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Kininigen Blog

wir besitzen nichts
und wie wir enteignet werden

Es ist dem Lebendigen unmöglich ,
das lebendige abzulegen
und zugleich die Fiktion zu leben.

Wir sind die Eigentümer

von Nichts

und wie wir betrogen werden

In den Beiträgen über „das Kollateralkonto ist ein Schuld“ habe ich bereits versucht nachzuweisen, das wir Sklaven/Leibeigene sind, ohne es zu wissen.

Wir irren unser ganzes Leben, durch unser Leben – oder eher gesagt im Hamsterrad gefangen und verstehen bis zum Tod nicht was los ist.

 

Das im Fahrzeugbrief steht, dass dieser Brief keinen Nachweis der Eigentümerschaft darstellt, ist ja ein offenes Geheimnis. Wie läuft es aber mit den Immobilien?

Dem Haus, das wir vielleicht haben, wofür wir oder unsere Eltern und/oder Großeltern ihr Leben lang gearbeitet haben?

Vielleicht sogar den letzten Lastenausgleich mitgemacht haben, nach dem 2 Weltkrieg. Als ihnen einfach eine Schuld eingetragen wurde, damit weiteres Geld an die Alliierten fließen konnte. Ungefragt ableisten mussten.

Wie läuft es da?

Ich fasse es hier für den ungeduldigen Leser der heutigen Zeit zusammen und wenn er es begriffen und/oder interessiert ist, kann er weiter lesen. Dann kann jeder zu Anfang entscheiden, ob er dieses ausgearbeitete „Fundament zu alt und zu dürftig findet“ und ob weiterlesen möchte. Man kann Informationen lehren, aber leider wird dazu auch die Kombinationsgabe benötigt, damit man aus dem vorliegenden Fundament, ein Gesamtbild zusammenfügen kann. Und dieses fehlt auf frappierende Weise heutzutage den meisten.

 

wie läuft der Betrug ab?

Man geht zum Notar und durch die Vorlage des Personalausweises, bestätigt man, dass man für die Person dort agiert und alle Rechte abtritt.

Das vermeintlich eigene Eigentum verlässt, frei gibt und darauf verzichtet.

Der Notar agiert als Vertreter des operierenden Systems und nimmt die herrenlose Sache an sich und sichert sich damit alle Rechte, dies ist anhand des Römischen Rechts legitim und so vorzunehmen.

Deswegen bekommt man immer nur eine Abschrift und niemals das Original – denn es verbleibt beim neuen Eigentümer – dem Notar.
Der neue Eigentümer, in Vertretung für das operierende System – welches ja die Lizenz dem Notar vergibt das zu tun, was er tut, hat glücklicherweise ja den neuen, vom ehemaligen Besitzer (der vermeintlich dachte, er sei der Eigentümer) mitgebrachten, neuen Interessenten, an den das Besitzrecht (nicht das Eigentumsrecht) als Lehn vergeben wird.

Er hat also nur das Nutzungsrecht inne.

Deswegen zahlt man ja den jährlichen Nutzungszins – aka Grundsteuer.

Deswegen ist es möglich Lastenausgleiche drauf zu verbuchen, deswegen kann das System einen enteignen wenn es beschließt, dass dort eine Strasse gebaut werden soll, deswegen können die sagen was für eine Art Haus dort gebaut werden darf und welche Bäume gepflanzt und ob da ein Gartenschuppen drauf darf oder nicht.

Deswegen darf die Vertragspartei des operierenden Systems – die POLIZEI, in das Haus welches auf dem Lehngut steht, bei Bedarf einfallen.

Weil es nicht EUERS ist.

Ihr seit nur die genehmigten Nutzer, die Lehnnehmer.

 

wie wir enteignet werden

Wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt, ist es eine zwingende Vorgabe, den Vertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer bei und vor einem Notar vorzunehmen. 

Seit 2018 wurden offiziell das Notarwesen und Grundbuchwesen umgestellt und die letzten Reste der angeblich “staatlichen” Notare abgeschafft. Alle Notare sind privat, obgleich sie uns eine gewisse “Staatlichkeit” weiterhin vorgaukeln. Täuschung im Krieg und nach dem römischen Recht ist erlaubt und dieses System befindet sich definitiv im Krieg gegen alles Lebendige.

Notare vertreten bei diesem Vorgang einen Richter, vor dem das Ganze beurkundet werden muss. Zwingend notwendig ist dabei, dass eine Auflassung vorgenommen werden muss.

