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Die Wahrheit ist auf dem Marsch und nichts wird sie aufhalten.

Émile Zola (1840 – 1902)

Code Civil
und die Geburtsurkunden

Code Civil
und die Verborgene Wahrheit über die Geburts-urkunden
Teil 2

Rabbit Hole Kininigen

In diesem Teil werden wir die völlig vergessene und unterdrückte Geschichte und Hintergründe, wie es zu alledem kommen konnte, etwas aufarbeiten. Dies ist notwendig um zu verstehen, wie tief und weit die ganzen Zusammenhänge sind.

Die Geburtsurkunde, so wie wir sie heute kennen, wurde durch den Kodex Napoleon, auch bekannt als das Code Civil, 1804 von Napoleon Bonaparte eingeführt und in den nachfolgenden drei Jahren, durch ein Zivilprozessbuch, den Code de procédure civile und ein Handelsgesetzbuch, den Code de commerce ergänzt.

Er trat in den von Napoleon besetzten und beeinflussten Gebieten in Kraft.

Auf den fünf Büchern des Codex, Code Civil, beruht bis heute ein Großteil der globalen Justizkultur.

Die ersten Entwürfe zu einem Code Civil entstanden in Frankreich in den Jahren 1793 bis 1797, während der französischen Revolution.

Ziel war, eine Verbindung zwischen dem kodifizierten Recht und dem Gewohnheitsrecht zu schaffen.

"Mein wahrer Ruhm ist es nicht, vierzig Schlachten gewonnen zu haben;
Waterloo wird die Erinnerung so vieler Siege auslöschen;
was nichts auslöschen, was ewig leben wird, ist mein Code Civil."

(Frz. Ma vraie gloire n’est pas d’avoir gagné quarante batailles;
Waterloo effacera le souvenir de tant de victoires;
ce que rien n’effacera, ce qui vivra éternellement, c’est mon Code Civil.)

Nachdem das vaterländische deutsche Recht also die Rezeption des römischen Rechts über sich ergehen lassen musste, wurde ab 1807 das Recht wieder reformiert.

Während des 19. Jahrhunderts galt der Code Civil in Deutschland als sogenanntes „Rheinisches Recht“ oder auch „Rheinische Konstitutionen“ und ist eine von drei bedeutenden Naturrechtskodifikationen.

Die Rezeption des Code Civil gilt als Vorgang von weltgeschichtlicher Bedeutung und der Code Civil als Rechtsgrundlage, ist in wesentlichen Teilen in Frankreich bis heute gültig.

Das bestehende heimische Recht und das geltende römische Recht des corpus iuris civilis – wurden durch den Code Civil zu einem einheitlichen Rechtssystems zusammengestellt. Somit fanden sich auch zahlreiche Zitate des corpus iuris civilis im droit civil commune.

Wie konnte es aber soweit kommen das dieses französische Schriftwerk auf dem deutschen Boden dem deutschen Volk aufgezwungen werden konnte? Dazu müssen wir zuerst einen kleinen geschichtlichen Ausflug machen.

Über die freimaureristischen Symboliken der Fascen, besonders beliebt bei und in Washington und die Phyragische Mütze, die wiederrum besonders beliebt für Frankreich ist, habe ich ausführlich geschrieben. Einfach auf die Begriffe klicken und rauf und runter scrollen.

Man beachte die gleiche Farbgebung bei beiden dieser “Länder”, welche zur gleichen Zeit eine freimaurerischen Umsturz und Umgestaltung erfuhren.

Hier zu sehen der Hahn, der für den Abraxas/Abrasax steht. Die United States haben den Adler. Über den Adler wurde auch schon geschrieben.

Zitat des Buches von Juri Lina:

“Im Zeichen des Skorpions”

Seite 44

Die Freimaurer hatten sich 1778 in Lyon versammelt, um über die kommende „französische“ Revolution zu beraten. Sie strebten die Kontrolle über die Presse an und begannen, ihre Infiltratoren hinter den Kulissen als „Experten“ zu platzieren.
Rothschilds wichtigster Lakai, Weishaupt, wurde mit unbegrenzten Mitteln nach Paris geschickt, um fähige Männer zu bestechen, einen Aufstand zu organisieren und den König abzusetzen.

Er lud Tausende von Mördern nach Paris ein (ähnlich wie Trotzki in Russland) (S.17)
Gerüchte gegen die Königin Marie Antoinette begannen in Paris zu kursieren, Flugblätter wurden verteilt, um das Volk zum Aufstand anzustacheln, und Marie Antoinette wurde im ganzen Königreich zum Symbol des Bösen.
Viele dieser Revolutionäre, die sich für die Untergrabung der bestehenden Ordnung einsetzten, waren Juden oder Freimaurer.

Die 300 Männer, die während der „französischen“ Revolution die Macht ergriffen, waren allesamt Illuminaten.
Marat und Robespierre, beide blutrünstige Mörder, beide Illuminaten, gehörten einer Organisation Namens „Die Verbitterten“ an.
Beide waren jüdischer Abstammung: Robespierre, mit richtigem Namen Ruban aus dem Elsass und Marat, mit richtigem Namen Mosessohn.

Seite 52-54

Illuministische ZENSIERT sorgten dafür, dass alles, was an Frankreich gut war, während der „Revolution“ zerstört wurde.
Das Straßennetz ließ man verfallen, der Überseehandel kam fast zum Erliegen, viele Dörfer wurden dem Erdboden gleichgemacht, Kirchen und Schlösser absichtlich zerstört, allein in Paris wurden in nur zwei Tagen 2800 Menschen ermordet, in der Provinz Vendee wurden 600.000 Leben ausgelöscht.

Die Morde begannen unter der roten Fahne Rothschilds und den Slogans der Illuminaten.
Der Mythos behauptet, dass dies geschah, um das Joch der Tyrannei abzuschütteln und die Menschenrechte zu schützen.

In Wirklichkeit hat die illuministische Schreckensherrschaft die Menschenrechte komplett abgeschafft: Es wurde den Arbeitern verboten, sich zu organisieren und für bessere Bedingungen zu streiken.
Am 21. Januar wurde Ludwig XVI. vom ZENSIERT Scharfrichter und Freimaurer hingerichtet. )

Die Opfer der jakobinischen Henker:
9% Adelige
28% Bauern
30% Arbeiter
Der Rest Bedienstete.
Die jakobinischen Henker bevorzugten in der Regel blonde Opfer.

1903 verkündete Lenin: „Ein russischer Sozialdemokrat muss ein Jakobiner sein.“
Die „Revolution“ war lukrativ für die Illuminaten und die Spekulanten, was sich während und nach der sogenannten russischen Revolution wiederholte.
DIE MÄCHTIGE FINANZDYNASTIE DER ROTHSCHILDS IST AUS DER FRANZÖSISCHEN „REVOLUTION“ HERVORGEGANGEN.

Robespierre und Napoleon
Robespierre02
Robespierre mit den Fascen
Robespierre01
Man beachte das Hidden Hand Zeichen

"

Maximilien Robespierre

in einer Rede im Februar 1794

Wenn die Grundlage der Volksherrschaft in Friedenszeiten die Tugend ist,

so ist die Grundlage der Volksherrschaft während einer Revolution sowohl die Tugend als auch der Terror;

die Tugend, ohne die der Terror verderblich ist;
der Terror, ohne den die Tugend machtlos ist.

Der Terror ist nichts anderes als rasche, strenge und unnachgiebige Gerechtigkeit;
er ist also eine Emanation der Tugend;
er ist weniger ein Prinzip an sich, als eine Folge des allgemeinen Prinzips der Demokratie, angewandt auf die dringendsten Bedürfnisse des Vaterlandes.

In dieser Rede verglich Robespierre den Terror mit der Tugend. Das Ziel (eine tugendhafte, egalitäre Republik) rechtfertigte jedes Mittel, das es ermöglichte.

Für jeden vernünftigen und anständigen Menschen trifft der Begriff „Tugend“ nicht im Entferntesten auf das zu, was die Revolutionäre unternommen haben. Doch selbst die blutigsten und radikalsten unter ihnen benutzten eine positive Terminologie, um ihr böses Werk zu verteidigen: „Gerechtigkeit, Demokratie, Vaterland, Volksherrschaft” und dergleichen. Sie schlachteten Tausende im Namen von „liberté, égalité, fraternité“ ab

Am 5. September 1793 beschloss der Nationalkonvent (das revolutionäre Parlament Frankreichs), dass „Terror das Gebot der Stunde“ sei, um die Revolution vor ihren äußeren und inneren Feinden zu schützen. Drei Monate später übertrug er dem berüchtigten Ausschuss für öffentliche Sicherheit weitreichende Exekutivbefugnisse.

Von seinem Sitz im Komitee aus gab Robespierre die Entscheidungen der Gruppe an Saint-Just weiter, der als „Erzengel des Terrors“ bekannt wurde und die Beschlagnahmung von Eigentum, die Massenverhaftungen und die anschließenden Hinrichtungen überwachte. Saint-Justs blutrünstige Rhetorik war an sich schon erschreckend:

“Man muss nicht nur die Verräter bestrafen, sondern auch diejenigen, die gleichgültig sind; man muss jeden bestrafen, der in der Republik passiv ist und nichts für sie tut… Das Schiff der Revolution kann nur auf einem blutgeröteten Meer in den Hafen einlaufen… Eine Nation entsteht nur auf Leichenbergen.”

Am 10. Juni 1794 erließ der Nationalkonvent das berüchtigte Gesetz vom 22. Prairial. Es enthielt eine umfangreiche Liste von „Staatsfeinden“, die mit dem Tod bestraft werden sollten, ohne dass es dafür einen Rechtsweg gab.

In den folgenden sechs Wochen wurden die Straßen von Paris mit Blut getränkt. Dann, als das Chaos seinen Höhepunkt erreichte, verschlang die Revolution plötzlich ihre beiden vehementesten Verfechter. Robespierre und Saint-Just wurden am 27. Juli verhaftet und am folgenden Tag guillotiniert. Robespierre war 36 Jahre alt, Saint-Just erst 26.

Die Marianne, das berühmte Erkennungszeichen der Republik ist die Göttin Columbia. Welche zugleich auch in den USA, mit den gleichen Farben wütete.

Destrict of Columbia (Washington DC) liegt zwischen VIRGINia und MARYland. Benannt nach der Göttin Columbia.
Columbia Pictures ist vielen sicherlich ein Begriff – die Frau, die genau wie die Heilige Mutter Gottes Maria in Blau Weiß gekleidet ist. Auch die Sterne um den Kopf bei beiden.
Wobei sie da auch für den Morgenstern steht, den Lichtbringer /Luzifer, Prometheus.
Das immerwährende Recycling der Gottheit Ishtar (Ereshkigal).

