Urteil staatliche Exekutive

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Urteil staatliche Exekutive



„Kein Diktator, kein Agressor kann für längere Zeit ein besiegtes Volk mit Waffengewalt unterdrücken, nichts im Universum ist stärker und ausdauender als der Wunsch nach Freiheit, gegen diesen Wunsch kann keine Regierung bestehen ebenso wenig ein Tyrann mit seiner Armee ...“

G’Kar

Auszug aus Urteil
staatliche Exekutive

Am 09 April 2022, verhandelte das Freie Schiedsgericht Kininigen über den Antrag zur Feststellung zur Zuständigkeit und Legitimität ausgeführter Handlungen von Mitarbeitern und Beschäftigten der sogenannten „staatlichen“ Exekutive als Polizei = POLIZEI, Militär, Staatsanwaltschaft, ZOLL und ähnlichem, für lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen.

Kläger:

freie Souveräne von Ama-gi koru-È Kininigen, die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen

Beklagte:

Mitarbeiter, Beschäftigte usw. der Exekutive, als POLIZEI/Polizei samt allen ihren Einheiten, BUNDESHEER oder BUNDESWEHR als Militär, STAATSANWALTSCHAFT, ZOLL, Gerichtsvollzieher und Ähnliches.

Urteil zu staatliche Exekutive
des Freien Schiedsgericht Kininigen:

Die Zuständigkeit der Beklagten zu 2.) als die sogenannte „staatliche“ Exekutive, als POLIZEI/Polizei, als Militär, als Staatsanwaltschaft, ZOLL und ähnlich handelnder Individuen, bezieht sich ausschließlich auf die Fiktion der Personen und das sie verwaltende, operierende System.

Lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen sind keine Personen. Sie haben die fremde Personenschaft und alle damit verbundenen Verträge ordentlich aufgekündigt. Das Lebendige ist nicht der Name selbst. Ein Name ist immer nur eine Benennung und Fiktion. Der Name ist die Person.

Somit besteht für alle Angestellten, Beschäftigte, Mitarbeiter, der als sogenannte „staatliche“ Exekutive, als POLIZEI/Polizei, als Militär das BUNDESHEER / BUNDESWEHR, als STAATSANWALTSCHAFT, ZOLL und Ähnlichem, keine gültige Berechtigung für einen Zugriff jeglicher Art auf das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen.

Die Beklagten zu 2.) sind Privatunternehmen. Als Beispiel ist die, eine Staatlichkeit suggerierende Polizei bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, zur Sicherung der Marke POLIZEI eingetragen. Auch verfügt die POLIZEI mit einem eingetragenen Firmennamen im dun&breadstreet Register, über einen Unique Partner Identification Key, über eine individuelle Kennzeichnungsnummer für private Unternehmen. Dies gilt für alle Unternehmen der Beklagten zu 2.).

Beschäftigte privater Unternehmen unterliegen nicht einer Staatlichkeit im Sinne eines Rechts des Volkes („Völkerrecht“) und haben somit keinerlei hoheitlichen Befugnisse und Rechte, die sie durch das Amt des Beamtentums anwenden können. Demzufolge können sie sich nicht auf eine „behördliche“ Legitimation, bei den durch sie vorgenommenen Handlungen berufen. Die juristische Auslegung von der „Staatlichkeit“ gilt durch den damit einhergehenden und zwangsläufigen Bruch ihrer, ihnen zu jeder Zeit zustehenden, unveräußerlichen Rechte.

Der bei diesen privaten Unternehmen POLIZEI/Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft, ZOLL, Gerichtsvollzieher usw., Beschäftigten und in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter, begehen alle Handlungen somit privat und unter der vollumfänglich unbegrenzten privaten Haftung, da ihre Handlungen das Lebendige und nicht die Fiktion betreffen.

Juristische Auslegungen des jus und lex usw. und alle niedrigeren Formen von Jurisdiktionen, als die des wahren Rechts, wurden von den Souveränen von Kininigen, den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen aus ihrem eigenen, freien Willen zurückgewiesen und können somit nicht für die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen gelten.

Daraus folgernd muss für eine Zuständigkeit und eine Interaktion der Beklagten zu 2.), zwingend ein individueller Vertrag, gemäß den von Kininigen vorgenommenen Vorgaben vorliegen, dem das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen voll bewusst und frei willentlich zugestimmt hat.

Das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen kann durch die ihm zustehenden unveräußerlichen Rechte, nicht zu einem Vertrag irgendeiner Art gezwungen werden.

Eine Staatlichkeit gemäß dem Recht des Volkes, basiert zwingend auf einer tatsächliche Gewaltenteilung und Unabhängigkeit zwischen der Legislative, Judikative und Exekutive. In der, den Anschein erweckenden „Staatlichkeit“ des derzeit operierenden Systems, denen die Beklagten zu 2,) unterliegen und deren Aufträge sie ausführen, gibt es nicht. Die Handlungsweise des gegenseitigen Deckens und Schützens dieser Parteien als scheinbare „Gewaltenteilung“ entspricht einem Gewaltmonopol und nicht den Prinzipien des wahren Rechts und hat die Aufgabe, die Macht der herrschenden Klasse sicherzustellen, auch mit Gewalt.

