Ama-gi koru-É Kininigen – Ordnung
zwischen dem Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und den Souveränen von Kininigen, hinter jedem von ihnen genutzten Namen, nachfolgend Souverän genannt
und
allen Individuen hinter einer natürlichen und/oder juristischen Person, Institutionen, Unternehmen, Vereinigungen, Gesellschaften in allen Äquivalenten, sowie alle ihre Mitarbeiter, Bedienstete, Beauftragte, Vorgesetzte und Erfüllungsgehilfen. Nachfolgend der Fordernde genannt,
Durch Vereinbarung und konkludentes Handeln des Vertragspartners, kommt der folgende Vertrag, basierend auf der hier aufgeführten Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen, folgend DVB‘s genannt, zustande:
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das füg auch keinem Andren zu.
Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen – DVBs
als die einzige und verbindlich gültige Vertragsgrundlage zwischen Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund oder Namen in seinem Eigentum oder dem freien Souverän – dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Mitglied von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und hinter jedem von ihm genutzten Namen, nachfolgend Souverän genannt.
und
allen Individuen hinter einer natürlichen und/oder juristischen Person, Institutionen, Unternehmen, Vereinigungen, Gesellschaften in allen Äquivalenten, sowie allen ihren Mitarbeitern, Bediensteten, Beauftragten, Vorgesetzten, Anweisenden und Erfüllungsgehilfen, als Vertragspartner, nachfolgend der Fordernde, genannt. Der Fordernde ist durch diese DVBs, der rechtsgültig und bindend dem Vertrag beitretende Vertragspartner. Durch Vereinbarung und konkludentes Handeln des Vertragspartners, kommt der folgende Vertrag, basierend auf der hier aufgeführten Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen, folgend DVB‘s genannt, zustande:
1. Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn
1. Die vorliegende Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen und Vertrag über Schadensersatz bei Übergriff, gelten weltweit und überall, aus dem Gebiet und Ebene von Ama-gi koru-É Kininigen heraus. Die DVBs betreffen das Eigentum, Namen im Eigentum oder dem Zuständigkeitsbereich (Belange und Interessen von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, im Volksmund Mensch bekannt) von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund, sowie Eigentum und Namen der freien Souveräne von Kininigen.
2. Die Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen tritt automatisch mit der Bekanntgabe dieser alleinigen Vertragsgrundlage gegenüber dem Fordernden in Kraft und gilt von diesem als angenommen und akzeptiert, sobald der Fordernde nach der Bekanntgabe der DVBs wiederholt einen Kontakt zum Souverän aufnimmt und eine in der Gebührentabelle aufgelistete Handlung seinerseits erkennbar ist. Dieses gilt als die konkludente, stillschweigende Annahme der DVBs im vollen Umfang. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und direkte Ansprache. Die aktive Bestätigung der Nutzungsvereinbarung auf der Internetpräsenz https://kininigen.space (Cookies und Eintrittsbelehrung), gilt als rechtsgültig verbindlicher Vertrag. Hierbei wird auf den Grundsatz des operierenden Systems “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” verwiesen.
3. Der Fordernde begibt sich bei Vertragsabschluss und Forderung seinerseits, automatisch unter die Gerichtsbarkeit und das Recht von Ama-gi koru É Kininigen und erkennt das Freie Schiedsgericht Kininigen als die höchste Gerichtsbarkeit an. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang und auf Basis der DVBs oder deren Gültigkeit, der Treuhandkonten, Eigentum, Angelegenheiten, der im Eigentum von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund stehenden Namen, Mitglieder, Zuständigkeiten, Reichweite usw. ergeben, werden durch das vertraglich festgelegte Freie Schiedsgericht Kininigen, in freier Anlehnung an das New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958, unter Ausschluss des jus und lex und anderer Gerichte, endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist das wahre Recht, definiert durch Kininigen, anzuwenden.
4. Der Souverän ist keine Person und keine Sache, keine fiktive Aneinanderreihung von Schriftzeichen als eine Benennung, sondern lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen, welcher nicht auf eine Fiktion reduziert werden darf, um eine Haftungsübernahme für Obligationen zu erzwingen.