Columbia ist die Personifizierung der Vereinigten Staaten. Es war auch ein historischer Name, der für Amerika und die Neue Welt verwendet wurde. Die Freiheitsstatue die “Lady Liberty” verdrängte Columbia und später wurden beide Eins. Seit 1730 zur Bezeichnung der dreizehn Kolonien (da fallen einem doch unweigerlich die 13 satanischen Blutlinien ein) verwendet wird, die später die Vereinigten Staaten bilden sollten.

Göttin, deren Äquivalente die Brittania, Italia turrita (Kybele), die französische Marianne, in Deutschland die Victoria der Siegessäule ist. Im hinterlegten Link mehr dazu.

In dem Buch behauptet Barruel, dass die Französische Revolution das Ergebnis einer vorsätzlichen Verschwörung oder eines Komplotts war, um den Thron, den Altar und die aristokratische Gesellschaft in Europa zu stürzen. Das Komplott wurde angeblich von einer Koalition von Philosophen, Freimaurern, ausgeheckt. Die Verschwörer schufen ein System, das von den Jakobinern übernommen wurde, die es bis zum Äußersten ausreizten.

In den Memoiren wird die Revolution als Höhepunkt einer langen Geschichte des Umsturzes entlarvt. Barruel war nicht der erste, der diese Anschuldigungen erhob, aber er war der erste, der sie in einem vollständig ausgearbeiteten historischen Kontext darstellte, und seine Beweise waren von einem noch nie dagewesenen Ausmaß. Barruel schrieb die ersten drei Bände des Buches jeweils als separate Diskussionen über diejenigen, die an der Verschwörung beteiligt waren. Der vierte Band ist ein Versuch, sie alle in einer Beschreibung der Jakobiner in der Französischen Revolution zu vereinen. Die Memoiren zur Geschichte des Jakobinertums sind repräsentativ für die Kritik an der Aufklärung, die sich während der Revolutionszeit in ganz Europa ausbreitete.

Barruels Memoiren gelten als eines der Gründungsdokumente der rechtsgerichteten Interpretation der Französischen Revolution. Sie wurden unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung populär und von den meisten wichtigen literarischen und politischen Zeitschriften der Zeit gelesen und kommentiert. Die vier Bände des Textes wurden in einer Reihe von Sprachen veröffentlicht und lösten eine Debatte über die Rolle der philosophes, ihrer Ideen und der Aufklärung in der Französischen Revolution aus.

Sie wurden bis weit ins 20. Jahrhundert hinein gedruckt und trugen zur historischen Interpretation des späten 18. Jahrhunderts in Frankreich bei. Der Erfolg von Barruels Werk zeugt von dem antiphilosophischen Diskurs, der sich im Gefolge der Revolution ausbreitete. Barruel hinterließ eine Konstruktion der Aufklärung, die spätere Interpretationen beeinflussen sollte. Er wickelte die Anschuldigungen eng um seine Feinde und fesselte sie an Positionen, aus denen sie nicht mehr entkommen konnten. Der Text stellte eine Verbindung zwischen der Aufklärung und der Revolution her, und diese Verbindung ist nach wie vor Gegenstand historischer Debatten.

800px Declaration of the Rights of Man and of the Citizen in 1789
Man beachte die freimaureristischen Symboliken der Fascen, die phyragische Mütze, Pyramide, Auge, Ouroboros
Ludwig XVI
Pyramide und phyragische Mütze
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Die Französische Revolution ist berühmt für die „Schreckensherrschaft“ (1793-1794), die sich angeblich „gegen die Reichen“ richtete, in Wirklichkeit aber ein Massaker an französischen Arbeitern, Nationalisten und Bauern (84 %) sowie an Geistlichen (7 %) war. Genaugenommen das, was ein Jahrhundert später beim Sturz der russischen Monarchie wieder von den gleichen Initiatoren mit dem Kommunismus wiederholt wurde.

Weitere Auffälligkeiten waren das jährliche „Fest des Höchsten Wesens“ [Anbetung der „Vernunft“ und des „Höchsten Wesens“] (1794) und die „Erklärung der Rechte“ (1789).

Das Fest des Höchsten Wesens am 8. Juni 1794 – oder 20. Prairialjahr 2 – wurde gewöhnlich als eine Art kranker, sogar heuchlerischer Scherz betrachtet: eine sterile, offiziell auferlegte Feier der Gottheit und der Unsterblichkeit der Seele, die gerade stattfand, als die „Schreckensherrschaft“ ihren Höhepunkt erreichte.

Historiker haben die dunkle Ironie hervorgehoben, dass die Guillotine an diesem Tag von ihrer blutigen Arbeit befreit wurde, während die Regierung die französischen Bürger sorgfältig choreografierten Darstellungen republikanischer und deistischer Werte unterwarf.“ (Smyth, 2017).

Ludwig XVI

Wie immer, wird die Geschichte am Ende von den Siegern geschrieben. Angeblich ist die französische Revolution, auf die das Volk knechtende Monarchie zurück zu führen. Wenn man sich jedoch die Fakten anschaut, bekommt man ein ganz anderes Bild, entgegen der uns gefütterten freimaureristischen Geschichtslügen.

Seit meinen Kindestagen, ist mir König Louis der XVI durch ein Buch in Erinnerung geblieben, in welchem er als sanftmütig, freundlich und gut dargestellt wurde. Im Gegensatz zu seinem Großvater, dem verschwenderischen Ludwig XV, der ihm einen nahezu ruinierten Staat hinterließ. Die zumeist unbekannten folgenden Fakten bestätigen dieses Bild.

Er erhob keine Steuern, außer bei der Aristokratie selbst.
Er hob das staatliche Monopol auf Getreide auf, auf die Weise hatte das Volk genügend zu essen, da der Preis auf Brot signifikant sank.
Er senkte generell die Privilegien der Adligen. Reformierte die Gerichte zum Besseren für das Volk. Verbesserte allgemein die Zustände der Bevölkerung, wie zum Beispiel in den Gefängnissen.
Er verbot Folter, schaffte die Zwangsarbeit für öffentliche Projekte ab und erhob anstatt dessen eine Grundsteuer. Die einzigen die zu der damaligen Zeit Land besaßen, waren die Aristokraten.
Er nahm auch sich selbst nicht von dieser Steuer aus, um als gutes Beispiel voranzugehen. Er stellte der armen Bevölkerung kostenlose medizinische Versorgung.
Er schaffte die zentralisierte Herrschaft seiner Vorgänger ab und errichtete lokale Regierungsparlamente in Gegenden, um der Bevölkerung eine bessere Teilhabe des Volkes in ihren Belangen zu ermöglichen.
Er garantierte und räumte zum ersten Mal im katholischen Frankreich, den Protestanten Bürgerrechte ein.

Kurz vor der französischen Revolution war Luis XVI jedoch gezwungen Steuern zu erhöhen, wegen den Kosten des Krieges in den USA mit Großbritannien als Kolonialmacht und Verbündeter der USA. Diese Steuern wurden jedoch nur bei den Reichen erhoben. Nicht bei den Armen, der normalen Bevölkerung.

Das diese Vorgehensweise Ludwig dem XVI keine Freunde einbrachte, versteht sich von selbst. Denn bisher wurde jeder, der Bevölkerung Wohlwollende Herrscher als das absolute Böse und Diktator in die Geschichte aufgenommen. Auch über Marie Antoinette wurde durch die Freimaurer die übelste Propaganda verbreitet. Jeder dürfte wohl ihr angebliches Zitat: “Wenn sie kein Brot haben, dann sollen sie doch Kuchen essen!” kennen. Ein Satz den sie niemals sagte. Die früheste bekannte Quelle, die das Zitat mit der Königin verband, wurde mehr als 50 Jahre nach der französischen Revolution veröffentlicht und ist nichts weiteres als eine der üblichen Propaganda um die offizielle Geschichtsschreibung zu erhalten.

Übrigens war das Motto der fanzösischen Revolution, das Motto “Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit”, bereits davor das Motto einiger Freimaurer Logen.

Die Ausrufung der freimaurerisch geführten französischen Revolution, weist generell sehr viele erstaunliche Ähnlichkeiten mit der amerikanischen, freimaurerisch geführten Revolution auf.

Am 10. August 1792 wurde der Palais des Tuileries gestürmt und die königliche Familie inhaftiert. Bereits im Oktober 1792 wurde Mainz von den Franzosen besetzt und die erste deutsche Republik ausgerufen.

Nach dem Frieden von Basel am 5. April 1795 schied Preußen aus der Koalition aus und führte fast alle nord- und ostdeutschen Reichsstände in die Neutralität. In Basel gestand Preußen auch erstmals die Abtretung des linken Rheinufers gegen Entschädigungen im Reich zu. Nach schweren Niederlagen sah sich auch Kaiser Franz II. genötigt, am 17. Oktober 1797 den Frieden von Campoformio zu schließen, der ebenfalls die Abtretung des linken Rheinufers vorsah.

Der Krieg wurde zum Weltkrieg, ein ideologisch verhärteter Weltanschauungskrieg, der auch in den Kolonien und auf den Weltmeeren ausgetragen wurde. Die Kriegsschauplätze in Europa waren insbesondere Italien und Deutschland. Preußen und die Mitglieder der norddeutschen Neutralität blieben neutral. Nach erneuten schweren Niederlagen schloss Kaiser Franz II. am 9. Februar 1801 für Österreich und das Reich den Frieden von Lunéville. on den europäischen Mächten verblieb allein Großbritannien bis 1802 im Krieg gegen Frankreich. In Lunéville musste erneut auf das linke Rheinufer verzichtet werden.

Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 wurden bis auf Kurmainz und den deutschen Orden, alle kirchlichen Territorien sowie 45 Reichsstädte weltlichen Fürsten zugeteilt. Bayern musste zudem auch die Aufhebung der landständischen Klöster reichsrechtlich abgesichern. So erhielten ca. fünf Millionen Menschen neue Landesherren.

