Ama-gi koru-É Kininigen – Ordnung

Dezidierte Vertragsbedinungen

Unsere Grundlage für Verträge

Ordnung dezidierte Vertrags-bedingungen

zwischen dem Souverän hinter jedem von ihm genutzten Namen, nachfolgend Souverän genannt.

und

allen Männern und Weibern hinter einer natürlichen und/oder juristischen Person, Institutionen, Unternehmen, Vereinigungen, Gesellschaften in allen Äquivalenten, sowie alle ihre Mitarbeiter, Bedienstete, Beauftragte, Vorgesetzte und Erfüllungsgehilfen. Nachfolgend der Fordernde genannt,

kommt durch Vereinbarung und konkludentes Handeln der folgende Vertrag mit der hier aufgeführten Ordnung Dezidierte Vertragsbedingungen, folgend DVB‘s genannt, zustande:

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Jus ex injuria non oritur.

Pacta sunt Servanda

Was Du nicht willst das man Dir tue,

das füg auch keinem Andren zu.

Dezidierte Vertragsbedingungen - DVBs

1. Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn

1. Der Souverän ist keine Person und keine Sache, sondern ein lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen.

2. Der Souverän steht zu jeder Zeit und ausnahmslos unter dem Schutz der unveräußerlichen Rechte.

3. Der Souverän hat sich dem Glaubensmanifest von Kininigen angeschlossen. Dieses ist zu achten.

4. Die vorliegende Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen und Vertrag über Schadensersatz gelten weltweit, aus dem Gebiet und Ebene von Ama-gi koru-E Kininigen heraus. Der Fordernde begibt sich bei Vertragsabschluss und Forderung automatisch unter die Gerichtsbarkeit und das Recht von Ama-gi koru-E Kininigen und erkennt das Freie Schiedsgericht Kininigen als die höchste Gerichtsbarkeit an. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang und auf Basis der DVBs oder über deren Gültigkeit ergeben, werden durch das Freie Schiedsgericht Kininigen, unter Ausschluss anderer Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist ausschließlich das Wahre Recht, als das höhere Recht anzuwenden.

5. Die Dezidierten Vertragsbedingungen treten automatisch mit Bekanntgabe dieser, gegenüber dem Fordernden an dem Tage in Kraft, sobald der Fordernde einen Kontakt zum Souverän aufnimmt und eine, in der Gebührentabelle aufgelistete Handlung erkennbar ist. Dieses gilt als konkludente, stillschweigende Annahme der DVBs im vollen Umfang. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und direkte Ansprache. Hierbei wird auf den Grundsatz des operierenden Systems “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” verwiesen. Als Eingangsdatum von Schreiben gilt das Lesedatum des Souveräns.

6. Für versteckte/nicht in ihrer Gänze offengelegte Verträge oder für versteckte Teile, Details, Klauseln davon, wird und kann keine Haftung vom Souverän übernommen werden. Alle Vertragsteile und Tatsachen müssen in all ihrer Klarheit dem Souverän offengelegt werden, ansonsten erfolgt automatisch, ausdrücklich der Ausschluss jeglicher verborgener Vertragsteile.

7. Einer Forderung gegen den Souverän, muss zwingend ein nach dem Wahren Recht rechtsgültiger Vertrag zugrunde liegen, der die Forderung legitimiert. Ein solcher Vertrag hat die folgenden wesentlichen Merkmale:

    • Die vom Souverän festgesetzte Schreibweise der Namensführung ist zu übernehmen. Für anders lautende Ableitungen der Schreibweise, die nicht in seinem Eigentum sind, kann und wird keine Haftung übernommen. Von der Anrede Herr oder Frau, in der Nennung jeglicher Obligation ist Abstand zu nehmen, da diese von vornherein einen grundlegenden Defekt dar stellen.

    • Der eigene, vollständige Familienname, Rufname und Anschrift ist vom Fordernden anzugeben, um eine Haftungsverschiebung auszuschließen. Wer die Wahrheit an seiner Seite hat, benötigt keine Verschleierung. Beim Bestehen des Fordernden darauf, daß er die Person ist, ist die lückenlose und nachvollziehbare Beweisführung erforderlich, wie und wann der Fordernde das Lebendige abgelegt hat um die fiktive Rolle anzunehmen, da eine Gleichzeitigkeit naturgesetzmäßig nicht möglich ist.

    • Die freie und eigenhändige Signatur des Souveräns mit nasser Tinte auf dem Vertrag.

