Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesens.

Das Freie Schiedsgericht Kininigen

Aktion in Frieden

Wie wir helfen

Am Tage 1874819 wurde die Eröffnung und Einberufung des Freien Schiedsgericht Kininigen – Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen Vernunftwesens zur Scheidsgerichtsbarkeit, in freier Anlehnung an das New Yorker Übereinkommen von den Souveränen, für die [Menschen] beschlossen.

Das Freie Schiedsgericht Kininigen - Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen,
geistig sittlichen Vernunftwesens, entscheidet zu jeder Zeit nach dem Prinzip:

„Das Niedere soll sich nach dem Höchsten richten,
nicht aber das Höchste nach dem Niederen.“

Legal Advice

Unsere Anforderungen

Somit sind wir zu jeder Zeit den höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werten und Prinzipien unterworfen, immer im Bestreben danach unvoreingenommen, unparteiisch und gerecht Recht zu sprechen und zu schlichten. Die Urteilsfindung erfolgt dabei nicht basierend auf Vermutungen, sondern auf Tatsachen, um die gerechte Schlichtung zu ermöglichen und eventuelle Übervorteilung durch Juristen zu vermeiden und die freie und unabhängige Gerichtsbarkeit ohne Beeinflussung oder Verschränkungen zu anderen, gegenstehenden Interessen zu gewährleisten.

Sicherstellung des Rechts

Um Willkür, Selbstjustiz oder Mißbrauch in der Rechtsprechung ausschließen zu können, halten wir uns ausschließlich an die allerhöchsten moralischen und ethischen Werte und Prinzipien. Grundlage sind hierbei die unveräußerlichen Rechte eines jeden lebendigen und vernunftbegabten – geistig sittlichen Wesens [im Volksmund Mensch genannt].

Die als Richter des Freien Schiedsgericht tätigen Souveräne legen einen hohen moralischen Eid ab, welcher nach unserer Kenntnis die höchsten Vorgaben weltweit hat.

“Habe den Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen.”

Immanuel Kant

Freies Schiedsgericht kininigen

Wer kann Klage einreichen?

Jedes freie und lebendige, geistlich sittliche Vernunftwesen, welches sich als [Mensch] wahrnimmt und die Verträge und Obligationen der fremden Person abgelegt und ordnungsgemäß aufgekündigt hat und dessen ihm zustehende, unveräußerliche Rechte verletzt sieht, kann vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen Klage einreichen. Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist ausschließlich für die Wahrung der unveräußerlichen Rechte von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, zuständig.

01

Kontakt

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie den Fall um den es geht.

02

Beratung

Wir besprechen die Vorgehensweise und Beraten Sie über Möglichkeiten

03

Klageeinreichung

Sie reichen die Klage mit Nachweisen und Unterlagen, gemäß Vorgaben ein.

Konstitutives Regulativ Freies Schiedsgericht Kininigen

Das für das Freie Schiedsgericht Kininigen gültige und angewendete Konstitutive Regulativ.

C1 Anwendungsbereich Schiedsgericht

1.1) Das Freie Schiedsgericht Kininigen – Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, entscheidet auf Grund dieses konstitutiven Regulativs unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten jeder Art, insbesondere über solche, zwischen geistig sittlichen Wesen, welche eine Person führen.
1.2) Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist zuständig, wenn die Parteien diese Vereinbarung auf konkludente Weise getroffen haben und/oder eine dieser Parteien aktiv diese Schiedsgerichtsbarkeit anfordert.
Enthält die konkludent angenommene Schiedsvereinbarung durch einen Vertrag die Klausel DVOs kininigen.space, gilt das Das Freie Schiedsgericht Kininigen als vereinbart, sofern der erklärte Wille auch als Handlung gemäß der DVOs Kiningen, einer der Vertragsparteien dahingehend geäußert wird. 1.3) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt dieses konstitutive Regulativ von dem Freien Schiedsgericht Kininigen in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung.

C 2 Bestellung der Schiedsrichter sowie des Vorsitzenden oder des Einzelschiedsrichters

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern nicht die Parteien vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. Bei Streitwerten unter dem Wert von 10 Unzen Gold, kann ein Einzelschiedsrichter entscheiden, sofern die Parteien nicht ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht vereinbart haben.

C 3 Vertraulichkeit

Die Schiedsrichter, die Parteien und die im Schiedsverfahren Beteiligten, haben in jedem Stadium des Verfahrens, insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen oder sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Die beteiligten, im Verfahren hinzugezogene Individuen, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich.