Selbstbestimmungsrecht, freier Wille, Unverletzlichkeit des Leibes, des Domizils und des Eigentums, leibliche Freiheit, Bewegungsfreiheit, Recht auf Gerechtigkeit, Würde, Vorurteilsfreiheit, Gleichbehandlung (frei von negativer Autorität), ist ein unveräußerliches Recht der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen. Diese stehen ihnen zu jeder Zeit zu und können und dürfen niemals außer Kraft gesetzt, limitiert oder beschnitten werden. Sondern sind sie zu schützen.

Somit sind Kontrollen, Eindringen in das Domizil der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, ihr Festhalten, Verfolgung, Verhaftung, Freiheitsberaubung, sogenannte „Identitätsfeststellungen“ und alle ähnlich gearteten Zwangsmaßnahmen, Pfändungen, Anklagen als Anschuldigungen wegen irgendwelcher angeblich begangenen Ordnungswidrigkeiten oder konstruierter Straftaten und Ähnlichem aus einer niedrigeren Jurisdiktion und Rechtskreis heraus, durch die Beschuldigten zu 2.) nicht erlaubt.

Urteil staatliche Exekutive

Entscheidungsgründe:

Der/die Antragsteller sind keine Sache, kein Gegenstand, keine Fiktion, sondern geistig sittliche, lebendige Vernunftwesen, im Volksmund [Mensch] genannt und unterliegen keinem Sklaventum, keinem Servitutsrecht, keiner Leibeigenschaft, Knechtschaft oder unfreiwilliger Dienstbarkeit.

Die freien Souveräne von Kininigen verfügen über einen freien und eigenen Willen und alle unlimitierten unveräußerlichen Rechte. Sie verfügen über alle Rechte an ihrem Namen und haben sich diese in vollem Umfang gesichert, Verträge mit dem operierenden System ordnungsgemäß aufgekündigt und unterliegen durch den Akt der emanzipatio und durch ihren eigenen freien Willen, nicht mehr der fremden Personenschaft, der Jurisdiktion des jus und lex und allen daraus erwachsenen Abarten, wie dem See- und Handelsrecht, dem Admiralitätsrecht, dem kanonisches Recht, einem „Staatsrecht“ ohne Staatlichkeit usw. usf.

Es ist dem Lebendigen unmöglich, das Lebendige gänzlich abzulegen um als Fiktion zu agieren. Die Fiktion wird immer und ausschließlich, durch das Lebendige dahinter belebt und nicht umgekehrt.

Durch die Kündigung, der an den ehemals genutzten Namen der Person in der Schreibweise capitis deminutio maxima und der damit verbundenen und anhaftenden Verträge, sowie die Aufkündigung der an den Personalausweis und die damit geknüpften Verträge, unterliegen die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nicht dem Rechtskreis der Fiktion und dem des operierenden Systems, als einem niedrigeren Rechtskreis und Rechtsverständnis und deren Legislative, Judikative und Exekutive und somit auch nicht der Zuständigkeit von Beschäftigten der Beklagten zu 2.) als die POLIZEI usw.

Das operierende System der pyramidalen Struktur, setzt als eine scheinbar unabhängige Gewaltenteilung die Legislative, Judikative und Exekutive ein. Es wird damit der Bevölkerung eine angebliche Unparteilichkeit suggeriert. Die Vortäuschung einer Staatlichkeit, hat die freiwillige Einlassung und Einwilligung des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens zum Ziel, sowie die Annahme der vorgetäuschten, angeblich staatlichen Autorität, um die Handlungen der Beklagten zu 2.) zu legitimieren.

Die Beklagten zu 2.) sind die umsetzende Gewalt zur Machtsicherung für die Legislative und Judikative. Sie operieren als Machterhaltungs- und Machtdurchsetzungswerkzeuge, zum Vorteil und Schutz des operierenden Systems und ihrer Nutznießer und zum Nachteil der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, im Volksmund als [Mensch] bekannt.

Durch das Fehlen einer Staatlichkeit, wird von den Gewohnheitsgerichten eine „Staatlichkeit“ dort suggeriert, wo keine vorhanden ist. Es ist ausschließlich die private Gerichtsbarkeit vorhanden, welche wirtschaftliche Interessen verfolgt und Sachen und Personen verhandelt und somit ausschließlich die Fiktion und nicht das Lebendige.

