Die Beklagten zu 3.) wurden XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX jedem einzelnen Fall verweigert. Bis zum Zeitpunkt der Urteilserstellung, wurde XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX
Die Beklagten zu 3.) sind selbst XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX,XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX Die Erhebung einer Klage vor einem sogenannten „staatlichen“ Gewohnheitsgerichten – den Auswüchsen und weisungsgebundenen Stellen der Beklagten zu 3.) selbst, wäre in diesem Zusammenhang ein rechtslogisches Paradoxon, da sie den Täter zum Richter machen würde. In keiner legitimen Ordnung – gleich welcher Rechtsauffassung – kann eine Instanz zugleich Täter und Richter sein. Dies widerspricht elementar den Prinzipien von Neutralität, Unbefangenheit und der Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung.
Ein weiterer Grund, weshalb staatliche Gerichte als Schlichter ausscheiden, liegt in ihrer strukturellen Befangenheit: Sie agieren nicht unabhängig, sondern sind organisatorisch, wirtschaftlich und juristisch mit denselben Firmenkonstrukten verbunden, die hier in Frage stehen.
Der dritte Grund ist grundsätzlicher Natur: Vor einem staatlichen Gericht, welche ausschließlich „in Sachen“ (res) verhandeln, kann kein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen auftreten, ohne sich zuvor dem sprachlichen und rechtlichen Paradoxon zu unterwerfen, als „natürliche Person“ und Sache geführt zu werden – ein Begriff, der nachweislich eine juristische Fiktion darstellt und keiner Wirklichkeit im Wahren Recht entspricht und damit die ihm zustehenden Rechte drastisch zu minimieren.
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX bloß Gesetzliches des lex. XXXXXXXX XXXXXXXX freien Souveräne, müssen bei jedem Vorgang geachtet und gewahrt bleiben.
Die Kläger 1.) und 2.) haben den lückenlosen Nachweis erbracht, dass die Kläger zu 2.) lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen mit eigenem freien Willen sind und nicht länger der juristischen Fiktion einer Person im System unterliegen.
Dies wurde im Urteil Nr. 670770 (Jan. 2021. Dieses Urteil und alle nachfolgend genannten, liegen etlichen Stellen der Beklagten zu 3.) vor XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX des Freien Schiedsgericht Kininigen grundlegend festgestellt: „Die Antragsteller sind keine Sache und keine Gegenstände, sondern lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen […] Eine Reduzierung des Lebendigen auf eine Person als Fiktion ist Unrecht.“.
Ferner hält dieses Urteil fest, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Die Kläger zu 2.) haben von diesem Recht Gebrauch gemacht, indem sie XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX außerhalb des staatlichen Systems ist legitim; sie stellt weder Betrug noch Täuschung dar, wie das Urteil 670770 weiter klarstellte. Kein Gesetz niedrigerer Ordnung kann die Kläger zu 2.) zwingen, einen XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX sich entrechtend auf den Status einer Sache – der Person zu reduzieren. Das freie Schiedsgericht erkennt sowohl den Kläger zu 1.) wie auch die Kläger zu 2.) als souveräne Rechtsträger an – eine Position, aus der heraus sie berechtigt sind, eigene Hoheitszeichen (Wappen, Siegel, Dokumente) zu führen, zumal sie nicht der, durch die Drahtzieher der Beklagten zu 3.) kreierten Jurisdiktion der beklagten Gewohnheitsgerichte und dem Personensystem und deren Nutznießern, unterstehen.
Die wiederholte Behauptung der Beklagten zu 3.) – XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX stellt in diesem Zusammenhang eine Form gezielter Selbstimmunisierung dar – mit dem alleinigen Zweck, eine Zuständigkeit vorzutäuschen, wo nachgewiesen keine XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX besteht. Diese Argumentation ist in sich rechtslogisch unhaltbar und offenbart eine Täuschungsstrategie zur Erhaltung institutioneller Kontrolle, indem sich der „Staat“ über alles an höchste Stelle stellt – über jedes Wesen, über jeden Willen, über jedes Recht und über jegliche natürliche Ordnung.
Sie gleicht dem absurden Vorgang, dass ein Bankräuber nach seiner Tat selbst definieren dürfte, welches Strafmaß für ihn gelten soll und welche Umstände als strafmildernd zu bewerten seien. Eine solche Konstellation widerspricht nicht nur den Grundsätzen wahrer Gerechtigkeit, sondern zerstört jeden Anspruch auf Objektivität und Rechtsklarheit. Das Freie Schiedsgericht Kininigen weist diese Fiktion daher in ihrer Gänze zurück.
Die Beklagten zu 3.) – insbesondere die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Schweiz, Südtirol, sowie aller weiteren, als angebliche „Staaten“ in Erscheinung tretenden Organisationen, haben keine hoheitliche Gewalt über die Kläger mehr. Bereits das Endurteil Nr. 671011 vom 22. Februar 2022 („Gewohnheitsgerichte“) stellte fest, dass die üblichen staatlichen Gerichte reine Privatgerichte ohne echte Staatlichkeit sind. Es wurde klargestellt, dass die vermeintliche „amtliche“ Gerichtsbarkeit, welche auf römischem Gewohnheitsrecht (jus und lex) fußt, für lebendige Vernunftwesen unzuständig ist, da diese Gerichte ausschließlich über Personen als Sache Gericht halten. Jede Vortäuschung staatlicher Souveränität, um die Zustimmung eines Menschen zu erschleichen, wurde ausdrücklich als Betrug bezeichnet. Folgerichtig haften alle, als „Richter“, „Beamte“ oder Bedienstete auftretenden Individuen dieser Gewohnheitsgerichte unbegrenzt privat – auch dann, wenn sie ihren Namen nicht angeben – da eine Haftungsentziehung durch fiktive Ämter ausgeschlossen ist.
Die Kläger zu 2.)XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX zurückgewiesen. Damit unterliegen die Kläger zu 2.) kraft XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX). Dieser Punkt ist wesentlich, denn er bedeutet, dass das System generell weder über die Kläger zu 2.) richten kann, noch über deren Rechte befinden darf. Würde man dennoch das System über seinen eigenen Betrug urteilen lassen, läge ein unauflösbarer Zirkelschluss vor – ein logisch unzulässiger Vorgang, bei dem der Täter, als sein eigener Richter auftritt. Genau dies haben die Kläger zu 1.) und zu 2.) beanstandet und die Richter des Freien Schiedsgericht Kininigen teilen diese Auffassung: Nemo iudex in causa sua – niemand kann Richter in eigener Sache sein.