Am 11. April 1805 kam es in St. Petersburg zum Bündnis zwischen Großbritannien und Russland, dessen Ziel es war, Frankreich auf die Grenzen von 1792 zurückzuführen. Österreich, Schweden und Neapel schlossen sich ihnen an. Preußen blieb weiterhin neutral. Bayern, Württemberg und Baden mussten auf Seiten Napoleons in den Krieg eintreten. Die Rheinbundfürsten wurden von der borussisch-kleindeutschen Historiographie als Reichsverräter diffamiert. Jedoch waren es nur einige wenige der kleineren Mitglieder die dem Bund „freiwillig“ beigetreten sind um ihre Existenz zu sichern. Württemberg und Bayern, waren nur auf Napoleons Druck beigetreten. Ihre Situation im Reich war mit weit weniger nachteiligen Zumutungen verbunden, als im Rheinbund.

Der König von Württemberg legte einen Tag vor der Ratifikation der Rheinbundakte in Gegenwart des Kronprinzen, zweier Minister und eines Notars eine Verwahrungsurkunde nieder, in der er seine Loslösung vom Reich für erzwungen erklärte.

Im Dezember 1805 folgte Napoleons überwältigender Sieg bei Austerlitz.

Daraufhin unterzeichneten zwischen dem 12. und 20. Juli 1806 sechzehn Gesandte westdeutscher Fürsten in Paris auf Drängen Napoleons die Rheinbundakte.

Der Rheinbund war ein Militärbündnis, als dessen Protektor Napoleon fungierte. Die Bundesfürsten erklärten, sich für „immer vom teutschen Reichsgebiete“ zu trennen und den Reichsgesetzen, außer den schulden- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Hauptschlusses von 1803, keine Gültigkeit mehr beizumessen. Gleichzeitig erfolgten umfangreiche Mediatisierungen kleiner weltlicher Reichsstände zugunsten der Rheinbundfürsten (der Vasallen – siehe Beitrag Allod). Sie erklärten dass „das Band, welches bisher die verschiedenen Glieder des deutschen Staatskörpers miteinander vereinigen sollte, für diesen Zweck nicht mehr hinreiche, oder vielmehr dass es in der That schon aufgelöst sei“, das Reich also eigentlich nicht mehr bestehe. Freitag, den 1. August 1806, nachmittags um 16 Uhr wurde im Reichstag zu Regensburg die Auflösung des Reiches diktiert. Mitten in den Reichstagsferien erschienen plötzlich die Gesandten der deutschen Verbündeten Napoleons, um diesen finalen Akt der Reichsgeschichte zu beglaubigen.

Nach der Gründung des Rheinbundes am 16. Juli 1806 stellte Napoleon Kaiser Franz II. am 22. Juli ein Ultimatum, entweder die Reichskrone niederlegen oder französische Truppen würden in Österreich einmarschieren.

Da ein militärischer Widerstand unmöglich war, legte Kaiser Franz die Krone am 6. August nieder und erklärte das Heilige Römische Reich Deutscher Nation für aufgelöst.

Die Ereignisse, die in der ersten Augustwoche 1806 im Untergang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation gipfelten, stellen einen massiven Bruch in der deutschen Geschichte dar.

Es handelt sich nicht nur um die größte Gebietsveränderung und Besitzumschichtung zwischen 1648 und 1945, sondern auch um die radikalsten staatsrechtlichen Veränderungen. Fast alle Friedensschlüsse, die Gebietsabtretungen beinhalten, sind wie Revolutionen verfassungswidrig.

In Deutschland herrschte darüber schieres Entsetzens. Oft wurde die Formulierung „deutsche Katastrophe“ sowie die Metapher vom Untergang Trojas, eines totalen Unterganges, des Endes einer Kultur, der Vertilgung eines Staates, die Apokalypse. Damals glaubte ein Großteil der Deutschen nach den Augustereignissen des Jahres 1806 das Schlimmstmögliche erlebt zu haben.

Fürsten und Grafen sahen sich ihrer Herrschaftsrechte beraubt. Schon 1803 hatte die Säkularisierung Mönche, Nonnen, Chorherren und Ordensritter um ihre Lebensplanung, die bis zum Ende ihres irdischen Daseins reichte, gebracht. Mit der Aufhebung der Klöster brach zudem in weiten Teilen des katholischen Deutschland und so auch in Bayern das ländliche Schul- und Kreditwesen sowie die medizinische Versorgung zusammen.

Von den Zeitgenossen wurden die Ereignisse mit Entsetzen wahrgenommen, nicht zuletzt vom Personal der Reichsgerichte und des Reichstages. Das Personal des Reichskammergerichts, der Reichskreistage, die Reichstagsgesandten und das Gesandtschaftspersonal fanden sich im August 1806 plötzlich ohne Reich, Reichstag und Einkommen.

Erst mit dem im Herbst 1806 beginnenden Krieg Frankreichs gegen Preußen wurden die Ereignisse aus der öffentlichen Wahrnehmung wieder verdrängt.

In der Forschung herrschte lange das Bild eines sang- und klanglosen Endes des Alten Reiches vor, das erst im Umfeld des 200jährigen Jubiläums der Ereignisse in Frage gestellt und revidiert wurde. Es erfolgte eine Tabuisierung der Zeitgeschichte und die üblichen Geschichtslügen.

Eine Karikatur aus 1806. Chronos (mit der Sense) hält einem Monster mit Affenkopf, welches das Deutsche Reich darstellen sollte, einen Spiegel vor das Gesicht um zu sagen “Deine Zeit ist gekommen.”

Als Text:

“So hören wir auf zu sein, und hinerlassen keine Spur unserer Tugend oder Tapferkeit. Durch unsere Bosheit werden wir aufgerieben.”

“Nichts erschüttert einen Thron der auf Untertanen Heinen gebaut ist.”

Versklavte Männer in Ketten, welche das Deutsche Volk darstellen  knien darnieder.

Zu sehen der Phoenix und der doppelköpfige Adler (für Mammon Ra und Abraxas), von welchem Manly P. Hall sagte “der Adler sei das höchste Symbol”, die zwei Säulen der Freimaurerei (einer als Obelisk mit den Fascen und obenauf ein Anker).

Auf dem Banner steht “Napoleon der Rächer”, darüber der achtzackige Stern, Sirius, der das allsehende Auge der Illuminaten darstellt. Auch der Löwe ist hier zu sehen.

Ishtar/Inanna ist die Göttin des Himmels – wie auch ja die Heilige Mutter Maria eine ist. Innana hat den Löwen unter ihren Füßen. In der Bibel ist der Löwe das meist erwähnte Tier. Jesus wird in der Bibel als der „Löwe aus Juda“ angekündigt und JHWH  wird mehrfach mit dem Löwen verglichen. Yaldabaoth hat das Gesicht eines Löwen. Embleme von Königshäusern tragen deswegen den Löwen. Der mächtigste Stamm unter den zwölf Stämmen Israels war der Stamm Juda und stand für den Löwen. In vielen mittelalterlichen Illustrationen wird Christus als Löwe abgebildet. Weil der Löwe angeblich mit offenen Augen schläft, also ein Symbol ewiger Wachsamkeit ist, verglich man dies mit dem dreitägigen Todesschlaf Jesu. Und weil man damals meinte, dass totgeborene Löwenjungen am dritten Tag zum Leben erweckt würden, sahen die Menschen auch hierin ein Zeichen der dreitägigen Todesruhe Jesu und seines Erwachens zum Leben nach drei Tagen.

„Gesiegt hat der Löwe aus dem Stamm Juda, der Spross aus der Wurzel Davids; er kann das Buch und seine sieben Siegel öffnen.“ (Off 5,5)

Nicht zu vergessen das “M” welches eine mehrfache Bedeutung hat.

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Es erfolgte ebenfalls die altbekannte Taktik der Geschichtsfälschung der Sieger:

“So endete nach fast tausend Jahren das deutsche Reich fast durch den Federstrich eines fremden Geschäftsträgers, alt und matt, ohne Zuckungen und Krampf, und dennoch in seinem Falle manchen schwer verwundend oder vernichtend“
Böttiger, Geschichte, S. 415

„Das ehrwürdige, neun Jahrhunderte alte deutsche Reich verschwand wie ein Schatten, kein Säbel fuhr aus der Scheide, keine Kugel aus einem Karabiner, um es zu verteidigen“ 
Buchner, Aelteste Geschichte Baierns, 10. Bd., S. 139

“Die Nation blieb angesichts des Unterganges des Reiches „stumm und kalt“
Heinrich von Treitschke in “Deutsche Geschichte” S. 234

“das Alte Reich sei 1806 ohne Bedauern, „sang- und klanglos“, untergegangen”
Thomas Nipperdei, Deutsche Geschichte, S. 14

“Das Ende des Reiches habe keine Emotionen hervorgerufen”
schrieb Heinz Angermeier Deutschland, S. 20 

„alle Welt“ ging „achselzuckend über das Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zur Tagesordnung über“ Hagen Schulze in
Kleine deutsche Geschichte, S. 71.

Durch den Wegfall der Reichsverfassung und mit ihr verbundenem Steuerrecht erhöhte sich im gesamten ehemaligen Reich die Steuerlast dramatisch.Überall wurden die militärischen Dienstpflichten entweder erstmals eingeführt oder verschärft. Gleichzeitig entstanden aber Flächenstaaten mit einheitlichen Wirtschaftsräumen, die nicht durch innere Zollgrenzen zergliedert waren. Die mit Hilfe des napoleonischen Frankreich durchgesetzten Veränderungen brachten in Deutschland vielerorts den Sieg des Absolutismus.

Die teilweise traumatischen Erfahrungen wurden in der Geschichtsschreibung unmittelbar nach den Ereignissen tabuisiert.

Die überlebenden deutschen Staaten konstruierten ihre eigenen Geschichten und die ab Mitte des 19. Jahrhunderts dominierende neue nationale Meistererzählung begann mit dem siegreichen Kampf gegen Napoleon Bonaparte. Der Untergang des Reiches und der Germania sacra (Geistliche Territorien) sowie einer Vielzahl kleinerer weltlicher Territorien und fast aller Reichsstädte kam darin nicht vor.

Wenn von einem Untergang gesprochen wurde, dann von Preußen in der Schlacht bei Jena und Auerstedt am 14. Oktober 1806 und dies auch nur als Präludium des Wiederaufstieges, der sog. Befreiungskriege und letztlich der kleindeutsch-borussischen Reichsgründung von 1871.

Vom 16. bis 19. Oktober 1813 tobte die berühmte Völkerschlacht bei Leipzig. Sie dauerte 4 Tage und es war die größte und wichtigste Schlacht der sogenannten Befreiungskriege, nach der Napoleon wieder auf französisches Gebiet zurückgedrängt wurde. In der Völkerschlacht schlossen sich die Armeen von Preußen, Österreich, Rußland und Schweden gegen die französischen Belagerer zusammen. Insgesamt waren rund 530.000 Soldaten beteiligt, so viele wie noch nie zuvor in einem einzelnen Gefecht. Der Sieg über Napoleon machte dann den Weg frei für die Einigkeitsbestrebungen der deutschen Völker, die 1871 in dem Gesamtstaat aller Deutschen, dem ewigen Bund.