Diesem System dienen die Beklagten zu 2.) als STAATSANWALTSCHAFT und spielen ihm, durch sogenannte „Anklagen“ zu, welche das operierende System – ihre Legislative und ihre „Ordnung“ schützen, und diesem dienen. Die Bediensteten der POLIZEI und die Gerichtsvollzieher setzen die daraus hervorgehenden Anordnungen, als sogenannte „Beschlüsse“ und „Urteile“ um.

Die Legislative schafft dabei Gesetze, die die Judikative im Sinne der Legislative auslegt und die Exekutive setzt es wunschgemäß um. In ihrem Tun, decken sich alle drei Parteien gegenseitig. Dieses entstandene Kartell bietet einen undurchdringbaren Schutz für die Rechtsauffassung dieser Parteien. Eine wirkliche unparteiliche Behandlung ist dabei nicht gegeben. Dies ist ein Bruch der unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen.

Gewaltenteilung ist die Kennzeichnung eines auf Recht aufgebauten Systems. Sie bedeutet, dass ein und dieselbe Institution nicht verschiedene Gewaltenfunktionen zugleich ausüben darf, die unterschiedlichen Hoheitsbereichen „staatlicher Gewalt“ zugeordnet sind. Demzufolge ist eine fehlende Gewaltenteilung, ein Gewaltenmonopol, da unabhängige Kontrollinstanzen fehlen.

Diese Kollaboration ist ein perfekt auf einander abgestimmtes Kontrollwerkzeug, der durch sie verwalteten Fiktion und ihrer Personen. Die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen sind jedoch keine Personen und unterliegen durch diese Selbsterkenntnis nicht diesem System, haben dieses aktiv verlassen und zurückgewiesen. Dies ist ein unverbrüchliches und unveräußerliches und niemals zu verletzendes Recht des Lebendigen.

Im Urteil Nummer 671011 des Freien Schiedsgericht Kininigen wurden die Beschäftigten der Judikative der Gewohnheitsgerichte, durch ihre private Natur und die fehlende Staatlichkeit, für unzuständig erklärt. Diese festgestellte Unzuständigkeit für das lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen, erstreckt sich und gilt auch für alle weiteren Privatunternehmen und ihre Mitarbeiter im Anschein einer Staatlichkeit, wie die POLIZEI, BUNDESHEER, BUNDESWEHR, ZOLL, GERICHTSVOLLZIEHER, STAATSAN-WALTSCHAFT und ihre als sogenannten Vertreter in Erscheinung tretenden Beklagten zu 2.).

Die Ungleichbehandlung vor Gewohnheitsgerichten und der, der als Bediensteten einer angeblichen staatlichen Exekutive auftretenden Stellen, wird sogar bei Wikipedia, der allgemein vom operierenden System anerkannte Informationsquelle und Enzyklopädie, thematisiert:

[Zitate Wikipedia:

Zitat Tobias Singelnstein, Juniorprofessor an der FU Berlin in der Süddeutschen Zeitung:

„regelmäßig beobachten, was in der kriminologischen Forschung als ‚Mauer des Schweigens‘ oder ‚Korpsgeist‘ bezeichnet wird: Dass Beamte in der Regel nicht gegen Beamte aussagen. Wenn doch mal ein Kollege aussagt, muss er mit negativen Folgen rechnen.“

die „sehr niedrige“ „Aufklärungsquote bei Polizeiübergriffen“: „Interne Ermittlungsstellen sind für die Untersuchung der Vorfälle zuständig – Polizisten ermitteln gegen ihre eigenen Kollegen.“

„dass die institutionelle Nähe – Polizei ermittelt gegen Polizei – ein Problem darstellt; weil auch dann ist es so, dass gegen Kollegen ermittelt wird, und dass man eben mit Beschuldigten zu tun hat, für die man eher Verständnis aufbringt.

„Wenn man aber hört, was Verteidiger und einzelne Polizisten berichten, dient der Vorwurf des Widerstands nicht selten dazu, polizeiliches Vorgehen zu rechtfertigen.“ Als Grund sieht er, dass es einem Polizisten bei Widerstand erlaubt ist, mehr Gewalt anzuwenden, als wenn kein Widerstand geleistet würde.

„[Gerichte] sind daran gewöhnt, Polizisten zu glauben, sie als neutrale Beobachter anzusehen. Diese Perspektive zu verlassen, ist offenbar nicht ganz einfach. […] auf der anderen Seite [hat man] einen Polizisten, der in der Glaubwürdigkeitshierarchie allgemein sehr weit oben steht, vielleicht auch noch einen Kollegen als Zeugen. Ein Polizist ist eben kein normaler Angeklagter.“

In Fällen, bei denen die Rechtmäßigkeit der eingesetzten Polizeigewalt strittig ist, gibt es zwei Interpretationen des Ablaufs: die des Bürgers und die des Polizisten. Erstattet ein Bürger eine Anzeige gegen die Polizei wegen Körperverletzung im Amt, so folgt nach Aussage von Tobias Singelnstein „oft eine Gegenanzeige der Polizisten“.

