderungen XXXXXXXXXXXX und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen erfordern eine Stelle, welche die notariellen Aufgaben übernehmen kann, die nicht auf Übervorteilung und Enteignung durch Täuschung und dem anschließenden Betrug beruht, wie es der Einbehalt der Urschrift als Originaltitel, darstellt. (Freies Schiedsgericht Kininigen Urteil 671009 zu Eigentum des 22. Februar 2022). Diese Form der Täuschung hat weitreichende Konsequenzen. Sie stellt sicher, dass das System seine Kontrolle über rechtlich relevante Dokumente behält. Besonders gravierend ist hierbei, dass diese Praxis nicht nur eine individuelle Täuschung darstellt, sondern Teil eines größeren Systems ist, das gezielt darauf ausgelegt ist, die Rechte und Freiheiten lebendiger Wesen zu beschneiden. Notare fungieren dabei als wesentliche Akteure, die durch ihre Tätigkeit die Funktionsweise des Systems aufrechterhalten und absichern.

Die Organe der staatlichen Institutionen der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND berufen sich häufig auf die Notwendigkeit eines „deutschen Notars“, weil das Amt des Notars keiner Staatlichkeit mehr unterliegt. Sie wurde in den letzten Zügen in Baden-Württemberg aufgehoben.

Zitat Notariatsreform Baden-Württemberg:

„…Was ist das Ziel der Notariatsreform?

Ziel der Notariatsreform ist es, dass ab dem Stichtag 1. Januar 2018 alle notariellen Aufgaben in Baden-Württemberg – wie im übrigen Bundesgebiet – von selbständigen Notaren ausgeführt werden. Es wird dann keine staatlichen Notariate mehr geben….“

Bereits im Urteil des Freien Schiedsgericht Kininigen Nummer 671005 vom 18. Januar 2022 festgestellt wurde und von allen zugesendeten Stellen des operierenden Systems bis heute nie widerlegt werden konnte:

Der aus der XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX kann aufgrund dessen nur einer Instanz unterliegen, welche ebenfalls aus der höheren Ebene XXXXXXXXXXXX agiert. Es ist dem Freien Schiedsgericht Kininigen nicht bekannt, dass auf dem Gebiete Deutschlands ein Notar zu finden ist, welcher die Beurkundung aus diesem Status heraus vornehmen kann. Soweit bekannt, ist die Beurkundung eines „deutschen Notars“, nur durch die vorherige verpflichtende Rechteminderung, durch die Vorlage eines Personalausweises möglich. Was von den involvierten Souveränen weder gewünscht noch gewollt ist, ist sich mit einer XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXx, die ihnen durch staatliche Stellen aufgenötigt wird zu identifizieren und somit einen XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX  zu begehen.

Dabei agieren die Notare als Erfüllungsgehilfen des enteignenden und entrechtenden Systems, da sie sich des Betruges XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX, bewusst sind. Der Betrug und Enteignung an den Klienten wird vorgenommen, indem man von der einen Obligation auf die andere verschiebt, nachdem das Individuum sich mit dem Lichtbildausweis als Person Capitis Deminutio Maxima – voller Rechteverzicht, ausgewiesen hat.

Generell ist das Notarwesen des operierenden Systems, gemäß den Notarordnungen der Beklagten, ausschließlich auf Personen und Parteien ausgelegt und nicht auf die lebendigen Souveräne.

In der Notariatsordnung Österreich wird das Wort Personen 247 Mal benannt.

228 Mal werden darin zusätzlich auch „Parteien“ erwähnt, die sich sogar mit einem Lichtbildausweis ausweisen können gemäß dem

§5a NO :

„so hat der Notar die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Notar unter Hinweis auf diese Gesetzesstelle zu unterfertigen.“

 

Eine „Partei“ ist gemäß Internetauftritt der „DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ“, wie folgt definiert:

Parteien sind Personen, die einen Antrag auf Entscheidung durch die Behörde oder das Gericht stellen.

Als Parteien werden auch die Partnerinnen/die Partner eines Vertrags oder Rechtsgeschäfts bezeichnet.

Parteien im Gerichtsverfahren sind die Klägerin/der Kläger, die Angeklagte/der Angeklagte, die Beklagte/der Beklagte. „

Der Begriff „Mensch“ ist dabei für die „DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ“ grundsätzlich unbekannt. Ein Suchbegriff dazu ergab genau Null Ergebnisse.