Aber was ist denn eine Auflassung? So ein komisches Wort…

Auflassung: als Resignatio judicialis, Ivestitura judicialis bedeutet Verlassung, Verzicht, Aufkündigung des Lehens, Lehnsabtretung, das Lehn rekutieren oder resignieren. Handlung, wo entweder der Lehnsherr das Lehn zurücknimmt oder der Vasall solches zurückgibt, sowie die Befugnis des Vasalls, das Lehn an den Lehnsherr zurück zu geben. Die Auflassung ist dem Lehnsrecht (refutare feudum) entsprungen.

Die Eigentumsübertragung, als gerichtliche Auflassung als resignatio iudicalis, vor dem Notar als Erfüllungsgehilfen, stellt einen Verzicht aller Rechte dar, welche dem Notar/Richter eine occupatio, durch res nullius cedit primo occupanti ermöglicht; verlassene und herrenlose Güter fallen automatisch an den „Herrn“. So das römische und bis heute gültige Recht.

  • Occupatio: Besitznahme, Besitzergreifung, Überkommung, Einnehmung, Bemächtigung, Einnahme, Besitzergreifung einer herrenloser Sache,
    in der Absicht selbige für sich zu behalten.

  • res nullius: Niemands Gut, herrenloses Gut, eigentumsfreie, in niemandes Besitz befindliche Sachen.

  • res nullius cedit primo occupanti: die herrenlose Sache gehört dem ersten Besitzer desselben.

Dieser Umstand erfolgt dann als anschließende Eintragung in das Schuldbuch Catastrum.

Claudius, Georg Carl – Ratgeber Geschäfts-angelegenheiten

wie wir enteignet werden

Catastra, Steueranschläge, aestima.

Sind Register, welche die Güter und das Vermögen von Untertanen in sich fassen und zugleich schätzen. Sie haben eine vollkommene Treue und beweisen völlig, wenn sie gehörig verfertiget sind.

Wiesand, G.S. Juristisches Handbuch 1762

wie wir enteignet werden

Catastrum, Steuerbuch; Steuerverzeichnis steuermäßiger Personen, Güter, Äcker usw.

Kuppermann, Heinrich – Juristisches Wörterbuch 1792

wie wir enteignet werden
Catastrum, Steuerbuch, Steuerregister
Catastieren, einzeichnen, einschreiben, ins Steuerbuch, Brand-Versicherungsregister

Jütting, Wübbe Ulrichs –

Phonetische, etymologische und orthographische Essays über deutsche und fremde Wörter mit harten und weichen Verschlußlauten

1884

wie wir enteignet werden

Das Kataster – Steuer oder Lagerbuch, Steuerregister, spät. lat. catastrum, ital. catastro, ist vermutlich unter Bezugnahme auf Katalog aus einem vorauszusetzenden mlta. das capitastrum zusammengezogen, welches von caput = kopf gebildet ist, also die Kopfsteuerliste bedeutet haben wird.

Somit kündigt der bisherige Lehnsnehmer sein Lehn auf. Er verlässt es und gibt es dem Vasall zurück. (Vasalle waren im Prinzip die Könige oder Ritter, die sich bei Eroberungen verdient gemacht haben, indem sie das taten, was ihr Herr ihnen befahl. Vasalle sind übrigens die mit dem Allod. Eine der vielen vielen Irreführungen bei den kontrollierten Bewegungen.)

Man gibt also seinen Besitz, für den man ja die Grundsteuer bezahlt als Gebühr für die Nutzung auf, verzichtet auf alle Rechte. Der Richter/Notar, nimmt sich dieses herrenlosen Gutes an, als der Vasall und verlehnt es dann weiter.

Wenn du jetzt entsetzt bist, dann zurecht. Hiermit ist die Büchse der Pandora offen. Hole deinen Notarvertrag raus, ist es ein Original? Oder nur ein Kopie? Müsstest Du als vermeintlicher Eigentümer denn nicht das Original haben? Recherchiere… Nichts von dem, was Du bisher dachtest das es Dir gehört, gehört wirklich Dir. Wenn es wirklich uns gehören würde, würden wir keine Grundsteuern zahlen müssen, auf dem Grundstück pflanzen und bauen was wir wollen, ohne vorher für jeden Pieps eine Genehmigung einzuholen.

Wir wurden getäuscht, bereits seit Jahrtausenden. Und nun ist es an der Zeit, dass es aufhört.