C 4 Annahme des Schiedsrichteramtes und Konstituierung des Schiedsgericht

4.1) Jeder bestellte Schiedsrichter, ist immer und zu jeder Zeit den höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werten und Prinzipien von Wahrheit, Ehre und Würde verpflichtet und hat die Vorgaben an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit zu erfüllen. Er hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an diesen Vorgaben wecken könnten.

4.2) Die zum Richter am Freien Schiedsgericht Kininigen ernannten Souveräne, als lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen haben vor dem Antritt des Richtertums den folgenden Eid unter mindestens fünf Richtern des Freien Schiedsgerichts Kininigen abzuleisten:

“Ich, das geistig sittliche, moralische und lebendige, nach den Höchsten Richtlinie der Höchsten Quelle Allen Seins, lebende und immerwährend strebende, freie und souveräne Wesen hinter dem Namen:________________, verkünde hiermit feierlich:

Bei der hiermit angenommenen Berufung zum Richter vor und am Freien Schiedsgericht Kininigen gelobe ich solenne, bei der Erfüllung dieser Tätigkeit immerzu den höchsten moralischen Grundsätzen und Maximen von Wahrheit, Ehre, Würde, den allerhöchsten moralischen, ethischen Werten und Prinzipien und Vorgaben der Höchsten Quelle Allen Seins und den Grundsätzen von Ama-gi koru-E Kininigen einzuhalten und mich ausschließlich von diesen leiten zu lassen.

Ich gelobe meine Entscheidungen nach diesen Leitsätzen, in Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, vorurteilsfrei und nach eingehender Prüfung vorzunehmen, um die unveräußerlichen Rechte eines jeden lebendigen und freien Vernunftwesens, in der Verkörperung als Mensch, zu wahren und zu beschützen und der Gerechtigkeit allzeit, in meinem Tun zu dienen.”

4.3) Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder an der Erfüllung der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erwecken könnte, gibt das Freie Schiedsgericht Kininigen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
4.4) Ein Schiedsrichter ist auch während des Schiedsverfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und dem Freien Schiedsgericht Kininigen unverzüglich offenzulegen.
4.5) Sobald das Freie Schiedsgericht Kininigen die Annahmeerklärungen aller Schiedsrichter vorliegen, ist das Schiedsgericht konstituiert. Das Freie Schiedsgericht Kininigen unterrichtet die Parteien über die Konstituierung.

C 5 Ablehnung eines Schiedsrichters

Die Ablehnung eines Schiedsrichters kann nur erfolgen, wenn belegbare und nachprüfbaren Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit und den, bei Kininigen definierten höchsten charakterlichen und moralischen und ethischen Werten, besteht.

C 6 Verhinderung eines Schiedsrichters

Ist ein Schiedsrichter untätig oder aus moralischen Gründen oder Gewissensgründen außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen und tritt er nicht aus diesen Gründen zurück oder einigen sich die Parteien nicht, über die Beendigung seines Amtes, so kann jede Partei bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen eine Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes beantragen. Endet das Schiedsrichteramt, ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen.

C 7 Einleitung und Beginn des Verfahrens beim Schiedsgericht

7.1) Sofern nicht der Kläger das Schiedsgerichtsverfahren, durch Einreichung der Klage gemäß Absatz Nr. 8 einleitet, beginnt das Verfahren mit Zugang, des an das Freie Schiedsgericht Kininigen gerichteten Antrages einer der Parteien auf Konstituierung des Schiedsgerichts, durch das Freie Schiedsgericht Kininigen.
7.2) Der Antrag gemäß Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien mit ihrer Zustellanschrift;

  2. den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (sei es des Einzelschiedsrichters, des Vorsitzenden oder des Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten);

  3. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;

  4. einen Hinweis auf die Schiedsgerichtsvereinbarung, deren Zustandekommen und/oder Wortlaut in Kopie dem Antrag beizufügen ist.

C 8 Einreichung der Klage beim Schiedsgericht

8.1) Der Kläger hat die Klage bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen einzureichen. Sie muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien,

  2. die Angabe der Schiedsvereinbarung,

  3. einen Auftrag,

  4. Darstellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel, auf die die Klageansprüche gegründet werden,

  5. Angaben zur Höhe des Streitwerts,

  6. Eventuelle Benennung der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters, soweit sie von den Parteien bereits bestellt sind.

