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Urteil Sparkasse Offenburg



"Banken sind gefährlicher als stehende Armeen.“

Thomas Jefferson (1743 – 1826)

Auszug aus Urteil
Sparkasse Offenburg

Am 24. Mai 2025, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Fall des Finanzamt Lahr und dessen durch Mittäterschaft verbundenen Stellen und Individuen.

Kläger:

:s t r a u s s , friedemann.
XXXXXXX XXXXXXXXX hinter „Manz, Ulrich Wilhelm“]
Região Autónoma da Madeira
und
XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX

Beklagte:

 

3.) Beklagter

Riexinger, Jürgen
für die SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU

XXXXXXX XXXXXXX 77654 Offenburg

und

4.) Beklagter

Becker, Helmut 
für die SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU

XXXXXXX XXXXXXX 77654 Offenburg

 

Eingereichte Klagepunkte zur Feststellung und Urteilsfindung:

Urteil Sparkasse Offenburg

Die Kläger zu 1.) und zu 2.) reichten voneinander unabhängig und mit dem zeitlichen Abstand von ca. zwei Jahren jeweils einen Wechsel bei der Beklagten SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU ein.

Der erste Wechsel ist nachweislich bei der Sparkasse Frankfurt 1822 eingegangen und wurde anschließend an die SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU, zu Händen von Reichle, Michael weitergereicht.

Der erste Wechsel wurde durch die Beklagten nach dem Ablauf der für sie gültigen Widerspruchs- und Rückgabefrist gemäß dem geltenden Wechselgesetz, angeblich von der SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU per Standardpost und ohne Einschreiben und Rückverfolgung, an den Kläger zu 1.) zurückgeschickt, laut damaliger Aussage Reichle, Michael.

Dieser Wechsel ist gemäß dem Affidavit des Klägers zu 1.) niemals bei ihm eingegangen. Eine Verlustbestätigung durch die SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU wurde dem Kläger zu 1.) verweigert.

Der nachdrückliche Wunsch des Klägers zu 1.) über die Einlösung des Wechsels, wurde durch den Beklagten BECKER, HELMUT, in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU verweigert, verbunden mit einer Morddrohung gegenüber dem Kläger zu 1.), ihm „das Genick zu brechen“, falls dieser weiterhin auf die Kraftloserklärung des Wechsels bestehen würde.

Der Kläger zu 1.) erstattete eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Offenburg. Daraufhin zeigte der Beklagte Becker, Helmut den Kläger zu 1.) wegen angeblichen Betruges an, woraufhin dessen Bankkonto, laufend auf den ehemalig von Kläger zu 1.) genutzten Namen „Manz, Ulrich-Wilhelm“ bei der SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU, gelöscht wurde.

Der Kläger zu 1.) fühlt sich durch den Beklagten zu 4.) Becker, Helmut entehrt, betrogen, bedroht, verleumdet und gibt an, dass ihm daraus ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden ist, welcher gemäß dem Kläger zu 1.) in Höhe von 10.000.000 EURO beziffert wird. Diese Bemessung ist auf Basis des geplanten und durch den Kläger zu 4.) verhinderten Geschäfts, verbunden mit dem Kauf eines Grundstückes des Wechselbetrages, welches mittlerweile im Wert um den dreifachen Preis gestiegen ist. Hinzukommend die entgangenen Gewinne aus dem geplanten Projekt.

Der Kläger zu 2.) als öffentlicher Vertreter des Eigentümers Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund über den Namen „Manz, Ulrich Wilhelm“ und in dessen Auftrag, reichte bei dem Beklagten zu 3.) ebenfalls einen Wechsel ein, lautend auf den Namen „Manz, Ulrich Wilhelm“. Beiliegend war eine Kraftlosigkeits- und Ungültigkeitserklärung des ersten Wechsels, um den Verlust des ersten Wechsels und den ersten Vorgang zu heilen.