Das wissen die und deswegen dieses Tempo, mit dem World Economic Forum und deren Leitsatz für die Sklaven “Du wirst nichts besitzen und du wirst glücklich dabei sein.”

Weil sie wissen das ihr bisheriges System auffliegen wird. Unter anderem um das abzufedern, wird der neue, genetisch veränderte, transhumanistische Mensch erschaffen, welcher als neue Sache patentiert ist, der auf die propagierte grüne Art, nichts besitzen soll. Sie haben das bisherige System dazu gebraucht ihr Ziel zu erreichen, die Technologie um den Transhumanismus zu schaffen. Nun, da es erledigt ist, sind nicht mehr so viele der Sklaven notwendig und auch diese Verschleierungstaktik, von der sie wussten das sie offengelegt werden wird.

 
 
 
wie wir enteignet werden

Wiesand, G.S. Juristisches Handbuch 1762

Eigenthum , dominium , proprietas.

§. 1 . Erklärung

Ist das Recht über eine Sache nach Gefallen zu schalten, ihre Nutzungen zu geniessen, andere von dem Gebrauch auszuschließen, selbige, wenn sie entwendet worden, zurückzufordern. Es findet nicht nur in körperlichen, sondern auch unkörperlichen Sachen statt.

§. 2 . Verschiedene Gattungen

Man teilt das Eigentum

1) in das vorzügliche (eminens) und gemeine (vulgare). Jenes stehet dem Landes Herrn in den Gütern der Untertanen zu; dieses haben die Untertanen. Aus einem schließet das Recht die Freyheit der Eigentümer zu den Zwecken des Staats einzuschränken, ja im Fall der Not solches zu gebrauchen, z. B. wenn eine Stadt belagert wird, die Vorstädte zur Erhaltung der Stadt niederzureissen, zur Kriegszeit ausserordentliche Steuern auszuschreiben und was dergleichen mehr.

2) In das Staats-und Privatseigentum. Vermöge des ersten gehört dem Landes Herrn alles, was keinen Herrn hat, z. B. Inseln, die in Flüssen entstehen, die Verlassenschaft ohne Erben, verlassene Wohnung und Felder, die Metalle, schätze usw.

3) In das eingeschränkte und unumschränkte. In Deutschland ist das Eigentum sehr eingeschränkt. Man kann eine Sache nicht nach Gefallen ändern. So ist es nicht erlaubt ein Haus mit Mauern zu befestigen.

Auch die Freyheit eine Sache zu veräussern ist ungemein umschränkt. Güter, die lange Zeit beysammen gewesen, sollen nicht zertrennet werden. Unbewegliche Güter sollen nie ohne Vorwissen und Bewilligung der Obrigkeit versetzt, vertauscht, verschenkt oder verkauft werden.