  7. Eine Kopie der Schiedsvereinbarung, oder Nachweis des Zustandekommens, ist beizufügen.

8.2) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt, sofern es nicht zuvor schon nach § 7 begonnen hat, mit Zugang der Klage bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen.

C 9 Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen, Anschrift des Schiedsgerichts

9.1) Die Klage sowie alle Schriftsätze und Anlagen sind an das Freie Schiedsgericht Kininigen zu richten.

Sie müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und dem Schiedsgericht je ein Exemplar zur Verfügung steht.

C 10 Übersendung der Klage und anderer Schriftstücke

10.1) Die signierte Schiedsklage und Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sind durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, zu übersenden. Alle anderen Schriftstücke können auch in jeder anderen Übertragungsart übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.
10.2) Die Dokumente müssen dem Beklagten nicht zugestellt werden, wenn der Beklagte vorher, durch sein konkludentes Handeln, welches gemäß den Vertragsbedingungen definiert ist, seine Einwilligung erteilt hat oder ein Verzug, welcher dem Beklagten nachweislich bereits bekannt gegeben wurde, eingetreten ist oder auf die Schiedsgerichtsbarkeit mehrmals, in der stattgefundenen Kommunikation untereinander, hingewiesen wurde. Nicht zu übermittelnde Ausnahmen stellen Dokumente und Unterlagen dar, von denen die Gegenpartei nachweislich bereits die Kenntnis hat und diese bereits erhalten hat. Die Kenntnis muss durch Nachweise der Zustellung von Kurierdiensten, Einschreiben und/oder Faxübermittlungsnachweisen, gewährleistet sein.
10.3) Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an Diesen erfolgen.
10.4) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder Kurierdienst oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleistet, an der zuletzt bekannten Adresse hätten empfangen werden können.

C 11 Kostenvorschüsse

11.1) Der Kläger hat bei Einreichung der Klage einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens lt. der am Tage des Zugangs der Klage bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen gültigen Gebührentabelle (Absatz Nr. 22) an das Freie Schiedsgericht Kininigen zu zahlen.
11.2) Das Freie Schiedsgericht Kininigen übersendet dem Kläger eine Rechnung über den Vorschuss und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit diese nicht bereits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.
11.3) Wenn im Laufe des Verfahrens weitere Kosten und Auslagen anfallen oder zu erwarten sind, kann das Schiedsgericht die Fortsetzung von der Zahlung entsprechender weiterer Vorschüsse abhängig machen. Es soll vom Kläger und vom Beklagten jeweils die Hälfte der Vorschüsse anfordern. Abs. 2 gilt entsprechend.

C 12 Widerklage

Eine Widerklage ist bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen gemäß den benannten Voraussetzungen, einzureichen. Über die eventuelle Zulässigkeit wird dann durch das Schiedsgericht entschieden.

C 13 Verfahrenssprache am Schiedsgericht

Die Verfahrenssprache ist die deutsche Sprache, sofern die Parteien nicht eine andere Verfahrenssprache vereinbart haben. Begriffsdefinitionen gemäß des Ama-gi koru-É Kininigen Treuhandbund.

C 14 Anwendbares Recht

Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der unveräußerlichen Rechte der lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, den Rechtsmaximen des Ama-gi koru-É Kininigen Treuhandbund und dem wahren Recht, aus der Privatautonomie heraus zu entscheiden. Klage, mündliche Verhandlung und Verkündigung des Endurteils finden ebenfalls aus der Privatautonomie heraus statt.

C 15 Anwendbares Verfahrensrecht Schiedsgericht

Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren nach freiem Ermessen auf Grund der Vorschriften dieses konstitutiven Regulativs, dem Recht und die Vorgaben von Ama-gi koru-E Kininigen. Die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren wird ausgeschlossen.

C 16 Einstweiliger Rechtsschutz

Das Schiedsgericht kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

C 17 Ort des Verfahrens

Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Greenville, Autonome Land-Ebene Kininigen, aus der materia prima heraus, auf dem Land, außerhalb des See-, Admiralitäts- und Handelsrechts und Kirchen- und Vatikanrechts, außerhalb des jus und lex, außerhalb der Jurisdiktion der Fiktion der Personenschaft, der Staaten und Länder und Monarchien und jeglicher Herrschaft, die auf Unterdrückung und Täuschung basiert.