    • Verträge sind von vornherein ungültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug geschlossen und unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen. Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen werden.
    • Einen eindeutigen und klaren Beweis für das konkrete Vorhandensein einer Verbindlichkeit/Schuld, durch die lückenlose Offenlegung einer privaten und öffentlichen Seite der Buchführung, sowie die Offenlegung sämlticher Kontenblätter. Wer die Wahrheit an seiner Seite hat, fürchtet keine Offenlegung.

 

2. Rechte und Pflichten des Fordernden

1. Der Fordernde handelt und haftet dem Souverän gegenüber immer privat und unbegrenzt, als das hinter der Person stehende und durch sie operierende Wesen.

2. Der Fordernde trägt die Beweislast, dass es sich bei seiner Forderung um eine rechtmäßig gültige Forderung handelt, aus welchem Rechtskreis der Fordernde agiert und aus dem die jeweilige Forderung eindeutig klar und nachvollziehbar abgeleitet wird.

Die Hierarchische Struktur der Rechtskreise ist hierbei:

1. Wahres Recht, mit den unveräußerlichen Rechten eines jeden, lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens.

2. Naturrecht / jus

3. Landrecht / jus

4. Staatsrecht / lex

5. Handelsrecht zwischen Firmen, Seerecht etc. / lex

Als Beweismittel einer Staatlichkeit gelten ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden in der korrekten Form behaupteter Entitäten (z.B. Bund und Länder), sowie Bestallungsurkunden für Beamte auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung. Aussagen wie: ”Das ist Ihr Rechtsverständnis und nicht unseres…” oder Ähnliches, kommen nur in dem Fall zur Berücksichtigung, wenn dieser Aussage klare Belege zugrunde liegen. Geltungsbereich und der eindeutige Nachweis für wen und durch welchen Verwaltungsakt eine Teilnahme des Souveräns auf das sich jeweilig berufende Gesetz oder Ordnung begründet ist, ist zwingend erforderlich und wird vorausgesetzt. Einlassung als Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen sind ungültig und gelten nicht als Beweismittel.

3. Um dem Tatbestand einer legitimen Forderung zu entsprechen, müssen alle hier benannten Bedingungen voll erfüllt sein. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen in Vollständigkeit und Gänze, gilt die Forderung als defekt und wird an den Fordernden zurückgeschickt.

Als unrechtmäßige Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. und Erfüllungsgehilfen, keine entsprechend vorausgesetzten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit, sowie des Geltungsbereich oder einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer leserlichen Unterschrift des Souveräns erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz gemäß der Gebührentabelle auf Seite 4.

4. Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen DVBs allen im Forderungsfall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen bekannt zu geben. Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und Mitarbeiter. Anweisung zur Tat, gilt als aktive Tatbeteiligung selbst. Eine Haftungsverschiebung ist nicht möglich.

5. Der Fordernde begleicht die in der Rechnung gestellten Gebühren für unrechtmäßige Forderungen gemäß der Gebührentabelle aus diesen angenommenen DVBs, innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum. Der Fordernde kommt nach Rechnungslegung und Ablauf der erteilten Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede der Verjährung, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen.

6. Der Fordernde hat das Recht auf aktiven Widerspruch/Zurückweisung zu dieser Ordnung der Dezidierten Vertragsbedingungen, was automatisch das Nichtzustandekommen des Vertrages mit dem Souverän bewirkt. Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen.

Die Zurückweisung der DVBs muss schriftlich erfolgen, ansonsten gelten die DVBs bei nach ihrer Bekanntgabe nachfolgenden Kommunikation, als vollumfänglich und ohne Einrede angenommen, sowie aktiv willentlich, als ausschließliche Vertragsgrundlage, anerkannt.

3. Rechte und Pflichten des Souveräns

1. Der Souverän ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß der Gebührentabelle in Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten, Erfüllungsgehilfen oder Ähnlichem, ausgelöst wurden.

Hierbei können mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden. Die in der Gebührentabelle genannten Summen gelten als Richtwert, der vom Souverän nach der Verhältnismäßigkeit angepasst werden kann.

 

2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt dem Souverän. Die Ansprüche des Souveräns, gemäß der Gebührentabelle zu den vorliegenden Dezidierten Vertragsbedingungen, verjähren nicht.

3. Sofern die Forderung eindeutig belegt und lückenlos nachgewiesen wurde, ist der Souverän im Einklang mit seinem Wort und seiner Werte verpflichtet, die Forderung gegen ihn entsprechend seiner Signatur zu begleichen und den Vertrag einzuhalten.

4. Gebühren und Preise

Die Gebühren und Preise dieses Vertrages, gemäß der Gebührentabelle auf Seite 4 dieser DVBs werden in der Maßeinheit Unze Gold geführt oder an Erfüllung statt, in einer dem Aufenthaltsort des Souveräns gültigen und gehandelten Währung und sind auszugleichen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen Gewichtseinheit von Gold und Silber, äquivalent zur gültigen Aufenthaltsortswährung vom Tage dieses Vertragsbeginns.

Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen. Gerichtsbarkeit ist ausschließlich das Schiedsgericht von Ama-gi koru-E Kininigen. Gewohnheitsgerichte des jus und lex sind ausgeschlossen. Sofern nicht eine andere Regelung vorher vertraglich vereinbart wurde, gilt: Die Leistung ist in erkennbaren Positionen auch ohne konkreten Schadenseintritt beim Souverän für jeden einzelnen Beteiligten bis zu den folgenden Höhen fällig. Entehrungen einer Rechnung, werden automatisch ohne Erinnerung, zum 100fachen des Rechnungsbetrages akzeptiert.

5. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden unrechtmäßigen Forderungen schriftlich zurück und hat er seine Beauftragten oder Ähnliches entsprechend schriftlich informiert, hat der Souverän nur noch Anspruch auf die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle und eine Abschlusszahlung von maximal 3 Unzen Gold, es sei denn, der Schaden ist für den Souverän bereits eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Souverän.

6. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen

Das Recht der Ergänzung und Korrektur bei irrtümlichen Fehlern, sowie das Interpretations- und Definitionsrecht, behält sich der Souverän ex tunc vor. Der Souverän kann die vorliegenden Dezidierten Vertragsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Bedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Dezidierten Vertragsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine äquivalente Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am Nächsten kommt. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.

Begriffsdefinitionen gemäß Ama-gi koru É-Kininigen.

Gebührentabelle zu 4:

Entehrungen werden zum Hundertfachen Wert angenommen.

Position

Tatbestand

Je Beteiligter

1

Bearbeitungsgebühren für Schreiben nach Hinweis auf oder Zugang der Dezidierten Vertragsbedingungen des Souveräns

1 Unze Gold pauschal

2

Androhung von Zwangsmaßnahmen

ab 5 Unzen Gold

3

Nutzung der Zusätze Herr oder Frau aus fremder Personenschaft.

je 1 Unze Gold pauschal

4

Fehlende, nicht eigenhändige oder nicht eindeutig zuordenbare Unterschrift

je 1 Unze Gold pauschal

5

Missachtung der Ausweispflicht, bei gleichzeitiger Forderung dieser

50 Unzen Gold pauschal

6

Behinderung des freien Weges und/oder der freien Fahrt

100 Unzen Gold pauschal

7

Inkasso/Gerichtsvollzieher, Pfändung ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel

ab 1000 Unzen Gold

8

Politische Verfolgung, öffentliche Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung, Rufmord

2000 Unzen Gold pauschal

9

Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung/Willenserklärung

ab 10.000 Unzen Gold

10

Unfreiwillige Dienstbarkeit

ab 1000 Unzen Gold

11

Vollstreckungen und/oder Aufzwingen eines anderen Rechtskreises, als den des Souveräns, durch Anwendung von Statuten (Gesetzen) aus einem anderen Rechtskreis.

ab 500 Unzen Gold

12

Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung oder Gutachten, Impfung oder Zwang zum Test

ab 5000 Unzen Gold

13

Abnahme / Einziehung von Ausweisdokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Identitäts- oder Dienstausweise, Fahrberechtigungen, Willenserklärungen, Urkunden etc.)

je Posten

500 Unzen Gold pauschal

14

Eindringen in ein vom Souverän genutztes Verkehrsmittel oder auf dessen Domizil, Grundstück/Haus/genutzte Wohnung, ohne dessen explizite und freie Zustimmung

ab 1000 Unzen Gold

15

Bildung krimineller Gemeinschaften in kollaborativer Zusammenarbeit, unter dem Anschein staatlicher Gewalt, um wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, durch Wissensvorsprung.

je Beteiligter

ab 300 Unzen Gold

16

Durchführen von Maßnahmen unter Z wang (z.B. Strafen, Beitragsrechnungen, Rechnungen, Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis etc.) ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich nicht diesbezüglich zweifelsfrei als staatliche Amtsperson legitimiert zu haben.

ab 500 Unzen Gold

17

Durchsetzung von Maßnahmen trotz eines konkludent angenommenen Verzugs/Pfandrechts/Privatkommerzielle Verbindlichkeitserklärung.

ab 2000 Unzen Gold

18

Raub/Beschlagnahme/Einbehalt von Gegenständen ohne vorher erbrachte Legitimitierung.