§ . 4 . Wie das Eigentum erlanget werde

Einige Arten ein Eigentum zu erlangen, sind in dem Natur und Völkerrecht gegründet, andere aber sind in Republiken entstanden. Zu den erstern gehöret die Besitznehmung der Sachen, welche niemals werden in dem Eigentum gewesen sind (occupatio). Dahin zählet man wiederrum die Jagd, die heutzutage unter die Regalien gehöret. Wir haben den Grundsatz angenommen: alles, was keinen Herrn jemals gehabt hat, oder Herrenlos geworden ist, das gehört dem Landesherrn. Caffiodor. L. 6. Var . 8. Folglich kann der Fisch und Vogelfang von Privatpersonen, nur in sofern solches der Obere gestattet, ausgeübt werden. In Ansehung der Sachen, die dem Feind abgenommen werden, folgen wir der Regel: was der Soldat dem Feind abnimmt, gehöret dem, in dessen Sold und Dienst er sich befindet. Ganz anders dachten unsere Vorfahren, bei welchen die Streitfreien häufig im Gebrauch waren. Pomponius Mela de fitu orb . L. 3. c . 3. Wer etwas findet, das ein anderer verloren, muß solche dem Besitzer wiedergeben, oder wenn selbiger nicht ausfindig zu machen, der Obrigkeit überliefern. L. Longobard . 1, 25, 1. L. Burgund. addit . 1 , 8. sächs. L. X. L. 2 , 37. Der Zuwachs, was durch selbst die Natur eine Sache vermehrt, gehört mit zu dem Eigentum. So eignet sich der Fürst die in einem Flusse entstandenen Inseln zu. Gryphiander de insul. c . 11. n . 61. Bekommt eine Sache durch die Kunst der Menschen einen Zuwachs, so sind folgende Regeln zu merken: 1) Sachen, die von einander zu trennen sind ohne sie zu verletzen, müssen getrennt werden, als wenn jemand sein Degengehäng an des “andern Degen geknüpffet hat, in diesem Fall bekommt ein Jeder das seinige. 2) Können sie nicht getrennt werden, so zieht die Kostbare die Geringe an sich, doch so, das der Wert der Geringern bezahlt werde. Wir setzen den Fall, es habe jemand einen Contract auf 20 Bogen Papier, die uns gehören, beschrieben, so ist zwar das Papier sein, nur muß er dessen Wert ersetzen. Die Deutschen folgen hierinnen den Lehrsätzen der Billigkeit. So, wenn jemand des andern Feld besäet, so wird er die Ernte nehmen können, wenn er dem Eigentümer des Felder den hierdurch entzogenen Nutzen ersetzet. Sie lieben nicht unnütze Spitzfindigkeiten. Daher beurteilen sie das Eigentum des Baumes aus dem Stamm und Zweigen, welche der Augenschein beweiset, nicht aber aus den öfters sehr verborgenen Wurzeln. eichs. L. R. L. 2 , 92. Weichbild art. 125 . Würnburg . Reformat. T. 26 , 14. Die Übergabe geschieht mit verschiedenen Zeichen oder im Beisein gewisser Augenzeugen . Zu den bürgerlichen Arten ein Eigentum in Deutschland zu bekommen, gehöret die Verjährung, Belehnung, Erbschaft und andere wovon wir besonders handeln wollen.

wie wir enteignet werden

Das Eigentum, nach dem „deutschen Recht“ wie es das operierende System sieht, bedeutet lediglich das Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position. Diese Auslegung und Sichtweise auf das Eigentumsrecht, stellt eine Enteignung und Beraubung dar.

Zitat: [Wikipedia

Eigentum ist nach deutschem Recht, ein Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position. Für das Privatrecht definiert § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum als Herrschaft einer Person über eine Sache. Hiernach kann der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Schutz des Art. 14 GG bezieht sich ausschließlich auf einzelne Vermögensgegenstände. Nicht geschützt wird daher das Vermögen in seiner Gesamtheit.“]

1885

Otto Mayer - Verwaltungsrecht

Das schließt nicht aus, dass im weiteren Zusammenhang zivilrechtliche Wirkungen an einen öffentlich rechtlichen Akt sich knüpfen. Dabei handelt es sich aber dann nicht um zweierlei Stücke eines Aktes, in welchem das Handeln des Subjekt auf zweierlei Weise beurteilt würde, sondern um neue Beziehungen des selben oder um Beziehungen anderer.

Wir unterscheiden folgende Fälle:

1. Die in Form des öffentlich-rechtlichen Rechtsinstituts begründeten öffentlichen Rechte können nachträglich durch Veränderungen, die eintreten, in die entsprechenden zivilrechtlichen Rechte verwandelt werden: das öffentliche Eigentum zum Beispiel wird durch Auflassung Privat Eigentum des Staates.

2. Die Wirkung des öffentlich-rechtlichen Rechts Instituts kann sofort für neu in Betracht kommende Beziehungen ins Zivilrecht umschlagen. Bei Begründung rechtlicher Macht über körperliche Sachen ist das fast regelmäßig der Fall: Enteignung, Konfiskation, freiwillige oder erzwungene Zahlung

wie wir enteignet werden
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wie wir enteignet werden
Auflassung - Aufgabe

1803

Hellbach, Johann Christian von - Wörterbuch des Lehnsrechts

Aufkündigen, Auflassen, Upleten: das Lehn refutieren, resignieren

Auflassung: s. Aufgabe, Aufkündigung

Auffenden des Lehns, so viel wie als auflassen.

Refutatio = Refutare feudum 1) den Nießbrauch des Lehns an den Lehnherrn abtreten.

Refutatio feudi – s. Aufkündigung

 

Aufkündigung des Lehns: Aufgeb- Auflassung, Lensabtretung, Lensaufendung, Wiederaufkündigung des Lehns, Refutatio, Rennociatio, Resignatio: 1) ist die Handlung, wo entweder der Lehnsherr das Lehn zurücknimmt, oder der Vasall solches zurück gibt, 2) Befugnis des Vasallens, das Lehn dem Lehnsherr zurück zu geben.