Der Versuch des Beklagten zu 3.), trotz erwiesener Befangenheit und eigener Tatbeteiligung ständig und nachdrücklich als scheinbar neutrale Instanz aufzutreten, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt und macht sämtliche entsprechenden Entscheidungen des Systems null und nichtig. In diesem Sinne hat schon XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX Zuständigkeitsnachweis ungültig sind.
Die Ausgangssituation dieses Grundsatzurteils, hervorgehend aus dem Endurteil 670887 war der gewohnte und wiederholte Rechts-, Vertrags- und Eigentumsrechtebruch einer weisungsgebundenen und ausführenden Erfüllungsgehilfen des operierenden Systems der Beklagen zu 3.). Diese angeblich „staatliche“ Stelle AMTSGERICHT XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX keine Genehmigung dafür zu erteilen. Gepaart mit dem wiederholten und gewohnheitsmäßig dreisten Übergriffs XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Anordnungen und klare Abgrenzungen und Nutzungsbedingungen diesbezüglich, wurden in gewohnter Manier ignoriert XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX operierenden Systems sein zu wollen, erschaffen wurde.
Die Ankündigung des betroffenen Souveräns, dass das Schweigen des in dem Fall handelnden AMTSGERICHT XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX des Adressaten, als korrekt bestätigt gelten, trat in Kraft.
Diese Klarstellung und Ankündigung bezüglich XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX und des Klägers zu 1.) bei der übergreifenden Stelle angefordert.
Darin wurde mit Nachdruck offengelegt, dass die Beklagten zu 3.) unter dem Deckmantel angeblicher Behördenfunktionen, sich rechtswidrig XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX keiner Verfügungsgewalt der Beklagten unterlagen.
Dabei wurde nicht nur die Verfügungshoheit des Klägers systematisch ignoriert, sondern die gesamte Vorgehensweise entlarvt: ein moralisch verkommener, rechtlich haltloser Zugriff auf den schöpferischen Ursprung hinter der juristischen Fiktion, mit dem Ziel der vollständigen Enteignung durch Täuschung, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX und stille Gewalt.
Besonders schwer wiegt der Umstand, dass dieser Missbrauch nicht nur nach offengelegtem Betrug unbeirrt fortgesetzt wurde, sondern nun auch XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX im vollen Wissen um die Rechtslage und mit offen zur Schau gestellter Rücksichtslosigkeit. Unbeeindruckt von allen Offenlegungen agierten die Beklagten zu 3.) weiterhin unbelehrbar, hemmungslos und ohne jede Spur von Scham oder Einsicht – einzig geleitet von der Agenda der hinter dem operierenden System stehenden Machtzirkel, deren Interesse allein im Erhalt ihres Zugriffs und ihrer Kontrolle liegt. Dieses obwohl dem XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 3.), stellvertretend für dessen ihm übergeordnete Strukturen, großzügig eine letztmalige Möglichkeit der Vorlage von Gegenbeweisen zu dem vorgebrachten Betrug durch die Kläger eingeräumt wurde. Zitat:
„Der XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXX sondern auch in rechtlicher und öffentlicher Verantwortung. Sie entzieht jeglicher künftigen Forderung – sei es durch Gerichtsvollzieher, Behörden oder systemische Instanzen – jede Grundlage. Ein derart bestätigter Offenbarungseid macht alle weiteren Versuche der Inanspruchnahme ungültig und entlarvt sie als vorsätzlichen Machtmissbrauch. XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX Ihrer Täuschung und Grenzüberschreitung und Ihr bedingungsloses Schuldeingeständnis und XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Dieses Eingeständnis macht den Weg frei für konsequentes, legitimiertes Handeln auf Seiten des Ursprungs – nicht aus Vergeltung, sondern aus Gerechtigkeit. Denn wer die Wahrheit anerkennt – XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX räumt seine eigene Stellung. Und wer sich seiner Verantwortung stellt, kann die Folgen nicht mehr abwälzen.“
Eine Antwort der betroffen Stelle und die Vorlage der geforderten Beweise für deren Rechtsansprüche und Verhalten, erfolgte nicht. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX bedingungslose und absolute Schuldeingeständnis dieser Stelle, stellvertretend für die Beklagten zu 3.), durch das vollständige Unvermögen Gegenbeweise vorzubringen, nach der eindeutigen Ankündigung der Klägerseite, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX der Beklagten zu 3.) aus und wurde im Endurteil Nummer 670887 festgeschrieben.
Bereits seit einigen Jahren werden Stellen der Beklagten zu 3.) überXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX im System dementsprechend anzupassen und an alle betroffenen Stellen weiterzugeben. Diese XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX Arroganz dieser Stellen XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX
Die Beklagten zu 3.) werden angewiesen, den XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX. Fehlt ein solcher Eintrag, berührt dies jedoch in keiner Weise die Gültigkeit der Rechte der Kläger. Das Fehlen in einer systeminternen Datenbank beweist keine „Ungültigkeit“, sondern vielmehr die Unabhängigkeit der Kläger vom System. Die unterlassenen Eintragungen, begründen ein venire contra factum proprium der Beklagten zu 3.) – sie können sich nicht auf ihre eigenen Verwaltungstools berufen, um den Klägern Rechte abzusprechen. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX kein Wahrheitskriterium, sondern lediglich ein Verwaltungsmittel des Systems.
Die den Beklagten zu 3.) befinden XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Zahlreiche gerichtsfeste und rechtsverbindliche Dokumente, sowie die kollektive XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX jeder einzelnen, hochrangigen Stellen staatlicher Vertretung, der beauftragten Regierungsvertreter, Gerichte, Anwälte, Abgeordneten, Minister, Richter, Ämter, Notare usw., legen ein kollektives Schuldeingeständnis gemäß XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX ab.
Darin ist auch der Grund und Ursache, für dieses konsequente Verhalten der Beklagtenseite zu finden – der kollektiv begangene Betrug aus niedrigen Beweggründen der eigenen Bereicherung und der Erhaltung der eigenen Privilegien und Vorzüge, ihrer parasitären Existenz. Damit wurden die durch die Kläger zu 1.) und 2.) bekundeten Anschuldigungen, zur alleinigen Wahrheit und unverrückbaren, rechtswirksam festgeschriebenen Tatsache. Folglich bleibt den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als den Klägern zu 1.) das Recht auf Ausgleich und Wiedergutmachung zuzusprechen.