Zitat Spiegel-Autor Carsten Holm:

„Verschworener als Chirurgen und eiserner als Soldaten halten sich Polizisten an das ungeschriebene Gesetz des Schweigens, wenn es in den eigenen Reihen zu Straftaten kommt.“

Joachim Kersten, Professor an der Deutschen Hochschule der Polizei:

„Es gibt in der [Polizei-] Führung oft eine reflexhafte Inschutznahme. Man stellt sich vor die Beamten und sagt, an den Vorwürfen sei nichts dran, ohne überhaupt etwas zu wissen.“ „Eigene Fehler zu vertuschen, prügelnde Kollegen zu decken und der Öffentlichkeit jede Auskunft darüber zu verweigern…“

Zitat Nana Heymann in „die Zeit“

„der vorgeworfene Tatbestand des Widerstands „dient auch der Absicherung des behördlichen Handelns: Der Festzunehmende hat sich widersetzt, womöglich sogar handgreiflich – dass der Polizist körperliche Gewalt einsetzen musste, wird dadurch plausibler.“

Zitat Notar Gerhard Borck:

„Im Allgemeinen werde die Glaubwürdigkeit des Polizisten von den Gerichten heute höher eingeschätzt als die des nicht uniformierten Staatsbürgers.“

Wikipedia Zitat Ende.]

Die Richtigkeit dieser Hypothese, als Fakt dieses Vorgehens, ist aus den dokumentierten Erlebnissen der Souveräne von Kininigen, sowie der Statik über die Strafverfolgung von Behörden, heraus zu folgern.

Eine Befragung durch Amnesty International in den Jahren 1998-2001, von den als POLIZEI tätigen Individuen, ergab daß 25 Prozent der Meinung waren, „hin und wieder sei es durchaus akzeptabel, mehr Gewalt anzuwenden als erlaubt. Und sechs von zehn Polizisten gaben an, auch gravierender Gewaltmissbrauch von Kollegen werde nicht immer berichtet oder angezeigt.“

[Zitat wikipedia:

„Nach deutscher Rechtslage sind „Polizeivollzugsbeamte“ im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgabenerfüllung ermächtigt, im Rahmen der Vorschriften über unmittelbaren Zwang und Notwehr auch physische Gewalt anzuwenden, wobei jedenfalls das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu wahren sind.

In der Praxis kommt es jedoch vor, dass polizeiliches Handeln unrechtmäßig, unverhältnismäßig, willkürlich oder menschenrechtswidrig ist.“

Zitat Amnesty International im Kurier 26.01.2022

“Misshandlungsvorwürfe werden in der Regel nicht wirksam untersucht. Polizeigewalt bleibt für die Täter, also für die Polizeibeamten, oftmals folgenlos.”

„Betroffene im Falle einer Anzeige mit einer Gegenanzeige durch die Polizei rechnen müssen. “Das heißt die Betroffenen können in gewissen Situationen weder davon ausgehen, dass die Vorwürfe wirksam untersucht werden, noch dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Vielmehr müssen sie mit einer Gegenanzeige mit dem Vorwurf der Verleumdung rechnen”]

Die Studie des Austrian Center for Law Enforcement Sciences hat ergeben, dass Misshandlungsvorwürfe in Österreich gegen Polizeibeamte fast nie zu einer Anklage führen. Es sei ein Problem, “dass Polizisten gegen ihre eigenen Kollegen ermitteln”. Das führe zu Interessenskonflikten, weil sich die Beamten in den Verfahren gegenseitig decken würden. Diese Grundlage ist der, der Bundesrepublik Deutschland, gleich.

In der unveröffentlichten Studie wird von „jährlich mindestens 12.000 mutmaßlich rechtswidrigen Übergriffen durch Polizeibeamte berichtet – und damit fünf Mal mehr, als angezeigt. Offiziell bekannt ist, dass es auf deutschem Boden pro Jahr mindestens 2000 mutmaßlich rechtswidrige Übergriffe durch Polizeibeamte gibt, die von den Staatsanwaltschaften bearbeitet werden. Weniger als zwei Prozent der Fälle kommen vor Gericht, weniger als 1 Prozent enden mit einer Verurteilung. Oft stehe das Wort der „Bürger“ gegen das der „Beamten“. Weitere Ergebnisse der Untersuchung sollen im September präsentiert werden.“

Die Beklagten zu 2.) als Beschäftigte der Organe der Exekutive, haben bei den Beschäftigten der Organe der Judikative, als Gewohnheitsgerichte, eine höhere Glaubwürdigkeit und ihr Wort hat mehr Gewicht. Dies widerspricht dem unveräußerlichen Recht der Gleichbehandlung und dem Anspruch eines lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens auf Unparteilichkeit und richterliches Gehör. Wenn Aussage gegen Aussage steht, dann kann das Wort des Lebendigen, welches sich den höchsten Maximen verschrieben hat, nicht weniger wiegen, als das, eines als POLIZEI oder ähnlich tätigen Individuums eines privaten Unternehmens.