 

1762

Wiesand, G.S. Juristisches Handbuch

Auflassen, Auflassung:

Ist so viel als auf eine feierliche Art seinem Eigentum absagen und solches an einen andern rechtmäsig überlassen. Es ist nämlich in Veräuserungen gewisser sachen die gerichtliche Auflassung angenommen worden, damit 1) allen Streitigkeiten vorgebeugt wurde, 2) hierdurch die Einwilligung derer, die irgend ein Recht an der sache haben, bestätigt wurde, 3) der Contract hiedurch versichert und wieder alle Ansprüche befestigt würde, 4) das Recht des Obern erhalten, unbewegliche Güter aber auf würdige Personen gebracht werden . Daher die Redensart entstanden, das das Lehn aufgelassen, das Grundstück dem Käufer von der Obrigkeit in Lehn gelassen worden. Beyer L.I.C. 19, 10

2 Verschiedene Gesetze

…ohne der Erben Laub und ohne Gericht, mag kein Mann sein eigen Gut noch seine Leut vergeben. Die neuere Dec. Electoral. 61. erfordert die Auflassung in allen Gütern ohne Unterschied.

… es follen aber hinführo alle KaufContracte über unbewegliche Güter gerichtlich fürgetragen , und ehe solches nicht geschehen, und das verkaufte Gut dem Käufer gerichtlich aufgelassen , das Eigentum auf den Käufer beständig nicht gebracht, noch derselbe als Ligentumsherr erkannt werden.

Es ist bekannt, daß man in Sachsen bei der Übergabe unbeweglicher Güter die Redensarten braucht, die Lehn auflassen, oder das Guth in Lehn nehmen, sich von der Obrigkeit in Lehn reichen lassen. Man will dadurch das OberEigentum dem Landesherrn zugestehen, da zwar der Untertan alle mit dem Eigentum verbundene Rechte ausübt, aber gleichwohl an gewisse Schranken und Zwecke, deren Besorgung dem Landesherrn oblieget, gebunden ist…. Von der notwendigen Belehnung bei Erbstücken.. schreiben man soll alle ErbGüter und Häuser vor dem Rat oder gehegter Dinge Bank in Lehen aufnehmen

 

Lehn Auflassung
wie wir enteignet werden
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1750

Weber, Immanuel - Dissertatio Jvridica, De Refvtatione Fevdorvm Imperii

Feudum refutare

Eine Aufsagung, Abtretung, Aufkündigung, Auflassung, Aufgebung der Lehn.

Es mag der Lehn-Mann dem Herren auflassen, und ihm entsagen

Will ein Mann sein Lehn seinem Herren aufgeben, und will sein von dem Herren nicht mehr, der Herre mag es mit Rechte nicht gewegern.

Die gerichtliche Auflassung oder der Gerichtliche Verlaß, Übergab, oder Verzicht.

 

 

1762

Wiesand, G.S. Juristisches Handbuch

Fiscus, Fiscalgerechtigkeit

 

1) Das Vermögen des Landesherrn, seine Kammergüter.

2) Güter, welche der LandesHerr oder die Obrigkeit von den Untertanenvermögen des Obereigentums wegnimmt. Es gehört eigentlich dem Landesherrn und wird insgemein unter die geringeren Regalien gezählt.

wie wir enteignet werden
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1803

Kraft, Sebastian Adam - praktisch juristisches Wörterbuch

Resignatio iudicialis: gerichtliche Auflassung, Verlassung, Verzicht, Verichtliche Erklärung des Eigentümers einer unbeweglichen Sache, daß er sein Eigentum auf einen bestimmten Anderen übertrage

Desertio: Verlassung, Aufgebung, Erlöschung, Verabsäumung in Rechten.

Derelicta, tum: aufgegebene, verlassene, herrenlose Sachen. Verlassenes, besitzloses Gut, das keinen Besitzer hat. Gutwillig verlassener Besitz

Derelicta, tum ctio: Verlassung, Aufgebung des Besitzes oder Eigentums.

wie wir enteignet werden

Ministerium für Justiz und Europa Baden-Württemberg

Fragen zur Notariatsreform

Warum war eine Neuordnung des Notariatswesens in Baden-Württemberg erforderlich?