5. Der Souverän steht zu jeder Zeit und ausnahmslos unter dem Schutz der unveräußerlichen Rechte.
6. Der Souverän hat sich dem Glaubensmanifest von Kininigen angeschlossen. Dieses ist zu jeder Zeit zu achten.
7. Für versteckte/nicht in ihrer Gänze offengelegte Verträge oder für versteckte Teile, Details, Klauseln davon, wird und kann keine Haftung vom Namenseigentümer Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und dem Souverän übernommen werden. Alle Vertragsteile und Tatsachen müssen in all ihrer Klarheit Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und/oder dem Souverän offengelegt werden, ansonsten erfolgt automatisch, ausdrücklich der Ausschluss jeglicher verborgener Vertragsteile.
8. Einer Forderung gegen Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und/oder den Souverän, muss zwingendein nach dem wahren Recht rechtsgültiger Vertrag zugrunde liegen, der die Forderung legitimiert. Ein solcher Vertrag hat die folgenden wesentlichen Merkmale und Grundlagen:
Der mit den DVBs gekennzeichnete Briefkasten des Empfängers, untersteht nicht dem Recht der Universal Postal Union (UPU) und dem damit verbundenen Rechtskreis, sondern stellt das nicht dem See- und Handelsrecht unterstehende Empfangsbehältnis für postalische Nachrichten dar, welcher die dort eingeworfenen Schriftstücke samt deren Inhalt, unter das Recht und Jusrisdiktion Kininigen stellt. Der Einwurf von Postsachen, nach der vorhergehenden Informationsgabe der DVBs Kininigen an den Absender, wird als die ausdrückliche Willensbekundung des Absenders, zu einem Vertrag gemäß den DVBs Kininigen verstanden werden. Gleiches gilt auch für die virtuellen Postfächer. Als Eingangsdatum von Schreiben des Fordernden, gilt das Lesedatum.
2. Name, Unterschriften, Rechtevorbehalt
1. Alle Erkennungsmerkmale und mit dem Souverän – dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verbundenen, individuellen Merkmale wie sein Abbild, Foto, die Fingerabdrücke, DNA/DNS, individuelle Signatur jeglicher Form und sein Name unterliegen ausschließlich dem Souverän und dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen selbst. Eine Nutzung dieser Merkmale bedarf zwingend und immer ausnahmslos seiner bewussten und freiwilligen Genehmigung. Eine Rechteübertragung im Ganzen oder in Teilen ist zu jeder Zeit und in jeder Form ausgeschlossen. Das Eigentum des Souveräns und des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens ist zu jeder Zeit und in jeder Form geschützt und ist durch das Grundsatzurteil Nummer 671009 des Freien Schiedsgerichtsurteils definiert. Alle Rechte des Souveräns sind zu jederzeit gültig und zu keiner Zeit und Form minderbar.
Für die Nutzung des Namens im Eigentum des Souveräns, gelten ausschließlich die von ihm festgelegten Nutzungsbedingungen und Nutzungsgebühren.
2. Die durch den Souverän geleisteten Unterschriften und Signaturen sind immer und vollständig von Handel, Weitergabe, unerlaubter Nutzung und Verwendung jeglicher Art, gänzlich ausgeschlossen. Die vor der Namensablegung geleisteten Unterschriften, welche durch Täuschung, Manipulation, Nötigung, Betrug und im Unwissen über die damit zusammenhängenden Konsequenzen, durch nicht vorgenommene Aufklärung der Unterschrift fordernden Seite geleistet wurden, wurden automatisch mit der Bekanntgabe der Namensablegung ex tunc widerrufen und für ungültig und wirkungslos bekannt erklärt und gänzlich ab ovo annulliert und alle Konten, Obligationen, Bonds, Anleihen usw. sind auf den nachgewiesenen Namenseigentümer Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund übergegangen.