ab 50 Unzen Gold pro Tag und Posten

19

Verhaftung, Zwang zum Mitgehen, Nötigung, Erpressung, Drohung, Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Festhalten, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. – Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Herausgeber

ab 2000 Unzen Gold

20

Freiheitsentzug

ab 10 Unzen Gold pro Stunde

21

Körperliche oder seelische, aus den oberen Maßnahmen hervorgehende Schäden.

ab 100 Unzen Gold

22

Unter Betreuungsstellung des Souveräns gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu

ab 2000 Unzen Gold

23

Übergehung und Ignorierung des Rechtskreises und der Schiedsgerichtsbarkeit des Souveräns

ab 1000 Unzen Gold

24

Übergehung Urteil des Freien Schiedsgericht Kininigen

ab 150.000 Unzen Gold

25

Entziehung des Sorgerechts oder Wegnahme leiblicher und/oder adoptierter Nachkommen.

ab 500.000 Unzen Gold

26

Identitätsdiebstahl oder unerlaubte Nutzung einer Person

ab 2000 Unzen Gold

27

Bruch Treuhandrecht, Bruch Patentrecht

ab 150.000 Unzen Gold

28

Bruch der unveräußerlichen Rechte gemäß Ama-gi koru-É Kininigen

ab 1.000 Unzen Gold

Alle Rechte, ohne Ausnahme, in Gänze vorbehalten.

Die Maxime des Rechts sind grundlegend. Sie leiten sich aus der Logik der natürlichen Ordnung als Allgemeingültigkeit ab.

  • [“Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge.“ [American Jurisprudence 2nd ,§ 8].

  • Es ist Betrug, Betrug zu verbergen (fraus est fraudem celare).“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856].

  • Betrug und Täuschung soll kein Mensch entschuldigen.“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856].

  • Falsch in einem, falsch in allem. (Falsus in uno, falsus in omnibus.)

  • Die Nichtbeachtung der Form macht den Akt unwirksam.“ (Forma non observata, inferior adnullatio actus.)

  • Sind Gottes Gesetze konträr zu Menschengesetz, wird dem ersteren gehorcht.“ (summa ratio est quae pro Religione facit)[BROOM`s maximes of Law (1845)]

  • Ein Recht kann nicht aus einem Unrecht entstehen. (Jus ex injuria non oritur.)

  • Eine Maxime ist ein Lehrsatz, der von allen Menschen ohne Beweis, Argument und Diskussion anerkannt und gebilligt wird.” [Black’s, 3]

  • Recht [Gesetz] und Betrug können nicht gemeinsam existieren. (Jus et fraus nunquam cohabitant.)

  • Die Beweislast liegt bei dem, der behauptet, nicht bei dem, der abstreitet. (Ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat.)

  • Vorsatz ist gleich einem Betrug. (Lata culpa dolo aequiparatur.)]

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Rechtskräftiger und gültiger Vertrag enthält folgende Merkmale, Voraussetzungen und Anforderungen:

1. Gegenseitiges Einverständnis im freien Willen

2. Rechtliche Gegenleistung

3. Rechtsfähigkeit zum Vertragsabschluss, Angebot und Annahme bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand

4. Fehlen von Betrug oder Zwang

5. vollständige Offenlegung aller Faktoren und ohne versteckte Nebenverträge

6. Muss realistisch und realisierbar sein

7. Eine Laufzeit, Datum, Ort

8. Die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen

9. Schriftform mit Unterschrift, welche eine Signatur darstellt, bei einer Interaktion mehrerer Parteien, von welchen mindestens eine, das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen ist.

Es kann keine Einigung geben, wenn die Angelegenheit nicht besprochen wurde; daher ist die vollständige Offenlegung aller Bedingungen und Konditionen, eine absolute Voraussetzung für diese Bedingung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, wäre eine Form der betrügerischen Absprache und würde gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben verstoßen.

Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug unterzeichnet wurden, da es die gegenseitige Zustimmung negiert, die erforderlich ist, um eine durchsetzbare Vereinbarung überhaupt erst zu erzeugen.

Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen. “nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit”,- Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden.

Vertragsrecht ist ein unveräußerliches Recht. Der Eingriff in die Vertragsgestaltung, kann nur erfolgen, wenn der zwingend notwendige, lückenlose Nachweis hierfür erbracht wurde, Vertragspartei zu sein. Angabe von Gesetzestexten ist kein Nachweis.

Bei Verträgen zwischen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Souveräne gilt das ehrenvolle, aus freiem Willen gegebene Wort.

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Von den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen und Souveränen von Kininigen wird sich zu jeder Zeit auf das

unveräußerliche Rechte

berufen. Diese Rechte sind daher weder abtretbar, übertragbar, teilbar, verminderbar, pfändbar, ablegbar. Sie SIND.

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