Dieses bedingungslose Streben, nach der Umsetzung des Betrugsvorhabens der Beklagten zu 3.), im Auftrag ihrer Drahtzieher und durch die Erfüllungsgehilfen ihres Systems, an den lebendigen Werteschöpfern und XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Der Name und Personenobligationen, welche zu einer Fessel durch das System konstruiert wurden, bilden die Grundlage, für die gerichtliche Übertragung und vollumfängliche Übereignung der Rechte am Namen der Beklagten zu 3.) und ihrer operierenden Stellen, welche sich bereits durch ihre unermessliche Arroganz und die Ignoranz jeglichen Rechts, diese Schuld aufgeladen haben. Die aus dieser kontinuierlichen und bewussten Schuld, erfolgt die hier angeordnete Übertragung der Namen und Siegel usw. der Beklagten zu 3.). Diese Übertragung an den Kläger zu 1.), beinhaltet nicht nur die Namen, sondern auch die Erkennungsmerkmale der schuldhaften Dienst- und Amtsstellen, des Designs, der Logos, Siegel und Insignien, als Entschädigung des Klägers zu 1.).
Alle äußerlichen Merkmale und Werkzeuge, welche mehrheitlich dazu genutzt werden, Schaden am Lebendigen zu legitimieren und rigoros durchzusetzen, während nach Außen hin, den Geschädigten der Schein einer angeblichen Rechtsstaatlichkeit vorgegaukelt wird, durch eine selbsternannte Rechtsstaatlichkeit, die dazu dient, das System selbst und seine Erfüllungsgehilfen zu schützen, in der völligen Rücksichtslosigkeit bei dem eigenen Bestreben, die wirtschaftlichen Interessen des „Staates“ und der Dahinterstehenden durchzusetzen.
Die dabei, für die Durchsetzung der Interessen der Beklagten herausgegebenen Schriftstücke als Beschlüsse, Anordnungen, Urteile, Verfügungen usw., werden durch ihre Erfüllungsgehilfen als Richter und ähnliches, niemals unterzeichnet bzw. unterzeichnet herausgegeben, um sich selbst, anhand des begangenen Betruges vor Schadensersatz- und Regressforderungen zu schützen und sich der Konsequenzen zu entziehen. Selbst geforderte Apostillen auf diesen sogenannten „gerichtlichen Entscheidungen“ werden verweigert, um mit aller Macht die maßlose Rechtsbrüchigkeit zu decken.
Folglich handelt es sich bei derartigen Schriftstücken der Beklagtenstellen genaugenommen nicht um Urkunden, sondern nur um wertloses Papier im Anschein eines „Rechts“ (welches anschließend mit Gewalt durchgesetzt wird). Somit trifft der Tatbestand einer Urkundenfälschung, auf die sich die häteren Briganden des operierenden Systems der Beklagten zu 3.), möglicherweise berufen werden, nicht mal im entferntesten zu. Abgesehen davon, dass diese richterliche Anordnung, nicht nur als dringend notwendig angesehen wird, um dem dreisten Treiben der Beklagten einen Riegel vorzuschieben, sondern auch weil dies, ein gerechtes Gegenmaß zu den begangenen Taten der Stellen der Beklagten und den Beklagten zu 3.) selbst, darstellt.
Die Kläger zu 1.) und 2.) haben unbestritten XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX
Es wird hiermit erneut festgestellt, dass das Beklagtensystem XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Damit einhergeht die vollumfängliche private Haftung der Beklagten, für sämtliche daraus entstandenen Schäden. XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX
Ergänzend wird verwiesen auf die damit in unmittelbarem Zusammenhang XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX In diesen Dokumenten haben die höchsten Stellen des operierenden Systems den Betrug durch den Geburtsnamen anerkannt – mit der Folge, dass sämtliche Verträge mit dem operierenden System und allen zugehörigen Stellen ex tunc aufgehoben sind.
Darüber hinaus wird Berufung genommen auf die zahlreichen, folgenden, rechtswirksam zugestellten Verzüge: Steinmeier, Frank-Walter in der Funktion als Bundespräsident bei der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND mit der Nummer XXXXXXXXXXXXXXX 30. April 2024 und XXXXXXXXXXXXXXX 04.August 2025; BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ XXXXXXXXXXXXXXX 30. April 2024; BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ mit XXXXXXXXXX 30. April 2024; XXXXXXXXXXXXXX UNITED NATIONS XXXXXXXXXX Europäisches Parlament XXXXXXXXXXXXXXX am 30. April 2024 XXXXXXX 4. August 2025; XXXXXX Europäische Kommission XXXXXXXXXX 4. August 2025; XXXXXXXXXX EUROPÄISCHER RAT XXXXXXXX 4. August 2025, XXXXXXXX Bundesverfassungsgericht XXXXXXXXXXXXXXX Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart XXXXXXXX 14. Juli 2025, der International Labour Organisation XXXXXXXXXXXXXXX 4. August 2025, International Monetary Fund XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX 28. Juni 2025
Es erfolgte eine Prüfung und Bestätigung der Namenseigentumsverhältnisse und Grundsatzurteile des Freien Schiedsgericht Kininigen, durch die IRS – Department of the Treasury Internal Revenue Service vom 22 Februar 2022, sowie die Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch die FIU – FINANCIAL INTELLIGENCE UNIT auf Köln, nach ihrer mehrmonatiger Prüfung, der ihnen übersendeten Unterlagen, Dokumente, Zertifikate, Urteile und Verzüge, XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX des 10. Mai 2025.
Durch die Beweisaufnahme – insbesondere durch die vorgelegten früheren Urteile – ist eindeutig hervorgegangen, dass das gesamte Konstrukt des Beklagten auf einer massiven Täuschung beruht. Kern dieser Täuschung ist der Diebstahl des Geburtsnamens und die darauf aufbauende Fiktion der juristischen Person. Das Endurteil Nr. 671200 vom 8. Mai 2024 hält unmissverständlich fest, dass der Geburtsname, auf den sich das System stützt, Mutter und Vater und dem Nachkommen durch Täuschung und Betrug gestohlen wurde.
Das operierende System schädigt die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ab ihrer Geburt durch arglistige Täuschung, insbesondere durch widerrechtliche Registrierung und Sicherung des Geburtsnamens, ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung, wie bereits durch frühere Urteile festgestellt wurde.