3. Als autorisierter Repräsentant geleistete Unterschriften gehören dem Namenseigentümer und unterliegen zu jeder Zeit den Nutzungsbedingungen des Namens, dem Rechtskreis und Jurisdiktion von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund. Die als autorisierter Repräsentant für den Namen geleisteten Unterschriften, sind immer und vollständig vom Handel, Weitergabe, unerlaubter Nutzung und Verwendung jeglicher Art, gänzlich ausgeschlossen. Die Unterschrift als autorisierter Repräsentant schließt ausnahmslos und zu jeder Zeit eine Erstellung von (neuen) Obligationen, Anleihen, Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Bonds usw. aus und gilt auch nicht als eine Bestätigung, Erneuerung, Wiedererneuerung oder Aktivierung der bestehenden alten Anleihen oder Schuldverschreibungen. Zuwiderhandlungen führen automatisch zu einer unlösbaren Schadensersatzforderung des Namenseigentümers Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund.
Die, als autorisierter Repräsentant für den abgelegten Namen geleisteten Signaturen, unterliegen ausnahmslos dem Rechtskreis Kininigen und stellen den Vertragspartner und den unterzeichneten Vertrag samt Inhalt, automatisch unter die Jurisdiktion von Kininigen und unter die vertragliche Verpflichtungen dieses Rechtskreises. Die als autorisierter Repräsentant geleisteten Unterschriften, stellen niemals und zu keinem Zeitpunkt jemals wieder eine Einlassung oder Rückkehr des Souveräns und ehemaligen Namensträgers, in das operierende System dar. Die Unterschrift gilt niemals als Dedition, Teilnahme, Haftungsübernahmeerklärung, Versprechen zur Schuldübernahme, Kredit oder Bürgschaft. Die Unterschrift als autorisierter Repräsentant bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Erlaubnis des Namenseigentümers Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund.
4. Die unter Nötigung und Zwang zu leistenden Unterschriften der Souveräne und Mitglieder von Kininigen, entbehren zu jeder Zeit des bindenden Charakters an das so unterzeichnete Schriftstück und werden ausschließlich zum Schutz des Unterschriftsleistenden „vi coactus / coactus feci“ gegeben. Diese Unterschriften entfalten zu keiner Zeit und keinerlei mindernde Rechts- und Statuswirkung auf den Souverän und stellen ein Sicherungsversprechen des Unterschriftsfordernden über den vom Fordernden zu leistenden Schadensersatz.
5. Eine Zurückweisung, der an das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen übersendeten Anstiftungen, Versuche, Angebote oder Ähnliches, stellen keine Diskussionsgrundlage, keinen Einspruch, keinen Widerspruch, keine Einlassung oder als sonstige Zustimmung verstandene Handlung, sondern stellen immer ein kategorisches „Nein“ dar.
6. Die „Four Corner“ Rule ist zu jeder Zeit ausgeschlossen und dieser Täuschungsversuch ist in jeder Form außer Kraft gesetzt.
7. Für die Nutzung des Namens im Eigentum von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund gelten ausschließlich die dafür festgelegten Nutzungsbedingungen und Nutzungsgebühren.
8. Der Fordernde ist verpflichtet, sich die, für ihn als Vertragspartner verbindlich gültigen Grundsatzurteile des Freien Schiedsgericht Kininigen und der für Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund erwirkten Verzüge, als Grundlage zu achten und sich über diese zu informieren. Auf Nichtwissen kann sich dabei von den Beteiligten Stellen und Erfüllungsgehilfen nach der breiten und weltweiten Bekanntgabe nicht mehr berufen werden.
9. Ein Verzug bedarf der zweimaligen Erinnerung (drei Schreiben insgesamt, nach deren Zugang die Forderungen von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund oder des Souveräns, nach der hier in den DVBs geforderten oder anderweitigen Nachweisen einer gültigen und legitimen Vertrags- oder Zugriffsgrundlage, nicht oder unvollständig erfüllt wurden) um in Kraft zu treten, außer der Vertragspartner ist eine Niederlassung, Erfüllungsgehilfe, Teil des operierenden Systems oder mit diesem durch Vertragsverhältnisse oder Geschäftsverbindungen (wie beispielsweise, das Zugreifen auf die Datenbanken der Stellen des operierenden Systems, wie Gerichtsvollzieher oder Inkassostellen und Ähnliches) – in diesem Fall genügt bereits ein Schreiben mit dem Bekanntgeben des geänderten Status und/oder der Eigentumsverhältnisse, der fruchtlosen Forderung gemäß Punkt 1. der DVBs, fehlendem Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung des Fordernden und Verstreichen der Frist nach Fristsetzung hierzu; da die Stellen des operierenden Systems sich bereits mehrfach und rechtsverbindlich, als Schuldner im Verzug befinden.