Wie auch im Grundbuchwesen wiesen die Notariate in Baden-Württemberg eine historisch gewachsene Struktur auf, die es sonst nirgends mehr in Deutschland und Europa gab. Und ebenso wie im Grundbuchbereich gab es auch im Notariatswesen zwischen den Landesteilen Baden und Württemberg völlig unterschiedliche Strukturen. Im badischen Landesteil gab es die sogenannten Richternotare, dies waren Volljuristen im Landesdienst. Im württembergischen Landesteil waren so genannte Bezirksnotare in einer dem gehobenen Dienst zuzurechnenden Sonderlaufbahn tätig. Dazu kamen auch bislang bereits einige freie Notarinnen und Notare.

Zum 1. Januar 2018 wurden alle bisherigen rund 300 staatlichen Notariate aufgelöst, so dass Beurkundungen nunmehr ausschließlich von freiberuflich tätigen Notarinnen und Notaren wahrgenommen werden.

Notare, die bisher im Landesdienst tätig waren, konnten auf ihren Antrag hin aus dem Landesdienst in den Status eines selbstständigen Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung wechseln.

Die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden ab dem Stichtag wie im übrigen Bund durch die Amtsgerichte erledigt.

Ziel der Notariatsreform ist es, dass ab dem Stichtag 1. Januar 2018 alle notariellen Aufgaben in Baden-Württemberg – wie im übrigen Bundesgebiet – von selbständigen Notaren ausgeführt werden. Es wird dann keine staatlichen Notariate mehr geben.

Zur Erinnerung. Der Papst, als Vorsteher des Vatikans nach Außen (die im Hintergrund bekommen wir nie zu sehen), hat sich zuerst die Welt und all ihre Lebewesen als sein Eigen erklärt. Er proklamierte, keiner widersprach, erhob Einspruch, wies zurück – wie auch immer. Also galt es.

Danach erklärte er alle neugeborenen, lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen – damals noch unter dem Begriff Mensch bekannt, als sein Eigentum. Er proklamierte, keiner widersprach, erhob Einspruch, wies zurück – wie auch immer. Also galt es.

Danach den Leib, welchen das lebendige, geistig sittlichen Vernunftwesen während seines Aufenthaltes in der Dichte der Materie bewohnte, so daß automatisch, jeder Geborene vollkommen dem Vatikan und allem was dahintersteht gehörte. Leibeigene. Er proklamierte, keiner widersprach, erhob Einspruch, wies zurück – wie auch immer. Also galt es.

Am Ende war dann die Seele eines jeden dran. Es spielte dabei keine Rolle welcher Religion man angehörte, man war ja schließlich auf der Erde geboren und ja sowieso ein Sklave. Er proklamierte, keiner widersprach, erhob Einspruch, wies zurück – wie auch immer. Also galt es. Simple Grundlagen des römischen (un)Rechts. Schweigen ist Zustimmung. Zustimmung und Annahme wird vermutet.

wie wir enteignet werden

Wie kam es also dazu?

Was ist passiert?

Lehn Sklaverei

Wie geraten wir aber in Schuldknechtschaft? Nur weil wir eben Kinder von Sklaven sind, da ja unsere Eltern und Großeltern usw., bereits als Sklaven geführt werden? Ist die Sklaverei denn nicht verboten worden? Theoretisch ja. Doch wie wird uns sogar in der Sklavenausbildungsstätte, Schule genannt beigebracht? Schweigen ist Zustimmung und dies wird im System ja genau so praktiziert.

 

Bulle Unam Sanctam 1302

Der Papst Bonifatius VIII erklärte sich im Jahre 1302 mit der Bulle Unam Sanctam zum Herrscher der Welt in geistigen, wie auch in weltlichen Angelegenheiten. Er verordnete darin, dass alle Lebewesen dieses Planeten dem Papst unterworfen sind und beanspruchte dadurch die Kontrolle über die gesamte Erde.

Bulle Romanus Pontifex 1455

Papst Nikolaus V. verfügte dann in der päpstliche Bulle Romanus Pontifex im Jahre 1455, dass das neugeborene Kind von allem Recht auf Eigentum getrennt wird.

Aeterni Regis 1481

Papst Sixtus IV. erließ durch die Bulle Aeterni Regis (in etwa »Ewige Herrschaft« oder »Ewiger Besitz des Herrschers«) 1481, dass das Kind seiner Rechte auf seinen Körper beraubt wird. Somit ist ein Jeder von Geburt an zu ewiger Knechtschaft verdammt.