Der Wiener Kongress, der vom 18. September 1814 bis zum 9. Juni 1815 stattfand, ordnete nach der Niederlage Napoleon Europa neu. Nachdem sich die politische Landkarte des Kontinentes als Nachwirkung der Französischen Revolution erheblich verändert hatte, legte der Kongress wiederum zahlreiche Grenzen neu fest und schuf neue Staaten. Nach dem Wiener Kongress wurde der Code civil den deutschen Gebieten links des Rheins auferlegt, die zuvor von Frankreich annektiert worden waren. Das badische Landrecht zum Beispiel war der Code civil in deutscher Sprache mit Zusätzen des regionalen Rechts. Und auch das in Holland gültige Burgerlijk Wetbok, ist weitgehend eine Übersetzung des Code civil. In modifizierter Version gilt der Code civil in Luxemburg und Belgien noch heute. In Polen galt der Code civil teilweise bis 1946.

So wurde das Gesetzbuch in anderen durch Frankreich in der Zeit von 1807 bis 1814 dominierten Staaten eingeführt z. B. dem Königreich Westfalen, dem Herzogtum Warschau, im Königreich Holland und dem Königreich Italien. In Deutschland galt der Code unmittelbar in den von Frankreich 1798 annektierten linksrheinischen Gebieten und in den 1811 in das Imperium einverleibten nordwestdeutschen Gebieten, in einigen Rheinbundstaaten ohne große Änderung eingeführt. In wieder anderen Staaten blieb es bei Entwürfen oder Absichtserklärungen, so im Königreich Bayern, im Großherzogtum Hessen und im Herzogtum Nassau, Schweiz.

Nach unserem Exkurs über die Geschichte dahinter, zurück zum Code Civil.

Der Code Civil hatte entweder einen großen Einfluss auf die verschiedenen Länder der Welt oder er wurde nahezu vollständig von diesen übernommen. Wie im lateinamerikanischen Raum, insbesondere Brasilien, sowie auf ehemalige französischen Kolonien wie zum Beispiel Québec, Louisiana oder Indochina.

Der Code Civil wurde zwar nicht in seiner Gesamtheit rezipiert, wohl aber in der Weise, dass er die privatrechtlichen Kodifikationen einer langen Reihe von Ländern maßgeblich beeinflusste.

Binnen weniger Jahre galt er von Lissabon bis Warschau und von Holland bis zur Küste der Adria. Mit der Niederlage Napoleons bei Waterloo wurde seine erfolgreiche Verbreitung keineswegs gebremst. Vor allem in West- und Südeuropa (1865 Rumänien), aber auch in Nord- und Südamerika (1808/1825/1870 Louisiana, 1825 Haiti, 1830 Bolivien, 1845 Dominikanische Republik, 1866 Niederkanada, 1867 Québec, 1869 Argentinien, 1870 Mexiko, 1876 Paraguay) oder Afrika (1875 Ägypten, auch im Maghreb und den ehemaligen französischen Kolonien) orientierten sich die Gesetzbücher am Code Civil. 1898 wurde in Japan ein Zivilgesetzbuch geschaffen, das trotz der Einflussnahme durch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch wichtige spuren des Code Civil aufweist.

Selbst das Land des klassischen römischen Rechts, Italien, orientierte sich mit seinem Code Civile von 1865 am französischen Recht, und auch der 1889 ins Leben gerufene spanische Código Civil lehnte sich daran an.

Auch in Kongresspolen, dem Nachfolgestaat des Herzogtums Warschau, blieb der Code Civil ungeachtet der Zugehörigkeit zum Russischen Reich, (ab 1826 mit Ausnahme des Personen- und Familienrechts) in Kraft. In der Zweiten Polnischen Republik galt er weiterhin auf dem Territorium des ehemaligen Kongress-Polens.

Dennoch war ein besseres, im Geist der Aufklärung geschriebenes, Gesetzeswerk in Deutschland lange nicht in Sicht – auch das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) war dem Code Civil nicht ebenbürtig. Als das Königreich Preußen im Jahr 1843 versuchte, im linksrheinischen Land das Rheinische Recht mittels einer Strafrechtsreform durch eine preußische Legislatur zu ersetzen, vereinigten sich Bürger der Rheinprovinz im Köln-Düsseldorfer Verbrüderungsfest und demonstrierten ihr Interesse an der Beibehaltung des Rheinischen Rechts, das sie als freiheitlicher empfanden.

Nach 1871 gehörte etwa ein sechstel des Reichsgebiets zum Anwendungsbereich des „rheinischen Rechts“. Beim Reichsgericht in Leipzig galt ab 1879 der zweite Zivilsenat als „Rheinischer Senat“.

Zitat zu Frankreich

“Keine Nation hatte je einen so schlechten Nachbar wie Deutschland während der letzten 400 Jahre an Frankreich, schlecht in jeder Beziehung, unverschämt, raubgierig, unersätttlich, nicht zu beschwichtigen und stehts auf Angriff aus”

so schrieb der große Schotte Thomas Carlyle 1870 nach der Schlacht bei Sedan an die “Times”.

Kaiser Napolen im Krönungssaal
Auf dem Samt liegen die aus Aachen geraubte deutsche Kaiserkrone Karls des Großen und das Reichsschwert.
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Franz II., römisch-deutscher Kaiser (ca. 1804)
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Niederlegung Krone Deutsches Kaiserreich Franz II - Irgendwie erinnern mich die Zwei rechts und links eher an Dracos, geflügelte Reptilien.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde zunehmend häufiger vom rheinischen „Fremdrecht“ gesprochen. Erst 1900 wurde der Code Civil dort, wo er im Deutschen Reich noch galt, vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgelöst.

Als Partikularrecht konnten Teile des Code Civil in einigen deutschen Gebieten fortgelten. So galt bis zum Erlass der Nachbarrechtsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 und in Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 1971 gebietsweise weiter das Nachbarschaftsrecht des Code civil. Auf alte Rechtsverhältnisse ist manchmal heute noch das im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltende frühere Recht anzuwenden, so griff etwa noch 2008 das POLG Zweibrücken in einem Wegerechtsstreit in der ehemaligen bayerischen Pfalz auf altrechtliche Regelungen des Code Civil zurück.

Aus der Französischen Revolution erwachsen, schien der Code Civil allen männlichen Bürgern (Frauenrechte andererseits wurden explizit eingeschränkt. Sie wurden einem männlichen Vormund unterstellt. Ihre Rechte verschlechterten sich), dass Folgende zu garantieren:

  • Freiheit für jeden, die Gewerbefreiheit und freie Berufswahl und die Abschaffung des Zunftzwangs, Gleichheit vor dem Gesetz, die Trennung zwischen Kirche und Staat, den Schutz des Privateigentums

Außerdem legte er den Grundstein für die Schaffung der juristischen Basis für die Marktwirtschaft, verfügte über den bürgerlichen Tod und schuf das verpflichtende Personenstandswesen durch die Aufzeichnung von Geburten und Todesfällen, die Erzeugung der Geburtsurkunde so wie wir sie heute kennen.

Napoleon18

Napoleons Code Civil

Napoleons Gesetzbuch
Code Civil

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konstitutionen König von Westfalen, französischer Prinz

Haben,

Nach Ansicht des 45sten Artikels der Konstitution vom 15ten November 1807;
Wie auch der deutschen Übersetzung des Gesetzbuches Napoleons, und
Auf den Bericht unseres Ministers des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten,
Verordnet, und verordnen, wie folgt:

Erster Artikel [des Code Civil].

Die deutsche Übersetzung des Gesetzbuches Napoleons, welche die von Unserm Minister des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten dazu ernannten Rechtsgelehrten verfertigt haben, wird genehmigt.

II.

Diese deutsche Übersetzung, gedruckt bei dem Buchhändler Levrault in Straßburg, soll die einzige sein, welche in den Gerichten des Königreichs angeführt werden darf und gesetzliche Kraft hat. Der Druck und Verlag derselben wird in dem ganzen Umfange unserer Staaten erwähntem Herrn Levrault und seinen Nachfolgern dergestalt zugestanden, dass er davon während eines Zeitraumes von zwölf Jahren von dem 1sten November dieses Jahres an gerechnet, jeden Andern ausschließen kann, und dass während dieses Zeitraumes keine andere deutsche Ausgabe jenes Gesetzbuches innerhalb des Königreiches in den Buchhandel kommen darf, bei Strafe der Konfiskation und einer Geldbusse.

III.

Seit dem 1sten Januar 1808, wo, in Gemäßheit des, 45sten Artikels der Konstitution, das Gesetzbuch Napoleons in dem Königreiche zur Anwendung gekommen ist, haben die römischen, canonischen und ehemaligen deutschen Reichsgesetze, wie auch die besonderen Gesetze und Verordnungen der Länder, aus welchen das Königreich besteht, ingleichen die allgemeinen oder örtlichen Observanzen und Gewohnheiten, Statuten und Vorschriften aufgehört, in Ansehung derjenigen Gegenstände, worüber das Gesetzbuch Napoleons Verfügungen enthält, die Kraft eines allgemeinen oder besonderen Gesetzes zu haben.

IV.

Der Minister des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt; auch soll dasselbe in das Gesetzbulletin eingerückt, gedruckt und der offiziellen Ausgabe des Gesetzbuches Napoleons vorgesetzt werden. Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe, den 21sten September 1808, im zweiten Jahre Unserer Regierung.

Unterschrieben Hieronymus Napoleon.

Auf Befehl des Königs:
Der Minister Staatssekretär, Unterschrieben Graf von Fürstenstein.

Code de Civil 
Zweiter Abschnitt.

Von Beraubung der bürgerlichen Rechte durch gerichtliche Verurteilungen.

22. Die Verurteilungen zu solchen Strafen, deren Wirkung darin besteht, dass sie den Verurteilten von aller Teilnahme an den, unten angegebenen, bürgerlichen Rechten ausschließen, ziehen den bürgerlichen Tod nach sich.

23. Die Verurteilung zum natürlichen Tode hat den bürgerlichen zur Folge.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in so fern nach sich, als das Gesetz diese Wirkung damit verbindet.