10. Ein Verzug stellt eine rechtsbindende und bedingungslose Unterwerfung des Schuldners dar. Die Partei, die sich im Verzug befindet, kann keine neuen Fristen setzen oder Bedingungen einseitig ändern kann, solange der ursprüngliche Verzug nicht behoben wurde. Es gelten hierbei die Kernpunkte:
Verzugsprinzip: Eine Partei, die in Verzug gerät, verliert das Recht, einseitige Verfahrensänderungen vorzunehmen. Stattdessen entstehen Schadensersatzansprüche zugunsten der nicht verzugsbehafteten Partei.
Kein Neustart ohne Bereinigung des Verzugs: Eine in Verzug befindliche Partei kann ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder neue Fristen setzen noch bestehende Verfahrensregeln modifizieren. Ein solches Verhalten würde die Prinzipien der Vertragstreue und der Verfahrensgerechtigkeit verletzen.
Verwirkung von Rechten: Wiederholte Verzögerungen oder unentschuldigtes Fehlverhalten können zur Verwirkung von Rechten führen. Diese Verwirkung stützt sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben [beispielsweise Bereich der BRD § 242 BGB].
Durch Nichterfüllung der Vertragsbestandteilen, befindet sich der Schuldner in einem, bis zum völligen Ausgleich seinerseits, unlösbaren Schuldnerverzug ohne Verjährungs- oder Verschiebungsmöglichkeit, die raum-, form- und zeitübergreifend ist. Durch den Schuldnerverzug begibt sich der Schuldner zwangsläufig, automatisch in den Zahlungsverzug, der erst mit dem vollen Ausgleich der Schuld aufgehoben werden kann.
Der Verzug ist eine Sicherungsvereinbarung, Schuldversicherung und Obstagialverschreibung des Schuldners und bleibt bis zum völligen Ausgleich der Schuld seinerseits bestehen und ist gegenüber dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, sowie Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und Zin-Uru Zal LLC PTO, unbeschränkt und unaufhebbar gültig.
Die vom Verzug betroffenen Stellen sind vertraglich gebunden unaufgefordert und unverzüglich die Umsetzung herbeizuführen von:
Die unverzügliche Erfüllung aller ursprünglich eingegangener Verpflichtungen ohne weitere Verzögerung.
Die Unterlassung jeglicher Versuche, einseitig neue Fristen oder Bedingungen zu setzen.
Eine schriftliche Bestätigung, dass alle zukünftigen Handlungen im Einklang mit den vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen stehen.
11. Durch Stellen des operierenden System gesetzte Fristen gegenüber den Souveränen von Kininigen und Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund entbehren jeglicher Bindung, bis den Verzügen des öffentlichen Vertreters des Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund abgeholfen wurde.
12. Der Gläubiger behält sich das Recht vor, seine Forderung in Form von Aurum bei Bedarf und Erfordernis in andere, auch nicht an Materie gebundene Formen, bzuändern. Beispielsweise die Sicherung von Namen des Schuldners oder seiner Handlungsgrundlagen.
3. Rechte und Pflichten des Fordernden
1. Die fordernde Partei ist diejenige, die den Vertrag abzuschließen sucht und nicht Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund oder der Souverän von Kininigen. Somit entsteht der Vertrag auf Begehren des Fordernden hin, welcher sich damit freiwillig und vollumfänglich ohne Einrede, dieser Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen unterstellt.
