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Kininigen Blog

Urteil Finanzamt Lahr



"Es ist besser, in Ehren zu versagen,
als durch Betrug erfolgreich zu sein.“

Sophokles (um 497 – 405 v. Chr.)

Auszug aus Urteil
Finanzamt Lahr

Am 24. Mai 2025, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Fall des Finanzamt Lahr und dessen durch Mittäterschaft verbundenen Stellen und Individuen.

Kläger:

:s t r a u s s , friedemann.
XXXXXXX XXXXXXXXX hinter „Manz, Ulrich Wilhelm“]
Região Autónoma da Madeira

Beklagte:

2) Beklagter

Individuum hinter dem Namen
BUSS, CHRISTIAN 
tätig als Leitung des FINANZAMT LAHR
XXXX XXXXX
77933 LAHR, Deutschland

und

3.) Beklagte

Individuen hinter den Namen:

EL MANSI RINNE, ALMIRA tätig als Leiterin Vollstreckung

HERMANN, SIMON tätig als Vollstrecker

Individuum hinter dem Familiennamen HESS, tätig als Mitarbeiter

Individuum hinter dem Familiennamen KEBUS, tätig als Mitarbeiter

tätig als FINANZAMT LAHR 
XXXX XXXXX 
LAHR, Deutschland

und

4.) Beklagter

Individuum hinter dem Namen

EICHIN, KARL-HEINZ

tätig als Mitarbeiter Vollzug des

FINANZAMT MÜLLHEIM
XXXX XXXXX MÜLLHEIM/BADEN, Deutschland

und

5) Beklagte

Individuum hinter dem Familiennamen FÜHR als Amtsleiter

Individuum hinter dem Familiennamen FREUND, als Leiter Vollstreckung

EICHIN, WOLFGANG, als Vollstrecker

Individuum hinter dem Familiennamen BERBLINGER als Prüfer

Individuum hinter dem Familiennamen HÖHNER, als stellvertretender Amtsleiter

Individuum hinter dem Familiennamen DROSEL, als Sachbearbeiterin

Individuum hinter dem Familiennamen THOMA, als Sachbearbeiterin

Individuum hinter dem Familiennamen KRÄMER, als Sachbearbeiterin

tätig für das

FINANZAMT MÜLLHEIM 
XXXX XXXXX 79379 MÜLLHEIM/BADEN

und

6.) Beklagte

Individuum hinter dem Familiennamen JEHLE als Amtsleiter

Individuum hinter dem Familiennamen UTECH, als Leiter Vollstreckung

Individuum hinter dem Familiennamen WABNITZ, als Mitarbeiter

tätig für das

FINANZAMT FREIBURG-LAND XXXX XXXXX
79104 FREIBURG, Deutschland

und

7.) Beklagte

Individuum hinter dem Namen

DRESCHER, ANNETTE tätig für

LANDRATSAMT ORTENAUKREIS 
XXXX XXXXX 77652 OFFENBURG, Deutschland

und

8.) Beklagter

Individuum hinter dem Namen

GUTBROD, MATTHIAS

tätig als Bürgermeister der GEMEINDE KIPPENHEIM 
XXXX XXXXX 77971 KIPPENHEIM, Deutschland

und

9.) Beklagter

Individuum hinter dem Namen

HERING, EUGEN

tätig als Steuerberater

XXXX XXXXX  79639 Grenzach-Wyhlen, Deutschland

und

10.) Beklagter
Individuum hinter dem Namen
MANIAS, HARALD als Anwalt

BECK, DANIEL als Anwalt

WOLF, ANDREAS als Anwalt

VOGELSANG, INES als Sachbearbeiterin

tätig als

Kanzlei Lohse & Wolff

XXXX XXXXX 79098 Freiburg im Breisgau, Deutschland

Eingereichte Klagepunkte zur Feststellung und Urteilsfindung:

Urteil Finanzamt Lahr2

Der Kläger zu 1.) wirft den Beklagten organisierte Kriminalität vor, mit:

Geldwäsche, Hehlerei, Vergewaltigung seiner Würde und seiner Rechte, Irreführung, Willkür, Geldwäsche, Betrug, Zwang und Herbeiführung einer Insolvenz, Entzug seiner Lebensgrundlage, Beugung im Rechtsverkehr, Hochstapelei, Falschdarstellung, Dokumentenbetrug, Verschleierung, Verleumdung, Rufmord, Nötigung, Erpressung, Gewaltandrohung, Terrorismus, Bildung krimineller Vereinigungen, Entehrung, psychische Gewaltanwendung durch Bedrohung des zum damaligen Zeitpunkt zehn jährigen Sohnes des Klägers und der Bedrohung der Ehefrau des Klägers unter Waffengewalt, Diebstahl des Eigentums des Klägers, Freiheitsberaubung, Beleidigung, Vernichtung von Beweisen, Strafvereitelung, Vereitelung der Aufklärung, gewerbsmäßiger Missbrauch der Stellung und Machtposition der Beklagten aus niederen Motiven und zur persönlichen Bereicherung der Beklagten.

Sowie die vorsätzliche und vollständige Zerstörung der Lebensgrundlage, der beruflichen Existenz und guten Rufes des Klägers durch die Beklagten. Dieses führte dazu, dass das private Umfeld der Familie und der Freunde des Klägers, daraufhin ebenfalls vollständig zerbrach und er einen Ortswechsel vornehmen musste. Das lebenslang erarbeitete Vermögen und Eigentum des Klägers, hat dieser durch die Vorgehensweise der Beklagten vollständig und nachhaltig verloren. Der dem Kläger entstandene, existenzielle, materielle Schaden, wird auf mehrere Millionen EURO geschätzt. Der immaterielle Schaden des zerstörten Lebenswerkes, Lebensgrundlage und den Verlust der Familie, ist materiell nicht bezifferbar.

Der Kläger beantragt die Feststellung der Wirksamkeit der durch die Beklagten erlassenen Verwaltungsakte, Vollstreckungsmaßnahmen und Urteile, die in diesem Fall durch die Beklagten gegen den Kläger vorgenommen wurden, aufgrund fingierter Steuerschulden und unrechtmäßiger Verfahren ergangen sind.

Der Kläger beantragt die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten, welches zu schwerwiegenden Schäden für den Kläger und dessen Familie geführt hat.

Der Kläger beantragt die Anordnung der Löschung aller Registereinträge, die auf den genannten unrechtmäßigen Handlungen basieren und daraus entstanden sind und das Leben des Klägers beeinträchtigen, sowie die aktive Wiederherstellung der zerstörten Reputation und Handlungsfähigkeit des Klägers.