25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurteilte das Eigentum an allem Vermögen, welches er besaß.

Die Erbfolge wird zum Vorteile seiner Erben eröffnet, welchen sein Vermögen gerade so anfällt, als wäre er natürlich und ohne Testament gestorben. Er kann von nun an weder selbst erben, noch das Vermögen, welches er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf andere übertragen. Er kann auch weder durch Schenkung und Testament , über fein Vermögen ganz oder zum Teil verfügen noch auch auf solche Weise etwas, jedoch mit Ausnahme seines Unterhalts, erwerben.

Er kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch zu den Verrichtungen mitwirken, die sich auf die Vormundschaft beziehen. Er kann weder Zeuge bei irgend einer feierlichen oder in glaubhafter Form vorzunehmenden Handlung sein, noch zur Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht zugelassen werden.

Er kann als Beklagter oder Kläger vor Gericht nicht anders erscheinen, als unter dem Namen und unter Vertretung eines besonderen Kurators, den ihm das Gericht, bei welchem die Klage angebracht ist, zuordnet.

Er ist unfähig, eine Heirat, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringt, einzugehen. Die Heirat, welche er vorher eingegangen hat, ist in Rücksicht aller ihrer bürgerlichen Wirkungen aufgelöst. Sein Ehegatte und seine Erben können, jeder für seinen Anteil, die Rechte ausüben, und die Klagen anstellen, welche ihnen bei seinem natürlichen Tode zuständig sein würden.

26. Die Verurteilungen nach vorgängiger Verteidigung des Angeklagten ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tage an nach sich, da sie wirklich, oder an seinem Bildnisse, vollzogen sind.

27. Verurteilungen wegen (ungehorsamen) Nichterscheinens ziehen den bürgerlichen Tod erst nach dem Ablaufe der auf die bildliche Vollstreckung des Urteils folgenden fünf Jahre nach sich. In der Zwischenzeit kann der Verurteilte sich noch stellen.

28. Diejenigen, die wegen Nichterscheinens verurteilt sind, bleiben während der fünf Jahre, oder bis sie in dieser Zwischenzeit sich stellen, oder in’ Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen. Ihr Vermögen wird verwaltet, und ihre Rechte werden ausgeübt, ganz auf dieselbe Art, wie dies bei Abwesenden der Fall ist

29. Wenn derjenige, welcher wegen Nichterscheinens verurteilt worden ist, sich binnen fünf Jahren, von dem Tage der Vollstreckung des Urteils an zu rechnen, freiwillig stellt, oder in dieser Zwischenzeit ergriffen und in Verhaft genommen wird so ist das Urteil hierdurch Kraft des Gesetzes vernichtet; der Angeklagte wird in den Besitz seines Vermögens wieder eingesetzt und aufs Neue gerichtet; und wenn er durch das neue Erkenntnis zu derselben, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich zieht, verurteilt wird: so soll dieser doch nur von dem Tage an statt haben, an welchem das zweyte Urtheil vollstreckt wurde.

30. Wird derjenige, welcher wegen Nichterscheinens verurtheilt war, und erst nach fünf Jahren sich gestellt hatte, der in Verhaft genommen war, durch das neue Urtheil losgesprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den bürgerlichen Tod nicht nach sich ziehet: so soll er für die Zukunft, und zwar von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erschienen ist, in den vollen Genuss seiner bürgerlichen Rechte wieder eintreten; gleichwohl behält das erste Urtheil für die Vergangenheit die Wirkungen, welche in der Zwischenzeit, die nach deni Ablauf der fünf Jahre bis zum Tage seiner Erscheinung vor Gerichte verstrichen ist, der bürgerliche Tod nach sich gezogen hat.

31. stirbt derjenige, welcher wegen Nichterscheinens verurtheilt war, binnen der Gnadenzeit von fünf Jahren, ohne sich gestellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaft genommen zu sein: so wird er mit der vollen Zuständigkeit seiner Rechte verstorben geachtet, und das wegen ungehorsamen Nichterscheinens gefällte Urtheil soll kraft des Gesetzes vernichtet sein; jedoch mit Vorbehalt der Klage des beschädigten Theils gegen die Erben des Verurtheilten, welche gleichwohl nur in dem Civilprozesse geltend gemacht werden kann.

32. In keinem Falle setzt die Verjährung der Strafe den Verurtheilten für die Zukunft in seine bürgerlichen Rechte wieder ein.

33. Das Vermögen, welches der Verurtheilte seit dem Eintritte des bürgerlichen Todes erworben hat, und in dessen Besitze er am Lage seines natürlichen Todes sich befindet, fällt dem Staate, vermöge seines Rechts auf erbloses Gut, anheim; dessen ungeachtet bleibt es dem Könige überlassen, zum Vortheile der Witwe, der Kinder oder Verwandten des Verurtheilten, hierüber solche Verfügungen zu treffen, die ihm die Menschlichkeit eingibt.

Freiheit Napoleons Gesetzbuch

Aus Codex Civil
Freiheit. Durch Abtretung des Vermögens kann ein Schuldner seine persönliche Freiheit sich erhalten.

Wer die Wichtigkeit und Brisanz des oben Stehenden im Code Civil nicht verstanden hat, dem empfehle ich den ganzen Abschnitt nochmals zu lesen und zu verstehen das dies, genau wie das Römische Unrecht, die Grundlage des weltweiten Gesetzessytems bildet.

Code de Civil
Von den Geburts-Urkunden.

55. Jede Geburt soll binnen den ersten drei Tagen nach der Niederkunft dem Orts-Beamten des Personenstandes gemeldet, und das Kind ihm vorgezeigt werden.

56. Die Geburt des Kindes muss von dem Vater, oder, in dessen Ermangelung, von den Doktoren der Arznei- oder Wundarzneikunde, und sonstigen Ärzten, desgleichen von den Hebammen, oder andern Personen, die bei der Geburt zugegen gewesen sind, und, wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte, niedergekommen ist, von der Person, bei welcher dies geschah, angezeigt werden. Die Geburtsurkunde soll sogleich in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen werden.

57. Die Geburtsurkunde muss den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes, und die Vornamen, die man ihm gegeben hat, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten.

58. Jeder, der ein neugeborenes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des Personenstandes, mit den Kleidungen und anderen bei dem Kinde vorgefundenen Sachen, zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber soll ein genaues Protokoll aufgenommen werden, welches überdies noch das anscheinende Alter des. Kindes, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Zivilbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muss. Dies Protokoll soll in die Register eingetragen werden.

59. Wird ein Kind während einer Seereise geboren, so muss in den ersten vier und zwanzig stunden, im Beisein des Vaters, wenn er anwesend ist, und zweier Zeugen, die man aus den Schiffs-Offiziers, oder, in deren Ermangelung, aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Diese Urkunde soll auf see- schiffen, die dem Könige gehören, der Verwaltungsbeamte des Seewesens, und auf den schiffen, welche einem Caper oder einem Handelsmanne gehören, der Schiffskapitän, der Reeder, oder der Schiffspatron aufsetzen. Die Geburtsurkunde muss in das Verzeichnis der Schiffsmannschaft als Nachtrag eingeschrieben werden.

60. In dem ersten Hafen, wo das Schiff, um auszuruhen, oder wegen einer sonstigen Ursache, die der Abtacklung ausgenommen, einlaufen wird, sind die Verwaltungsbeamten des seewesens, der Schiffskapitän, der Schiffsherr oder Patron verbunden, zwei glaubhafte Ausfertigungen der von ihnen verfassten Geburtsurkunden niederzulegen, und zwar, wenn es ein einländischer Hafen ist, in das Büro des Vorgesetzten der Einschreibung zum Seedienste, wenn es hingegen ein fremder Hafen ist, in die Hände des Konsuls.

Eine von diesen Ausfertigungen bleibt auf dem genannten Büro oder in der Konsulatskanzlei aufbewahrt; die andere aber muss an den Minister des Seewesens eingeschickt werden, der eine von ihm beglaubigte Abschrift einer jeden dieser Urkunden dem Beamten des Personenstandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn dieser unbekannt ist, an dem seiner Mutter zuzufertigen hat. Diese Abschrift soll in die Register sogleich eingetragen werden.

61. Sobald das Schiff in den Hafen eingelaufen ist, wo es abgetackelt wird, muss das Verzeichnis der Schiffsmannschaft in das Büro des Vorgesetzten der Einschreibung zum Seedienste niedergelegt werden. Dieser, hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburtsurkunde dem Beamten des Personenstandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder am Wohnorte seiner Mutter, wenn der Vater unbekannt ist, zuzusenden, welche in die Register sogleich eingerückt werden muss.

62. Die Urkunde über die Anerkennung eines Kindes soll in die Register, dem Tage nach, wo sie geschehen ist, eingetragen, und hiervon am Rande der Geburtsurkunde, wenn eine solche vorhanden ist, Meldung getan werden

Es wurden wie auch damals bei der ersten Umgestaltung und Optimierung der Weltverwaltung – der Rezeption des Römischen Rechtes, bei der Rezeption des Code Civil Kritikerstimmen, laut:

Auszüge aus
Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik. 5-6. 1810

Geburt, Ehe und Sterbfall sind Ereignisse des menschlichen Lebens, von welchen die wichtigsten bürgerlichen Rechte abhängen. Die Beglaubigungsart derselben konnte der Aufmerksamkeit einer revolutionäiren Zivillegislation unmöglich entgehen.

Fast im ganzen zivilisierten Europa hing bisher die Form dieser Beglaubigung mit kirchlichen Handlungen zusammen. Durch die Kirche trat der Bürger in den Staat. Sie weihte die gesetzliche Vereinigung beider Geschlechter, durch welche Filiation, Erbrecht, Familienverhältnisse begründet werden.

Endlich erhielt der Staat erst durch die Kirche vom Austritt eines verstorbenen Bürgers aus der Gesellschaft Nachricht.

Die Pfarrbücher attestierten die Taufe, Trauung und christliche Beerdigung eines Mitgliedes der Kirche. Indessen wurden diese Notizen bloß um der Kirche willen niedergeschrieben. Sie wurden nur zufällig eine Quelle von Notizen für den Staat. Sie waren sogar für ihn die einzige Quelle. Ohne sie hätte er von der Existenz oder Nichtexistenz und von den Familienverhältnissen eines Bürgers gar nichts erfahren.