2. Der Fordernde und seine ihn anweisenden und verantwortlichen Stellen und deren Individuen, treten durch Schuldbeitritt unlösbar, durch den aktiven und freiwilligen Vertragseintritt nach Bekanntgabe der Vertragsbedingungen, dem Vertrag bei und unterwerfen sich den Vertragsbedingungen gemäß der Ordnung der dezidierten Vertragsbedingungen des Namenseigentümers, bedingungslos. Der Fordernde und Vertragspartner ist gebunden durch das Prinzip der Vertragstreue pacta sunt servanda – dem wichtigsten Grundsatz des öffentlichen, wie des privaten Vertragsrechts – dem allgemeinen Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen und sämtlichen schuldrechtlichen Übereinkünften. Derjenige, der Verträge bricht, handelt ausnahmslos rechtswidrig /unerlaubt. Die Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen. Geschlossene Verträge sind bindend, so dass auch hier der Verpflichtete zur Vertragserfüllung gezwungen werden kann.
3. Der Fordernde haftet für seine Handlungen und die Folgen daraus, immer privat und unbegrenzt, als das hinter der Person stehende und durch sie operierende Wesen.
4. Der Fordernde trägt die Beweislast, dass es sich bei seiner Forderung um eine rechtmäßig gültige Forderung handelt, aus welchem Rechtskreis der Fordernde agiert und aus dem die jeweilige Forderung eindeutig klar und nachvollziehbar abgeleitet wird.
Die Hierarchische Struktur der Rechtskreise ist hierbei:
1.) Als höchstes Recht auf den kosmischen Gesetzen basierend: Wahres Recht, mit den unveräußerlichen Rechten eines jeden, lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens.
2.) In chronologischer Reihenfolge, die niedrigeren und untergeordneten Gesetze der Materie und des operierenden Systems: Das Naturrecht / jus, das Landrecht / jus, das Staatsrecht / lex und das Handelsrecht zwischen Firmen, Seerecht etc. / lex.
Als Beweismittel einer Staatlichkeit behaupteter Entitäten (z.B. Bund und Länder) auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung, gelten ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden in der korrekten Form, sowie Bestallungsurkunden für Beamte. Aussagen wie: ”Das ist Ihr Rechtsverständnis und nicht unseres…” oder Ähnliches, kommen nur in dem Fall zur Berücksichtigung, wenn dieser Aussage klare Belege zugrunde liegen. Geltungsbereich und der eindeutige Nachweis für wen und durch welchen Verwaltungsakt eine Teilnahme des Souveräns auf das sich jeweilig berufende Gesetz oder Ordnung begründet ist, ist zwingend erforderlich und wird vorausgesetzt. Einlassung als Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen sind ungültig und gelten nicht als Beweismittel.
5. Um dem Tatbestand einer legitimen Forderung zu entsprechen, müssen alle hier benannten Bedingungen voll erfüllt sein. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen in Vollständigkeit und Gänze, gilt die Forderung als defekt und gilt als zurückgewiesen. Eine Zurückweisung darf hierbei nicht als eine Einlassung (Widerspruch, Einspruch, Antrag oder Ähnliches) verstanden und dazu umgedeutet werden.
Als unrechtmäßige Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. und Erfüllungsgehilfen, keine entsprechend vorausgesetzten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit, sowie des Geltungsbereich oder einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer leserlichen Unterschrift des Souveräns erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz gemäß der Gebührentabelle auf Seite 4.
6. Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen DVBs allen im Forderungsfall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen bekannt zu geben. Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und Mitarbeiter. Anweisung zur Tat, gilt als aktive Tatbeteiligung selbst. Eine Haftungsverschiebung ist nicht möglich. Die gegen den Fordernden gestellten Ansprüche aus dem Vertrag unterliegen nicht der Verjährung. Betrug und Unrecht verjährt nicht, sondern bleibt bis zu dem vollen Ausgleich und Wiederherstellung des Gleichgewichts, voll bestehen.