Auch in dem Fall der zweiten Wechseleinreichung des Wechsels des 30. Dezember 2024, wurde erst nach Ablauf der Widerspruchs- und Rückgabefrist der Beklagten, an den Kläger zu 2.), in Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers zu 2.) und 9 Tage vor dem Termin zur Fälligstellung des Wechsels zum 14. Februar 2025, per Email durch einen namenlosen Verfasser darüber informiert dass, Zitat: „unser Haus grundsätzlich keine Wechsel ankauft und das die Unterlagen zur Abholung am Empfang bereit liegen.“

Die AGB der SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU, an welche der Kläger zu 1.) durch die Sparkasse Frankfurt 1822 als sachkundiger Ansprechpartner für Wechsel und für die Wechseleinreichung verwiesen wurde, beinhalten jedoch explizit das Wechselgeschäft als deren Geschäftsbestandteil.

Urteil Sparkasse Offenburg
des Freien Schiedsgericht Kininigen:

  1. Die Kraft- und Wertlosigkeitsbekanntgabe des vom Kläger zu 1.) ausgestellten Wechsels vom 16. August 2022, ist gültig und voll rechtskräftig. Die an die Beklagten übersendete Kraft- und Wertlosigkeitsbekanntgabe hat den Wechsel und dessen Wirkung rückwirkend zum 18. August ex tunc aufgehoben. Alle möglicherweise daraus hervorgegangenen Transaktionen und jeder Handel damit, sind damit ebenfalls rechtmäßig ungültig und aufgehoben.

  2. Beide, durch die Kläger zu 1.) und zu 2.) eingereichte Wechsel, wurden durch die Beklagten rechtsverbindlich voll akzeptiert. Daraus entstehende Vertragsver-pflichtungen hätten durch die Beklagten vertragsgemäß erfüllt werden müssen. XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

    Ein Wechselprotest hätte durch die Beklagten innerhalb von maximal vier Tagen nach Erhalt der Wechsel erfolgen müssen, da dieser ansonsten gemäß den gesetzlichen Vorgaben, an welche die Beklagten gebunden sind, als durch die Beklagten in voller Höhe akzeptiert gilt. Ein, gemäß der für die Beklagten verbindlichen Gesetzesvorschriften, zwingend vorgeschriebener und durch einen Gerichtsvollzieher oder von einem Gewohnheitsgericht bestätigter und registrierter Wechselsprotest, samt dem unbeschädigten und unverfälschten Wechsel an die Kläger zurück, wurde in keinem der beiden Fälle, durch die Beklagten an die Kläger zurückgesendet.

  3.  Sabotage der Heilung des ersten Vorganges: Das Schiedsgericht stellt fest, dass die Heilung und Korrektur des ersten Wechsels durch den Kläger zu 2.), wiederholt von der SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU sabotiert und verweigert wurde. Als einzigen Grund und Erklärung für dieses rechts- und vertragsbrüchige Verhalten, käme die unerlaubte Aktivierung und Nutzung des Wechsels durch den Beklagten SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU selbst, in Frage. Dies wäre ein Bruch des Vertrages, des Wechselrechts und als Diebstahl und Betrug am Kläger zu 1.) zu werten.

  4. Sabotage der Zahlungsfähigkeit: Das Schiedsgericht stellt fest, dass der Versuch durch den Kläger zu 1.), durch einen Wechsel ein Zahlungsmittel bereitzustellen, von der SPARKASSE OFFENBURG/ORTENAU sabotiert wurde.
    Die Nichtrückgabe des eingereichten Wechsels, die Nichtzulassung einer Kraftlosigkeitserklärung des Wechsels um diesen zu heilen, nach dem angeblichem Verlust des Wechsels durch die Beklagten und die Morddrohung durch den Vorstand BECKER, HELMUT, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Klägers zu 1.) dar.

  5. Die Morddrohung durch den Beklagten zu 4.) gegenüber dem Kläger zu 1.) stellt den Bruch seiner unveräußerlichen Rechte und eine Entehrung dar und wird von den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen mit dem Wert von 10.000 Unzen Gold festgelegt und ist von dem Beklagten zu 4.) an den Kläger zu 1.) zu bezahlen.