Einberufungsbulle 1537

1537 folgte dann die päpstlichen Einberufungsbulle von Papst Paul III, in welcher die römisch-katholische Kirche Anspruch auf die Seele des Kindes erhebt.

Wir erinnern uns, nach dem Römischen Recht, welches der zweieige Zwilling des Canonischen Rechts ist – beides auf Unterdrückung aufgebaut, können Sklaven nichts besitzen. Alles was sie erarbeiten, gehört dem Herrn – dem Besitzer. Nachkommen von Sklaven sind automatisch Sklaven.
Abgesehen davon stehen sowieso alle, selbst die Nachkommen des “Vaters” unter der “väterlichen Gewalt” – manus. Und als was gilt der Papst? – Papa – Vater von Allen. Zumindest hätte er das gerne, stellt sich so dar, hat sich das Recht genommen.

Bibel Offenbarung:

Und er brachte mich im Geist in die Wüste. Und ich sah ein Weib sitzen auf einem scharlachfarbenen Tier, das war voll Namen der Lästerung und hatte sieben Häupter und zehn Hörner. Und das Weib war bekleidet mit Purpur und Scharlach und übergoldet mit Gold und edlen Steinen und Perlen und hatte einen goldenen Becher in der Hand, voll Greuel und Unsauberkeit ihrer Hurerei, und an ihrer Stirn geschrieben einen Namen, ein Geheimnis: Die große Babylon, die Mutter der Hurerei und aller Greuel auf Erden.…

wie wir enteignet werden
Das Kollateralkonto ist eine Schuld und kein Guthaben

“Die väterliche Gewalt ist diejenige, welche den Eltern über ihre Kinder, oder den Groß-Eltern über ihre Enkel zuständig, vermöge welcher sie völlige Regierung ihrer Person, und unumschränkte Verwaltung ihres Vermögens haben.”

Hellfeld, Johann August - Repertorivm Reale Practicvm Ivris Privati Imperii Romano-Germanici 1762

Im Römischen Recht ist ja die Person, die Rechtsfähigkeit, der Status. Davon gibt es mehrere Abstufungen. Keine Person – Keine Rechtsfähigkeit, keinerlei Rechte. Sklaven unterliegen der maximalen Statusminderung = Capitis deminutio Maxima. Markiert durch die Namenschreibung in Versalien. (Einfach mal den Personalausweis, Reisepass oder den letzten Liebesbrief des Finanzamtes anschauen – alles in Großbuchstaben).

Lehn

Braunschweig 1726

Vorhoff der GEsamten Jurisprudenz

oder vollständige Einleitung zum Jure Civile, Feudali, Canonico und Publico Teil 4

Weil wir demnach einen dreifachen Statum haben:  statum libertatis, civitatis und familiae, so folget auch, daß die deminutio verschieden sein müsse. So theilet man denn die capitis deminutionem ein in maximam, mediam und minmam. Maxima capitis deminutio ist, wenn einer omnem statum, sowohl civitatis, als auch livertatis und familiae verlieret. Dieses geschahe nun bei denen Römern, wenn einer ad bestias, oder zum Feuer, wie auch in die Berwerke condemniret wurde. Denn in diesem Falle, wie bereits in den Tit. 12 ist gemeldet worden, verlor ein solcher condemnirter delinquente seine Freiheit und wurde vielmehr ein servus poenae… das also heutiges Tages diejenigen, welche zum Tode verurteilet oder aber… in die Kolonien geschickt worden, wie diejenigen welche auf dei Galeeren condemnieret worden….

Dann gibt es die Capitis deminutio Media und die Minima. Heutzutage alles zuordenbar der Personenobligation, die wir gezwungen werden zu verwalten. Ich könnte noch etliche Stunden über dieses, meiner Meinung nach, kranke System schreiben. Es gibt etliche verschiedene Status bei den Römern. Die berühmte pyramidale Struktur, die auch die Logen nutzen, wo am Ende eine kleine Minderheit über Allem herrscht. Der Vatikan, als die Hure Babylons in der Bibel erwähnt, aber auch nur als der Verwalter nach Außen, im Sichtbaren, auf der materiellen Ebene dieser Welt.

Nun ist es ja auch natürlich ziemlich anstrengend, wenn man die ganze Erde haben will aber sie womöglich auch noch „Gott bewahre“ selbst „bearbeiten“ muss.