 

C 18 Säumnis

18.1) Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der ihm gesetzten Frist zu beantworten, so ist das Schiedsgericht befugt, das Verfahren fortzusetzen, ohne die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
18.2) Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Teilnahmebestellung einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgesetzten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

C 19 Mündliche Verhandlung, Protokoll

19.1) In der Regel entscheidet das Schiedsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sofern die Parteien nicht ein anderes Verfahren vereinbart haben.

C 20 Vergleich

20.1) Das Freie Schiedsgericht Kininigen soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
20.2) Wird der Streit durch Vergleich erledigt, so kann das Freie Schiedsgericht Kininigen die Gebühren ermäßigen.
20.3) Auf Antrag der Parteien hält das Freie Schiedsgericht Kininigen den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest.
20.4) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 21 zu erlassen; er muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch als Endurteil handelt.

C 21 Schiedsspruch

21.1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung mit Stimmenmehrheit zu treffen.
21.2) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter ordentlich zu signieren. Im schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter, genügen die Signaturen der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Signatur angegeben wird.
21.3) Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt.
21.4) Die Urteile sind von allen Richtern zu signieren. Jeder Partei, ist eine vom Gericht beglaubigte Ausfertigung der Urschrift zuzustellen. Da das Urteil einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel darstellt, gibt es immer nur ein einziges Original, um Missbrauch zu verhindern. Die Urschrift des Urteils erhält immer der erste Kläger. Weiteren Klägern, sowie dem oder den Beklagten, wird eine vom Gericht beglaubigte Abschrift zugestellt. Nach gänzlichem Ausgleich der Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger, ist der Originaltitel zur Entlastung des Beklagten an diesen – im Tausch gegen dessen Kopie, auszuhändigen, um unrechtmäßigen Handel oder Doppelbeitreibung oder anderen Mißbrauch eines Titels, zu unterbinden.
21.5) Das Freie Schiedsgericht Kininigen übersendet den Parteien die Urschrift und die Ausfertigungen des Schiedsspruchs.
21.6) Die Übersendung kann unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das Freie Schiedsgericht Kininigen vollständig bezahlt worden sind. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn der/die Kläger in seinem/ihrem Sinne und Sicherheit die Vereinbarung getroffen haben, die Urschrift zur sicheren Verwahrung des Titels im Original, bei an einem vom Freien Schiedsgericht Kininigen gewählten Verwahrungsort, bis zum Ausgleich durch den Beklagten, verwahrt haben möchte.
21.7) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und ist somit rechtsverbindlich. Der Schiedsspruch entspricht daher dem Urteil der letzten Instanz der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit, der staatlichen Gerichtsverfahren (rechtskräftiges Urteil) – ein Berufungsverfahren gibt es anders als bei staatlichen Gerichten nicht.

C 22 Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration Schiedsgericht

22.1) Die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens richtet sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird. Sie wird von dem Freien Schiedsgericht Kininigen erhoben. Ist der Streitwert in der Klage oder Widerklage nicht beziffert, so setzt ihn das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
22.2) Es werden erhoben:
Bis zu einem Streitwert von Euro 10.000: pauschal 1 oz Gold. Bei darüber liegenden Beträgen zusätzlich 5 % zum Pauschalbetrag.

  • Für die nächsten darüber liegenden Euro 5.000,– zusätzlich 10 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 10.000,– zusätzlich 9 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 15.000,– zusätzlich 8 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 25.000,– zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 35.000,– zusätzlich 6 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 200.000,– zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 700.000,– zusätzlich 4 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten Euro 1.000.000,– zusätzlich 2 % dieses Stufenbetrages

  • Bei Streitwerten über Euro 2.000.000,– wird zusätzlich eine Gebühr von 0,5 % des Euro 2.000.000,– übersteigenden Betrages erhoben.

22.3) Erfordert die Erledigung der Streitsache einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand, insbesondere eine umfangreiche Beweisaufnahme, so kann das Schiedsgericht die Gebühr bei Streitwerten bis zu Euro 65.000,– verdoppeln und bei darüber hinausgehenden Streitwerten bis zu 50 % erhöhen.
22.4) Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Drittel.
22.5) Von der Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren erhalten bei einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, jeder der beisitzenden Schiedsrichter 25 % der Gebühr. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, erhält dieser 70 % der Gebühr. Der Restbetrag der Gebühr verbleibt bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen. Die Auszahlung der Gebührenanteile an die Schiedsrichter erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Wird mehr als eine mündliche Verhandlung erforderlich, können jeweils 75 % der Gebührenanteile nach der ersten mündlichen Verhandlung ausgezahlt werden.
22.6) Dem Freien Schiedsgericht Kininigen gegenüber, haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie für die Kostenpauschale, unbeschadet eines etwa bestehenden Erstattungsanspruchs der Parteien untereinander.