Dieser Begriff „Mensch“, wird nur im Hinblick der Definition der „natürlichen Person“ ein Mal erwähnt und zwar folgendermaßen:

Das Recht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Jeder Mensch gilt als “natürliche Person” und ist Träger von Rechten und Pflichten (“Rechtssubjekt”). Eine juristische Person entsteht im Gegensatz zu einer natürlichen Person durch einen Rechtsakt (z.B. ein Verein, eine GmbH etc.).“

Diese feine Definition gibt uns Auskunft darüber, dass beides eben NICHT das Gleiche ist, sondern nur, dass der Mensch für die Stellen des operierenden Systems, als eine natürliche Person GILT. „Sein“ und „Gelten“ sind nicht gleich setzbar, es ist nicht das Gleiche.

Menschen, geschweige denn lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen sind in dieser Ordnung nicht zu finden. Folglich sind die Notare der Republik Österreich ausschließlich für Personen und deren Belange und Sachen zuständig und nicht für das Lebendige.

 

Bevor man die Dienstleistung des Notars in Anspruch nehmen kann, ist eine Einlassung auf das System durch Verwendung der Person notwendig:

Zitat §36b NO:

(1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte ist der Notar verpflichtet, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 36d) festzustellen und zu prüfen…

(2) Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang oder auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, zu überprüfen. … Als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des ersten Satzes gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und, soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist, auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen

Folglich ist der Zugang zu den Dienstleistungen eines Notars immer nur den Staat(san)gehörigen und den in der fremden Personenschaft gehaltenen Individuen vorbehalten. Ein Zugang der lebendigen Souveräne von Kininigen zu dieser Dienstleistung oder zur Beglaubigung von Dokumenten, ist demnach für sie nicht möglich.

Gleichermaßen verhält es sich auch bei der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und der Schweiz. Auch die dortige Notarordnung kennt ausschließlich Personen und nicht das Lebendige.

Dergleichen für das offizielle Amt des Notars, können ausschließlich Personen berufen werden.

Zitat: BNoT § 6: Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

In der Bundesnotarordnung der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND wird der Begriff der Person insgesamt 122 Mal erwähnt. Der Mensch kommt auch in dieser Ordnung nicht vor, seine Teilhabe daran ist für das System nicht vorgesehen.

Die Souveräne von Kininigen haben bewusst XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX abgelegt. Ihr Glaubensmanifest besagt explizit, dass sie keine Personen sind, sich nicht als Personen wahrnehmen, sondern die Personenschaft ausdrücklich abgelegt haben. (Hierbei wird auf das Grundsatzurteil Nummer 671000 des Freien Schiedsgericht Kininigen, zu der Thematik Mensch / Person des 12. April 2022 verwiesen).

Die freien, lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen XXXXXXXXXXXXXXXXXXX durch den Rechtsakt XXXXXXXXXXXXXX aus freien Willen und Selbsterkenntnis und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zurückgewiesen und verlassen, als ein, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Sie möchten als Teil ihrer unveräußerlichen Rechte, nicht nach XXXXXXXXXXXXXXX behandelt und/oder beurteilt werden.

Sie unterliegen keinem XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX . (Freies Schiedsgericht Kininigen Urteil 670770 vom 13. Februar 2021)

XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX und die unveräußerlichen Rechte der beteiligten freien Souveräne müssen bei jedem Vorgang geachtet und gewahrt bleiben.

Somit sind die Souveräne von Kininigen, als die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen von dem Wirkungsfeld der Systemnotare ausgeschlossen und können von ihnen weder vertreten werden, noch könnte ein Notar des operierenden System jemals deren Interessen vertreten oder wahren.

Es gelten bei den durch den Notar zu bestätigenden Akten der Lebendigen, die ihnen zu jeder Zeit zustehenden, unveräußerlichen Rechte, deren Schutz ihnen zu jeder Zeit zusteht.