Diese Einrichtung war im Mittelalter passend. Sie entsprach dem Geiste der Zeit. Der Staat fand sich in der Kirche und wurde von ihr beherrscht. Der Altar erhob sich über den Thron, und um in der bürgerlichen Gesellschaft Rechte in Anspruch nehmen zu können, musste man vor allen Dingen der Kirche ans gehören. Die Reformation stürzte das Gebäude, welches alle Staaten des christlichen Europas trug. Es wurde selbst in katholischen Staaten als Grundsatz aufgestellt, das der Staat nicht in der Kirche existiere, sondern umgekehrt, das die Kirche unter dem Schutze des Staates stehe.

Die französische Revolution brachte diesen Grundsatz mit der höchsten Konsequenz in Anwendung. So lange der Staat als moralische Person sich selbst zu einer bestimmten Kirche bekannte, konnte er sich der Vormundschaft des Altars nicht entwenden.

Die französische Revolution löste die Bande zwischen Staat und Kirche auf. Sie proklamierte den Grundsatz, das der Staat als Staat gar keiner Kirche angehöre …

… dass der Staat keine Religion habe, eine Behauptung, die mir eben so gewagt und gefährlich scheint, als die Behauptung, der Staat habe keine Moralität. In der neuesten Konstitutionsurkunde Frankreichs wird der Grundsatz aufgestellt, dass die katholische Religion die Religion der großen Majorität der Nation sei; man hat sorgfältig den Ausdruck; herrschende Religion, vermieden.

Eine unmittelbare Folge jenes Fundamentalgesetzes war ein andres Gesetz, welches es für ungereimt und widersinnig erklärte, dass der Bürger nicht anders, als durch das Medium der Kirche in die bürgerliche Gesellschaft eintreten und wies der austreten könnte. Dieses Gesetz ist nie bestimmt gegeben, aber doch dadurch stillschweigend erlassen worden, dass Pfarreisbücher, Tauf- und Beerdigungsscheine des Rangs öffentlicher Urkunden beraubt und in die Klasse bloßer Privatnotizen herabgesetzt wurden.

Dass die Beurkundung des Ein- und Austritte des Bürgers aus der Gesellschaft von kirchlichen Formen ablösende Gesetz wurde dadurch stillschweigend erlassen, dass man die Beurkundungen der Geburt, der Verehelichung und des Sterbens an ganz andere, rein bürgerliche von kirchlichen Meinungen schlechterdings unabhängige Formen knüpfte.

Sie stellen im neugeborenem Kinde nicht das Mitglied irgend einer Kirche, sondern ein neues Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft dar.

Sie bezeichnen die Ehe nicht als eine kirchliche, sondern als eine im Angesicht der bürgerlichen Gesellschaft vorgenommene Handlung.

Sie bezeichnen den Sterbefall nicht als einen Verlust, den eine katholische, lutherische oder reformierte Gemeinde erlitten hat, sondern als den Austritt eines Bürgers aus dem Staate.

Sie bezeichnen diese Ereignisse mit einem höheren Grade von Authentizität, und bringen sie zu einer allgemeinen Notorietät, als es durch die Pfarre und Kirchenbücher geschehen konnte. Sie sehen den Quäker, Mennoniten, Herrnhuter, Juden etc. lauter Leute, von deren Geboren werden, Heiraten und Sterben die Kirche bisher gar keine und der Staat nur wenig Notiz nahm, auf gleiche Linie mit orthodoxen Christen.

Sie bestimmen für die Beurkundung jener Begebenheiten einen eignen Beamten, unter dem Namen officier de l’état civil. Sie übergeben die Verewigung des Andenkens derselben dem Schutze und der Verwahrung der höheren Gerichte.

Sie erklären endlich jene Urkunden, von deren Inhalt die Rechte, das Eigentum und die Verhältnisse der Familien abhängen, für ein Gemeingut der ganzen Gesellschaft, dessen Gebrauch jedem Bürger offen stehen muss.

Vor allen Dingen bemerke ich, daß die Beurkundungen dieser Tatsachen actes de l’état civil genannt werden. In der neuesten Übersetzung werden sie durch den Ausdruck: Acten des Zivilstandes bezeichnet, Den Sinn des germanisieren Wortes: Acten, wie er hier genommen wird, wird wohl niemand erraten. Denn wenn schon im Französischen mit dem Worte: Acte eine rechtliche Handlung z. B. ein Kontrakt und die Beurkundung und Ausfertigung derselben zugleich bezeichnet wird, so ist man doch gewohnt, unter dem in der deutschen Sprache naturalisierten Worte: Acten, nichts anders als eine Verhandlung zu verstehen.

Wem wird es ferner einfallen, daß das Wort: Zivilstand, Heirat bedeute? Die deutsche Phrase, „Acten des Zivilstandes“ enthält daher für jedes deutsche Ohr baren Unsinn. Ich bekenne gern mein Unvermögen, das französische: actes de l’état civil im Geiste der französischen Jurisprudenz genau zu übersetzen.

Die Rechte des Einzelnen im Staate, auf Eigentum, Erbfolge und Familienband, sind nach dem Aussprüche der französischen Gesetzgebung, bürgerliche Rechte (droits civils) oder Rechte, welche erst durch den Staat erzeugt werden und an welchen der Fremde, als solcher, in der Regel, keinen Anteil nimmt.

Der Umfang dieser Rechte bildet den bürgerlichen Rechtszustand état civil. Da nun Geburt und Ehe den wichtigsten Einfluss auf den bürgerlichen Rechtszustand der Geborenen und Verehelichten, das Absterben eines Bürgers dagegen den wichtigsten Einfluss auf den bürgerlichen Rechtszustand seiner hinterlassenen Erben, Kinder, Geschwister und Ehegatten hat, so hebt die Gesetzgebung die Beurkundung jener drei Tatsachen heraus, und nennt sie Beurkundungen des bürgerlichen Rechtszustandes actes de l’état civil. Dies möchte denn auch wohl die passendste Übersetzung sein.

Auf jeden Fall wird man sich etwas Bestimmteres dabei denken können, als bei dem: Acten des Civilstandes der Daniel, Lasfault und Spielmannschen Übersetzungen. – –

In Ansehung jener Beurkundungen hat das erste Kapitel des vorliegenden Gesetzes folgende allgemeine Verfügungen getroffen:

1.) Es findet sich in jeder Gemeinde für die Aufnahme derselben ein eigener Funktionär unter dem Namen officier de l’état civil. Dieser Beamte ist gewöhnlich der Maire selbst

Er ist so zu sagen der Notar der Geburten, Ehe und Sterbefälle. Er beurkundet jene Ereignisse ohne alle Rücksicht auf die religiöse Meinung der Subjekte.

2.) Der officier de l’etat civil führt über jene drei Begebenheiten, so wie sie sich in seiner Gemeinde ereignen, ein doppeltes gleichlautendes Register

3.) Beide Exemplare des Registers werden am Ende jedes Jahres geschlossen. Im ersten Monate des nächstfolgenden Jahrs wird das eine im Archiv der Gemeinde, das andere im Archiv des Tribunals erster Instanz, zu welcher die Gemeinde gehört, niedergelegt

4.) Beide Register werden foliert. Jedes Blatt wird vom Präsidenten des Tribunals erster Instanz, oder von dem ihn ersehenden Richter paraphirt, d. b. mit seiner Namensunterschrift und Handzeichen versehen

5.) Die Vollmachten und andre Anlagen der Haupturkunde müssen dem in die Tribunalsregistratur niederzulegenden Register beigefügt werden. Es muß sie vorher aber sowohl derjenige, der sie produziert hat, als der der Beurkundung des bürgerlichen Rechtszustandes vorgesetzte Beamte (l’officier de l’état civil) paraphiert haben (44),

6.) Die Beurkundungen des bürgerlichen Rechtszustandes werden für das ganze Publikum verwahrt. Jeder kann sich Auszüge daraus erteilen lassen. Sie sind vom Präsidenten des Tribunals, in dessen Registratur sie niedergelegt worden sind, zu legalisieren. Sie beweisen so lange, bis ein gerichtliches Fälschungsverfahren im Wege des Zivilprozesses gegen sie eingeleitet wird (les extraits feront foi jus qu’à inscription de faux)

7.) In Ansehung der Form der Beurkundungen ist folgendes zu bemerken:

a) Es muß Jahr, Tag und Stunde der Aufnahme derselben bemerkt werden,

b) Eben so der Vorname, Name, das Alter, der Stand und der Wohnort aller darin benannten Personen (34).

c) Der beurkundende Beamte soll nichts anders darin bemerken, als was die Erscheinenden erklärt haben und erklären mußten

d) In den Fällen, in welchen es den Interessenten freisteht, durch Bevollmächtigte erscheinen, müssen letztere eine legale und Spezialvollmacht zu dieser Handlung vorlegen

e) Die bei den Beurkundungen auftretenden Zeugen müssen männlichen Geschlechts und wenigstens ein und zwanzig Jahr alt sein. Sie müssen von den interessierten Personen gewählt werden. Verwandte verdienen den Vorzug (37).

f) Der beurkundende Beamte muß die Urkunde den erscheinenden Personen, den Bevollmächtigten und Zeugen zum Durchlesen vorlegen oder ihnen vorlesen. Die Erfüllung dieser Vorschrift ist ebenfalls zu beurkunden (38).

g) Die Urkunde muß vom Beamten, von den Erschienenen und von den Zeugen unterschrieben worden. Können sie dieses nicht, so ist der Verhinderungsgrund zu bemerken (39).

h) Alle Zahlen, also auch Jahreszahl und Datum sind mit vollen Buchstaben zu schreiben. Abkürzungen sind nirgends zulässig (42).

i) Was aus der Haupturkunde wieder ausgestrichen oder zugesetzt wird, muß in eben der Form wie die Haupturkunde selbst ausgefertigt werden ….

II.) Besondere Vorschriften für die Beurkundung und Geburten. Das Gesetz hat den Fall, wenn das Kind auf dem festen Lande, oder wenn es auf der See geboren wird, unterschieden. Nur die ersten Vorschriften können mich hier interessieren. Die meisten dem Rheinbund angehörende Staaten besitzen weder Seehäfen noch das Weltmeer durchsegelnde Fahrzeuge.

12) Das in der Registratur des Tribunals erster Instanz niederzulegende Exemplar steht unter der besonderen Aufsicht, des beim nämlichen Tribunal angestellten Bevollmächtigten des Kaisers. Er muß die Beschaffenheit desselben, so wie es in der Registratur übergeben wird, untersuchen. Er muß über das Resultat der Untersuchung ein Protokoll führen. Die Übertretungen der Verfertiger des Registers (offciers de l’état civil) zeigt er dem Tribunale an, und dringt darauf, daß die vom Gesetze ausgesprochene Strafe vollzogen werde (53).