7. Der Vertragspartner begleicht die ihm oder an das durch ihn vertretene Unternehmen o.Ä., in Rechnung gestellten Gebühren für unrechtmäßige Forderungen seinerseits, gemäß der Gebührentabelle aus diese, durch ihn angenommenen DVBs, innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum. Der Vertragspartner kommt nach Rechnungslegung und Ablauf der erteilten Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede und Möglichkeit der Verjährung, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen.
8. Der Vertragspartner hat das Recht auf aktiven Widerspruch/Zurückweisung zu dieser Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen, was automatisch das Nichtzustandekommen des Vertrages mit Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund oder dem Souverän von Kininigen bewirkt. Die Zurückweisung der DCTC’s muss schriftlich erfolgen, ansonsten gelten die DCTC’s, bei der nach ihrer Bekanntgabe nachfolgenden Kommunikation, als vollumfänglich und ohne Einrede durch den Vertragspartner als angenommen, sowie als aktiv und willentlich, als die alleinige und ausschließliche Vertragsgrundlage, anerkannt und bestätigt.
4. Rechte und Pflichten von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und des Souveräns
1. Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund, alle an ihn angebundenen Treuhandschaften und der Souverän von Kininigen ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß der Gebührentabelle in Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten, Erfüllungsgehilfen oder Ähnlichem, ausgelöst wurden.
Hierbei können mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden. Die in der Gebührentabelle genannten Summen gelten als Richtwert, der vom Souverän nach der Verhältnismäßigkeit angepasst werden kann.
2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund und/oder dem Souverän. Die Ansprüche von Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund oder des Souveräns von Kininigen, unterliegen nicht der Verjährung, da Betrug nicht verjährt und Schaden gegen das Lebendige immer Betrug und/oder Unrecht ist.
3. Sofern die Forderung eindeutig belegt und lückenlos nachgewiesen wurde, ist der Souverän im Einklang mit seinem Wort und seiner Werte verpflichtet, die Forderung gegen ihn entsprechend seiner Signatur zu begleichen und den Vertrag einzuhalten.
5. Gebühren und Preise
Die Gebühren dieses Vertrages, gemäß der Gebührentabelle, werden in der Maßeinheit Unze Gold geführt oder an Erfüllung statt, in einer dem Aufenthaltsort des Souveräns gültigen und gehandelten Währung und sind auszugleichen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen Gewichtseinheit von Gold und Silber, äquivalent zur gültigen Aufenthaltsortswährung vom Tage dieses Vertragsbeginns.
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen. Gerichtsbarkeit ist ausschließlich das Schiedsgericht von Ama-gi koru-E Kininigen. Gewohnheitsgerichte des jus und lex sind ausgeschlossen. Sofern nicht eine andere Regelung vorher vertraglich vereinbart wurde, gilt: Die Leistung ist in erkennbaren Positionen auch ohne konkreten Schadenseintritt beim Souverän für jeden einzelnen Beteiligten bis zu den folgenden Höhen fällig. Entehrungen einer Rechnung, werden automatisch ohne Erinnerung, zum 100fachen des Rechnungsbetrages akzeptiert.
6. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden unrechtmäßigen Forderungen schriftlich zurück und hat er seine Beauftragten oder Ähnliches entsprechend schriftlich informiert, hat der Souverän nur noch Anspruch auf die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle und eine Abschlusszahlung von maximal 3 Unzen Gold, es sei denn, der Schaden ist für den Souverän bereits eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Souverän.
Generell gibt es keine gültige Vertragsgrundlage, aufgrund derer der Souverän und ehemalige Namensträger zu irgendeiner Interaktion mit den Stellen des operierenden Systems verpflichtet ist und auf die sich diese Stellen berufen könnten. Diese Vertragsgrundlage wurde allerspätestens durch die Bekanntgabe und geleistete Annullierung der Verträge an die offiziellen Stellen des operierenden Systems, vollumfänglich aufgehoben. Sowie durch die Rechtsmaxime „Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge“.
7. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen
Das Recht der Ergänzung und Korrektur bei irrtümlichen Fehlern, sowie das Interpretations- und Definitionsrecht, behält sich der Souverän ex tunc vor. Der Souverän kann die vorliegenden Dezidierten Vertragsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Bedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alte Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine äquivalente Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am Nächsten kommt. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.