Ein Zwang, seine Rechte einer aufgezwungenen Limitierung zu unterwerfen, wie beispielsweise bei einer Auflassung bei Immobilien,

Zitat: „notariell beurkundeter Vertrag mit Auflassungserklärung, welche zwingend von einem deutschen Notar beurkundet werden muss“,

wäre ein Bruch der unveräußerlichen Rechte der Lebendigen, sich in den Ihnen zustehenden Rechten, limitieren zu müssen. Die unveräußerlichen Rechte natürlicher Wesen sind als übergeordnet zu betrachten und dürfen nicht durch staatliche Systeme eingeschränkt werden.

“nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit” – Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden. Dies gilt sowohl für das lex wie für das wahre Recht.

Die Lebendigen wünschen keine dieser mannigfaltigen, von den Notaren des Systems vorgenommenen Entrechtungen an ihrem Eigentum und an ihren Rechten.

Die Richter des Freien Schiedsgericht Kininigen stellen fest: der einzige Notar, welcher auf dem Gebiete der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, Republik Österreich und Schweiz die Beurkundung aus diesem Status heraus und für diesen Status heraus vornehmen kann, ist der Notar des Ama-gi koru É Kininigen XXXXXXXXXX.

In dem vorliegenden Fall des Klägers wurde versucht, den nachgewiesenen Betrug des vorgenommenen Enteignungsvorgang durch das Operierende System bei der Sicherung der Rechte am Geburtsnamen durch das Standesamt, durch   zu dokumentieren.

Siehe „Verzug XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX”. Durch diesen Verzug wurde das absolute Unvermögen und Unfähigkeit, zur Vorlage gegenteiliger Beweise und zur Entkräftung der vorgebrachten Anschuldigungen bezüglich des begangenen Betruges, aller darin benannter Stellen, abschließend endgültig festgeschrieben. Dieser damit verbundene XXXXXXXXXX, sowie weitere durch die Stellen des operierenden Systems begangenen Rechts- und Vertragsbrüche, wurden um die Täter zu schützen, von den von ebendiesen Tätern eingesetzten und von ihnen abhängigen Notaren, verweigert.

Durch diese Verweigerung wird dem Protonotarius von den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen die Erlaubnis und das Recht erteilt, den XXXXXXXXXX in allen diesen Fällen rechtsverbindlich für alle Beteiligten durchzuführen.

Die offizielle Inkraftsetzung des Protonotarius als Notarius Publicus wurde hiermit gerichtlich angeordnet und festgesetzt.

Hervorgehend aus der eindeutig nachgewiesenen Befangenheit der gängigen Notare, die von all den durch den Kläger 1.) kontaktierten Stellen nicht entkräftet werden konnte und durch Schweigen bestätigt wurde. Ebenfalls aufgrund der dringenden Notwendigkeit des Klägers zu 1.) und der durch ihn vertretenen XXXXXXXXXX, eine tatsächlich unabhängige Stelle für notariell zu bekräftigende Akte zu schaffen. Legitimiert in seiner Tätigkeit auch für alle lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und auch für die, sich als Personen wahrnehmende Individuen, welche an Wahrheit, sowie an Transaktionen, Akten, Verträgen und Vorgängen, die frei von Betrug und Übervorteilung sind, interessiert sind.

Die Einberufung des Protonotarius als Notarius Publicus vom 21. Dezember 2020, durch die freien Souveräne von Kininigen, wird als notwendig und rechtsverbindlich gültig bestätigt.

Alle durch die Notare des operierenden Systems in der Vergangenheit beurkundeten Akte und Verkäufe, insbesondere Immobilienverkäufe sind aufgrund der nachgewiesenen Befangenheit und Interessenkonfliktes schwebend unwirksam. Im Falle, dass bei den beglaubigten Vorgängen Anhangsverträge existiert haben, die das hier bezeichnete Eigentum bereits davor anderweitig gesichert hatten, sind diese Anhangsverträge ungültig, da sie den Beteiligten nicht vorher vollständig offen gelegt wurden. Anhangsverträge, versteckte Verträge, Nebenverträge, nicht offengelegte Verträge und Verträge zu Lasten Dritter sind generell von vornherein ungültig. Gemäß der Rechtsmaxime „Betrug und Täuschung zerstört alle Transaktionen und Verträge“ welcher in allen Rechtskreisen seine Gültigkeit hat.