  6. Die durch die Beklagten zu 3.) und zu 4.) entstandene Entehrung des Klägers zu 1.), wird mit dem XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX
    Dies ist von den Beklagten zu 3.) und zu 4.) an den Kläger zu 1.) zu leisten. Zahlbar in Form XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

  7. Der dem Kläger zu 1.) durch die Beklagten zu 3.) und zu 4.) entstandene finanzielle und wirtschaftliche Schaden in Höhe von EURO 10.000.000, wird mit XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX und beträgt XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Dies ist von den Beklagten zu 3.) und zu 4.) an den Kläger zu 1.) zu leisten. Zahlbar XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

  8. Der durch den Kläger zu 2.) eingereichte zweite Wechsel, muss von dem Beklagten zu 3.) umgehend ausgeführt und erfüllt werden. Spätestens 21 Tage nach dem Erhalt dieses Urteils.

    XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX über alle Werte, auf allen mit XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Eine Verweigerung der Beklagten des Zugriffes des Eigentümers über dessen Eigentum, ist eine Entehrung, XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX und ein unerlaubter Eingriff in die Verfügungsgewalt über das Eigentum des Klägers zu 2.) und vollkommen unzulässig. Der Bruch XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX durch den Beklagten zu 3.) gegenüber dem Kläger zu 2.), wird vom Gericht mit den XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX festgelegt.

  9. Die durch den Beklagten zu 3.) entstandene Entehrung des Klägers zu 2.) wird vertragsgemäß, wie in den Vertragsbedingungen des Klägers zu 2.) XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Der Beklagte zu 3.) hat an den Kläger zu 2.) die Wechselsumme in Höhe von 590.000.000 EURO zu zahlen.

  10. Das Urteil ist unwiderruflich und nicht anfechtbar, was eine sofortige Rechtskraft hat. Zahlbar spätestens 21 Tage nach Zustellung dieses Urteils. Verstöße gegen dieses Urteil XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX
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Entscheidungsgründe und Erweiterung

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Der Zustand vor der Schädigung des Klägers muss zur Gänze wiederhergestellt werden. Der Schadensersatz ist von den Beklagten zu 3.) und zu 4.) innerhalb von 21 Tagen nach der Zustellung dieses Urteils, an die Kläger zu leisten.

Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, tritt die vertraglich vereinbarte und durch die Beklagten konkludent angenommene Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen für lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen in Kraft, welche XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Da die Bank, zu deren Kerngeschäft gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich Einlagenpapiere wie der Wechsel gehören, verfügt unzweifelhaft über die Kenntnis der korrekten Vorgehensweise und Fristen in solchen Fällen und Geschäftsvorgängen. Ein Irrtum oder Unwissen der Beklagten als Vertreter der Sparkasse Offenburg kann in diesem Fall durch deren fachliche Kompetenz vollständig ausgeschlossen werden und von den Beklagten kann sich darauf nicht berufen werden. Dieser grundlegende Wissensstand über die Wertigkeit und Bedeutung von Wertpapieren, schließt auch einen versehentlichen Verlust eines Wechsels vollständig aus. Denn in solch einem Falle, hätte der Beklagte konform zum Wechselgesetz welchem er unterworfen ist, den dafür vorgeschriebenen Weg des Protestes vorgenommen.