Begriffsdefinitionen gemäß Ama-gi koru É-Kininigen Treuhandbund.
Gebührentabelle zu 5:
Entehrungen werden immer zum hundertfachen Wert angenommen.
Der Zeitpunkt der in Rechnungstellung obliegt allein Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbund oder dem betreffenden Souverän. Eine Verjährung oder ein Verfall seiner Ansprüche diesbezüglich, beispielsweise durch eine nicht sofortige in Rechnungstellung, erfolgt nicht.
Position | Tatbestand | Je Beteiligter, start ab: |
1 | Bearbeitungsgebühren für Schreiben nach Hinweis auf die Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen | 1 Unze Gold pauschal |
2 | Androhung von Zwangsmaßnahmen | 5 Unzen Gold pauschal |
3 | Kreierung einer neuen Obligation durch Falschreibung des Namens oder Nutzung der Zusätze Herr oder Frau aus fremder Personenschaft. | 1 Unze Gold pauschal |
4 | Paraphe oder fehlende oder nicht eindeutig zuordenbare Unterschrift/Signatur | 1 Unze Gold pauschal |
5 | Missachtung der Ausweispflicht, bei gleichzeitiger Forderung dieser | 50 Unzen Gold pauschal |
6 | Behinderung des freien Weges und/oder der freien Fahrt | 100 Unzen Gold pauschal |
7 | Inkasso/Gerichtsvollzieher, Pfändung ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel | 1.000 Unzen Gold mindestens |
8 | Politische Verfolgung, öffentliche Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung, Rufmord | 2000 Unzen Gold pauschal |
9 | Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung/Willenserklärung | 10.000 Unzen Gold pauschal |
10 | Unfreiwillige Dienstbarkeit | 1.000 Unzen Gold pauschal |
11 | Vollstreckungen und/oder Aufzwingen eines anderen Rechtskreises, als den des Souveräns, durch Anwendung von Statuten (Gesetzen) aus einem anderen Rechtskreis. | 500 Unzen Gold pauschal |
12 | Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung oder Gutachten, Impfung, Zwang zu gesundheitlichen Tests, Einschränkung der Gesundheit wie „Masken“ oder Ähnliches. | 5000 Unzen Gold pauschal |
13 | Abnahme / Einziehung von Ausweisdokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Identitäts- oder Dienstausweise, Fahrberechtigungen, Willenserklärungen, Urkunden etc.) | je Posten 500 Unzen Gold pauschal |
14 | Eindringen in ein vom Souverän genutztes Verkehrsmittel oder auf dessen Domizil, Grundstück/Haus/genutzte Wohnung, ohne dessen explizite und freie Zustimmung | 1.000 Unzen Gold pauschal |
15 | Bildung krimineller Gemeinschaften in kollaborativer Zusammenarbeit, unter dem Anschein staatlicher Gewalt, um wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, durch Wissensvorsprung. | je Beteiligter 300 Unzen Gold pauschal |
16 | Durchführen von Maßnahmen unter Zwang (z.B. Strafen, Beitragsrechnungen, Rechnungen, Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis, etc.) ohne vertragliche Grundlage, ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich diesbezüglich nicht zweifelsfrei als staatliche Amtsperson legitimiert zu haben. | 500 Unzen Gold pauschal |
17 | Durchsetzung von Maßnahmen trotz eines konkludent angenommenen Verzugs / Pfandrechts o.ä. /Privatkommerzielle Verbindlichkeitserklärung. | 2.000 Unzen Gold pauschal |
18 | Raub/Beschlagnahme/Einbehalt von Gegenständen | 50 Unzen Gold je Tag und Posten |
19 | Verhaftung, Zwang zum Mitgehen, Nötigung, Erpressung, Drohung, Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Festhalten, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. – Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Souverän | 2.000 Unzen Gold |
20 | Freiheitsentzug | 10 Unzen Gold pro Stunde |
21 | Körperliche oder seelische, aus den oberen Maßnahmen hervorgehende Schäden. | 100 Unzen Gold |
22 | Unter Betreuungsstellung des Souveräns gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu | 20.000 Unzen Gold |
23 | Übergehung und Ignorierung des Rechtskreises und der Schiedsgerichtsbarkeit des Souveräns | 1.000 Unzen Gold |
24 | Übergehung Urteil des Freien Schiedsgericht Kininigen. | 150.000 Unzen Gold |
25 | Entziehung des Sorgerechts oder Wegnahme leiblicher und/oder adoptierter Nachkommen. | 500.000 Unzen Gold pauschal |
26 | Identitätsdiebstahl oder unerlaubte Nutzung einer Person | 50.000 Unzen Gold |
27 | Bruch des Treuhandrecht, Bruch Patentrecht. | 250.000 Unzen Gold |
28 | Bruch der unveräußerlichen Rechte gemäß Ama-gi koru-É Kininigen Treuhandbund, jedes ab | 1.000 Unzen Gold |
29 | Bruch dieses Vertrages, ab | 500.000 oz Gold |
Alle Rechte, ohne Ausnahme, in Gänze und zu jeder Zeit und Ebene vorbehalten.