Somit schlug man zwei Fliegen mit einer Klappe: die rechtlosen Sklaven, die ja eh nichts haben konnten und dem Befehl „seit fruchtbar und vermehret euch“ gehorchten, um weiteres fructus naturales hervorzubringen und gab denen die Nutzung am Land, welches sie zu bestellen hatten und so die goldenen Paläste der unschuldliebenden, wasserpredigenden und weinsaufenden, alten Männer in langen Kleidern und all ihrer dunklen Vorlieben zu finanzieren.

Wir sind also ungefähr 1455 offiziell zu Sklaven erklärt, es stand eine Weile unwidersprochen da und wurde zum Gewohnheitsrecht. Schweigen ist Zustimmung in diesem System.

Sklaven können nichts besitzen, alles was sie besitzen gehört ihrem Herrn. Sie haben keinen Status (Person als Rechtsfähigkeit) ihnen wird also bei der Anmeldung auf dem Standesamt eine Lizenz für die Nutzung, welche sich Geburtsurkunde (der Person), nennt.

Durch die Nutzung, der uns zur Verfügung gestellten Person, entsteht eine vorab berechnete Schuld, das Kollateralkonto, welches als eine selbstständige Treuhand – ohne Begünstigten, funktioniert (gehört ja eh alles dem, der den Vatikan als Erdverwalter steuert.).

Kinder von Sklaven sind automatisch selbst Sklaven. Unfrei geboren und Sachen (res – daher auch res judica). Sie erben dann quasi das Sklavenkonto ihrer Eltern. Wenn wir was falsch machen (in den Augen des Systems), wird da was draufgebucht als Strafe. Ziel ist es, uns ewig in der Sklaverei zu halten.

Dieses nennt sich Lehn. Wie im Beitrag das Römische Unrecht ausgeführt, so ist dieses System bzw.. die dahinterstehenden alles andere als dumm… sie waren sich bewusst, daß eine offene Kontrolle der sich vermehrenden Sklaven, viel schwieriger von statten gehen würde. Also verwischte man nach und nach die Grenzen, ließ die Leute vergessen. Aus den Sklaven wurden die Leibeigenen, zu Knechten und später zu Bürgern wurden. Vordergründig mehr Rechte genießend. Sie wandelten das System der offenen Sklaverei, innerhalb der Jahrhunderte in ein verschachteltes, verstecktes und weniger klares. Geformt nach ihren Wünschen.

???

Blaschke, Johann
Vorträge Lehenrecht

Begriff des Lehens und dessen wesentliche Merkmale

Lehen (feudum) heißt eine Sache, deren Eigentum in der Art geteilt ist, daß das Obereigentum derselben einer Person und das Nutzungseigentum aber einer anderen Person unter der Verbindlichekeit einer wechselseitigen, besonderen Treue zusteht.

Jene Person, der das Obereigentum an einer solchen Sache zukommt, heißt der Lehensherr, dagegen jene Person, der das Nutzungseigentum gebührt, der Vasall genannt wird.

wie wir enteignet werden
wie wir enteignet werden

“Allodifikation, der Fall der sogenannten Lehnsappropriation (Übergang der Rechte des Lehnsherrn auf den Vasallen), bei welchem der Lehnsherr dem Vasallen das Lehnsgut zum vollen Eigenthum überträgt. Durch die Allodifikation können die Rechte des Agnaten nicht verletzt werden, vielmehr erneuern sie sich dabei zu der Form fideikommissarischer Successionsrechte.”

wie wir enteignet werden

“Die Allodifikation kann übrigens, rechtlich betrachtet, nur dann eintreten, wenn außer dem Vasallen Mangel an berechtigten Personen oder wenn deren Einwilligung erfolgt ist. Sie pflegt gegen Eintrichtung eines Abfindungsquantums oder eines jährlich zu zahlenden Kanon, der sich nach der Anschlagsumme des Guts richtet, zu geschehen.”

Mayers Konversations-lexikon

1876
Das Kollateralkonto ist eine Schuld und kein Guthaben
Das Kollateralkonto ist eine Schuld und kein Guthaben
Adolf Schmidt – Die Persönlichkeit des Sklaven nach römischen Recht. 1868
Das Kollateralkonto ist eine Schuld und kein Guthaben
Das Kollateralkonto ist eine Schuld und kein Guthaben
Das Kollateralkonto ist eine Schuld und kein Guthaben
Ignaz Jastrow – Strafrechtliche Stellung des Sklaven 1878
wie wir enteignet werden

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