Ein Wechselprotest kann nur XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Die Haftungshöhe aus dem Wechsel, entspricht der Wechselsumme (Betrag auf dem Wechsel). Der Wechselprotest ist auch im Wechselgesetz bzw. im Abkommen unter Banken, im Sinne eines Wechselabkommen enthalten. Die Beklagten 3.) und 4.) wären verpflichtet gewesen, die Ablehnung des jeweiligen Wechsels gegenüber den Klägern XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX vorzunehmen. Auch hätte das Wertpapier „Wechsel“, an den Aussteller im Original zurück gesendet werden müssen. Dies ist nachweislich in keinem der beiden Fälle passiert.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX wäre auch eine rechtliche Absicherung für die Beklagten und der Sparkasse Offenburg selbst gewesen wenn der Protest erfolgt wäre, um in jedem Fall ein fehlerhaftes Indossament ausschließen zu können. Der Protest hat nicht zwingend eine strafrechtliche Relevanz. XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Somit ist die Partei die den Wechsel bekommt, rechtlich abgesichert. Ein Wechselprotest ist zum Schutz aller Wechselteilnehmer gedacht.

In beiden Fällen der Wechseleinreichung, erfolgte durch den Beklagten nachweislich kein Protest – weder innerhalb der gesetzlichen Frist, welcher der Beklagte unterworfen ist, noch in dem Zeitraum danach. Folglich wurden beide Wechsel unbestreitbar mit allen Folgen angenommen, die Leistung durch den Beklagten gegenüber den Kläger zu 1.) und zu 2.) jedoch nicht erbracht. Ohne Protest ist der Wechsel von den Beklagten rechtsgültig angenommen worden und von diesen zu erfüllen.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX In beiden Fällen erfolgte generell keine Rückgabe, bzw. im ersten Fall eine behauptete Rückgabe ohne jeglichen Nachweis. Dies wird vom Gericht als unglaubwürdig erachtet.

Die Beklagten zu 3.) und 4.) als Vertreter der Sparkasse Offenburg – einer Bank, welche um die Relevanz und Wertigkeit eines Wechsels weiß, würden in keinem Fall ein solches Wertpapier und dazu noch in dieser Höhe mit einem einfachen Brief bei der Post aufgeben – genauso wenig, wie es den äquivalenten Betrag in der Höhe von 2.950.000 EURO als Barbetrag, mit einem unversicherten Paket an den Kläger zu 1.), jemals zurückschicken würde.

Der Wechsel ist ein internationales Zahlungsmittel, wie der Scheck auch. Der Wechsel ist hinzu auch noch ein Wertpapier, Kredit-, Sicherungs- und Pfandmittel. XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Hierbei wird verwiesen auf das für den Beklagten verbindliche Wechselgesetz:

[XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Hier wird von den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen in diesem Fall, vom unerlaubten Wertpapierhandel und widerrechtlicher Aneignung und Verwertung durch den Beklagten ausgegangen.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden. Dies gilt sowohl für das lex wie für das wahre Recht.

Der Einbehalt des Wechsels durch die Beklagten ohne Protest, stellt auch ohne die an dem Kläger zu 1.) geleistete Morddrohung durch den Beklagten zu 4.) als Leitung der Sparkasse Offenburg, eine schwere Straftat dar, welche die Privathaftbarkeit der Verantwortlichen in mindestens der vollen Höhe des Wechsels, mit sich zieht.

Die Verweigerung der Beklagten zur Einlösung des durch den Kläger zu 2.) eingereichten Wechsels, ist ein anmaßender und unrechtmäßiger Übergriff in sein Eigentum und dessen uneingeschränkte Verfügungsgewalt XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Dieser Übergriff stellt XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX dar.