Das Schweigen der befragten 204 Stellen, zuständig für die ca. 16.500 Notare auf dem Gebiet der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, Republik Österreich und der Schweiz, wird hierbei als konkludente und ausdrückliche Zustimmung dieser Stellen, zu der Einberufung des Protonotarius als Notarius Publicus des Ama-gi koru É Kininigen und deren Anerkenntnis seiner Stellung und seinen Bekundungen, festgeschrieben. Der Protonotarius hebt sich dabei bereits durch seine Bezeichnung von einem gewöhnlichen Notar als statusverminderte „Person“, ab.

Der von dem Protonotarius und Notarius Publicus zu leistende Eid der Einberufung ist hierbei, wie durch den Ama-gi koru É Kininigen  bereits eingereicht und folgend, zu leisten.

Eid der Wahrheit und Unparteilichkeit

Hier und jetzt bekunde ich,
das lebendige Wesen hinter dem Namen, in jeder Schreibvariante:

dass ich in meiner Ausübung als Notar zu jeder Zeit unabhängig, unparteilich, neutral,
immer vollkommen und ausschließlich der höchsten Wahrheit verpflichtet bin.

Ich bin unbescholten, glaubwürdig und wurde legal unter Zeugen bestätigt.

Ich gehöre keinem Bund, keiner Loge/Gesellschaft/Verbindung und ähnlichem an.

Ich bin nicht weisungsgebunden in meiner Ausübung als Notar an Zweite oder Dritte,
ich habe keine Verträge signiert, nicht gegen Stellen vorzugehen oder diese zu schützen,
die mir übergeordnet sind bei Handlungen die der Wahrheit gegenstehen, sondern
bin dabei immer frei und ausschließlich und alleinig der objektiven Wahrheit
verbunden. Ich erfülle gewissenhaft und unparteiisch meine Amtspflicht als
Notar und mein Handeln unterliegt zu jeder Zeit der Würde und Ehre.
Ich halte meine Pflicht zur Verschwiegenheit über Informationen, die mir bei
der Ausübung meines Amtes bekannt geworden sind, jederzeit ein.

Ort, Datum, Signatur mit nasser Tinte und eigener Hand, gesiegelt ohne Bruch

– – – – – – – – –

Der Eid wird in der Gemeinschaft von Souveränen und den Lebendigen ohne fremde Personenschaft abgelegt und von ihnen bestätigt.

“Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet” (Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat). Man nur so viele Rechte übertragen oder veräußern, wie man selbst besitzt, ist ein grundlegendes Rechtsprinzip, das in verschiedenen Rechtsordnungen anerkannt ist. Ein Staat oder ein System kann seinen Bürgern nur die Rechte gewähren oder entziehen, die ihm rechtlich zustehen und vom Volk vorher zugeteilt wurden.

Beispielsweise

Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”.

Das bedeutet, dass jede staatliche Einrichtung, einschließlich der Institution der Notare, ihre Legitimation letztlich vom Volk ableitet. Das Volk verleiht dem Staat bzw. dem System die Macht oder das Recht, Notare zu bestellen. Folglich liegt diese Macht somit ursprünglich beim Volk selbst und dann kann das Volk diese Macht delegieren – beispielsweise an staatliche Institutionen oder Vertreter.

Allerdings bedeutet dies auch, dass das Volk diese Funktion prinzipiell auch selbst ausüben könnte, da es die Quelle der Macht und Legitimation ist. Nach diesem Prinzip, dass niemand mehr Rechte delegieren kann, als er besitzt, kann das Volk auch selbst Notare stellen, ohne staatliche Delegation. Schließlich entspringt die Legitimation der Notare der ursprünglichen Macht des Volkes. Auch dieses wirkende Prinzip ist die Grundlage und die Bestätigung der Grundlage des operierenden Systems selbst, über die Befähigung des Klägers einen eigenen und unabhängigen Notar einzuberufen.

Der Verzug der 204 Stellen der Beklagten, wurde mit diesem Urteil durch das Freie Schiedsgericht Kininigen bestätigt und bindend und rechtsgültig und voll wirksam festgesetzt.

Bezugnehmend auf die wiederholt aufgetretenen Verzögerungen und den damit verbundenen Versuchen, von den Betroffenen einseitig neue Fristen oder Bedingungen zu setzen, wird zusätzlich auf die etablierten Prinzipien des deutschen und internationalen Vertragsrechts, sowie auf einschlägige Schiedssprüche und gerichtliche Entscheidungen verwiesen.