Nicht nur die Ungleichbehandlung vor der Judikative, ist der Bruch der unveräußerlichen Rechte, sonder auch die Schaffung sogenannter Gesetze durch die Legislative, die sich selbst dadurch schützt und eben dieses System ermöglicht. Die Möglichkeit zur Gewaltanwendung, welche im Widerspruch zu der leiblichen Unversehrtheit steht, welches den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zu jeder Zeit zusteht, wird als „Unmittelbarer Zwang“ bezeichnet.

„Unmittelbarer Zwang“ ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer „formfreien Maßnahme“, folglich eine Folgemaßnahme. „Unmittelbarer Zwang“ stellt einen Eingriff in die unveräußerlichen Rechte, die Unversehrtheit und gegebenenfalls in die Freiheit oder in das Eigentumsrecht dar und ist somit vollständig und zu jeder Zeit unrechtmäßig.

[Zitat wikipedia:

„Unmittelbarer Zwang“ ist ein Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasst und wesentlicher Bestandteil und Ausdruck der Staatsgewalt ist.

Es gilt prinzipiell und grundlegend das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, dass auch die Polizeigewalt generell nur ausnahmsweise anwenden darf und nur dann, wenn sie eine polizeiliche Maßnahme auf andere Weise nicht durchsetzen kann.

„Unmittelbarer Zwang“ ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen mit und ohne Hilfsmittel oder Waffen.

Einfache körperliche Gewalt bezeichnet dabei jede körperliche Gewalt ohne Hilfsmittel und ohne Waffen.“

„der „Unmittelbarer Zwang“ durch „Dienstkräfte des Bundes“ ist im [Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes] geregelt. 

Die Anwendung des Unmittelbaren Zwanges außerhalb des Territorium oder der Zuständigkeiten des „Bundes“ richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den Unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der Unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung Unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus insbesondere der [StPO] bzw. den [Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze)] in Verbindung mit dem [Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz]“].

Die freien, lebendigen geistig sittlichen Vernunftwesen, sind gemäß ihrem Glauben und auch tatsächlich, keine Personen und keine Sachen. Sie unterliegen somit nicht dem Zugriffsbereich der Fiktion des operierenden Systems und dieses hat keine Anwendung auf das Lebendige. Folglich ist weder der unmittelbare, noch der mittelbare, noch überhaupt ein irgendein Zwang in jeglicher Form, auf die freien, lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen anwendbar und vollständig und zu jeder Zeit unrechtmäßig.

Dementsprechend ist auch ein Eindringen in das Domizil (vom lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen bewohnte Räumlichkeiten), das Eigentum oder den leiblichen Bereich des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens zu keiner Zeit gestattet und somit verboten.

Die Polizei übt das Gewaltmonopol des „Staates“ aus. Die Beklagten zu 2.) als die Exekutive, deren Aufgabe es ist die „öffentliche Sicherheit“ und die „öffentliche Ordnung“ aufrechtzuerhalten. Die Rechtssetzung (der Erschaffer von sogenannten Gesetzen) räumt ihr dabei einen Interpretationsspielraum ein.

Von der Legislative des operierenden Systems wird bei manchen Gesetzen bewusst darauf verzichtet, sie im Detail auszuführen. Dadurch kann der Gesetzesanwender (Exekutive und Judikative), das Gesetz in der jeweiligen Situation wunschgemäß auslegen und anwenden. Somit wird das Gesetz erst durch die Anwendung konkretisiert. Häufige Beispiele sind “wie Treu und Glauben es erfordern”, “gute Sitten” oder “die Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr” bei der Polizei.

Der Grundsatz zur Verhältnismäßigkeit erlegt den als Polizei handelnden Individuen ein “Interventionsminimum” auf, wann dieses aber erreicht wird, liegt im Ermessen der Polizei. Durch diesen Ermessenspielraum entsteht zwangsläufig immer eine Lücke zwischen geschriebenem Gesetz und der realen Handlung.

Denn der Einsatz körperlicher Gewalt ist in den Statuten und Dienstanweisungen von der Legislative der Polizei ausdrücklich erlaubt („Gewaltmonopol”) und nur wenige Gewalthandlungen sind ihr grundsätzlich untersagt (Exekutionen, Folter).

Die Untersuchung zu unrechtmäßiger Polizeigewalt durch die Forschungsgruppe KviAPol der Ruhr-Universität Bochum hat in den von ihr untersuchen 3374 Fällen herausgefunden, das:

„von diesen Fällen nur 13 % ein Strafverfahren eingeleitet wurde und davon nur 3 % vor Gericht kamen. Es kam dabei in Summe, zu 18 Anklagen und 4 Strafbefehlen. Bei den eingeleiteten Verfahren kam es zu ganzen 7 Verurteilungen.