Die Beklagten maßen sich hierbei an darüber entscheiden zu dürfen, wann der Eigentümer über sein Eigentum verfügen darf. Die Beklagten, als die Vertreter einer Branche, welche Buchungssätze als Geld aus dem Nichts schöpfen und den Wertegeber – die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ausschließlich als Kapital betrachten. Welche den wirtschaftlichen Wert der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, bis ins kleinste Detail anhand der Lebenserwartung, Schulbildung und dem Herkunftsland, in dem sie geboren wurden berechnen, wie viel denn dieser lebendige Wertegeber „wert“ sei, um ihm dann anschließend Kredite als fiktive Zahlenbuchungen zu erteilen, ohne jemals selbst etwas Werthaltiges zu erschaffen. Institutionen die dem Kreditnehmer kein Geld im wirklichen Sinne geben, sondern ihm eine legale “Verfügbarkeit” von Geld erteilen, um anschließend eine Rückzahlung realer Gelder zu verlangen und als Sicherheit ebenfalls tatsächliche Werte verlangen.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Siehe Human Capital Index der World Bank Group – der größten und bekanntesten Entwicklungsbank der Welt, Beobachter bei der Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen und Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), welche als „Weltbank“ bezeichnet werden, über die Bewertung des Menschen als Kapitalfaktor (Human Capital). Dieser Human Capital Index umschreibt, dass der Mensch im System ausschließlich über seine Fähigkeiten, Bildung und Arbeitskraft als wirtschaftlicher Produktionsfaktor bewertet wird. Es handelt sich nicht um individuelle Würdigung, sondern um verwertbare Potenziale für Märkte und Institutionen.)

Das Namenseigentum des Auftraggebers des Klägers zu 2.) ist mehr als hinreichend dokumentiert und von zahlreichen offiziellen Stellen bestätigt. Der rechtliche XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX, den Namenseigentümer „Manz, Ulrich Wilhelm“ per Vertrag und Halter und Eigentümer des Titels über diesen Namen, wies das Eigentumsverhältnis eindeutig und zweifelsfrei nach. Auch in Berufung auf „XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX“, in welchem die höchsten Stellen des operierenden Systems den Betrug durch den Geburtsnamen eingestanden haben, hebt sämtliche Verträge mit dem operierendem System und allen ihren Stellen auf.

Sowie in Berufung auf die Verzüge: Steinmeier, Frank-Walter in der Funktion als Bundespräsident der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX  2024, BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX  2024, des BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX 2024, Verzug UN – UNITED NATIONS XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX.  2024, Europäisches Parlament XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX.  2024.

Sowie die durch die Prüfung und Bestätigung der Namenseigentumsverhältnisse und Urteile, durch die IRS – Department of the Treasury Internal Revenue Service vom  Februar 2022, sowie die Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch die FIU – FINANCIAL INTELLIGENCE UNIT auf Köln, nach ihrer mehrmonatiger Prüfung, der ihnen übersendeten Unterlagen, Dokumente, Zertifikate, Urteile und Verzüge, im durch XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX erwirkten XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Die Beklagten zu 3.) und 4.) befinden sich im Verzug, welcher durch den Kläger zu 1.) umfassend dokumentiert wurde. Es handelt sich dabei um mehrere Affidavits, XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Einwendungen, Einspruch, Widerspruch oder Protest wurde durch die Beklagten nicht erhoben und XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Somit bleibt den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als den Klägern zu 1.) und zu 2.) das Recht auf Entschädigung voll zu zusprechen.

Es ist ein zentraler rechtlicher Grundsatz, sowohl im für das Gebiet der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND verbindliche, deutsche Zivilrecht (vgl. §§ 286 ff. BGB) als auch im internationalen XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. Dies stellt sicher, dass Eingriffe von Dritten nur erfolgen dürfen, wenn eine rechtmäßige Zuständigkeit nachgewiesen wird. Kein staatliches Gericht kann XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Eine Zuständigkeit muss aktiv nachgewiesen, nicht vorausgesetzt werden. Ohne diesen Nachweis ist jede Handlung null und nichtig.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Jeder Versuch der Unterordnung ist eine Rechtskreuzung ohne Einwilligung und damit ein Übergriff.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Ein Übergriff aus einem Rechtskreis, in dem nur juristische Personen existieren, kann gar nicht von Personen selbst begangen werden – denn eine juristische Person ist keine handelnde Instanz, sondern nur eine rechtliche Maske ohne Willen, ohne Bewusstsein, ohne Haftung und ohne jegliche Möglichkeit selbst zu handeln. Sie bedarf immer eines Individuums dahinter, eine wirksame Handlung vornehmen zu können.