Dieser Vorgang – die Registrierung eines Neugeborenen, ohne vollständige Aufklärung und Einwilligung – stellt zu keiner Zeit eine gültige Vertragsgrundlage dar, so dass alle darauf basierenden Rechtsakte unwirksam sind. Folgerichtig erklärte Urteil 671200 sämtliche Verträge weltweit für ungültig, soweit sie auf einer Geburtsurkunde und dem davon abgeleiteten Namen beruhen.
Denn jede dieser Urkunde weist einen „Grundsatzdefekt“ auf. Diese Eigenschaft eines Defektes überträgt sich auf alle nachfolgenden Prozesse, die darauf aufbauen. Die Geburtsurkunde wurde ohne Rechtsgrundlage (ohne legitimen Eigentümerwillen) erstellt und verkörpert somit eine Fiktion, nicht die Wahrheit. Damit gibt es keine Zuständigkeit und keinen Zugriff des Beklagten auf den Kläger oder sonst jemanden, der sich diesem Betrug entzogen hat. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit Urteil Nr. 671011 (Februar 2022), worin ebenfalls festgestellt wurde, dass ein lebendiges Wesen einem solchen Rechtskreis der Fiktion nicht unfreiwillig unterworfen werden kann, ohne gegen dessen unveräußerliche Rechte zu verstoßen.
Das operierende System behauptet, im Recht zu sein, weil es auf interne Gesetze und Verwaltungsakte verweist, die es selbst geschaffen hat, um seinen Machtbereich aufrechtzuerhalten. Gesetze die nicht dazu dienen, die lebendigen Wertegeber – die geistig sittlichen Vernunftwesen (Menschen) zu schützen, sondern sie dienen dazu, deren Verhalten zu regulieren, im Interesse derer, die Macht ausüben wollen.
Dieses System nimmt sich das eigenständig zugeteilte Recht, ohne Zustimmung XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX eine künstliche Rechtseinheit XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX und behauptet anschließend, dass alle weiteren Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten auf dieser Person beruhen und dass das Lebendige dafür jegliche Haftung widerspruchslos zu tragen hat. Das ist in der juristischen Logik keine Ableitung von Recht aus Zustimmung, sondern eine rückwirkende Legitimierung eines ursprünglich unrechtmäßigen Zugriffs.
Mutter und Vater werden seitens des Systemaufbaus dazu genötigt, ihren Nachkommen und seine Geburt zu registrieren und werden nicht aufgeklärt, dass eine Registrierung des Namens ihres Nachkommens beim sogenannten „Geburtsstandesamt“ in Wahrheit ein XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX. Die Behörde verhält sich anschließend, als dürfe sie nicht nur den Namen indexieren, rechtlich zuordnen und dauerhaft im Register verwalten, sondern auch das Lebendige als entrechteten Haftenden, selbst.
Diese Verwaltung dient dann als Grundlage zur Erschaffung von Personenrollen („Kind“, „Steuerpflichtiger“, „Staatsbürger“), denen wenig Rechte zugestanden und viele Pflichten aufgeladen werden, ohne dass das betroffene Vernunftwesen oder seine Vertreter über die Tragweite dieses Verwaltungsakts informiert wurden. Damit fehlt jegliche Grundlage für eine wirksame, informierte und freie Zustimmung im Sinne eines rechtsgültigen Aktes, welcher als Basis für die Erschaffung einer „natürlichen“ oder „juristischen“ Person dient, da die Legitimation allein auf unterstellter Zustimmung, die weder explizit erteilt noch rechtlich belastbar dokumentiert ist, beruht.
Diese verdeckte Aneignung XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Das operative Verwaltungssystem bezieht seine behauptete Zugriffshoheit nicht aus dem souveränen Willen der Betroffenen, sondern aus strukturellem Zwang und Täuschung.
Diese Vorgehensweise erfüllt alle Merkmale eines Zirkelschlusses: Das System beruft sich auf interne Gesetze und Verwaltungsakte, die es selbst geschaffen hat, um sich zu legitimieren. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX und behauptet im Anschluss, alle weiteren Rechte und Pflichten ergäben sich daraus. Das ist keine rechtliche Ableitung, sondern rückwirkende Legitimierung eines unrechtmäßigen Zugriffs. Durch vorsätzlichen, strukturellen Betrug wurde eine Lage geschaffen, in der scheinbar Verträge und Gesetze gelten, die jedoch aus Sicht des Wahren Rechts von Anfang an null und nichtig sind.
Das operierende System hat durch vorsätzlichen und systematisch angelegten Betrug eine Lage geschaffen, in der es scheinbar Verträge und sogenannte Gesetze zur Anwendung bringen konnte – Verträge, die jedoch im Lichte des Wahren Rechts von Anfang an null und nichtig sind. Die Kläger zu 2.) haben diesen grundlegenden Betrug erkannt, offengelegt und XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX in freier Entscheidung, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Als rechtmäßige Reaktion hätten die Beklagten zu 3.) entweder einen inhaltlich und formell gültigen Gegenbeweis ihrer Anspruchsgrundlagen erbringen müssen XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXXund alle an sie angebundenen, „staatlichen“ Stellen auf der Fiktion, dass die Kläger zu 2.) weiterhin als juristische Person behandelt werden könne, obwohl XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Dieses Verhalten offenbart nicht nur die Täuschungsstruktur des operierenden Systems der Beklagten zu 3.) und ihrer Stellen, sondern auch den dahinterstehenden Willen zur bewussten und willentlichen Aufrechterhaltung eines Unrechts. Es zeigt sich eine psychologische Dynamik, die stets demselben Muster folgt: Die Täter sind sich ihres geschaffenen Unrechts voll bewusst. Dennoch versuchen sie die Kläger zu 2.) durch psychologischen Druck, strukturelle Einschüchterung, repetitive bürokratische Mechanismen und durch gezieltes Verschweigen gültiger Erklärungen, zur Unterwerfung zu zwingen und auf die rechtlose Position der Person zu reduzieren.
Ziel dieser Handlung ist nicht die Heilung, sondern die erpresste Legitimation der ursprünglichen Täuschung, um die Rückkehr der Klägers zu 2.) in das System der Fiktion zu erzwingen.
In diesem Verhalten liegt ein fundamentaler Zirkelschluss, den das Gericht ausdrücklich benennt: Das System erklärt sich selbst zur einzigen Instanz, die über Status, Zugehörigkeit und Rechtsfolgen entscheiden kann und verweigert gleichzeitig jede Abmeldung, jeden Statuswechsel oder jede Rückübertragung von Rechten, mit der Begründung, dies sei „nicht vorgesehen“. Es sagt implizit: „Du darfst nur mitreden, wenn du Teil von uns bist und dich uns unterstellst und du darfst uns nicht verlassen.“ Dies ist ein bewusster Zirkel, durch den sich das System aus der Verantwortung stiehlt, um die Haftung abzuwehren, die es selbst verursacht hat. Täter, Richter und Vollstrecker fallen hier in eins. Dies verstößt gegen jedes Prinzip wahrer Rechtsfindung.