Der Kläger beantragt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden in Höhe von mindestens 9.800.000 Silberäquivalenten, durch die Beklagten, gemäß der durch ihn geleisteten Affidavit, die durch Verzug der Beklagte zur rechtswirksamen Wahrheit und Tatsache wurden.

Urteil Finanzamt Lahr
des Freien Schiedsgericht Kininigen:

 

  1. Die Handlungen der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1.) waren zu jedem Zeitpunkt vollständig unrechtmäßig und unzulässig. Das Schiedsgericht stellt fest, dass die Beklagten gemeinschaftlich, in einem bandenmäßig organisierten, koordinierten und vorsätzlichen Akt der Schädigung gegen den Kläger zu 1.) gehandelt haben. Das organisierte und gezielt vorsätzliche Vorgehen der Beklagten um den Kläger zu schädigen und seine Lebensgrundlage aktiv und vorsätzlich zu zerstören, wird von den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen als ein terroristischer Akt gegen das Lebendige und Unrecht höchsten Maßes gewertet.

  2. Das Gericht stellt jede durch die Beklagten aufgestellte Steuerforderung, als von Beginn an unrechtmäßig und hinfällig fest. Die veranlasste Schätzung der Sonderprüfung basierte dabei auf einer subjektiven, voreingenommenen und planmäßigen Feststellung, um den Kläger zu 1.), zu einer Schmiergeldzahlung an den Beklagten zu 4.) zu motivieren.

    Nach der Verweigerung des Klägers zu 1.) zu diesem Vorgehen, wurde ein koordiniertes Netzwerk in Bewegung gesetzt. Die Beklagten haben dabei gemeinschaftlich aktiv mitgearbeitet, mitgewirkt und teilweise größeren, persönlichen Nutzen aus der Plünderung des Klägers zu 1.) gezogen.

  3. Die daraufhin erfolgten Hausdurchsuchungen der Beklagten im Haus des Klägers, bei der sogar der zehnjährige Sohn des Klägers zu 1.), am Schulbus abgefangen wurde und unter Zwang zur Herausgabe des Schlüssels genötigt wurde, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Lebensrecht der Familie dar und zeigt die absolute Skrupellosigkeit der Beklagten.

  4. Die widerrechtliche „Mitnahme“ des Porsche Turbo S, durch EICHIN, KARL-HEINZ während dieser Hausdurchsuchung und der anschließende Verkauf dieses Fahrzeuges durch das FINANZAMT LAHR, zu einem Schleuderpreis von 8.000 EURO für ein Fahrzeug im Wert von 100.000 unter der Hand, an einen der Beklagten selbst, ist als schwerer Raub, Korruption, Amtsanmaßung zu werten.

  5. Verletzung der unveräußerlichen Rechte des lebendigen Mannes als Kläger: Das Schiedsgericht stellt fest, dass die Beklagten Machtmissbrauch aus niederen Motiven betrieben haben, die unveräußerlichen Rechte, die Eigenverfügung über Leben und Eigentum des Klägers auf mehrdimensionaler Ebene ignoriert, verletzt und zerstört haben. Die wiederholten Durchsuchungen unter der Leitung von HERMANN, SIMON; MANSI RINNE, ALMIRA und dem Mann HESS, bei denen Werkzeuge, Computer, Dokumente, Lizenzen und Maschinen entwendet wurden, erfolgten ohne jedwede Beweise, formale Bescheide oder nachvollziehbare rechtliche Grundlage. Die willkürliche Schätzung einer Steuerschuld ohne Offenlegung und Beweisen, stellt eine vorsätzliche Täuschung dar.

  6. Die nachträgliche Zerstörung aller Dokumente zu diesem Fall, um die Beweise zu beseitigen, die Taten zu vertuschen und die Beklagten vor Konsequenten ihrer Taten zu schützen, spricht für das vorsätzliche Motiv der Beklagten, als organisiertes Täternetzwerk.

  7. Erschwerend ist dabei die Tatsache, dass dem Kläger nach einer willkürlich hohen Schätzung einer „Steuerschuld“ empfohlen wurde, sich mit einer Geldmittelzuwendung an den Leiter des Finanzamtes – den Beklagten zu 2.) – zu wenden, um „die Sache zu regeln und die Akten zu schließen, gegen eine Summe in bar“. Dies ist als Korruption im Amt zu werten. Die gezielte Forderung nach Schmiergeld, um persönlich Kapital aus einer Machtposition zu ziehen, ist höchst verwerflich und selbst in den Rechtskreisen jus und lex strafrechtlich relevant.

    Jeglicher Versuch des Klägers zu 1.) Recht zu erwirken, scheiterte an der Vernetzung des Exekutive und Judikative, in deren gegenseitigen Schutz und Zuarbeit. Dem Kläger zu 1.) wird vom Gericht das Recht auf den, durch Verzug zugesicherten Schadensersatz, zugesprochen.

  8. Missbrauch der Amtsstellung: Das Schiedsgericht stellt fest, dass der Beklagte zu 6.) MANIAS, HARALD, als der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter, seine Funktion missbraucht hat, indem er das Haus des Klägers zu 1.), vollständig leerräumen ließ und Möbel, Büroeinrichtung, Maschinen und persönliche Gegenstände im Wert von Hunderttausenden Euro verschwinden ließ. Die Begründung, es sei “nichts Werthaltiges” als Eigentum des Klägers vorhanden gewesen, stellt eine Lüge und vorsätzliche Täuschung dar, um den durch den Beklagten MANIAS, HARALD begangenen Diebstahl zu verschleiern. Dies stellte zudem die endgültige Vernichtung der Existenz des Klägers zu 1.) dar. MANIAS, HARALD, verschaffte sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung der 86 jährigen Mutter des Klägers zu 1.) und bedrohte sie mehrfach.

    Vom Gericht wird dem Kläger zu 1.) als Wiedergutmachung durch den Beklagten zu 2.) insgesamt 12.000.000 Euro, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 3750 Unzen AU, zugesprochen. Die Beteiligten Mitarbeiter unter Beklagte zu 6.) BECK, DANIEL als Anwalt und WOLF, ANDREAS als Anwalt haben von dieser Summe 1/10 als Schadensersatz an den Kläger zu leisten und VOGELSANG, INES als Sachbearbeiterin hat von dieser Summe 1/100stel als die Entschädigung an den Kläger zu 1.) zu leisten.