Der Übergriff muss daher von wirklich handelnden Wesen ausgehen – also von Menschen, die sich im System hinter der Maske der Person verstecken, aber in Wahrheit selbst lebendige, geistig-sittliche Vernunftwesen sind.

Nur ein solches Wesen kann die Grenze eines niederen Rechtskreises durchbrechen und versuchen, auf einen höheren zuzugreifen. Damit gibt es sich zu erkennen – nicht als bloße Person, sondern als Mitwisser und Mitverantwortlicher eines unzulässigen Eingriffs in einen souveränen Rechtsraum.

Versuche XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX, neue Fristen oder Bedingungen einseitig zu setzen, XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Zuverlässigkeit der Partei erheblich untergraben hat.

In der Vergangenheit wurde von den säumigen Schuldnern, den Stellen des operierenden Systems, immer wieder versucht, durch neue Fristsetzungen von seinen bestehenden Verpflichtungen abzulenken und sich so der Haftung zu entziehen. Dies verletzt Prinzipien der Vertragstreue sowie der Verfahrensgerechtigkeit und widersprechen den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Die anweisenden Stellen der Beklagten sind deswegen aufgefordert, alle ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen ohne Verzögerung zu erfüllen.

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX eines lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens ins Leben gerufen wird. XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Register, Steuerpflicht, Sozialversicherungsnummer, Reisepass, Führerschein oder Personalausweis – und somit außerhalb jeder Systemintegration.

Ein XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX ist nicht justiziabel unter ZPO oder vergleichbarem Verfahrensrecht, XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX, noch auf staatlich delegierten Ordnungen beruht.

Er steht auf dem Land des wahren Rechts, das vor jeder kodifizierten Norm existierte und dem staatlich-formalen Recht übergeordnet ist.

Auf das Argument zur Nichtdurchsetzung XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX, durch die Beklagten und ihrer hinterstehenden Stellen, auf die sogenannte „öffentliche Ordnung“, kann sich bei nachgewiesenem Betrug nicht berufen werden. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung schützt fundamentale Rechtsprinzipien. Er verliert an Gültigkeit, wenn die Legitimität eines Staates auf Betrug beruht. Diese Berufung stellt dabei einen Missbrauch dieses Vorbehalts dar. Die Berufung auf eine „öffentliche Ordnung“ durch betrügerische Institutionen ist ein Widerspruch in sich. Ein Staat, dessen Instanzen und deren Bevollmächtigte und Erfüllungsgehilfen, der auf Täuschung und Betrug basiert, muss seine eigene Legitimität nachweisen, bevor er sich auf öffentliche Ordnung berufen kann.

Durch den Kläger zu 2.) wurden die Beklagten auf die XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Hierbei handelt es sich um einen rechtsgültigen Vertrag, zu dessen vollen Erfüllung die Beklagten aufgefordert werden.

Eine Entehrung des Vertrags XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte der beteiligten freien Souveräne müssen bei jedem Vorgang geachtet und gewahrt bleiben.

Hierbei wird auf den internationalen Schutz XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Zur Absicherung vor unrechtmäßigen Übergriffen von staatlichen Bediensteten werden folgende Tatsachen festgestellt und bestätigt:

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX

Der Bruch der unveräußerlichen Rechte des Lebendigen – des Klägers zu 1.), verjährt nicht und unterliegt einer unbegrenzten, vollumfänglich privaten Haftung der Handelnden und Auftraggebenden bei Bruch dieser Rechte.

Eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung durch Verschleierung, Verstecken hinter sogenannten Berufsbezeichnungen, durch die Nichtbenennung der Verantwortlichen und Verweise auf sogenannte Handlungsanweisungen als „Gesetze“, ist nicht möglich. Unrecht bleibt Unrecht, egal unter welcher Bezeichnung es geschieht.

Nicht der Name begeht eine Tat, sondern es ist immer das Wesen, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet.

Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Der freie Wille, die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.

Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und sofort zu vollstrecken.

Ende des Endurteils

Dieses Urteil wurde an die entsprechenden Stellen und an die United Nations zugestellt.

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