Es ist ein zentraler rechtlicher Grundsatz, sowohl im für das Gebiet der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND verbindliche, deutsche Zivilrecht (vgl. §§ 286 ff. BGB) als auch im internationalen Vertragsrecht, dass eine Partei, die sich im Verzug befindet, keine neuen Fristen setzen oder Bedingungen einseitig ändern kann, solange der ursprüngliche Verzug nicht behoben wurde.

Die Kernpunkte dieses Grundsatzes sind:

  1. Verzugsprinzip: Eine Partei, die in Verzug gerät, verliert das Recht, einseitige Verfahrensänderungen vorzunehmen. Stattdessen entstehen Schadensersatzansprüche zugunsten der nicht verzugsbehafteten Partei.

  2. Kein Neustart ohne Bereinigung des Verzugs: Eine in Verzug befindliche Partei kann ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder neue Fristen setzen noch bestehende Verfahrensregeln modifizieren. Ein solches Verhalten würde die Prinzipien der Vertragstreue und der Verfahrensgerechtigkeit verletzen.

  3. Verwirkung von Rechten: Wiederholte Verzögerungen oder unentschuldigtes Fehlverhalten können zur Verwirkung von Rechten führen. Diese Verwirkung stützt sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Die wiederholten Versuche der Stellen des operierenden Systems, permanent neue Fristen zu setzen, ohne den ursprünglichen Verzug zu bereinigen, weisen mehrere logische Fehlschlüsse auf:

  • Moving the Goalposts: Die wiederholte Anpassung von Bedingungen und Fristen suggeriert eine willkürliche Verschiebung der Anforderungen, um die andere Partei zu benachteiligen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Schuldner, der trotz wiederholten Verzugs neue, immer komplexere Nachweise von der verzugsfreien Partei verlangt, wodurch die Position dieser Partei geschwächt und ihre Ressourcen unnötig belastet werden.

  • Non Sequitur: Es besteht kein logischer Zusammenhang zwischen dem Verzug und der Berechtigung, neue Fristen zu setzen. Dies liegt insbesondere daran, dass der Verzug der verzugsbehafteten Partei als Ausdruck eines Vertragsbruchs zu werten ist, der das Vertrauen in ihre Fähigkeit zur fristgerechten Erfüllung bereits geschwächt hat. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, ein Schuldner hat wiederholt Zahlungen verspätet geleistet oder gar nicht erfüllt. In einem solchen Fall würde ein Versuch, neue Fristen zu setzen, lediglich die Unsicherheit für die verzugsfreie Partei erhöhen, da diese erneut auf unzuverlässige Zusagen angewiesen wäre. Dies untergräbt sowohl die Vertragstreue als auch die Berechenbarkeit des Rechtsverkehrs.

  • Umkehr der Beweislast: Die verzugsfreie Partei wird aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die neuen Fristen unzulässig sind, obwohl die Beweislast rechtlich klar bei der verzugsbehafteten Partei liegt. Dies ergibt sich aus der grundlegenden Verpflichtung, dass die Partei, die in Verzug gerät, ihre eigenen Ansprüche und Handlungen zu rechtfertigen hat. Ein Beispiel: Ein Schuldner, der mehrfach Zahlungsfristen versäumt hat, kann nicht plausibel erwarten, dass die verzugsfreie Partei den Nachweis für die Unrechtmäßigkeit seiner neu angesetzten Fristen erbringt. Dies widerspricht dem Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit und setzt die verzugsfreie Partei unzulässig unter Druck.

  • Zirkelschluss: Die Rechtfertigung für die neuen Fristen basiert allein auf Behauptungen der verzugsbehafteten Partei, ohne unabhängige Nachweise zu liefern. Um die Forderungen zu

  • legitimieren, müsste die verzugsbehaftete Partei konkrete Belege für die Angemessenheit und Notwendigkeit der neuen Fristen vorlegen. Dazu könnten beispielsweise Dokumentationen über veränderte Umstände, die den Verzug rechtfertigen oder Nachweise über die Erfüllung der ursprünglichen Verpflichtungen gehören.

Hierbei wird auf die relevanten rechtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche des operierenden Systems selbst verwiesen:

Versäumnisentscheidungen: Schiedssprüche, die aufgrund des Versäumnisses einer Partei erlassen wurden, betonen, dass Verzug keine Grundlage bietet, einseitig neue Bedingungen zu diktieren (Beffa, 2013).