Anstatt der Wahrheit ins Auge zu sehen und ehrenvoll und einzig richtig zu handeln, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Kein Gesetz und keine Verfügung, die in jenem künstlichen Rechtskreis des Zwangs und Übervorteilung erlassen werden, entfalten irgendeine Rechtswirkung auf die Kläger. Jeder Souverän, der diesen Weg von Kininigen gegangen ist, hat sich XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX befreit und stellt ihn vollständig außerhalb des fiktiven Konstrukts der Beklagten zu 3.).
Die Kläger zu 2.) brauchen weder irgendwelche „Erlaubnisse“ noch „Genehmigungen“ von dem System der Beklagten zu 3.), welche mit diesen Installationen einer angeblichen Pflicht nach außen hin immer den Anschein erwecken, als stünde etwas außerhalb der Kläger zu 2.) was ihm übergeordnet und mehrwertig ist.
Dieses so künstlich erzeugte Monopol auf genaugenommen alle Bereiche des Lebens dienen dazu, dass Individuen in Vertragsverhältnisse (Führerscheinvertrag, KFZ-Brief als Eigentumsnachweis etc.) und unter die Verwaltung der Beklagten zu 3.) zu zwingen. Genau diese Art der Übervorteilung lebt von der Fiktion, alle lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen (Menschen), seien dem System unterworfen. Nachdem die Kläger zu 2.) ihre Unterwerfung jedoch XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX greift auch diese Fiktion nicht mehr.
Auch die Erfüllungsgehilfen als Exekutive des operierenden Systems – die POLIZEI, sind gegenüber den Klägern zu 2.) nicht mehr weisungsbefugt, denn sie handeln – wie oben bereits festgestellt – nicht hoheitlich, sondern privat und für den Bereich der fiktiven Personenobligation, die „Person“. Urteil Nr. 671001 vom 9. April 2022 („Exekutive/Polizei“), hat nach umfassender Prüfung ergeben: Die Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll und ähnliche Einrichtungen sind nichts anderes, als firmenähnliche Einheiten, die als Unternehmen registriert sind (z. B. ist „POLIZEI“ beim Patent- und Markenamt als Marke eingetragen). Ihren Mitarbeitern kommen keinerlei hoheitliche Befugnisse zu, da es an echter Staatlichkeit fehlt. Alle ihre Handlungen gegenüber einem lebendigen Wesen, erfolgen in privater Kapazität und ziehen persönliche Haftung nach sich. Die Jurisdiktion des Systems, wurde von den Klägern XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX keinen Zwangsvertrag, durch die bloße Anwesenheit im geografischen Verwaltungsgebiet eines sogenannten „Staates“, eines Lizenznehmers der Beklagten zu 3.) konstruiert werden.
Um überhaupt irgendeine Zuständigkeit über das Lebendige zu erlangen, bräuchte es einen individuellen, freiwilligen Vertrag zwischen den jeweiligen Souveränen, den Klägern zu 2.) und den betreffenden Organen des Systems. Einen solchen gibt es jedoch nicht, vielmehr haben die Kläger zu 2.) explizit jede iXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Somit entbehren alle polizeilichen Maßnahmen den Klägern zu 2.) gegenüber. Sollte ein Mitarbeiter der Beklagten zu 3.) dennoch eigenmächtig handeln, bewegt er sich ultra vires (außerhalb seines Rechtsumfangs) und haftet vollumfänglich und unbegrenzt selbst.
Die Beklagten zu 3.) missbrauchten kontinuierlich und auf allen sich zugeteilten Ebenen, ihre Stellung und Machtposition, durch die Handlungsweise unter dem Schutz und Deckmantel der sogenannten Staatsmacht. Zumal die Staatlichkeit durch die Privatisierung aufgehoben wurde, was offenkundig bekannt ist.
Sämtliche durch XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX sowie XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX vollumfänglich rechtswirksam, sondern in ihrer Rechtsnatur und Wertigkeit, dem vom operierenden System hervorgebrachten Schriftgut übergeordnet. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Sie sind aus der Notwendigkeit entstanden, weil keine offizielle Stelle des operierenden Systems in der Lage oder Willens war, die unveräußerlichen Rechte der Kläger zu 2.) oder anderer Vernunftwesen zu schützen, zu klären oder überhaupt anzuerkennen. Mangels zuständiger und handlungsfähiger Institutionen, war die Schaffung dieser Dokumente nicht nur rechtmäßig, sondern zwingend notwendig, um das Rechtsvakuum zu füllen, dass durch fortgesetzte Verweigerung der Stellen des operierenden Systems verursacht wurde.
Diese Dokumente genießen daher uneingeschränkte Gültigkeit und müssen von sämtlichen Organen des operierenden Systems der Beklagten zu 3.) innerhalb ihres gesamten Wirkungsbereichs so behandelt werden, als wären es eigene amtliche Dokumente – zumal kein Dritter dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die Beklagten können und konnten dem jemals etwas Substantielles entgegensetzen, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Das stellt weder eine rechtliche Beurteilung noch eine Wahrheit dar, sondern ist ein Ausdruck der durch das System vorgenommenen Täuschung und kognitiver Voreingenommenheit. Die Tatsache, dass ein lebendiges Wesen XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX sondern vielmehr seine Unabhängigkeit. Genau das scheint jedoch das eigentliche Problem für die Stellen des Systems zu sein – das es als das erkannt wird was es ist – ein nutzloser und störender Parasit ohne jeglichen Gegenwert.
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Das Schiedsgericht stellt ergänzend fest, dass die Beklagten zu 3.), durch XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX auf jegliche Gegenforderungen verzichtet haben. Gleichzeitig haben sie damit die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in vollem Umfang bestätigt.
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX
Im Handelsrecht, auf das sich die Beklagten nachweislich selbst berufen und dessen Normen sie innerhalb ihrer operativen Struktur vertreten, XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX
Dabei bedienten sich die Beklagten in ihrer Argumentation, des logischen Fehlschlusses der Berufung auf Autorität. Sie verwiesen auf den eigenen Status oder die eigene Autorität ihrer Institutionen, als hinreichenden Beweis für die Richtigkeit ihres Handelns, anstatt die tatsächliche Rechtmäßigkeit oder Sachprüfung zu erbringen. Doch eine Behörde kann sich nicht dadurch rechtfertigen, dass sie sich selbst zur Autorität erklärt. Legitimität erfordert Substanz – nicht Titel.