13) Gegen die vom Tribunale über die Gesetzmäßigkeit oder den Inhalt einer Beurkundung des bürgerlichen Rechtszustandes erlassenen Urteile stehen. den dabei interessierten Personen alle gesetzmäßige Rechtsmittel offen (54).

14) Nachdem die Beurkundung des bürgerlichen Rechtszustandes in den dazu geeigneten Registern einmal aufgenommen worden ist, kann weder der beurkundete Beamte, noch der Bevollmächtigte des Kaisers die mindeste Abänderung darin vornehmen.

Bei denjenigen, deren Duplum schon an die Registratur des Tribunals erster Instanz abgegeben worden ist, muß jener Beamte den Bevollmächtigten des Kaisers davon binnen drei Tagen benachrichtigen. Dieser sorgt dafür, daß der Registrator des Tribunals das bei demselben niedergelegte Register conform schreibe (49).

15) Sind über die Geburt, Verehelichung oder einen Sterbefall die vorgeschriebenen bürgerlichen Register nicht vorhanden, oder sind sie verloren gegangen, so kann der Beweis des Faktums durch Urkunden und Zeugen geführt werden, es sind alsdann andere Register (mithin auch Pfarr- und Taufbücher) die von den verstorbenen Eltern hinterlassenen Nachrichten und die Aussagen von Zeugen beweisfähig.

Der Hauptinhalt des Gesetzes ist folgender:

1) Zu der Anzeige der Geburt eines Kindes ist der Vater desselben verbunden; in Ermangelung des Vaters geschieht die Anzeige durch die Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Gesundheitsbeamte und andere Personen, welche bei der Geburt zugegen gewesen sind, Ist die Mutter des Kindes außer ihrem Wohnorte niedergekommen, so ist der Herr des Hauses oder diejenige Person, bei welcher sie niedergekommen ist, zur Anzeige verbunden (55).

2) Die Anzeige muss binnen drei Tagen, vom Tage der Niederkunft an gerechnet, bei dem den bürgerlichen Rechtszustand beurkundenden Beamten geschehen. Das Kind muss ihm vorgewiesen, die Geburtsurkunde muss wenigstens in Beisein von zwei Zeugen aufgenommen werden (55, 56).

3) Die Geburtsurkunde muss den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die ihm beigelegten Vornamen, den Namen Stand, Wohnort des Vaters und der Mutter und der Zeugen enthalten (57).

4) Wer ein neu geborenes Kind findet, muß es, nebst den dabei gefundenen Kleidern und Effekten dem den bürgerlichen Rechtszustand beurkundenden Beamten überbringen, auch die Umstände der Zeit und des Orts, wo er das Kind gefunden hat, anzeigen. Über dieses alles wird ein detailliertes Protokoll geführt. Es wird außerdem darin das anscheinende Alter des Kindes, sein Geschlecht, die ihm beigelegt

Auch der Tod wurde darin geregelt.

Besondere Vorschriften für die Beurkundung der Sterbefälle.

Das Gesetz verlangt die höchste und vollständigste Beurkundung der Tatsache – daß der Tod dem Staate ein Mitglied geraubt habe.

Aber mehr als diese Gewissheit verlangt es nicht. Über die Art des Todes soll nichts beurkundet wer den. Hinrichtung, Selbstmord, Gewalttätigkeit der Todesart z. B. durch Zweikampf, gehören nicht in die für die Familie des Verstorbenen und für die Nachwelt abgefasste Urkunde. Daß der Verstorbene in einem Zuchthause oder Gefängnisse sein Leben beschlossen habe, wird nicht erwähnt (85). Der Zweck des Gesetzes ist Schonung der Ehre der Familie in den Augen des Vorurteils.

So wie eine Urkunde über eine Geburt, Heirat oder über einen Sterbefall aufgenommen ist, erwerben alle dabei interessierte Personen aus der Urkunde selbst ein jus quaesitum. Dieses jus quaesitum steht unter dem Schutze der Justiz. Selbst der irrige Inhalt der Urkunde ist so lange unabänderlich, als niemand im Wege des richterlichen Verfahrens eine Abänderung verlangt.

Zwar übt der Bevollmächtigte des Kaisers eine polizeimäßige Aufsicht über die Geburts- Heirats-; und Sterberegister, so wie sie in die Registratur des Tribunals erster Instanz abgegeben werden, aus. Er untersucht ihren Zustand, er rügt die von den Beurkundern des bürgerlichen Rechtszustandes begangenen Fehler. Er dringt auf die Bestrafung der Übertreter, allein dem ungeachtet bleiben die nämlichen Fehler stehen; es wird von Amtswegen keine Abänderung vorgenommen; man wartet das gerichtliche Gesuch der interessierten Teile ab.

Diese Befugnis gibt ihm oder dem Gericht nicht das Recht, von Amts wegen etwas am Zustand der Register zu ändern; sie müssen mit ihren Auslassungen, Fehlern oder Unvollkommenheiten bestehen bleiben: Es wäre von größter Gefahr, dass selbst unter dem Vorwand der Regulierung, Berichtigung oder Vervollkommnung keine Behörde Hand an die Register legen könnte. 

Die Behauptung eines Fehlers in einer Urkunde ist eine zu beweisende Tatsache; sie kann von Dritten bestritten werden, denen der vorgebliche Fehler Rechte verschafft hat; dies ist der Gegenstand eines Prozesses; die Gerichte können nur in diesem letzten Fall entscheiden, wie unter dem Titel der Berichtigung von Urkunden erläutert wird. Wenn es anders wäre, wären der Staat und das Vermögen der Bürger in jedem Augenblick gefährdet und immer unsicher. Nichts könnte eine Berichtigung von Amts wegen rechtfertigen; man kann sich nicht vorstellen, wie sie vorgenommen werden könnte, ohne dass sie zu schweren Nachteilen führt. Die Zivilstandsregister sind ein heiliger Aufbewahrungsort; keine Behörde hat das Recht, die darin eingetragenen Urkunden von Amts wegen zu ändern oder zu berichtigen.

Eine Berichtigung darf daher weder von den Gerichten noch von einer anderen Behörde von Amts wegen vorgenommen werden. Der Regierungskommissar beim Gericht, der den materiellen Zustand der Register zu überprüfen hat, kann nicht einmal dann, wenn er erkennt, dass ein Fehler, ein Mangel an Formalitäten oder eine einfache Auslassung in einer Urkunde vorliegt, von sich aus die Berichtigung beantragen. Der Gesetzentwurf gibt ihm in dieser Hinsicht nur das Recht, eine Strafe gegen die Urheber von Übertretungen zu beantragen; es ist ein Polizeirecht, das er ausübt, und nicht ein Recht zur Berichtigung. Die Bestimmungen sind unendlich weise.

Diese Vorschriften verbreiten Licht über den Geist der Gesetzesartikel, welche ich noch zum Schlusse darzustellen habe. Sie sind die Folge heftiger Debatten im Staatsrate und Tribunate. Es war die Rede davon, die Verbesserungen und Berichtigungen der Geburts- Heirats- und Sterberegister zum Gegenstande der offiziellen Berichtigungen des Bevollmächtigten des Kaisers zu machen. Die für diese Meinung aufgestellten Gründe hatten vieles für sich. Die Stimmenmehrheit trat der entgegengesetzten Meinung bei.

durch den 55sten Artikel des Code de de procédur civil erläutert. Letzterer enthält folgendes: Keine Berichtigung, keine Veränderung kann in der Urkunde selbst vorgenommen werden. Der zuwider handelnde Beamte ist wegen allen aus der fehlerhaften Ausfertigung entstehenden Schaden verantwortlich

Das bisher entwickelte Gesetz des Kodex Napoleon ruht auf einer philosophischen Basis. Es gehört zu den bessern Früchten der Revolution, obgleich Mängel des Details darin sichtbar sind. Dennoch zeigen sich bei der Verpflanzung desselben auf deutschen Grund und Boden die größten Schwierigkeiten. Die bestehende Gesetzgebung, welche den Staat an die Kirche verweist, wenn er Nachrichten über Geburt, Ehe und einen Sterbefall verlangt, geht freilich von einem einseitigen und illiberalen Gesichtspunkte aus. Die Kirche führt die Kirchenbücher bloß für ihre Mitglieder. Sie verstummt, wenn der Staat nach der Geburt, Ehe, und dem Sterbefall eines Bürgers frägt, welcher zur Kirche nicht gehört z. B. eines Juden.

Die französische Gesetzgebung bricht mit Recht dieser intoleranten Einseitigkeit den Stab. Sie gibt dem Staate was des Staats, und der Kirche was der Kirche ist. Sie entbindet letztere von der Verwaltung eines nur zufällig für den Staat geführten Amts. Sie ernennt einen für die Beurkundung der Geburten, Ehen und Sterbefälle verpflichteten Staatsdiener.

Aber hierin liegt gerade die Schwierigkeit der neuen Einrichtung. Der sogenannte officier de l’état civil kann auf dem Lande niemand anders, als der Bauernvorsteher einer Gemeinde von Bauern sein. In den meisten Staaten der rheinischen Konföderation würden in Gemäßheit der unmodifizierten Einführung des Kodex Napoleon statt der Pfarrer, Heimberger und Dorfschultheißen die Geburts- Heirats- und Sterberegister führen. Ist von diesen oft des Schreibens unerfahrenen, auf jeden Fall an Geschäftsordnung auf keine Art gewöhnten Menschen eben die Ordnung und Pünktlichkeit zu erwarten, welche in Pfarr- und Kirchenbüchern herrscht? Soll man ihnen überhaupt ein Geschäft anvertrauen, welches die Gesetzgebung mit Recht für höchst wichtig, für die Basis der Familien und der meisten Eigenthumsrechte hält?

Ausser den Pfarrern finden sich in einem ganzen Amte nur noch die Beamte oder Registratoren derselben, welchen man das Geschäft mit Sicherheit anvertrauen könnte. Allein der Code Napoléon verlangt, ich glaube mit Recht, daß das neugeborene Kind dem officier de l’étet civil vorgezeigt werde. Diese Vorzeigung war in Frankreich, dessen Justizannalen so viele Beispiele von Verwechslung der Kinder und sogenannten suppressions d’état liefern, doppelt notwendig. Um das Amt, den Friedensrichter, oder den Amtsactuarins zu erreichen, müßte der Vater oder die Hebamme das neugeborene Kind oft drei bis vier Stunden tragen. Dies leidet der Zustand desselben nicht. Auch würde die Last für die Eltern unerträglich sein.