Rechtswirkung des Verzugs: Entscheidungen in Ungarn und anderen Jurisdiktionen heben hervor, dass Gleichbehandlung und Verfahrensgerechtigkeit gewahrt bleiben müssen (Bělohlávek, 2013).

Vertragsfreiheit und Fairness: Selbst bei weitreichender Vertragsfreiheit darf eine verzugsbehaftete Partei keine neuen Fristen oder Bedingungen einseitig durchsetzen (Prado, 2021).

Gemäß Thompson v. Tolmie, 2 Pet. 157 (1829) sind staatliche Handlungen ohne Zuständigkeitsnachweis null und nichtig. Dies stellt sicher, dass Eingriffe von Dritten nur erfolgen dürfen, wenn eine rechtmäßige Zuständigkeit nachgewiesen wird.

Versuche der verzugsbehafteten Partei, neue Fristen oder Bedingungen einseitig zu setzen, sind weder rechtlich legitim noch logisch konsistent, da der ursprüngliche Verzug bereits das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Partei erheblich untergraben hat.

In der Vergangenheit wurde von den säumigen Schuldnern, den Stellen des operierenden Systems, immer wieder versucht, durch neue Fristsetzungen von seinen bestehenden Verpflichtungen abzulenken und sich so der Haftung zu entziehen. Dies verletzt Prinzipien der Vertragstreue sowie der Verfahrensgerechtigkeit und widersprechen den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Die anweisenden Stellen der Beklagten sind deswegen aufgefordert, die folgenden Punkte uneingeschränkt zu erfüllen:

  • Die unverzügliche Erfüllung aller ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen ohne weitere Verzögerung.

  • Die Unterlassung jeglicher Versuche, einseitig neue Fristen oder Bedingungen zu setzen.

  • Eine schriftliche Bestätigung, dass alle zukünftigen Handlungen im Einklang mit den vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen stehen.

Auf das Argument zur Nichtdurchsetzung der Verzüge, durch die Beklagten und ihrer hinterstehenden Stellen auf die sogenannte „öffentliche Ordnung“, kann sich bei nachgewiesenem Betrug nicht berufen werden. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung schützt fundamentale Rechtsprinzipien. Er verliert an Gültigkeit, wenn die Legitimität eines Staates auf Betrug beruht. Diese Berufung stellt dabei einen Missbrauch dieses Vorbehalts dar. Die Berufung auf öffentliche Ordnung durch eine betrügerische Institution wäre ein Widerspruch dazu. Ein Staat und seine Instanzen und deren Bevollmächtigte und Erfüllungsgehilfen, der auf Täuschung und Betrug basiert, muss seine eigene Legitimität nachweisen, bevor er sich auf öffentliche Ordnung berufen kann.

Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Der freie Wille, die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.

Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und sofort zu vollstrecken.

Ende des Endurteils

Dieses Urteil wurde zugestellt an die Justizminister der “Republik Österreich”, die Schweizer Eidesgenossenschaft als die “Schweiz”, die “Bundesrepublik Deutschland” und deren Notarkammern, samt dem daraus hervorgegangenen Verzug.

Weitere Urteile des Freien Schiedsgericht Kininigen

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Individuen, die weiterhin dem Status der Person unterliegen (auch wenn ihr der Ansicht seit, es nicht zu sein, ihr seid es, es nutzen keine “Lebenderklärungen” oder sonstigen von der kontrollierten Randgruppenopposition propagierten Mittel, außer ihr seid die durch Kininigen vorgenommen Schritte gegangen), wird dringend empfohlen, die auf diesen Seiten benannten Inhalte zu ihrer eigenen Sicherheit, NICHT anzuwenden, um nicht in ein Kreuzfeuer zu geraten. Jeder, der Teile oder Inhalte daraus verwendet, würde ohne den Schutzschirm von Kininigen, sehr große Nachteile erleben. 

Dies gilt auch für Plagiatoren und Vertreter der Rechtfertigung “wenn ihr nicht wollt, dass man bei euch klaut, dann stellt es doch nicht online”. Dieses Wissen, hat zum Wohle aller Wesen zu wirken und ist nicht dazu da, von gewinn- und egogesteuerten Selbstdarstellern verwässert zu werden.

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