Hinzu kommt ein klassischer Zirkelschluss, durch den sich das System selbst zu bestätigen versucht: Es behauptet, nur innerhalb seiner eigenen Strukturen, könne über Recht und Gültigkeit entschieden werden und verweigert jedoch gleichzeitig jede Instanz außerhalb dieser Struktur. So heißt es sinngemäß: „Nur wir dürfen beurteilen, was rechtens ist und da wir euch nicht anerkennen, ist euer Anspruch unrecht.“ Damit immunisiert sich das System gegenüber jeder Korrektur und tritt zugleich als Richter und Partei in eigener Sache auf.
Rechtlich ergibt sich daraus, dass die Beklagten sämtliche ihnen ursprünglich zur Verfügung stehenden Einwendungen verwirkt haben. Die Wiederaufnahme eines Rechtsdialogs durch sie wäre – unter Geltung der eigenen Regeln XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX dazu verurteilt, den festgelegten Schadensersatz innerhalb von 21 Tagen nach der Zustellung dieses Urteils an den Kläger zu 1.) zu leisten.
Es ist ein zentraler Rechtsgrundsatz, sowohl im beispielsweise für das Gebiet der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX ändern kann, solange XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX
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Das Argument der „öffentlichen Ordnung“ ist bei nachweisbarem Betrug der Beklagten unzulässig. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung schützt grundlegende Rechtsprinzipien, doch er verliert an Rechtmäßigkeit, wenn die Legitimität eines Staates auf Betrug beruht. Eine Berufung auf dieses Vorbehalt, ist in solchen Fällen schlichtweg Missbrauch. Eine Institution, die auf Täuschung und Betrug basiert, kann nicht gleichzeitig die Gültigkeit der öffentlichen Ordnung geltend machen. Ein Staat und seine Instanzen müssen ihre eigene Legitimität nachweisen, bevor sie sich auf den Schutz der öffentlichen Ordnung berufen dürfen.
Die Stellen, die sich als die „Vertreter der öffentlichen Ordnung“ bezeichnen, zeigen sich in der Regel nicht für die Rechtsdurchsetzung, Gerechtigkeit, den Schutz der Lebendigen und ihrer Rechte zuständig, geschweige denn wenn es darum geht die Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Deren Zuständigkeit scheint einzig und allein dann aktiviert zu werden, wenn es um die Ausplünderung von Individuen geht, die Kläger zu 2.) gewohnheitsmäßig zu drangsaliert, zu bedrohen und dazu zu nötigen, die Haftung für die dem Lebendigen auferlegte „Person“ zu übernehmen, welche das Dasein der Beklagten und ihres Systems finanziert.
Dieser Umgang mit den Lebendigen XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX, steht exemplarisch für den moralischen Verfall und die systemische Verdorbenheit jenes Apparates, der sich selbst als Staat bezeichnet. Diese sogenannte „öffentliche Ordnung“ dient als hohle Phrase ausschließlich dem eigenen Schutz und entpuppt sich in ihrer konkreten Erscheinung, als organisierte Täuschungsstruktur, in der einzelne moralisch korrumpierte Funktionsträger – bar jeder Skrupel und nur im Interesse des Machterhalts agieren. Ihr Ziel: der Schutz der eigenen Stellung, die Verteidigung des Systems und der Erhalt eines parasitären Apparats, der sich gegen diejenigen richtet, die weder die Mittel, noch die Strukturen besitzen, sich zu verteidigen.
Was hier als Ordnung ausgegeben wird, ist in Wahrheit ein strukturelles Unrecht – gedeckt durch gegenseitige Loyalität innerhalb der Täterstrukturen, getragen von Schweigen, Angst und institutionalisierter Verantwortungslosigkeit, umgesetzt durch Zwang, Gewalt, Erpressung, Druck, Einschüchterung und Nötigung, damit das Lebendige weiterhin im Staus der Person verbleibt oder dahin zurückkehrt.
Die Richter des Freien Schiedsgericht Kininigen fällen diese Entscheidung maßgeblich auf den bereits erwähnten, früheren Endurteilen und Grundsatzurteilen des Freien Schiedsgerichts Kininigen, die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind und von keiner Seite je beanstandet wurden. Diese Urteile binden XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX den Beklagten zu 3.), sowie die an ihn gebundenen und weisungserteilenden Stellen. Diese Grundsatzurteile liegen etlichen Gerichten, Steinmeier, Frank-Walter in der Funktion als Bundespräsident der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, dem Bundesverfassungsgericht, dem Verfassungsschutz, dem Ministerium der Justiz, dem europäischen Parlament, den United Nations, der Financial Intelligence Unit, IRS, Botschaften Russland und UNITED STATES auf Berlin und zahlreichen weiteren Stellen vor. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Urteil Nr. 670770 vom 31. Januar 2021 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Urteil Nr. 671000 vom 15. März 2022 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX unverhandelbaren, unveräußerlichen Rechte.
Urteil Nr. 671011 vom 22. Februarv2022 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Urteil Nr. 671001 vom 9. April 2022 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Urteil Nr. 671200 vom 8. Mai 2024 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Urteil Nr. 671111 vom 12. Juni 2024 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Urteil Nr. 671112 vom 5. August 2024 XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX
Das operierende System hat sich als Täter erwiesen, der permanent über seine eigenen Opfer zu richten suchte – ein unhaltbarer Zustand. Die Fiktion XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX wurde durch die beharrliche Aufdeckung der Wahrheit entlarvt: Weder existiert ein Staat mit legitimer Gewalt über die Kläger, noch ein rechtswirksamer Vertrag, der ihre Unabhängigkeit beschränken könnte. Was bleibt, ist die Verantwortung der handelnden Individuen auf Seiten des Beklagten. Diese Verantwortung lastet nun persönlich auf jedem einzelnen Entscheidungsträger, Beamten oder Erfüllungsgehilfen, der weiterhin an der Täuschung mitwirkt.
Der Bruch der unveräußerlichen Rechte des Lebendigen, verjährt nicht und unterliegt einer unbegrenzten, vollumfänglich privaten Haftung. Haftungsentzug oder Haftungsverschiebung durch Verschleierung ist nicht möglich.