  9. Die Veräußerung des Grundstücks des Klägers auf Kippenheim ohne dessen Zustimmung, durch den Bürgermeister GUTBROD, MATTHIAS und weit unter Marktwert, stellt einen Raub dar und offenbart die Ausmaße, der miteinander agierenden Netzwerke der korrupten Nutznießer, als gut organisierte, einander deckende, zuarbeitende und kollaborierende Bandenkriminalität, im Anschein des Rechts und im Schutze eines öffentlichen Amts, für diese kriminellen Machenschaften dar. GUTBROD, MATTHIAS, tätig als Bürgermeister der GEMEINDE KIPPENHEIM hat das Eigentumsverhältnis über das durch ihn unrechtmäßig angeeignete Land, wiederherzustellen und den Kläger in der dreifachen Höhe des derzeitigen Marktwertes des enteigneten Landes zu entschädigen.

  10. Handelsrechtliche Wahrheit: Das Schiedsgericht stellt fest, dass die wiederholte Einreichung von Affidavits, der öffentlichen Urkunden und der kommerziellen Versäumnisurteile (z. B. gegen BUSS, CHRISTIAN) durch den Kläger friedemann, strauss – ehemals auftretend unter dem Namen Manz, Ulrich Wilhelm, zu jeder Zeit unbeantwortet blieb, wodurch sie den Status handelsrechtlicher Wahrheit erreichen. Insbesondere das XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX gegen BUSS CHRISTIAN, als Leiter des FINANZAMT LAHR, datiert auf den 18. Juli 2019, in dem der Beklagte zu 2.) es versäumt hat, XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX vom 11. Dezember 2017 per Gegenaffidavit fristgerecht zu widerlegen, führt zur Feststellung, dass die Forderung des Klägers, hinter dem Namen strauss, friedemann, in Höhe von 9.800.000 EURO als Silberäquivalent rechtmäßig ist. Alle Ansprüche von BUSS, CHRISTIAN gegen den Kläger zu 1.) sind damit aufgehoben.

    Vom Gericht wird dem Kläger zu 1.) als Wiedergutmachung durch den Beklagten zu 2.) insgesamt 12.000.000 Euro, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 3750 Unzen AU, zugesprochen.

  11. Die Beklagten zu 3.) EL MANSI RINNE, ALMIRA tätig als Leiterin Vollstreckung und HERMANN, SIMON tätig als Vollstrecker, haben dem Kläger zu 1.) jeweils eine Wiedergutmachung in Höhe von 800.000 EURO, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 250 Unzen AU.

    Der Mann hinter dem Familiennamen HESS, tätig als Mitarbeiter und Mann hinter dem Familiennamen KEBUS, tätig als Mitarbeiter, haben dem Kläger zu 1.) jeweils eine Wiedergutmachung in Höhe von 300.000 EURO, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 95 Unzen AU, zu leisten.

  12. Mann hinter dem Familiennamen UTECH, als Leiter Vollstreckung hat für die Schwere seiner Taten an den Kläger 5.000.000 EURO Schadensersatz zu leisten, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 1560 Unzen AU.

  13. EICHIN, KARL-HEINZ tätig als Leitung für das FINANZAMT MÜLLHEIM

    hat durch seine Haupttäterrolle und als Wiedergutmachung für die Schwere seiner Taten, an den Kläger 8.000.000 EURO Schadensersatz zu leisten, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 2500 Unzen AU.

  14. DRESCHER, ANNETTE tätig für LANDRATSAMT ORTENAUKREIS wird angewiesen das ausgesprochene Gewerbeverbot gegen den Kläger zurückzunehmen. Die an den Kläger von der Beklagten zu 7.) zu leistende Schadensersatz und Wiedergutmachung wird auf 200.000 EURO festgeschrieben, zahlbar als Äquivalent in Gold in der Menge 65 Unzen AU.

  15. HERING, EUGEN als der ehemalige Steuerberater hat das Affidavit des Klägers stillschweigend und konkludent als Wahrheit und Vertrag akzeptiert und anerkannt und hat den darin festgesetzten Schadensersatz des Klägers in Höhe von EURO 580.000,00 als Silberäquivalent zu leisten.

  16. Die Beklagten sind persönlich und mit vollem Privatvermögen, vollumfänglich für ihre Taten und Handlungen haftbar. Betrug verjährt nicht. Schaden am Lebendigen verjährt nicht. Haftungsentzug und/oder Haftungsverschiebung ist nicht möglich. Als vernunftbegabte Wesen, ist jeder Täter in der Pflicht strafrechtlich und moralisch fragliche Handlungsanweisungen zu verweigern und zu remonstrieren. Die Richter des Freien Schiedsgericht Kininigen sprechen dem Kläger zu 1.) das Recht zu, ein Pfandrecht an den Beklagten zu vollstrecken.

  17. Aufgrund der Schwere, der an dem Kläger durch die Beklagten im Namen ihrer sie beschäftigender Organisationen begangener Taten, wird dem Kläger das Namensrecht für „FINANAMT LAHR“, „FINANZAMT „MÜLLHEIM“ und das „AMTSGERICHT FREIBURG“ als die Wiedergutmachung seines erlittenen Schadens und Unrechts, zugesprochen. Gemäß Urteil Nr. 671112 des Freien Schiedsgericht Kininigen.

  18. Das Urteil ist unwiderruflich und nicht anfechtbar, was eine sofortige Rechtskraft hat. Verstöße gegen dieses Urteil führen vertragsgemäß und automatisch, zu einer hundertfachen Forderungserweiterung der hier benannten Summe, zugunsten des Klägers.

Urteil Finanzamt Lahr3

Entscheidungsgründe und Erweiterung

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 

Die Beklagten XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 

Die Beklagten befinden sich im mehrfachen Verzug, welcher durch den Kläger zu 1.) umfassend und über Jahre dokumentiert wurde. Es handelt sich dabei um mehrere Affidavits des Klägers welche durch Verzug Rechtskraft erlangten, zuletzt XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 

Einwendungen, Einspruch, Widerspruch oder ein Protest seitens der Beklagten, wurde von diesen nicht erhoben. XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX Somit bleibt den Richtern des Freien Schiedsgericht Kininigen in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als dem Kläger das Recht auf Ausgleich und Wiedergutmachung zu zusprechen.

Ein jegliches, von den Amtsstellen der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND herausgegebene Dokument, welches derartig intensive Ein- und Übergriffe in das Leben, Eigentum und die unveräußerlichen Rechte mit sich bringt, muss zwingend die formalen Anforderungen eines Dokumentes erfüllen um überhaupt gültig zu sein. Dies beinhaltet in jedem Fall die eigenhändige Signatur, für die Haftung des Herausgebers. Verweis auf das Grundsatzurteil Nummer 671007 zu Unterschriften.