Die Maxime des Rechts sind grundlegend. Sie leiten sich aus der Logik der natürlichen Ordnung als Allgemeingültigkeit ab.
[“Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge.“ [American Jurisprudence 2nd ,§ 8].
„Es ist Betrug, Betrug zu verbergen (fraus est fraudem celare).“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856].
„Betrug und Täuschung soll kein Mensch entschuldigen.“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856].
Falsch in einem, falsch in allem. (Falsus in uno, falsus in omnibus.)
„Die Nichtbeachtung der Form macht den Akt unwirksam.“ (Forma non observata, inferior adnullatio actus.)
Ein Recht kann nicht aus einem Unrecht entstehen. (Jus ex injuria non oritur.)
“Eine Maxime ist ein Lehrsatz, der von allen Menschen ohne Beweis, Argument und Diskussion anerkannt und gebilligt wird.” [Black’s, 3]
Recht [Gesetz] und Betrug können nicht gemeinsam existieren. (Jus et fraus nunquam cohabitant.)
Die Beweislast liegt bei dem, der behauptet, nicht bei dem, der abstreitet. (Ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat.)
Vorsatz ist gleich einem Betrug. (Lata culpa dolo aequiparatur.)]
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More InformationRechtskräftiger und gültiger Vertrag enthält folgende Merkmale, Voraussetzungen und Anforderungen:
1. Gegenseitiges Einverständnis im freien Willen
2. Rechtliche Gegenleistung
3. Rechtsfähigkeit zum Vertragsabschluss, Angebot und Annahme bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand
4. Fehlen von Betrug oder Zwang
5. vollständige Offenlegung aller Faktoren und ohne versteckte Nebenverträge
6. Muss realistisch und realisierbar sein
7. Eine Laufzeit, Datum, Ort
8. Die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen
9. Schriftform mit Unterschrift, welche eine Signatur darstellt, bei einer Interaktion mehrerer Parteien, von welchen mindestens eine, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist.
Es kann keine Einigung geben, wenn die Angelegenheit nicht besprochen wurde; daher ist die vollständige Offenlegung aller Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung für diese Bedingung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, wäre eine Form der betrügerischen Absprache und würde gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben verstoßen.
Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen.
Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen. “nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit”,- Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden.
Vertragsrecht ist ein unveräußerliches Recht. Der Eingriff in die Vertragsgestaltung, kann nur erfolgen, wenn der zwingend notwendige, lückenlose Nachweis hierfür erbracht wurde, Vertragspartei zu sein. Angabe von Gesetzestexten ist kein Nachweis.
Bei Verträgen zwischen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Souveräne gilt das ehrenvolle, aus freiem Willen gegebene Wort.
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More InformationVon den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Souveränen von Kininigen wird sich zu jeder Zeit auf
berufen. Diese Rechte sind daher weder abtretbar, übertragbar, teilbar, verminderbar, pfändbar, ablegbar. Sie SIND.
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