Beschäftigte privater Unternehmen unterliegen nicht einer Staatlichkeit im Sinne eines Rechts des Volkes („Völkerrecht“) und haben somit keinerlei hoheitlichen Befugnisse und Rechte, die sie durch das Amt des Beamtentums anwenden können. Somit können sie sich in ihren Handlungen generell nicht auf eine „behördliche“ Legitimation berufen. Alle dort Beschäftigten und in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter, begehen alle Handlungen privat und unter der vollumfänglich unbegrenzten privaten Haftung, da ihre Handlungen das Lebendige und nicht eine Fiktion betreffen.
Selbstbestimmungsrecht, freier Wille, Unverletzlichkeit des Leibes, des Domizils und des Eigentums, leibliche Freiheit, Bewegungsfreiheit, Recht auf Gerechtigkeit, Würde, Vorurteilsfreiheit, Gleichbehandlung (frei von negativer Autorität), ist ein unveräußerliches Recht der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen. Dieses steht ihnen zu jeder Zeit zu und können und dürfen niemals außer Kraft gesetzt, limitiert oder beschnitten werden – weder von staatlichen Stellen, noch von Privaten. Die unveräußerlichen Rechte der lebendigen geistig sittlichen Vernunftwesen sind jederzeit zu schützen. Jegliche Willkür, Zwang an den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist verboten.
Eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung durch Verschleierung, Verstecken hinter sogenannten Berufsbezeichnungen, durch die Nichtbenennung der Verantwortlichen und Verweise auf sogenannte Handlungsanweisungen als „Gesetze“, ist nicht möglich. Unrecht bleibt Unrecht, egal unter welcher Bezeichnung es geschieht.
Nicht der Name, als eine Aneinanderreihung von Buchstaben begeht eine Tat, sondern es ist immer das Wesen, das Individuum, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet.
Weder eine Namensänderung noch das bewusste Zurückhalten oder Verschleiern eines Namens zur Haftungsumgehung, enthebt das handelnde Individuum seiner persönlichen Verantwortung für begangene Taten. Ebenso wenig kann sich jemand den rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen jener Taten entziehen, nur weil sie im Namen eines anderen oder unter institutionellem Schutzbefehl begangen wurden. Jeder Anordnende haftet in vollem Umfang für seine Anordnungen – genauso wie der Ausführende für die Ausführung.
Nicht der „Staat“ als fiktives Konstrukt, der zum Leben belebt wird durch die Vorstellungskraft der Individuen, überwacht, bedroht, schlägt, erpresst, unterdrückt, übervorteilt, beutet aus, bestiehlt, bestraft usw. das Lebendige im Namen der ebenso fiktiven „Person“, sondern es sind immer einzelne und/oder sich zusammenrottenden Individuen, die dieses Handeln vollführen.
Die Verantwortung für ihre eigens begangenen Taten, auf ein Glaubenskonstrukt namens „Staat“ oder „Behörde“ oder „Berufs-Legitimation“ abschieben und gegen eine Söldnerzahlung, ein Schmiergeld, Blutgeld – denn nichts anderes ist es, wenn andere Wesen dabei zu schaden kommen, jegliche Moral, Anstand, Gerechtigkeitsempfinden und Recht über Bord werfen. Sich herauszuwinden versuchen, in dem sie sagen „Ich habe nur meinen Job gemacht.“ Die Haftung und die Verantwortung für eigenen Taten ist nicht delegierbar. Die moralische und rechtliche Schuld trifft gleichermaßen den Manipulator wie den Vollstrecker, die Tat in Anweisung wiegt nicht geringer als die Tat in eigener Entscheidung.
Der Versuch, sich unter dem Deckmantel eines angeblichen Befehls oder einer Dienstanweisung aus der persönlichen Haftung zu entziehen, ist vor dem Wahren Recht nicht zulässig und auch gar nicht möglich. Hinter jedem Namen steht ein bewusst entscheidungsfähiges Vernunftwesen, das verpflichtet ist, in geistiger Klarheit und moralischer Verantwortung zu handeln.
Die Richter des Freien Schiedsgerichts Kininigen stellen abschließend fest: Die Konstellation, in der sich die Beklagten befinden, verkörpert in vollendeter Form einen klassischen Zirkelschluss – jenes selbstreferenzielle Denk- und Handlungsmuster, durch das sich das System seine eigene Rechtmäßigkeit bescheinigt, ohne jemals externe Legitimation, objektive Wahrheit oder moralische Grundlage zuzulassen. Es behauptet, rechtmäßig zu handeln, weil es sich selbst zur Quelle des Rechts erklärt hat.
Gemäß „Du schuldest Steuern, weil du ein Steuerpflichtiger bist“ durch eine Registrierung des Namens, aus der eine natürliche Person erschaffen und automatisch als „Steuerpflichtiger“ registriert wird. Diese Steuerpflicht ergibt sich laut den eigens erschaffenem Gesetz allein daraus, dass man von diesem, das passende Gesetz erschaffendem Systeme, als eine Person verstanden und geführt wird und dem kein unterschriebener Vertrag, kein echter Leistungstausch, kein freiwilliger Beitritt dazu gegeben ist. Diese angebliche Pflicht wird allein durch Zuschreibung desjenigen erzeugt, welcher den Nutzen davon hat.
Sowie „Du unterstehst dem Recht, weil du im Staatsgebiet bist“ bei dem alle Menschen auf einem definierten Gebiet automatisch den Rechtsnormen des Systems – egal ob sie diese Normen kennen, verstehen oder freiwillig anerkennen unterliegen. Bei dem der Aufenthaltsort zur stillschweigenden Zustimmung wird und die juristische Autorität nicht aus Zustimmung, sondern aus Geografie abgeleitet wird.
Sowie „Der Staat schützt das Kind, indem er das Elternrecht beschneidet“ durch Kindeswohl-Usurpation. Der Staat definiert dabei gänzlich allein und nicht auf das Individualwohl aus, was in dem Fall das Kindeswohl zu sein hat und entzieht Mutter und Vater das Recht, wenn sie seiner Definition widersprechen. Dabei beansprucht der Staat, den Nachkommen als „das Kind“ und behauptet dieses vor seinen Schöpfern schützen zu müssen. Diese Definitionsmacht über „Kindeswohl“ liegt ausschließlich beim System selbst, nicht beim Nachkommen, nicht bei Mutter und Vater, nicht bei einer natürlichen Ordnung.