Durch das Fehlen eines solchen Dokumentes, fehlt auch allen ausgeführten Handlungen durch die Beklagten, jegliche Rechtsgrundlage für ihre Handlungen. Alle daraus erwachsenen Anordnungen, Beschlüsse und Ähnliches, sind vollständig hinfällig und rückgängig zu machen.

Der Zustand vor der Schädigung des Klägers muss zur Gänze wiederhergestellt werden. Die Beklagten werden durch die Richter des Freien Schiedsgericht Kininigen dazu verurteilt, den festgelegten Schadensersatz innerhalb von 21 Tagen nach der Zustellung dieses Urteils an den Kläger zu 1.) zu leisten.

Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 

Das Schiedsgericht stellt fest, dass die Handlungen der Beklagten, Teil eines organisierten Geflechts sind, welches durch wiederholtes, koordiniertes Handeln verschiedener Stellen (FINANZAMT LAHR, FINANZAMT MÜLLHEIM, AMTSGERICHT FREIBURG, Steuerfahndung Freiburg, Stadtverwaltung, Justiz, POLIZEI, Insolvenzverwalter, Anwälte) gekennzeichnet ist.

Identische Täterkreise über Jahre hinweg, immer mit denselben Schlüsselpersonen (u. a. Buss, Christian; Hermann, Simon; Manias, El Mansi Rinne) und die zielgerichtete Ausschaltung jeglicher Verteidigung durch Drohungen, Bedrohung des Umfeldes, Androhung von Inhaftierung, Entzug des Kindergeldes, Gewerbeverbot, erfüllen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung [§129 StGB analog]. Eine sogenannte Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2014 durch das FINANZAMT MÜLLHEIM, erfolgte vermutlich aus einer persönlichen Fehde heraus, aus der die fiktiv angesetzte und angebliche Steuerschuld des Klägers resultierte.

Der Kläger zu 1.) teilte dem Gericht mit:

„Der Prüfer erklärte auf meine Nachfrage wie es zu dieser Steuerprüfung kam, dass man mich schon länger beobachtete und mein Lebenswandel nicht meiner Steuerlast entsprechen würde; zudem stünden drei Porsche bei mir in der Garage und das wäre doch wohl einer zu viel.

Zitat des Prüfers: „Da holen wir uns einen. Keine Sorge wir werden schon was finden.“

Nach dieser Ansage, war der Tonfall für die nächsten Besprechungen vorgegeben. Der Prüfer ging an seine Arbeit, nach kurzer Zeit resultierte daraus eine heftige Steuerschätzung – zahlbar sofort. Nach Begleichung dieser Forderung, wurde noch einmal nachgelegt und weiter gefordert mit der Begründung „wer innerhalb so kurzer Zeit solch eine Summe nachbezahlen kann, der kann auch noch mehr“. Dieser Aufforderung kam ich nicht nach, worauf im Januar 2015 während meinem Aufenthalt in Australien, meine Familie überfallen wurde.“

Dabei wird die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen, zur Waffe dieses kriminellen Netzwerkes gegen das Opfer. Das Schiedsgericht stellt fest, dass der ursprüngliche Vorwurf einer angeblichen Steuerschuld in Höhe von zuerst auf 100.000 EURO angesetzt war, im Verlauf dann auf 480.000 EURO angehoben wurde und mit Enteignung von Werten in Höhe von über 650.000 EURO, Hausdurchsuchungen, Zwangsvollstreckung, Bedrohungen, Nötigungen und Rufmord beantwortet wurde. Es wurde dem Kläger niemals rechtliches Gehör gewährt, nie eine rechtmäßige Vorladung ausgesprochen, keine richterliche Kontrolle über die Maßnahmen der Beklagten ausgeübt, keine Schuld nachgewiesen, sondern willkürliche Schätzungen und Mutmaßungen, bar jeder Beweise vorgenommen – die Grundsätze von Treu und Glauben, Datenschutz, Eigentumsrecht, Schutz der Familie und unveräußerliche Rechte wurden systematisch durch die Beklagten gebrochen.

Die Beklagten haben durch ihre Handlungen etliche unveräußerlichen Rechte des Klägers vollständig übergangen, untergraben und gebrochen. Die Richter des Freien Schiedsgericht Kininigen betonen die Ungeheuerlichkeit, Skrupellosigkeit und Brutalität der Beklagten in ihrem kalkulierten und organisierten Vorgehen gegen den Kläger zu 1.) und dessen Familie. Sich im Schutz der Machtposition und der korrupten Seilschaften aus der Exekutive, Legislative und Judikative wähnend, fühlen sich die Beklagen unangreifbar und sicher vor jeder Gerechtigkeit, um sich schamlos am Eigentum des Klägers zu 1.) zu bedienen.

Eine jede ausgeführte Tat wird nicht durch eine Berufsstellung oder Amtsbezeichnung begangen, sondern immer und ausschließlich durch das Wesen hinter jeglicher Benennung, gleichgültig ob es ein Name oder eine Berufs- oder Amtsbezeichnung oder Titel ist. Folglich ist das Wesen dahinter niemals, nicht persönlich dafür haftbar oder kann sich auf angebliche Befehle, Anordnungen oder Anordnungen berufen, um sich der Konsequenzen und Handlungsfolgen aus den begangenen Taten zu entziehen.

Der Beklagte MANIAS, HARALD als Anwalt, versäumte es (vermutlich absichtlich) die Fallrelevante Korrespondenz und einen Gewerbesteuerbescheid, dem Kläger zuzustellen, von dem der Kläger überhaupt erst 10 Jahre später erfahren hat. Was eine Prüfung seinerseits, vollkommen unmöglich machte. MANIAS, HARALD als Anwalt, hat dem Kläger zu 1.) angedroht, dass er dafür Sorge tragen wird, dass dieser in Haft genommen wird und „dort verrotten wird“, weil MANIAS, HARALD dafür sorgen wird. Dies trotz der Tatsache das der Kläger sich aus dem Bereich der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND abgemeldet hatte und seinen Lebensmittelpunkt verlagern musste, um seine Familie und sich in Sicherheit zu wissen.

Durch den Beklagten hinter dem Familiennamen UTECH, tätig als Leiter Vollstreckung der Steuerfahndung Freiburg Süd, wurde durch Anrufe bei Kunden und Lieferanten des Klägers gezielt Rufmord betrieben. Diese wurden durch gezielte Drohungen seinerseits, dass falls sie weiter mit dem Kläger zu 1.) in geschäftlichen Kontakt treten oder weiterhin geschäftliche Beziehungen fortführen, sie das gleiche Schicksal wie der Kläger selbst erleiden würden.