C 23 Gebühren bei Klagerücknahme am Schiedsgericht und vorzeitiger Erledigung

23.1) Wird die Klage zurückgenommen, so kann das Schiedsgericht die Gebühr ermäßigen. Wird die Klage zurückgenommen, bevor eine Klageerwiderung eingereicht ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel.
23.2) In anderen Fällen einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens kann das Schiedsgericht die Gebühr gemäß dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.

C 24 Entscheidung über die Kosten

24.1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
24.2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

C 25 Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss

25.1) Ist einer Bestimmung dieses konstitutiven Regulativs oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dieses gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
25.2) Eine Haftung der Schiedsrichter, sowie ihrer Organe und Mitarbeiter ist im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Regulativ bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

C 26 Veröffentlichung des Schiedsspruchs

26.1) Ama-gi koru-E Kininigen, das Freie Schiedsgericht Kininigen und andere Stellen, dürfen nach vorheriger Erlaubnis, den Schiedsspruch veröffentlichen, wenn eine der Parteien dem zustimmt und die unveräußerlichen Rechte gewahrt bleiben. In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten oder Schiedsrichter oder sonstige Angaben enthalten, die eine Identifizierung der Beteiligten ermöglichen könnten.
26.2) Dem Freien Schiedsgericht Kininigen ist es gestattet, Informationen über Schiedsverfahren, in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, sofern die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.

 

_MG_6647-sw-min

"

marcus aurelius

Oft tut auch der Unrecht,

der nichts tut.

Wer das Unrecht nicht verbietet,

wenn er kann,

der befiehlt es.

Gut zu wissen

Fragen und Antworten

Leider Nein. Auch wenn wir uns als [Mensch] wahrnehmen, so sind wir, solange die Verträge nicht aufgekündigt werden, für das System eine zu verwaltende Sache. Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist für freie Souveräne, ohne fremde Personenschaft zuständig.

Wir benötigen dazu einen nachvollziehbaren Nachweis in Form von verschiedenen Dokumenten, die sicherstellen, daß alle Verträge des Vertragsstatus, als Verwalter und Wertegeber der Personenobligation, ordnungsgemäß gekündigt wurden.

Alle Gerichte weltweit, sind private Gerichte in Form von Schiedsgerichten, welchen man sich freiwillig unterwirft oder durch Verträge an diese gebunden ist. Ausweispapiere von “staatlichen” Unternehmen, sind Vertragsabschlüsse, durch welche man an die Gewohnheitsgerichte dieser “Staaten” gebunden ist.

 

Pacta Sunt Servanda – Verträge müssen eingehalten werden. In dem Fall der fremden Personenschaft, müssen diese vorher aufgekündigt werden. Durch den Besitz von Ausweispapieren, die von Verwaltungsfirmen in Form von Staaten ausgestellt wurden, unterliegt man ihren Verträgen und ihrer Jurisdiktion. Somit können und dürfen wir da nicht übertreten.

[Kinder] welche noch an das Sytem gebunden sind, sind Eigentum des Staates, welcher von den Eltern verwaltet wird. Eine Mutter und/oder Vater, welche ihre fremde Personenschaft aufgekündigt haben, können aus diesem Stand heraus und in dieser Funktion – als Mutter oder Vater, für ihre Nachkommen diesen Schritt vornehmen. Danach könnte der Nachkomme, mit der Unterstützung von Mutter und/oder Vater, Klage vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen einreichen.

Um die Sicherheit unserer Souveräne zu gewährleisten und keinen Übertritt, in ein fremdes System und Rechtskreis zu schaffen, können leider nur freie, lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen zur Klage zulassen werden. Durch das gnadenlose und brutale Vorgehen des operierierende System gegen sein Kollateral, können von daher leider keine Ausnahmen gemacht werden.

Wir machen die Welt zu einem besseren Ort

Ama-gi koru-E Kininigen

Möchten Sie mehr wissen?

Informationen

Nur ein weiteres Gericht?

Infos zum Kininigen Gericht

Nur ein weiteres Gericht?

Informationen

Unveräußerliche Rechte

unverhandelbar

Unveräußerliche Rechte

unverhandelbar

Begriffdefinitionen

Bedeutung der Wörter
de_DEGerman