Dieses logische Konstrukt ist nicht nur fehlerhaft – es ist gefährlich. Es ist der Denkfehler des Täters, der sich durch die Selbstzuschreibung zum Richter seiner eigenen Schuld entledigen will. Dieses Verhalten gleicht dem eines Spielers, der nicht nur die Regeln des Spiels allein festlegt, sondern zugleich sich selbst als einziger Spieler, Regelwächter, Strafrichter und Punktezähler einsetzt und jedem, der aus dem Spiel aussteigen will, zuruft: „Das darfst Du nicht, weil die Regeln besagen das du das nicht darfst!“ Eine solche Konstellation hebt das Prinzip von Gerechtigkeit vollständig auf, denn sie erlaubt es dem Täter, gleichzeitig über seine eigene Schuld zu befinden, sie zu verneinen und gleichzeitig alle Fluchtwege aus der Fiktion zu verschließen.
Ein solches Vorgehen ist nicht bloß ein Missverständnis von Recht – es ist die bewusste Umkehrung von Ursache und Wirkung, Schuld und Zuständigkeit. Es verletzt jedes Prinzip der Gerechtigkeit, zerstört jede Hoffnung auf unparteiische Rechtsprechung und entblößt die wahre Natur eines Apparats, der nicht schützt, sondern kontrolliert um auszubeuten.
Dieser Fehlschluss zeigt sich exemplarisch in der Argumentationsweise der Beklagten zu 3.): Sie verweisen unablässig auf „geltende Gesetze“, die jedoch ausnahmslos auf der Aneignung gestohlener Namen und juristischer Fiktionen beruhen. Es ist, bildlich gesprochen, als spiele der Einbrecher den Richter, um sich selbst zu begnadigen. Ein solches Vorgehen verletzt jedes Gerechtigkeitsempfinden, jede Form wahrer Rechtsprechung und offenbart die entlarvte Struktur eines Systems, das längst nicht mehr dem Schutz, sondern nur noch dem Zugriff dient.
Die Beklagten agieren kontinuierlich XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX Abhängigkeit und fortgesetzter Ausbeutung. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX zu schädigen: durch Gängelung, durch Drohung, durch willkürliche Sanktionen und durch die Fiktionalität des Gewohnheitsrechts, dass nur noch auf Simulation beruht und um sich und seine Täter, der Übernahme der Konsequenzen zu entziehen. Die Zuteilung der Namen der Beklagten an die Kläger, also vom vermeintlichen Angeklagten, zum rechtmäßigen Inhaber von Namen, Siegel und Wappen, ist der Ausgleich des tatsächlichen Ungleichgewichts mit dem gleichen Mittel und gleichem Maß.
Diese Entscheidung und Anordnung, ist die angemessene Entschädigung und Heilmittel für die Struktur, des durch das operierenden System errichteten Irrgartens, in welchem die Freiheit hochkomplex verwehrt wird, indem man von jedem Individuum, ständig die systeminternen Papiere und Bestätigungen fordert und damit ein Entkommen aus diesem knechtenden Unrechtssystem unmöglich macht. Dieses perfide und bis ins kleinste kontrollierende Konstrukt des Personensystems mit seinen Steuernummern, Führungszeugnisse, Bestätigungen, Bescheinigungen, Bewilligungen, Lizenzen, Konzessionen usw., welche automatisch die aufgenötigte, „freiwillige“ Annahme und Unterwerfung eines jeden Wesens unter das System verlangen und erfordern, um überhaupt in diesem Aufbau bestehen zu können, soll damit aufgebrochen werden, da von Seiten des Nutznießer dieses parasitären Systems, keinerlei Zugeständnis, geschweige denn Einsicht zu erkennen war.
Durch den Umstand, dass die Anordnungen, Bescheiden und Urteilen der vielen Ämter und Gerichte, durch die häteren Briganden niemals durch eine Unterschrift versichert werden, weil die Aussteller sich der Konsequenzen zu entziehen suchen, wird das zukünftige Ausstellen derartiger Schriftstücke durch den Kläger zu 1.), nicht mal annähernd jemals eine Urkundenfälschung darstellen können.
Basierend auf den Tatsachen dieses Urteils, sehen die Richter des Freien Schiedsgerichts Kininigen die Notwendigkeit, über diesen Umstand ein Grundsatzurteil zu schaffen, um die Rechtedurchsetzung der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Souveräne von Kininigen zu vereinfachen, da die Stellen des operierenden Systems ihre hochkomplexe Struktur und den Aufbau des operierenden Systems generell dazu nutzen, die Übervorteilung, Gefangennahme und Ausbeutung der lebendigen Wertegeber für sich zu vereinfachen und um die dadurch Geschädigten zu zermürben und immer in einem Kreislauf und Labyrinth der Ungerechtigkeit zu halten, die Untaten der Beklagten damit schützen und um zu vermeiden, jemals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Das operierende System ist nicht überfordert, weil es komplex ist – es ist komplex, um zu überfordern. Sein Aufbau dient nicht der Wahrheit, sondern seinem Machterhalt durch Irreführung, durch Fristsetzung ohne Substanz, durch Zuständigkeitsverweis, durch den Aufbau eines Irrgartens aus Paragraphen und angeblich zuständigen Stellen, dem kein Kläger entkommen kann, solange er dessen Regeln anerkennt. Genau diesem Mechanismus, der den Geschädigten in ein endloses Kreislaufspiel aus Antrag, Ablehnung, Verweisung und Schweigen verstrickt, setzt dieses Urteil ein klares Ende. Die Verantwortung der Täter ist nicht länger verdeckbar.
Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Der freie Wille, die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.
XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX Es wurde von einem unabhängigen Schiedsgericht gesprochen, dessen Zuständigkeit von den Beklagten durch ihr tatsächliches Verhalten konkludent anerkannt wurde. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurden Einwendungen gegen die Schiedsgerichtsbarkeit erhoben oder substantiiert begründet.
Die Anerkennung und Vollstreckung dieses Schiedsspruchs kann daher gemäß XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX wird erwartet, dass sie freiwillig und unverzüglich die in diesem Endurteil aufgeführten Punkte umsetzen. XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX bedeutet eine Ausweitung der Schadensersatzpflicht, da XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX sondern sich in seiner Wirkung intensiviert. Die Verantwortung für den Ausgleich liegt uneingeschränkt bei den Beklagten.
Es ist im Interesse aller Beteiligten, dass der durch sie angerichtete Schaden ausgeglichen und geheilt wird und die Wahrheit erkannt wird.
Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und sofort zu vollstrecken.