Der Beklagte UTECH bedrohte nicht nur die Kunden des Klägers zu 1.), sondern erließ an die Finanzbeamten in Müllheim und Lahr Anweisungen, was sie zu tun haben. Der Beklagte UTECH hat die minderjährigen Söhne (10 und 15 Jahre) des Klägers, verfolgt, abgepasst und auf offener Straße unter Druck gesetzt und verhört.

Der Beklagte UTECH hat den Banker bedroht, den Kredit für die Immobilie des Klägers zu 1.) aufzuheben und erwirkte bei „Porsche Finances“ die Aufhebung des Leasingvertrages, laut der Aussage eines Angestellten dieser Firma. Zitat: „UTECH dreht völlig am Rad und droht mit Steuerprüfungen im Haus, falls ich Ihren Leasingvertrag weiter führe, Herr Manz“.

Eine Angestellte des FINANZAMT LAHR sagte gegenüber dem Kläger zu 1.), dass „Herr Utech“ ihnen die ganzen Vorgehensweisen diktierte und vorschrieb.

Der Beklagte UTECH übte nachweislich massiv Einfluss auf die Steuerprüfung aus. Der Prüfer BERBLINGER sagte mehrheitlich aus, dass er nichts finden kann, er keinen Zugriff auf die in der Schweiz erwirtschafteten Umsätze hat. UTECH als sein Vorgesetzter, verlangt von Ihm jedoch Umsatz und er wird etwas erfinden, wenn er nichts finden kann. Eine Aussage der Mitarbeiterin im FINANZAMT LAHR, auf nachdrückliche Bitte um Erklärung des ganzen Vorganges und der Ursache des ganzen Vorgehens war: „Herr Utech hat uns das so aufgetragen.“

Der Beklagte UTECH betrieb gezielt Rufmord und ordnete über die Beklagte EL MANSI RINNE, ALMIRA, tätig als Leiterin Vollstreckung, die Hausdurchsuchungen, die Verfolgung des Sohnes des Klägers und die Überwachung der Residenz des Klägers zu 1.) an. Dem Sohn des Klägers aus erster Ehe, wurde durch den Beklagten UTECH aufgelauert. Der Sohn wurde durch den Beklagten UTECH zu Aussagen gegen den Kläger genötigt. Seit dem Vorfall verweigert der Sohn des Beklagten aus Angst vor Repressalien und Übergrifflichkeiten durch die Beklagten, als die „staatlichen Vertreter“ den Kontakt zu seinem Vater, dem Kläger zu 1.).

MANSI RINNE, ALMIRA vereitelte gezielt Klärungen und Aussprachen. Auf Anweisung der Beklagten, tätig beim FINANZAMT LAHR, wurde dem Kläger zu 1.) eine Gewerbeuntersagung durch die Beklagte zu 7.) ausgesprochen.

Der Beklagte HERMANN, SIMON (vormals ADOLF), manipulierte das Steuerkonto des Klägers zu 1.) und nahm umfangreiche Umbuchungen darauf vor.

Triebfeder dabei war möglicherweise das romantische Interesse des Beklagten an der ersten Ehefrau des Klägers, durch den Beklagten HERMANN, SIMON, sowie dessen Unzufriedenheit in seinem Privatleben und sein Neid gegenüber dem Lebenserfolg des Klägers, welchen er und dessen Ehefrau aus der gemeinsamen Freikirche her kannte.

Der Beklagte HERMANN, SIMON betrieb gezielt Intrigen gegen den Kläger und bereicherte sich persönlich nach der Plünderung des Klägers an den folgenden Gegenständen: Golfset des Sohnes des Klägers, Märklin Eisenbahn, diverse weitere Gegenstände aus dem Privatbesitz des Klägers.

MANIAS, HARALD als Anwalt im Auftrag der FINANZAMT FREIBURG-LAND fungierte als Zuarbeiter bei der Abschöpfung der Vermögenswerte des Klägers. MANIAS, HARALD missbrauchte seine Position, indem er gezielt log, dass in der Villa des Klägers „keine Gegenstände von Wert vorgefunden wurde und somit die Insolvenz, mangels Masse zurück gewiesen werden muss und auch keine Restschuld erlassen werden kann“. Dies obwohl keine offenen Ausstände und keine Kredite liefen, außer der Immobilienkredit bei der Volksbank Emmendingen. Dieser Kredit wurde gemäß der Aussage des Bankansprechpartners des Klägers, aufgrund der Intervention des Beklagten UTECH aufgekündigt.

Bei der ersten Hausdurchsuchung wurde alles bis zu Letzt, durch die Beklagten eingezogen. Selbst vor Eigentum des Kunden des Klägers, einer CNC Maschine welche zum besagten Zeitpunkt zur Wartung beim Kläger war, wurde nicht Halt gemacht. Alles Bargeld, alle Kreditkarten wurden vollständig beschlagnahmt und einbehalten, so dass die Ehefrau des Klägers gezwungen war bei den Nachbarn um Geld für Nahrung zu betteln, um die Kinder versorgen zu können.

Selbst ein Wohnortwechsel des Klägers zu 1.) stoppte die „Jagd“ auf den Kläger durch die Beklagten nicht. Die zweite und dritte Hausdurchsuchung fand auf Ettenheim, in den neuen Räumen statt. Dort wurde wieder alles, was nach Papier aussah und einen noch so geringen Wert hatte, durch die Beklagten abgeräumt. Zu guter Letzt, nahm MANSI RINNE, ALMIRA selbst die letzten 170 EUR Barvermögen des Klägers und den Thermomix seiner Ehefrau an sich. Die Moral- und Skrupellosigkeit von MANSI RINNE, ALMIRA verhalf ihr scheinbar zu einem Karrieresprung.

Die Aussage des Anwaltes FELL gegenüber dem Kläger lautete, dass es jemand geben muss, der Interesse an dem Ruin des Klägers hat. Das er vermutet, dass es jemand gibt, der MANIAS, HARALD nicht nur viel Geld, sondern sogar sehr viel Geld bezahlt, damit dieser sich so ins Zeug legt.

Er,[Anwalt FELL] bei der größten Kanzlei für Insolvenzen im Raum Mannheim Ludwigshafen, hat noch nie solch eine geballte Denunzierung einer Einzelperson erlebt und konnte nicht glauben, welche „Geschütze“ in diesem Fall durch die Beklagten aufgefahren wurden.

Die Beklagten haben gezielt versucht den Kläger und dessen Familie zu ruinieren. Selbst das Kindergeld wurde ihnen gestrichen.