Als Beweise gab es am häufigsten Zeugenaussagen (74%) und ärztliche Befunde (63%). Außerdem gab es in einem erheblichen Teil der Fälle (48%) auch Videomaterial: In 38 % der Fälle gab es private Aufnahmen, in 24% Videoaufnahmen der Polizei. Bezüglich des vorliegenden Videomaterials merkten Betroffene in neun Fälle an, dass es nicht genutzt werden konnte: 

Sechs mal fehlte das Videomaterial der Polizei, weil es gelöscht wurde oder nicht auffindbar war, einmal war darauf nichts zu erkennen. Einmal wurde privates Videomaterial nicht zugelassen und ein anderes Mal wurden, die umstehenden Personen, die gefilmt hatten, von der Polizei aufgefordert, das Video zu löschen. In 9 % der Fälle gab es keine Beweise und 3% machten keine Angaben zu den Beweisen. In den Verfahren, in denen es zu einem Strafbefehl oder einer Verurteilung kam, gab es meistens sowohl Zeugenaussagen (82%) als auch ärztliche Befunde (91%). Auch lag Videomaterial überdurchschnittlich oft vor (privates: 46%; polizeiliches: 55%).“

In den meisten Gebieten der Welt, eine Kennzeichnungspflicht für als Polizisten tätige Individuen besteht. Keine Kennzeichnungspflicht von Polizisten in Niederlande, Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. In der Schweiz, Schweden und United Kingdom nur eine teilweise Kennzeichnungspflicht. Somit wird eine Strafverfolgung, für von Individuen hinter der Bezeichnung Polizei begangene Gewalttaten, nahezu unmöglich, was gewollt zu sein scheint.

[Zitat wikipedia:

„Tätlichkeiten seitens der eingesetzten Polizeibeamten“ ausgeht, eingestellt werden, weil die Polizisten „nicht zu individualisieren“ waren.

In einem anderen Fall stellte die Staatsanwaltschaft fest, „dass es bei dem Einsatz zu unverhältnismäßiger Gewalt gekommen war, bei dem die Polizisten maskiert waren. Dadurch (in Kombination mit der fehlenden Kennzeichnung) konnten die mutmaßlichen Täter nicht identifiziert werden“]

93 Prozent der Ermittlungen gegen Polizisten wurden demnach wieder eingestellt. Die wenigsten Opfer von Polizeigewalt, neun Prozent, zeigten die Tat überhaupt an.

In den meisten Fällen erfolgt vorsorglich und zur Verschleierung des tatsächlichen Hergangs, eine Verleumdung des Opfers der stattgefundenen Polizeigewalt durch Anschuldigugen und ein anschließendes, wirtschaftliches, soziales und gesellschaftliches „Abstrafen“. Dabei werden Videobeweise, Zeugenaussagen und Fakten zugunsten des Opfers nicht gewertet, dieses in bandenmäßiger Manier abgeurteilt, ohne das diesem Gerechtigkeit zuteil wird.

[Zitat: Polizeisprecher Thilo Cablitz auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

“„Unmittelbarer Zwang“ ist Gewalt, Gewalt schmerzt, Gewalt verletzt, Gewalt sieht gewalttätig aus”, “„Unmittelbarer Zwang“ auch mit all seinen Bildern ist dennoch Teil unseres Rechtssystems.”

“Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten im selben Lager”, sagt er. Die Staatsanwaltschaft sei, etwa bei der Ermittlungsarbeit, auf die Polizei angewiesen. Da falle es schwerer zu glauben, dass Beamtinnen und Beamte rechtswidrig handeln würden. Staatsanwälte, die gegen die Polizei ermitteln, sagt er, machten sich zudem schnell unbeliebt.“]

Somit ist die POLIZEI und alle Beklagten zu 2.) Organe, des operierenden Systems, mit der Aufgabe die Macht der herrschenden Klasse sicherzustellen, wenn erforderlich eben auch mit Gewalt und unter dem Anschein einer Rechtsstaatlichkeit. Der Begriff „Rechtsstaat” war und ist, ein schillernder Begriff, der nicht den tatsächlichen Machtverhältnissen entspricht und losgelöst von der Realität verwendet wird.

Alle dabei als Beschäftigte der Beklagten zu 2.) auftretenden Individuen und unter sonstigen Bezeichnungen beschäftigten Angestellten ihrer Unternehmen, haften für Ihre Anordnungen, Beschlüsse, Urteile und Taten, immer vollumfänglich und unbegrenzt privat, da durch Ihre Taten und Anweisungen lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen und/oder deren Eigentum zu Schaden kommen. 

Der Name oder eine Bezeichnung, ist für die Haftung unerheblich, denn es begeht immer das Lebendige hinter einem Namen die Tat. Es wird dabei auch nicht ein Name verletzt und geschädigt, sondern das Lebendige hinter dem Namen und nicht die Fiktion, vor allem wenn es um Souveräne von Kininigen, die lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen handelt, die unveräußerlichen Rechten unterliegen.