Also ist auch dieses Auskunftsmittel als unausführbar zu verwerfen. Endlich wird nichts schwerer sein, als den Landmann und überhaupt den bei weitem zahlreichen mindergebildeten Teil des Volks an eine solche Ordnung zu gewöhnen, und ihm bei Geburten, Heiraten und Sterbefällen den gewohnten, durch Vorurteil und Religion lieb gewordenen Pfarrer durch den Dorfschultheiß, Heimberger, Friedensrichter oder Amtsactuarius zu ersehen. Die Schwierigkeiten werden sich bei Geburten und Sterbefällen, sie werden sich aber noch weit mehr bei Heiraten zeigen.

Der Bauer und gemeine Bürger läßt sein Kind taufen. Dies muß er, weil es ihm sein Katechismus befiehlt, und weil ihm das Seelenheil seines Kindes am Herz liegt. Er würde bei dem Gedanken, es ungetauft zu lassen, und deshalb damit keine Nachfrage geschehe dem Pfarrer die Geburt des Kindes nicht anzuzeigen, zurückschaudern. Bei Gelegenheit der Taufe erfolgt aber die Einschreibung ins Taufbuch, und der Staat erfährt, was er wissen will. So verbürgen die Religionsbegriffe des Volkes dem Staate die Erreichung seiner von diesen Begriffen ganz unabhängigen Zwecke. Diese Bürgschaft verschwindet, sobald dem Pfarrer ein officier de l’état civil und dem Kirchenbuche ein bürgerliches Geburtsregister substituiert wird.

Von der Wichtigkeit desselben hat der Landmann kein Begriff. Die Furcht ein ihm teures unschuldiges Wesen der Gefahr, von der Hölle verschlungen zu werden, bloßzusehen, treibt ihn auch nicht zur Anzeige der Geburt desselben bei dem ihm gleichgültigen Registerführer. Also müßten bürgerliche Strafen den Abgang der in der Furcht vor übersinnlichen Übeln enthaltenen Triebfedern ersehen?

Nicht ganz die nämlichen aber andere Schwierigkeiten treten bei Sterbefällen ein. Nicht der Eintragung ins Kirchenbuch und der Sicherung des bürgerlichen Rechtszustandes der Nachkommenschaft, sondern des ehrlichen und christlichen Begräbnisses wegen zeigt der Landmann das Absterben eines Angehörigen dem Pfarrer an.

Es ist wider kirchliche Meinung, es ist, wenn man will, religiöses Vorurteil des Volks, welches der Erreichung des Staatszwecks die Hand bietet. Müsste es nicht des Begräbnisses wegen geschehen, so würde der Landmann dem Pfarrer vom Absterben seiner Eltern, Kinder, Geschwister und Verwandte gar nichts kundtun, und die Eintragung ins Kirchenbuch würde ganz unterbleiben. Soll er also außer dem Pfarrer noch bei einer andern bürgerlichen Behörde feierliche Deklarationen abgeben, mehrere Zeugen zuziehen, Nachrichten über die Herkunft des Verstorbenen, den Geburtsort, Namen seiner Eltern – Dinge, von welchen er oft selbst nichts weiß, mitteilen, so ist voraus zu sehen, dass die Anzeige zu welcher kein Interesse und kein Vorurteil den Anzeigenden verbindet– oft ganz unterbleiben wird. Die bürgerlichen Sterberegister werden unvollständig sein. Sie werden dieser Unvollständigkeit wegen keinen Wert haben.

Die größten Schwierigkeiten endlich wird die Einführung des französischen Gesetzes in Hinsicht der Heiratsformalitäten finden. Nicht bloß der sogenannte kirchliche Aufruf wird stillschweigend für überflüssig erklärt und einer bürgerlichen Behörde übertragen. Auch die Trauung oder die Vereinigung der Neuverehelichten fällt dem Staate anheim, und geschieht von einem mit dem Namen Maire dekorierten Dorfschultheiß oder Heimberger im Namen des Staats. Gegen diese Vereinigungsform aber werden sich alle Vorurteile des Volks und selbst Gefühle empören, bei allen Völkern der alten und neuen Welt war die eheliche Vereinigung eine religiöse am Fuße der Altäre vorgenommene Handlung. Hat vom Begriffe der Ehe den religiösen Nimbus abgestreift und sie für einen bloßen bürgerlichen Kontrakt erklärt. Um recht konsequent zu bleiben, geht die französische Civilgesetzgebung noch einen Schritt weiter, und verlangt, daß dieser bürgerliche Contract, damit ihn der Staat als solchen anerkenne, auch in einer bürgerlichen Form abgeschlossen werde.

Ich habe allen Respekt vor der Konsequenz und vor rein staatsbürgerlichen Ansichten. Ich sehe aber nicht ein, warum es absolut der Kopulation des Maire im Namen des Staats bedürfe, um der Ehe vor den Augen des Staats die Würde eines bürgerlichen Kontrakts zu erteilen. Ich dächte, jeder Contract, werde er mit oder ohne Eid, unter oder außer der Sanktion einer herrschenden oder nicht herrschenden Kirche geschlossen, sei auch für den Staat gültig, mithin ein bürgerlicher Contract, ohne daß es noch einer besonderen Sanktion desselben im Namen des Staates bedarf

Der Staat aber, welchem die Sitten des Volks nicht gleichgültig sein können, und welcher deswegen, die Ehe mit Würde und Hoheit zu umgeben ein Interesse hat, würde sehr zweckwidrig handeln, wenn er die bürgerliche Trauung der kirchlichen substituieren, diese für entbehrlich, jene dagegen für absolut notwendig erklären wollte.

Dagegen würde der Staat ohne Not durch die gewaltsame Einführung der bürgerlichen Trauung den Vorurteilen des Volks vor den Kopf stoßen.

Daß aber die Einführung der bürgerlichen Trauung keine vorzügliche Sensation erregt hat, liegt in andern Ursachen. Diese Einführung erfolgte im Jahr 1792. [Im Gleichschritt mit der Revolution, bei der ein Teil der Bevölkerung entweder die Revolution begrüßte und freudig alle Änderungen mittrug oder die andere Hälfte, aus Angst gezwungen waren es zu tun]

In Deutschland herrscht in diesem Augenblicke kein revolutionärer Schwindel. Eine kalte Apathie hat alle Stände ergriffen. Jede Neuerung erregt bei der ersten wie bei der letzten Klasse des Volks Widerwillen. Jeder wünscht die Erhaltung des Überrestes väterlicher Gebräuche und Sitten. Die bürgerliche Trauung würde – wenn man sie mit Zwang einführen wollte keine Empörung, keinen Aufstand dazu ist in diesem Augenblick das Volk zu stumpf aber gewiss auch nicht eine heitere Empfindung erregen. Sie würde von allen Ständen, mit Ekel und Widerwillen aufgenommen werden. Die Forderung des Gesetzes welches auf jeden Fall durch Strafen bewaffnet werden müsste, würde man mit keinem andern, als mit knechtischem Herzen erfüllen. Der Staat könnte aber nur in sehr ausgezeichneten Vorteilen, in überwiegenden Forderungen der bürgerlichen Ordnung, Gründe finden, ein gehässiges Gesetz zu erlassen.

Solche Vorteile und Forderungen scheinen mir indes nicht zu existieren. Ich halte es vielmehr für sehr möglich, das ganze Gesetz über die Beurkundung des bürgerlichen Rechtszustandes, der Geburten, Ehen und Sterbefälle und selbst der Form der Trauung auf deutschen Boden zu verpflanzen, ohne dem Vorurteil des Volkes, welches alle diese Beurkundungen an kirchliche Gebräuche und Meinungen knüpft, zu nahe zu treten.

Vor allen Dingen bemerke ich, daß bei der Zusammenwerfung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle in ein Register, unmöglich Ordnung und Übersicht im Ganzen erhalten werden kann. Das Nachsuchen wird ungemein dadurch erschwert. Die Übersicht sämtlicher Geburten, Ehen und Sterbefälle wird unmöglich gemacht. Der Grund dieser Zusammenwerfung liegt, wie Thibaudeau sagt, in der Unwissenheit der französisischen officiers de l’état civil. [Es war Kalkül und weitreichende Zukunftsplanung, dessen Ausmaße und Reichweite jedoch unmöglich zu verstehen war für die Menschen der damaligen Zeit.]

Vorschläge über die Beurkundung der Geburten.

Das Verzeichnis der Geburten ist das wichtigste: es ist die Basis aller andern. Es beurkundet die Existenz des Menschen als eines Subjekts von Rechten. Es ist das Archiv der Familien und der bürgerlichen Filiationen. Ich sage der bürgerlichen Filiationen, weil es vor dem Gesetze und im Staate keineswegs darauf ankommt, wer einen Menschen als ein Subjekt von Rechten wirklich erzeugt habe, sondern wer in den Augen des Gesetzes als sein Erzeuger betrachtet werde.

Ich vermisse an den Geburtsregistern des Kodex Napoleon zwei Eigenschaften, Vollständigkeit und vollkommene Nutzanwendung für die Sicherheit der bürgerlichen Rechte des Geborenen selbst und seiner Umgebungen. Ich vermisse einmal Vollständigkeit. Das Geburtsregister soll nicht bloß die Frage beantworten, wie viel Kinder in einem Jahre geboren worden sind. Dies ist nur ein zufälliger Nutzen, welchen es der Statistik und der Bevölkerungspolizei gewährt. Es ist, wie ich eben bemerkte, das Archiv der bürgerlichen Filiation. Es zeigt, zu welcher Filiation jeder Geborene gehöre, ob er vor dem Gesetze…

Vollgespickt mit freimaurer Symbolik.
Das wie oben so unten Zeichen Handzeichen, der Adler, das Freimaurer G für den großen Architekten im Pentagram, das allsehende Auge, Pyramiden, der Freimaurerzirkel, das Templer Kreuz, die Säulen Jachin und Boaz, Obelisken, Granatapfel…

Nachdem wir nun in die Vorgaben des Code Civil abgetaucht sind, schauen wir uns mal die Hintergründe dazu an. Die uns bekanntgegebenen, als Wahrheit verkauften geschichtlichen Gegebenheiten und die damit zusammenhängende Figur des Napoleon, den Freimaurern und Rothschilds an.

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Napoleon

der heimliche Begründer und Vorantreiber der Zertifizierung der Menschen durch die Geburtsurkunden und der Einsetzer des Code Civil.

Der Liebling der Freimaurer.

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