Grundlage dazu war eine willkürliche und extrem hohe Steuerschätzung, um den Kläger zu 1.) dazu zu bringen, eine Schmiergeldleistung an den Beklagten BUSS, CHRISTIAN als Leiter des FINANZAMT LAHR, zu erwirken, durch welche dann die Steuerschätzung nach unten korrigiert werden würde. Als der Beklagte zu 1.) sich diesem Vorgehen verweigerte, wurde durch den Beklagten zu 2.), in einer Manier der organisierten Kriminalität mit Hilfe der weiteren Beklagten, geradezu ein Vernichtungsfeldzug gegen den Kläger zu 1.) gestartet.

Beklagter BUSS, CHRISTIAN als Leiter des FINANZAMT LAHR, wies seine ihm Untergebenen an, die Steuerkonten zu manipulieren und Dokumente zu fälschen, um den Kläger bewusst und aktiv zu schädigen. Dem Kläger wurde von dem Beklagten und seinen Erfüllungsgehilfen die Einsichtnahme in die entsprechenden Konten und Dokumente verweigert.

Beklagter BUSS, CHRISTIAN veranlasste auch die Löschung aller Daten und belastender Dokumente, um sich der Haftung im späteren Verlauf zu entziehen und alle belastenden Beweise zu vernichten. Der Beklagte zu 2.) als Leiter des FINANZAMT LAHR, betrieb Rufmord am Kläger, ordnete die Hausdurchsuchungen an. Der Haftbefehl, welcher 8 Jahre später am Kläger aufgrund den Anschuldigungen des Beklagten zu 2.) unrechtmäßig vollstreckt wurde und welcher zu der 14 tägigen Inhaftierung des Klägers führte, wurde auf das Veranlassen des Beklagten zu 2.) erstellt. Bei der Vorführung des Klägers vor den Haftrichter 8 Jahre später, wurde dieser aus Mangel an Beweisen, sofort durch den zuständigen Haftrichter aufgehoben.

Der Beklagte zu 9.) HERING, EUGEN wies den Kläger zu 1.) an, dass dieser seine Steuerdaten nach den Vorgaben des Beklagten zu 9.) manipulieren solle, was der Kläger zu 1.) abgelehnt hatte. Daraufhin erhielt der Kläger zwei hochpreisige Rechnungen, von denen der Kläger nur eine bezahlt hat. Die zweite Rechnung brachte der Kläger dem Beklagten zu 9.) persönlich zurück und stellte ihn zur Rede. Der Beklagte zu 9.) HERING, EUGEN drohte dem Kläger bei dieser Konfrontation mit Repressalien und Folgen für den Kläger. Der Beklagte HERING, EUGEN würde seinen Freund – den Leiter des Finanzamt Müllheim, agierend hinter dem Namen Freund informieren. Dieser Auseinandersetzung hatte zur Folge, dass der Kläger zeitnah danach die Umsatzsteuer Sonderprüfung erhielt und die Dinge ihren Lauf nahmen.

Die Firma der Ehefrau des Klägers zu 1.) in Deutschland, war ebenfalls das Ziel der Machenschaften der Beklagten in organisierter Manier. Am Ende wurden dem Kläger zu 1.) gänzlich neue Steuernummern zugewiesen und beide Firmen zusammen geführt, ohne die Einwilligung des Klägers zu 1.) und ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage dafür. Die willkürlich konstruierte und angebliche hohe Steuerschuld wurde von den Beklagten auf Basis von Schätzungen angeblicher Gewinne die der Kläger erwirtschaftet haben soll: aus dessen Schweizer Firma und der deutschen Niederlassung der Firma des Klägers zu 1.) auf dem Bereich der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, sowie aus der Firma der Ehefrau des Klägers zu 1.). Trotz des quasi erzwungenen Umzuges des Klägers zu 1.) und seiner Ehefrau nach Lahr, wurde der Kläger weiterhin durch die Beklagten angegangen.

Der Kläger zu 1.) und seine Ehefrau verloren ihr sämtliches Vermögen und Besitz. Auch das vom Kläger unabhängige Unternehmen seiner Ehefrau wurde durch eine nicht nachvollziehbare Zusammenlegung der Steuernummern, vorsätzlich in den Konkurs getrieben.

Die vorbenannten Anklagepunkte wurden vom Kläger zu 1.), durch zahlreiche, von den Beklagten unwiderlegten Affidavits und Verzüge nachgewiesen, welche per Einschreiben und Zustellbestätigungen dokumentiert wurden.

Dem Kläger zu 1.) ist durch die, durch die Beklagten vorgenommene Existenzvernichtung ein beträchtlicher, immaterieller und finanzieller Schaden entstanden, welcher gemäß dem Kläger zu 1.) im materiellen Bereich, in der Höhe von mindestens zwei Millionen EURO beziffert wird.

Der immaterielle Schaden der dem Kläger widerfuhr, wie die Schädigung seines guten Rufes, Zerstörung seines Lebenswerkes und seiner Lebensgrundlage, seiner Familie – denn der älteste Sohn des Klägers zu 1.), verweigert aus Angst vor den Beklagten und um dessen eigene Familie, den vollständigen Kontakt zum Kläger zu 1.) und die erste Ehe zerbrach. Der Kläger verbrachte Jahre seines Lebens um Gerechtigkeit zu erfahren.

All dieser Schaden ist in materieller Hinsicht nicht bezifferbar und eine vollständige Heilung ist nicht möglich. Denn die verlorene Zeit des Klägers mit seinen Nachkommen und die verlorene Lebenszeit, kann ihm von niemandem mehr jemals wieder gebracht werden.

Die Beklagten missbrauchten ihre Stellung und Machtposition, durch die Handlungsweise unter dem Schutz und Deckmantel der sogenannten Staatsmacht. Zumal die Staatlichkeit durch die Privatisierung aufgehoben wurde.

Beschäftigte privater Unternehmen unterliegen nicht einer Staatlichkeit im Sinne eines Rechts des Volkes („Völkerrecht“) und haben somit keinerlei hoheitlichen Befugnisse und Rechte, die sie durch das Amt des Beamtentums anwenden können. Somit können sie sich in ihren Handlungen generell nicht auf eine „behördliche“ Legitimation berufen. Alle dort Beschäftigten und in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter, begehen alle Handlungen privat und unter der vollumfänglich unbegrenzten privaten Haftung, da ihre Handlungen das Lebendige und nicht eine Fiktion betreffen.