Auch eine Haftungsumgehung oder -verschiebung oder -entziehung durch Verschleierung, Verstecken hinter sogenannten Berufsbezeichnungen, durch die Nichtbenennung der Verantwortlichen und Verweise auf sogenannte Handlungsanweisungen als „Gesetze“, ist nicht möglich. Unrecht bleibt Unrecht, egal welchen Namen oder Bezeichnung dieses geschieht.

Nicht der Name begeht eine Tat, sondern das Wesen, welches sich hinter dem Namen und/oder Berufsbezeichnung befindet. Weder eine Änderung eines Namens oder das Verstecken eines Namens zur Haftungsumgehung, enthebt von der zu tragenden Verantwortung für begangene Taten, noch kann man sich der Konsequenzen und Folgen, aus der daraus entstandenen Tat, entziehen. 

Jeder Anordnende haftet für seine Anordnungen, genau so wie der Ausführende, für die Ausführung der Tat auf Anordnung. Manipulation zur Ausführung einer Tat, wiegt genau so schwer wie die Tat selbst. Der Versuch sich den Folgen der Haftung zu entziehen, durch einen Deckmantel des Verweises auf Handlungsanweisung, ist nicht möglich. Der [Mensch] hinter jedem Namen, hat als ein vernunftbegabtes Wesen zu handeln, in der geistig moralischen Verpflichtung, die einem jeden dieser Wesen zu eigen ist.

Die unveräußerlichen Rechte, welchen ein Souverän von Kininigen, als freies Individuum als [Mensch] zu jeder Zeit unterliegt, sichern diesem zu jeder Zeit seine Rechte im vollen Umfang. Es handelt sich bei diesen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen nachgewiesenermaßen durch Aufkündigung von Verträgen und das Glaubensmanifest von Kininigen sowie die Umfeste der Autonomen Land-Ebene Kininigen, um keine Personen und um keine Sachen.

Folglich können weder Gewohnheitsgerichte die Anliegen von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verhandeln, noch die Beklagten zu 2.) als Erfüllungsgehilfen dieser agieren, da es hierbei um eine gänzlich andere Jurisdiktion handelt. Gewohnheitsgerichte dürfen verhandeln was immer sie wollen und ihre sogenannte Exekutive der Beklagten zu 2.) auftreten wie sie möchten, solange es in ihre Zuständigkeit gehört, wie zum Beispiel über fiktive Angelegenheiten und fiktive Jurisdiktionen, unter Offenlegung aller Fakten dem Gegenüber.

Sobald jedoch ein Übergriff statt findet, aus ihrer Gerichtsbarkeit der “toten” Sachen, in das Reich der Lebendigen, ist die Forderung eines Schadensersatzes in unbegrenzter Höhe absolut legitim und kann vollumfänglich geltend gemacht werden.

Da keine Staatlichkeit der Organe des operierenden Systems bestehen, ist für eine Interaktion dieser und der Beklagten zu 2.) mit dem lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zwingend ein rechtsgültiger Vertrag notwendig.

Verträge welche auf Täuschung, Verschweigen von Teilen oder Betrug beruhen, oder zu Lasten und Nachteil Anderer/Dritter gehen, sind von vornherein ungültig und nichtig. Hineinmanipulierung, Täuschung, Erpressung, Nötigung, Missachtung des freien Willens der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen in Verträge mit den Gewohnheitsgerichten, sind nicht erlaubt und bilden somit keine rechtsgültige Vertragsgrundlage. Alles was aus dieser Grundlage als Beschlüsse, Anordnungen und Urteile erwächst, ist ex tunc ungültig und ohne jegliche Rechtskraft.

Ein Vertrag, der als rechtmäßig angesehen werden soll, muss die von Kininigen festgelegte Merkmale erfüllen und erfordert vollständige Offenlegung. Die Nichtoffenlegung aller Fakten, ist eine Form der betrügerischen Absprache und verstößt gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben. Verträge sind nicht einklagbar oder gültig, wenn sie unter Zwang, falscher Darstellung, zu Lasten Dritter, Verschweigen von „Hidden Contracts“ oder unter Betrug signiert wurden. 

Jede Behauptung einer “stillschweigenden Zustimmung” zu den Bedingungen, die nicht offengelegt wurden, wird als Täuschung angesehen. “nemo existimandus est dixisse, quod non mente agitaverit”,- Rechteverzicht darf nicht vermutet werden, solange nicht andere Fakten und begründete und unterschriebene Erklärungen dazu vorgelegt werden. Vertragsrecht ist ein unveräußerliches Recht. Der Eingriff in die Vertragsgestaltung, kann nur erfolgen, wenn der zwingend notwendige, lückenlose Nachweis hierfür erbracht wurde, Vertragspartei zu sein. Angabe von Gesetzestexten ist kein Nachweis.

Bei Verträgen zwischen lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen als Souveräne, gilt das ehrenvolle, aus freiem Willen gegebene Wort.

Sobald sich das Lebendige als das, was es im Ursprung ist – das Lebendige, ausgestattet auf ewig, mit den unveräußerlichen Rechten erkannt hat und aktive, nachzuweisende Schritte zu mindestens drei Mal unternommen hat um die Fiktion zu verlassen, verbleibt das Lebendige von diesem Zeitpunkt an auch in dem Rechtskreis des Lebendigen.

Wasser bleibt immer Wasser, egal in welche Form es gegossen wird. Ein Souverän, der durch den Impuls der Natur zum Überleben, einen Personalausweis beantragt oder das System es durch Täuschung und/oder Zwang wieder versucht auf sein Spielfeld zu ziehen ist und bleibt weiterhin Souverän und lebendiges, geistig sittliches Vernunftwesen unter dem Schutz der unveräußerlichen Rechte und im Status des Freien und Lebendigen. Er wird nicht zur Person.

Wie bei einem Videospiel, bleibt der Spieler unbeschadet von den Auswirkungen auf die Spielfigur. Gemäß der Maxime, das Niedere soll sich nach dem Höheren richten und nicht das Höhere nach dem Niederen, darf ein Rechteverzicht des Souveräns nicht vermutet werden. Auch die Nutzung von Teilen des Systems wie Bankkonto, Versorgung seiner Bedürfnisse wie Strom, Wasser, „Rente“ etc., die auf die Gefangenhaltung des Lebendigen im Systemkonstrukt ausgelegt sind, ist vollkommen legitim und rechtmäßig und stellt keine Einlassung dar, da eine offene Nutzung durch erschaffene Strukturen verwehrt und verhindert wird.

Alles, was gegen Gerechtigkeit und die unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen verstößt, ist nicht gültig. 

Im gleichen Zuge ist ein Vertrag auch dann rechtswidrig und ungültig, wenn die Mehrheit der Wesen eines Landes mit ihrer Regierung in einen Vertrag treten, jeder Art von Ungerechtigkeit und der Zerstörung der natürlichen Rechte Vorschub zu leisten, auch dann, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. 

Weil damit nicht nur die natürlichen Rechte derjenigen verletzt werden, die nicht damit einverstanden sind, sondern auch weil damit die unveräußerlichen Rechte ausgehebelt werden und somit keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr existiert, unter welcher man dann auch einen Vertrag aushebeln könnte.

Der freie Wille und die unveräußerlichen Rechte und der Glaube der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen ist immer, zu jeder Zeit und ausnahmslos zu achten, respektieren, wahren und zu schützen.

Das Schiedsgerichtsurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Dieses Gerichtsurteil, wurde an die, als Regierung der Bundesrepublik Deutschland tätigen BUND auf Deutschland, zugestellt.

Dieses Urteil, ist ein Grundsatzurteil und steht den lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen zur Verfügung. Die Urteilsausfertigung, kann von Mitgliedern des Ama-gi koru É Kininigen Treuhandbundes unter der Angabe ihrer Nummer, zur Verwendung und Weitergabe ins System, abgerufen werden oder sich darauf berufen werden.

Individuen die weiterhin dem Status der Person unterliegen (auch wenn ihr der Ansicht seit, es nicht zu sein, ihr seid es, es nutzen keine “Lebenderklärungen” oder sonstigen von der kontrollierten Randgruppenopposition propagierten Mittel, ausser ihr seid die durch Kininigen vorgenommen Schritte gegangen), wird dringend empfohlen die hier benannten Inhalte zu ihrer eigenen Sicherheit, NICHT anzuwenden, um nicht in ein Kreuzfeuer zu geraten. Unsere Urteile sind im System und somit bekannt. 

Jeder, der Teile oder Inhalte daraus verwendet, würde ohne den Schutzschirm von Kininigen, sehr große Nachteile erleben. Dies gilt auch für Plagiatoren und Vertreter der Rechtfertigung “wenn ihr nicht wollt das man bei euch klaut, dann stellts doch nicht online”. Dieses Wissen, hat zum Wohle aller Wesen zu wirken, verfolgt ein größeres Ziel und ist nicht dazu da, von gewinn- und egogesteuerten Selbstdarstellern verwässert zu werden.

Dieser Beitrag darf gerne verteilt werden. Teile dürfen unter der Bennenung der Quelle veröffentlicht werden. Es ist nicht erlaubt Teile davon herauszunehmen und sie für eigene Zwecke zu verändern und/oder zu verwenden. Denn monitäre oder egogeleitete Bereicherung daraus ist verboten. Der Leser dieses Artikels, wird nun sicherlich die Macht und Bedeutung des Prinzips Ursache und Wirkung verstanden haben und weiss, was dann bei Nichtbeachtung dieser Auflagen passiert.

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