Selbstbestimmungsrecht, freier Wille, Unverletzlichkeit des Leibes, des Domizils und des Eigentums, leibliche Freiheit, Bewegungsfreiheit, Recht auf Gerechtigkeit, Würde, Vorurteilsfreiheit, Gleichbehandlung (frei von negativer Autorität), ist ein unveräußerliches Recht der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen. Dieses steht ihnen zu jeder Zeit zu und können und dürfen niemals außer Kraft gesetzt, limitiert oder beschnitten werden – weder von staatlichen Stellen, noch von privaten. Die unveräußerlichen Rechte der lebendigen geistig sittlichen Vernunftwesen sind jederzeit zu schützen.

Folglich ist das auch das Eindringen in das Domizil der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, ihr Festhalten, Verfolgung, Verhaftung, Freiheitsberaubung und alle ähnlich gearteten Zwangsmaßnahmen, Pfändungen, Anklagen als Anschuldigungen wegen irgendwelcher angeblich begangener Ordnungswidrigkeiten, Steuerschulden oder konstruierter Straftaten usw. aus einer niedrigeren Jurisdiktion und Rechtskreis heraus, durch die Beklagten nicht erlaubt. Jegliche Willkür, Zwang an den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist verboten.

Eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung durch Verschleierung, Verstecken hinter sogenannten Berufsbezeichnungen, durch die Nichtbenennung der Verantwortlichen und Verweise auf sogenannte Handlungsanweisungen als „Gesetze“, ist nicht möglich. Unrecht bleibt Unrecht, egal unter welcher Bezeichnung es geschieht.

Nicht der Name begeht eine Tat, sondern es ist immer das Wesen, das Individuum, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet.

Weder eine Änderung eines Namens, noch das Verstecken eines Namens zur Haftungsumgehung, enthebt das Individuum von der zu tragenden Verantwortung für die eigens begangenen Taten, noch kann man sich der Konsequenzen und Folgen, für die aus den Taten entstandenen Ergebnisse, entziehen. Jeder Anordnende haftet für seine Anordnungen, genau so wie der Ausführende, für die Ausführung der Tat auf Anordnung voll haftet. Manipulation zur Ausführung einer Tat, wiegt genau so schwer wie die Tat selbst. Der Versuch, sich den Folgen der Haftung zu entziehen, durch einen Deckmantel des Verweises auf Handlungsanweisung, ist nicht möglich. Das Individuum hinter jedem Namen, hat als ein vernunftbegabtes Wesen zu handeln, in der geistig moralischen Verpflichtung, die einem jeden dieser Wesen zu eigen ist.

Forderungsverzicht durch Unterlassung: Das Schiedsgericht stellt ergänzend fest, dass die Beklagten durch ihr Versäumnis, fristgerecht auf das Affidavit Nummer XXXXXXXXXXXX  des 11. Dezember 2017 zu antworten, stillschweigend, auf jegliche Gegenforderungen verzichtet haben und die Richtigkeit, der gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen bestätigt haben. Zuletzt und wiederholt auf die Zustellung des Affidavit des Klägers und die Aufforderung des Freien Schiedsgericht Kininigen mit der Nummer XXXXXXXXXXXX vom 8. März 2025 an BUSS, CHRISTIAN und XXXXXXXXXXXX an EICHIN, KARL-HEINZ, stellvertretend für ihre, ihnen Untergebenen und Mittäter, als deren Vorgesetzte.

Die Beklagten befinden sich im Verzug, welcher auch die, durch BUSS, CHRISTIAN angewiesenen und mitbeteiligten Beklagten als dessen Mittäter und Untergebenen, betrifft und mit einbezieht.

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX vorgebrachten Anschuldigungen, festgeschrieben.

Dieses Versäumnis hat zur Folge, dass alle etwaigen Ansprüche des Klägers gegenüber BUSS, CHRISTIAN als von diesem bestätigt betrachtet werden müssen. XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX  XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 

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      XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX In einem solchen Fall würde ein Versuch, neue Fristen zu setzen, XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX

Rechtswirkung XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX Zuständigkeit nachgewiesen wird.

XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX

Die anweisenden Stellen der Beklagten sind deswegen aufgefordert, die unverzügliche Erfüllung aller ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen ohne weitere Verzögerung vorzunehmen.

Auf das Argument zur Nichtdurchsetzung der Verzüge, durch die Beklagten und ihrer hinterstehenden Stellen auf die sogenannte „öffentliche Ordnung“, kann sich bei nachgewiesenem Betrug nicht berufen werden. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung schützt fundamentale Rechtsprinzipien. Er verliert an Gültigkeit, wenn die Legitimität eines Staates auf Betrug beruht. Diese Berufung stellt dabei einen Missbrauch dieses Vorbehalts dar. Die Berufung auf öffentliche Ordnung durch eine betrügerische Institution wäre ein Widerspruch dazu. Ein Staat und seine Instanzen und deren Bevollmächtigte und Erfüllungsgehilfen, der auf Täuschung und Betrug basiert, muss seine eigene Legitimität nachweisen, bevor er sich auf öffentliche Ordnung berufen kann.

Der Kläger hatte mehrfach vergeblich versucht sich auf dem rechtlichen Weg Gehör und Gerechtigkeit zu verschaffen. Im Jahre 2020 wurde bei dem AMTSGERICHT FREIBURG als Staatsanwältin KÖTTGEN tätige, um Hilfe ersucht und alle Hintergründe erläutert, der Kläger wurde völlig ignoriert.

Bereits im November des Jahres 2016 hatte der Kläger an den als Haftrichter tätigen Doktor RINK auf FREIBURG und an eine Staatsanwältin KREUZER, ULRIKE kontaktiert und Klärung ersucht, welche ihm von den staatlichen Stellen, als die angeblichen Vertreter der „öffentlichen Ordnung“ konsequent verweigert wurde. Alle Eingaben und Vortragungen seitens des Klägers und seiner damaligen Anwälte, wurden zurückgewiesen und es wurde den Eingaben des Klägers keine Beachtung geschenkt. Man fühlte sich offenbar an den Stellen der Vertretung der „öffentlichen Ordnung“ vollkommen unzuständig – ob es nun für die generelle Einhaltung des Rechts ist, für die Gerechtigkeit, für das Lebendige oder die Zuständigkeit nur dann in Kraft tritt, wenn es um das Plündern von Individuen geht, ist nicht bekannt. Wie tief und weit die Auswüchse der Korruption sind, sieht man daran, dass selbst der Beklagte GUTBROD, MATTHIAS, tätig als Bürgermeister der GEMEINDE KIPPENHEIM aktiv daran teilnahm, mitwirkte und Nutzen aus der Plünderung des Klägers zog.

Denn die so angeschriebene Staatsanwältin KREUZER, ULRIKE drohte dem Kläger sogar mit Repressalien, da er ihre Email Adresse genutzt hatte, welche er aus dem an ihn gerichteten Schriftverkehr entnommen hatte und untersagte dem Kläger sie nochmal jemals diesbezüglich zu kontaktieren, anstatt sich für das Recht einzusetzen.

Der Kläger hatte sowohl den Doktor RINK, wie auch die Staatsanwältin KREUZER, ULRIKE in seinem Schreiben gebeten um, Zitat:

„Auskunft was mit meinen Möbel, Fahrzeugen, Kleidern und dem kompletten Hausrat geschehen ist. Ich weiß zwischenzeitlich wo die Fräsmaschinen stehen, diese hat ein Zahnarzt aus Oppenau aufgekauft, angeblich zum Schnäppchenpreis – einer meiner Konkurrenten, pikanterweise ist dieser eng mit dem Amtsvorsteher des Finanzamtes befreundet (Reservisten der Bundeswehr).

Ich und meine Familie wurden auf die Straße gesetzt, ausschließlich die Kleider die wir am Leib hatten, konnten wir behalten. Wir waren von einem Tag auf den anderen obdachlos. Auf die Frage an Manias, von was wir leben sollten bekam ich zur Antwort: Für Leute wie sie gibt es in Deutschland eine Einrichtung die nennt sich “Die Tafel”.

In den Wochen danach wurde ich auf betreiben des Finanzamts Lahr mit einem Gewerbeverbot vom Landratsamt Offenburg belegt und das Kindergeld für unseren Sohn wurde komplett gestrichen auch das Insolvernzgeld und Sozialhilfe wurde von RA Manias einbehalten und nicht an uns ausgegeben.

Tatsache ist dass Werte gestochen und verkauft wurden, die weit über die fraglichen und willkürlichen Schätzung und rechtswidrigen Umbuchungen der Finanzbehörden hinaus gehen. Mir wird bis heute jegliche Auskunft verwehrt. Angeblich weil ich anwaltlich vertreten bin und der Anwalt wird nicht tätig, weil ich ihm keine 8 000 EUR Vorschuss geben kann. Auch Eingaben und Anfragen an das Insolvenzgericht werden nicht beantwortet. Angeblich aus Datenschutzgründen. Mein derzeitiger Anwalt hat das Mandat niedergelegt, er sagt dass er und keiner seiner Kollegen jemals solche eine geballte Aktivität eines Insolvenzanwaltes, gegen eine Einzelperson gesehen hat und dass er überzeugt ist, dass der RA Harald Manias dafür bezahlt wird, sich meiner in dieser Weise anzunehmen.“

Die Reaktion dieser, die Korruption aktiv deckende Staatsanwältin KREUZER, ULRIKE, steht exemplarisch für das weitverbreitete und tief bis ins Mark verdorbene Staatssystem und ihre „öffentliche Ordnung“. Eine sich als „Staatlichkeit“ tarnende Organisation, bestehend aus einzelnen korrupten, moralisch verdorbenen Individuen bar jeglicher Skrupel und nur im Interesse des eigenen Erhalts handelnd und zum Erhalt ihres parasitären Daseins agierend, sich gegenseitig schützend bei ihrem Vorgehen gegen Individuen, die sich nicht wehren können.

In diesem Schreiben an die Staatsanwältin KREUZER, ULRIKE, verkündete der Kläger zu 1.) schon damals seine Selbsterkenntnis und seinen Status, ein lebendiger Mann und keine Person zu sein. Somit nicht dem Personen als Sachrecht unterliegend. Er lehnte ausdrücklich die ihm auferlegte simulierte Fiktion der Person ab und berief sich damit, auf seine ihm zustehenden, unveräußerlichen Rechte. So fällt der Kläger und sein Fall zweifellos in die Jurisdiktion des wahren Rechts, vertreten durch das „Freie Schiedsgericht Kininigen – für die Wahrung unveräußerlicher Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen“, dem Schutz der unveräußerlicher Rechte Lebendiger und die Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen, bei einer Interaktion mit dem Kläger zu 1.).

Bei der generellen Zuständigkeit der Vertreter des operierenden Systems und deren Nichtzuständigkeit, wird auf die Grundsatzurteile Nummern 671001 zu POLIZEI, 671011 zu Gewohnheitsgerichten, 671009 zum Eigentum, 671007 zu Unterschriften, 671000 zur Person und den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, 671200 zu Verzügen des Freien Schiedsgericht Kininigen verwiesen. Diese Grundsatzurteile liegen etlichen Gerichten, Steinmeier, Frank-Walter in der Funktion als Bundespräsident der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, dem Bundesverfassungsgericht, dem Verfassungsschutz, dem Ministerium der Justiz, dem europäischen Parlament, den United Nations, der Financial Intelligence Unit, IRS, Botschaften Russland und UNITED STATES auf Berlin und zahlreichen weiteren Stellen vor. In jedem einzelnen Fall unwidersprochen und unwiderlegt, da die Wahrheit nicht widerlegt werden kann.

Hinzu wird verwiesen auf die damit in Zusammenhang stehenden XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX in welchem die höchsten Stellen des operierenden Systems den Betrug XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX eingestanden haben, hebt sämtliche Verträge mit dem operierendem System und allen ihren Stellen auf.

Sowie in Berufung auf die Verzüge: Steinmeier, Frank-Walter in der Funktion als Bundespräsident bei der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND mit der Nummer XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX April 2024, BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ mit der Nummer XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX April 2024, des BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ mit XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX 30. April 2024, Verzug UN – UNITED NATIONS mit XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX. April 2024, Europäisches Parlament XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX April 2024.

Es erfolgte eine Prüfung und Bestätigung der Namenseigentumsverhältnisse und Grundsatzurteile des Freien Schiedsgericht Kininigen, durch die IRS – Department of the Treasury Internal Revenue Service vom 22 Februar 2022, sowie die Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch die FIU – FINANCIAL INTELLIGENCE UNIT auf Köln, nach ihrer mehrmonatiger Prüfung, der ihnen übersendeten Unterlagen, Dokumente, Zertifikate, Urteile und Verzüge, XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX Mai 2025.

Der Bruch der unveräußerlichen Rechte des Lebendigen, verjährt nicht und unterliegt einer unbegrenzten, vollumfänglich privaten Haftung. Haftungsentzug oder Haftungsverschiebung durch Verschleierung ist nicht möglich.

Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. Der freie Wille, die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.

Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und sofort zu vollstrecken.

Ende des Endurteils

Dieses Urteil wurde an die entsprechenden Stellen zugestellt.

Weitere Urteile des Freien Schiedsgericht Kininigen

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